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Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 08.01.2008
Aktenzeichen: 13 Sa 978/07
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 355 | |
BGB § 312 Abs. 1 | |
BGB § 307 |
Ein arbeitsrechtlicher Aufhebungsvertrag unterliegt regelmäßig auch keiner Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 30. Mai 2007 - 1 Ca 98/07 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten nach einem vor dem Arbeitsgericht abgeschlossenen Teilvergleich vom 30. Mai 2007 (Bl. 53 d. A.) noch über den Fortbestand des zwischen ihnen begründeten Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger war auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 21. Februar 2005 (Bl. 16 ff d. A.) seit dem 01. April 2005 als Verkaufssachbearbeiter im Innendienst bei der Beklagten beschäftigt mit einer monatlichen Bruttovergütung von zuletzt 3.200,00 €. Im Betrieb der Beklagten sind regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer tätig.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2007 (Bl. 22 d. A.) kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. März 2007. Nach Aushändigung der Kündigung in der Wohnung des seinerzeit arbeitsunfähigen Klägers schlossen die Parteien dort im Anschluss daran den von der Beklagten vorbereiteten und mitgebrachten Abwicklungsvertrag vom 28. Februar 2007. Danach waren sich die Parteien unter anderem darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der ordentlichen Kündigung vom 26. Februar 2007 mit Ablauf der Kündigungsfrist am 31. März 2007 enden werde. Es sollten 1.000,00 € als Abfindung gezahlt werden. Wegen der weiteren Absprachen wird auf den Wortlaut des Abwicklungsvertrages (Bl. 23 f d. A.) verwiesen. Am 12. März 2007 widerrief der Kläger den Abwicklungsvertrag.
Mit der am 12. März 2007 beim Arbeitsgericht eingereichten und am 14. März 2007 zugestellten Klage hat der Kläger die Kündigung angegriffen und die Auffassung vertreten, diese sei sozial ungerechtfertigt. Der Abwicklungsvertrag sei wirksam widerrufen worden; dieser stelle sich als Haustürgeschäft im Sinne des Gesetzes dar, da der Vertrag bei ihm zu Hause zustande gekommen sei. Daneben ist der Kläger der Auffassung gewesen, die Abwicklungsvereinbarung unterfalle der Inhaltskontrolle für vorformulierte Vertragsbedingungen. Dieser Kontrolle halte der Vertrag nicht stand.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 26. Februar 2007 nicht aufgelöst worden ist,
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ungekündigt ist und auf unbestimmte Zeit zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Es wird weiter festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch den Abwicklungsvertrag vom 28. Februar 2007 aufgelöst worden ist,
3. hilfsweise festzustellen, dass der Abwicklungsvertrag vom 28. Februar 2007 zwischen den Parteien unwirksam ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist dem klägerischen Begehren im Wesentlichen mit rechtlichen Erwägungen entgegengetreten.
Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 30. Mai 2007 abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, der abgeschlossene Abwicklungsvertrag sei nicht im Rahmen eines sogenannten Haustürgeschäfts abgeschlossen und deshalb nicht widerruflich. Eine Inhaltskontrolle des Abwicklungsvertrages finde nicht statt, da Abreden über den Gegenstand einer vertraglichen Hauptleistung, wie hier der Aufhebung des Arbeitsvertrages, grundsätzlich keiner Inhaltskontrolle unterworfen seien. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 56 - 60 d. A.) verwiesen.
Gegen dieses dem Kläger am 06. Juni 2007 zugestellte Urteil hat dieser mit einem beim erkennenden Gericht am 26. Juni 2007 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06. September 2007 mit einem an diesem Tage eingegangen Schriftsatz begründet.
Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er sei, so trägt er vor, durch die Vorlage des vorgefertigten Abwicklungsvertrages bei sich zu Hause überrumpelt worden. Der Abwicklungsvertrag enthalte auch diverse Nebenpflichten, die die richterliche Inhaltskontrolle auf Angemessenheit und Ausgewogenheit rechtfertigte.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hanau vom 30. Mai 2007 , Az.: 1 Ca 98/07,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 26.02.2007 nicht aufgelöst worden ist, 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch den Abwicklungsvertrag vom 28.02.2007 aufgelöst worden ist und auch weiterhin festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ungekündigt ist und auf unbestimmte Zeit zu unveränderten Bedingungen fortbesteht,
hilfsweise,
3. festzustellen, dass der Abwicklungsvertrag vom 28.02.2007 zwischen den Parteien unwirksam ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil mit ergänzenden rechtlichen Erwägungen.
Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift der Berufungsverhandlung vom 08. Januar 2008 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 8 Abs. 2 ArbGG; 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 lit. c ArbGG) keinen Bedenken. Sie ist nach Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 517, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.
In der Sache ist die Berufung erfolglos.
Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die klägerischen Begehren zu 1) und zu 2), zweiter Halbsatz, sind bereits unzulässig ebenso wie der Hilfsantrag (Antrag zu 3) ). Allen fehlt das Rechtsschutzinteresse, denn das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch den Abwicklungsvertrag vom 28. Februar 2007 wirksam zum 31. März 2007 aufgelöst worden.
Der die Feststellung des Gegenteils begehrende Antrag zu 2), erster Halbsatz, ist unbegründet.
Der Abwicklungsvertrag vom 28. Februar 2007 ist wirksam durch Angebot und Annahme (§§ 145 ff BGB) zustande gekommen und auch weiter gültig. Der Widerruf des Klägers vom 12. März 2007 ist unwirksam. Dem Kläger stand kein Widerrufsrecht (§ 355 BGB) für den abgeschlossenen Vertrag zu. Der Kläger kann sich hierzu insbesondere nicht auf § 312 Abs.1 BGB berufen, der ein Widerrufsrecht bei sogenannten Haustürgeschäften gewährt. Der Vertrag vom 28. Februar 2007 ist nicht im Rahmen eines Haustürgeschäftes zustande gekommen. Dies hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend herausgearbeitet. Mit der inzwischen einhelligen Ansicht in der Rechtsprechung und der weit überwiegenden Meinung der Literatur ist auch die erkennende Kammer der Auffassung, dass es der Gesetzessystematik widerspricht, § 312 BGB auf arbeitsrechtliche Beendigungsvereinbarungen anzuwenden (ebenso BAG vom 18. August 2005, NZA 2006, 145; BAG vom 03. Juni 2004 - 2 AZR 427/03 -, zit. nach Juris; BAG vom 22. April 2004, AP Nr. 27 zu § 620 BGB Aufhebungsvertrag; BAG vom 27. Oktober 2003, NZA 2004, 597; Hess. LAG vom 06. November 2003 - 14 Sa 438/03 -, zit. nach Juris; Hess. LAG vom 03. Juli 2003 - 14 Sa 1863/02 -, zit. nach Juris; LAG Hamm vom 09. Oktober 2003, NZA - RR 2004, 242; LAG Rheinland-Pfalz vom 12. Juli 2006 - 9 Sa 324/06 -, zit. nach Juris; LAG Berlin vom 05. April 2004 - 18 Sa 2204/03 -, zit. nach Juris; ErfK/Müller-Glöge, 8. Aufl. 2008, § 620 BGB Rz. 14; Küttner, Personalhandbuch, 14. Aufl. 2007, Aufhebungsvertrag A. 1., Rz. 18; a. A. Schleusener, NZA 2002, 949; Hümmerich/Holthausen, NZA 2002, 173).
Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass Arbeitnehmer wohl auch Verbraucher im Sinne des § 312 BGB sind (so z. B. BAG vom 25. Mai 2005, NJW 2005, 3305). Dies ändert jedoch nichts an der Unanwendbarkeit der § 312 BGB auf arbeitsrechtliche Abwicklungs- bzw. Aufhebungsverträge. § 312 BGB ist Teil des 2. Buches des BGB Abschn. 3 Titel 1 Untertitel 2. Der Untertitel 2 ist überschrieben mit "Besondere Vertriebsformen". Neben dem Haustürgeschäft werden in diesem Untertitel die Fernabsatzverträge und der elektronische Geschäftsverkehr - also besondere Vertriebsformen - zusammengefasst und geregelt. Unter die genannten Vertriebsformen fallen aber weder der Arbeitsvertrag noch arbeitsrechtliche Beendigungsvereinbarungen, da der in den Normen genannte Verbraucher Empfänger einer entsprechenden Ware oder Dienstleistung sein muss.
