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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 30.07.2009
Aktenzeichen: 13 Ta 360/09
Rechtsgebiete: ArbGG, RVG-VV


Vorschriften:

ArbGG § 12a Abs. 1 S. 3
RVG-VV Nr. 1008
§ 12a Abs 1 Satz 3 ArbGG betrifft nicht nur die sogenannten Mehrkosten, sondern alle Kosten einschließlich der Anwaltskosten für die Vertretung vor dem Gericht des unzuständigen Rechtswegs.

Ein Mehrvertretungszuschlag gemäß Nr. 1008 VV RVG kommt nicht in Betracht, wenn es um ein Unterlassungsbegehren geht, dass mehrere Personen nur jeweils selbstständig erfüllen können.


Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Oktober 2008 - 11 Ga 60/07 - nach teilweiser Abhilfe durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 19. Juni 2009 unter Zurückweisung im Übrigen wie folgt abgeändert:

Aufgrund des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. April 2007 sind von der Antragstellerin 1283,45 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. April 2008 an die Antragsgegner zu zahlen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin zu 32%, die Antragsgegner zu 68% aus einem Beschwerdewert von 4062,05 €. Als Gerichtskosten hat die Antragstellerin 20 € zu zahlen.

Gründe:

I.

Am 5. März 2007 beantragte die Antragstellerin gegen die Antragsgegner zu 1 ) bis 4) beim Landgericht Frankfurt am Main im Wege der einstweiligen Verfügung es zu unterlassen, E-Mails an die dienstlichen E-Mail-Adressen der Mitarbeiter der Antragstellerin ohne vorangegangene Aufforderung oder Einverständnis der Antragstellerin zu senden und E-Mail-Adressen der Mitarbeiter der Antragstellerin an Dritte weiterzugeben und den Antragsgegnern gleichzeitig anzudrohen, dass gegen sie für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder Ordnungshaft verhängt werden kann.

Am 2. März 2007 hatten die Antragsgegner, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, beim Landgericht Frankfurt am Main bereits eine Schutzschrift hinterlegt, ausgelöst durch eine Abmahnung der Antragstellerin vom 28. Februar 2007, verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Eine gesonderte Reaktion hierauf war nicht erfolgt.

Durch Beschluss vom 7. März 2007 wies das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück und setzte den Streitwert auf 100.000 € fest. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin verwies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main das Verfahren an das Arbeitsgericht Frankfurt am Main.

Dieses gab dem Antrag durch Urteil vom 12. April 2007 teilweise statt. Dabei setzte es den Streitwert auf 200.000 € fest und gab u. a. diejenigen Kosten der Antragstellerin auf, die durch die Anrufung des Rechtswegs zur Zivilgerichtsbarkeit entstanden sind. Vor dem danach angerufenen Landesarbeitsgericht erklärten die Parteien sodann die Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Durch Beschluss vom 21. August 2008 hielt das Landesarbeitsgericht unter anderem die Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts bezüglich der durch die Anrufung der ordentlichen Gerichtsbarkeit entstandenen Kosten aufrecht.

Mit ihren Schriftsätzen vom 24. April 2007 hatten die Antragsgegner Kostenfestsetzung nebst Zinsen gegen die Antragstellerin für das Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht wie folgt beantragt:

 Gegenstandswert: 200.000,00 €  
Berechnet nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes  
Verfahrensgebühr §§ 2, 13 Nr. 3100 VV € 2.360,80
Erhöhung bei mehreren Auftragsgebern §§ 2, 7, 13 € 1.634,40
Terminsgebühr §§ 2, 13 Nr. 3104 VV € 2.179,20  
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen - Richtigkeit versichert Nr. 7001 VV € 20,00
Summe netto € 6.194,40
Antragsteller ist vorsteuerabzugsberechtigt (§ 104 II ZPO)?  
Umsatzsteuer (MwSt.) Ja X Nein Nr. 7008 VV € 1.176,94
 € 7.371,34
Hiervon 1/4 festzusetzen für den Antragsgegner zu 2) € 1.842,84

 Gegenstandswert: 200.000,00 €  
Berechnet nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes  
Verfahrensgebühr §§ 2, 13 Nr. 3500 VV € 908,00
Erhöhung bei mehreren Auftragsgebern §§ 2, 7, 13 € 1.634,40  
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen - Pauschalsatz - Nr. 7002 VV € 20,00
Summe netto € 2.562,40
Antragsteller ist vorsteuerabzugsberechtigt (§ 104 II ZPO)?  
Umsatzsteuer (MwSt.) Ja X Nein Nr. 7008 VV € 486,86 €
 3.049,26
Schon festgesetzter Betrag/hierauf erhalten € ----------
 € 3.049,26

Durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Oktober 2008 setzte die Rechtspflegerin beim Arbeitsgericht daraufhin die Kosten gegen die Antragstellerin auf 10.420,60 € nebst Zinsen fest (Blatt 438 der Akte). Nach Zustellung am 9. Oktober 2008 erhob die Antragstellerin hiergegen am 10. Oktober 2008 sofortige Beschwerde unter Hinweis darauf, dass bei der Kostenberechnung nur von einem Streitwert von 100.000 € ausgegangen werden dürfe und Kosten vor dem Oberlandesgericht überhaupt nicht angefallen seien. Die Antragsgegner müssten sich eine außergerichtlich angefallene Geschäftsgebühr teilweise auf die Verfahrensgebühr anrechnen lassen. Der Mehrvertretungszuschlag sei unberechtigt. Auch sei keine Terminsgebühr angefallen.

Durch Beschluss vom 19. Juni 2009 half die Rechtspflegerin der sofortigen Beschwerde teilweise ab und verminderte den von der Antragstellerin zu erstattenden Betrag auf 4892,10 €. Im Übrigen hat sie die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Begründung wird auf den Wortlaut des Beschlusses (Blatt 456 ff. der Akten) verwiesen. Auch hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 14. Juli 2009 und einer nochmaligen "sofortigen Beschwerde" vom 8. Juli 2009.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Beschwerdeverfahren wird auf den Akteninhalt im Übrigen verwiesen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß den §§ 104; 567 Abs. 2 ZPO; 11 Rechtspflegergesetz; 78 ArbGG statthaft und nach einem Beschwerdewert von mehr als 200.- Euro wie auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingereicht.

Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nur in Höhe von 5.528,50 € abgeholfen (§ 572 Abs. 1 ZPO).

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist aber auch darüber hinaus in Höhe weiterer 4245,05 € begründet.

Damit ist dann auch die nochmalige "sofortige Beschwerde", die die Antragstellerin am 8. Juli 2008 gegen die nur teilweise Abhilfe der Rechtspflegerin erhoben hat, erledigt.

Grundsätzlich können die Antragsgegner Kostenerstattung von der Antragstellerin verlangen. § 12 a Abs. 1 Satz 3 ArbGG belässt "dem Beklagten" und damit hier den Antragsgegnern im erstinstanzlichen Urteilsverfahren ausnahmsweise einen Kostenerstattungsanspruch für die Kosten, die dadurch entstanden sind, dass der Kläger/Antragsteller ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat. Dies ist hier geschehen.

§ 12 a Abs. 1 Satz 3 ArbGG betrifft dabei nicht nur sogenannte Mehrkosten, sondern alle Kosten einschließlich der Anwaltskosten für die Vertretung vor dem Gericht des unzuständigen Rechtswegs, und zwar auch dann, wenn vor dem angerufenen Gericht des unzuständigen Rechtswegs kein Anwaltszwang besteht. Diese Auffassung vertritt das Hessische Landesarbeitsgericht schon seit langem (vgl. Beschlüsse vom 10. Dezember 2007 - 13 Ta 433/07 -; vom 1. November 2006 -13 Ta 442/06-; vom 19. Dezember 2003 -13 Ta 531/03-; vom 15. März 2001 - 2 Ta 116/01 -; vom 08. März 1999 - 9/6 Ta 651/98 -; bestätigt durch BAG vom 1. November 2004, NZA 2005, 429 mit ausführlicher Auseinandersetzung mit Literatur und Rechtsprechung; jetzt auch LAG Köln vom 3. Januar 2008, NZA-RR 2008, 491). Für diese Auffassung spricht schon der Wortlaut der Regelung in § 12 a Abs. 1 Satz 3 ArbGG. Dort sind die "Kosten" der Anrufung eines Gerichts eines unzuständigen Rechtswegs für erstattungsfähig erklärt, nicht nur "Mehrkosten", d. h. solche Kosten, die bei der sofortigen Anrufung eines Gerichts für Arbeitssachen nicht entstanden wären. § 12 a Abs. 1 Satz 3 ArbGG ist eine eigenständige Regelung und deshalb unabhängig von § 17 b GVG zu betrachten, der wegen der dort beschriebenen Mehrkosten von den Gegnern der vorliegend vertretenen Auffassung ins Feld geführt wird (vgl. dazu im Einzelnen Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 6. Auflage 2008, § 12 a Randziffer 18 f.).