Der Untertitel 2 dient der Umsetzung der Verbraucherschutzrichtlinie für die Fälle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen. Nach Artikel 1 der Richtlinie 85/577/EWG werden nur solchen Verbindlichkeiten von ihr erfasst, die ein Verbraucher im Rahmen eines Haustürgeschäfts gegenüber einem Gewerbetreibenden als Gegenleistung für eine Ware oder Dienstleistung eingeht (EuGH vom 17. März 1998 Rs C 45/96 - EuGHE I 1998, 1199). Dem Gesetz lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie über deren Anwendungsbereich hinaus auch die arbeitsrechtlichen Beendigungsvereinbarungen einem Widerrufsrecht zugänglich machen wollte (BAG vom 03. Juni 2004, a. a. O.; BAG vom 27. Oktober 2003, a. a. O.). Eine besondere gesetzliche Erstreckung hierauf findet sich auch nicht.
Schließlich kommt hinzu, dass ein unbefristetes Widerrufsrecht nach § 355 BGB im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung sich nicht mit dem allgemeinen Beschleunigungsinteresse arbeitsrechtlicher Beendigungsstreitigkeiten vereinbaren ließe, wie sie z. B. in den §§ 4, 7 KSchG, § 17 TzBfG zum Ausdruck kommen (LAG Brandenburg vom 30. Oktober 2002, LAGE BGB 2002 § 312 Nr. 1).
Auch die Entstehungsgeschichte spricht gegen die Anwendung des gesetzlichen Widerrufsrechts auf arbeitsrechtliche Beendigungsvereinbarungen. Insoweit verweist die erkennende Kammer auf die Ausführungen des BAG in seinem Urteil vom 03. Juni 2004, a. a. O., Rz. 42 ff.
Schließlich sprechen entscheidend der Sinn und Zweck der Regelung des § 312 BGB gegen eine Erstreckung des Widerrufsrechts auf arbeitsrechtliche Beendigungsvereinbarungen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine dem Haustürgeschäft vergleichbare Situation beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages grundsätzlich nicht gegeben, und zwar unabhängig davon, ob - wie in den meisten der bisher entschiedenen Fälle - der Aufhebungsvertrag im Betrieb oder - wie hier - in der Wohnung des Arbeitsnehmers abgeschlossen wurde (so auch LAG Hamm a. a. O. und LAG Berlin, a. a. O.).
Die §§ 312 ff BGB dienen dem Verbraucherschutz. Sie sollen den Verbraucher vor dem mit dem sogenannten Direktvertrieb verbundenen Gefahren schützen. Der Verbraucher soll einerseits bei der Anbahnung und beim Abschluss eines Geschäfts vor der Beeinträchtigung seiner rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit und vor einer Überrumpelung beim Geschäftsabschluss in bestimmten Situationen bewahrt werden (BT-Drucksache 10/2876 S. 6 f; BGH vom 26. März 1992, NJW 1992, 1889). Andererseits soll er durch das Widerrufsrecht nach § 312 BGB aber nicht schlechthin vor unvernünftigen oder für ihn ungünstigen Rechtsgeschäften geschützt werden.
Den in § 312 enumerativ aufgeführten Haustürgeschäften ist eine bestimmte Vertriebs- und Vermarktungsart gemeinsam. Das macht schon der gesetzliche Untertitel 2 "Besondere Vertriebsformen" deutlich. Den gesetzlichen Tatbeständen ist gemeinsam, dass die Vertragsschlusssituation außerhalb von Geschäftsräumen, d. h. außerhalb fester - für den Verbraucher öffentlich zugänglicher - Verkaufs- und Ladenräume stattfindet. Der Erfolg der in § 312 BGB genannten Rechtsgeschäfte basiert für den Anbieter im wesentlichen auf der für den Vertragsschluss besonderen Situation, in der dem Verbraucher suggeriert wird, es handele sich um ein besonderes Angebot, das nur sofort angenommen werden könne. Der Verbraucher hat aufgrund der Situation keine Möglichkeit, Qualität und Preis des Angebots mit anderen Angeboten zu vergleichen (BT-Drucksache, a. a. O.). Ihm stehen keine hinreichenden Informationen für eine rationale Entscheidung zur Verfügung. Will er sich das Rechtsgeschäft nicht entgehen lassen, muss er kontrahieren. Dementsprechend will § 312 BGB dem Verbraucher die Möglichkeit eröffnen, sich Vergleichsinformationen zu beschaffen. Er will damit die Informationsasymmetrie - nachträglich - durch einen Unterrichtungsanspruch und das befristete Widerrufsrecht korrigieren. Dies alles trifft für den Abschluss eines arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrages nicht zu. Auch wenn dem Arbeitnehmer in seiner Wohnung ein Angebot zum Abschluss eines solchen Beendigungsvertrages unterbreitet wird, geht es nicht um ein beschränktes Angebot, das nur sofort und nur so angenommen werden kann. Der Arbeitnehmer braucht auch keine Möglichkeit, das Vertragsangebot mit anderen Angeboten "am Markt" zu vergleichen. Ihm werden allenfalls hinreichende Informationen fehlen, um abgewogen über die Annahme des Angebots entscheiden zu können. Dieses mögliche Informationsdefizit, das bei jedem Geschäft bestehen kann, ist aber nicht von § 312 BGB gemeint (BAG vom 03. Juni 2004, a. a. O., Rz. 50 ff und BAG vom 27. November 2003, a. a. O., Rz. 52 f). Es ist unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag im Betrieb oder zu Hause oder sonst wo schließen soll. Ein besonderer und anderer Überraschungseffekt gerade wegen des Vertragsangebots im häuslichen Umfeld ist nicht erkennbar. Auch wer ins Personalbüro gerufen wird und dort einen Aufhebungsvertrag unterschreiben soll, wird sich in einer besonderen Situation wiederfinden, die erhöhte Aufmerksamkeit und abgewogenes Handeln verlangt (ähnlich Deinert, juris PR-ArbR 41/2004, Anmerkung 2).
Der Arbeitnehmer befindet sich deshalb bei Abschluss einer Beendigungsvereinbarung regelmäßig unabhängig vom Ort der Vereinbarung nicht in einer vom Schutzzweck des § 312 BGB erfassten Situation.
Der Abwicklungsvertrag ist auch nicht, wie der Kläger weiter meint, wegen einer unangemessenen Benachteiligung gemäß §§ 307, 310 Abs. 4 BGB unwirksam. Dabei kann sogar dahingestellt bleiben, ob im Streitfalle überhaupt allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB verwandt worden sind. Jedenfalls unterliegt die Beendigungsvereinbarung keiner Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Danach sind nur solche allgemeinen Geschäftsbedingungen kontrollfähig, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzenden Regelungen enthalten. Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung unterliegen aus Gründen der Vertragsfreiheit regelmäßig ebenso wenig wie Vereinbarungen über das von einem anderen Teil zu erbringende Entgelt einer Inhaltskontrolle (BAG vom 03. Juni 2004, a. a. O.; BGH vom 12. Dezember 2000, BGHZ 146, 138; BGH vom 09. Mai 2001 BGHZ 147, 354; Bauer NZA 2002, 169; Lingemann NZA 2002, 181, 185). Die Hauptkonditionen einer Vereinbarung, also insbesondere die unmittelbaren Hauptleistungspflichten, unterliegen keiner Inhaltskontrolle nach den genannten Nor€men. Ist die Beendigungsvereinbarung ein selbständiges Rechtsgeschäft, bei dem die Hauptleistung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. der Verzicht auf zukünftige Ansprüche ist, kann die Beendigung als solche keiner vertraglichen Inhaltskontrolle und einer entsprechenden Angemessenheitsprüfung unterzogen werden, da die essentialia negotii des Vertrages betroffen sind (LAG Hamm vom 01. April 2003, NZA - RR 2003, 401).
Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.
Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) ist nicht ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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