Die gemäß § 91 ZPO zu erstattenden Gebühren (und Auslagen) des Rechtsanwalts orientieren sich am Streitwert (§ 63 GKG; § 23 RVG). Diesen hat das Landgericht Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 7. März 2007 auf 100.000 € festgesetzt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat diesen Wert nicht abgeändert (63 Abs. 3 GKG). Ein Antrag auf gesonderter Gegenstandswertfestsetzung (§ 33 RVG) erfolgte nicht. Damit ist für die Kostenberechnung der Streitwert von 100.000 € maßgeblich, und nicht der später vom Arbeitsgericht festgesetzte und von der Rechtspflegerin übernommene von 200.000 €. Die für die Anrufung der ordentlichen Gerichtsbarkeit entstandenen Kosten können denknotwendig mit dem Streitwert, den das Arbeitsgericht später festgesetzt hat, nichts zu tun haben. Jedes Gericht setzt den Streitwert in eigener Zuständigkeit fest. Das Arbeitsgericht war nicht befugt und hatte auch nicht die Absicht, den landgerichtlich festgesetzten Streitwert abzuändern. Der von der Rechtspflegerin zu Grunde gelegte Streitwert von 200.000 € führte im Übrigen mittelbar zu einer Kostenerstattung über den in § 12a Abs. 1 S. 3 ArbGG erlaubten Umfang hinaus.

Vom Umfang der Erstattung umfasst sind aber entgegen der Ansicht der Antragstellerin die vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefallenen Kosten. Die nach dort erhobene Beschwerde ist kein Zwischenstreit im Sinne von § 19 Abs. 1 S. 3 RVG. Solche finden nur im selben Rechtszug statt. Die Beschwerde generierte deshalb die regulären Beschwerdegebühren.

Die Antragsgegner müssten sich auch keine halbe Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) gemäß S. 1 der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die geltend gemachte Verfahrensgebühr anrechnen lassen. Richtig daran ist, dass der Bundesgerichtshof bereits in seinen Urteilen vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06 - (Rpfleger 2007, 505) und vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 310/06 - (AGS 2008, 41) ausgeführt hat, dass - sofern nach RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 4 eine wegen desselben Gegenstandes entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist - sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr vermindert, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren ebenfalls anfallende Verfahrensgebühr. Mit Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07 - (MDR 2008, 592) hat der BGH seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass die Verfahrensgebühr gemäß RVG VV Nr. 3100 wegen der in RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 4 vorgesehenen Anrechnung eines Teils der bereits vorher entstandenen Geschäftsgebühr nach RVG VV Nr. 2300 von vornherein nur in gekürzter Höhe entsteht (dazu bereits ausführlich Kammerbeschluss vom 7. Juli 2009 - 13 Ta 302/09 -).

Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, weil auf Seiten der Antragsgegner nach Lage der Akten keine anrechenbare Geschäftsgebühr erwachsen ist. Von einer vorgerichtlichen Tätigkeit der Antragsgegnervertreter für die Antragsgegner ist nichts bekannt. Insbesondere gibt es keine vorgerichtliche Reaktion der Antragsgegnervertreter auf das Abmahnungsschreiben der Antragstellerin vom 28. Februar 2007, das den Antragsgegnern zu 1 und 2 unmittelbar zugestellt wurde (Blatt 122 der Akten). Die Antragsgegner haben offenbar sofort mit der am 2. März 2007 beim Landgericht Frankfurt am Main hinterlegten Schutzschrift reagiert. Der Auftrag, eines Schutzschrift bei Gericht einzureichen, ist aber immer ein Auftrag, in einem Gerichtsverfahren tätig zu werden und löst keine Geschäftsgebühr aus sondern die Gebühren gemäß Nr. 3100 ff. VV RVG oder Nr. 3403 VV RVG (BGH vom 13. März 2008, JurBüro 2008, 428; OLG Frankfurt vom 20. August 2008, - 6 W 61/08 -, zitiert nach juris; Gerold/Schmidt/..., RVG, 18. Aufl. 2008, Anhang II, Randziffer 124).

Ein Mehrvertretungszuschlag gemäß Nr. 1008 VV RVG für die Vertretung von mehr als einer Person, wie ihn die Antragsgegner in ihrem Kostenfestsetzungsantrag eingesetzt haben, steht ihnen allerdings nicht zu. Bei dem gegen alle vier Antragsgegner gerichteten Unterlassungsbegehren handelte es sich nämlich nicht um denselben Gegenstand i.S.v. Nr. 1008 VV RVG, der für mehrere Auftraggeber zu vertreten war, sondern um verschiedene Angelegenheiten. An der Gegenstandsgleichheit fehlt es, wenn es - wie bei dem hier vorliegenden Unterlassungsbegehren - um ein gegen mehrere Personen gerichtetes Begehren geht, dass jeder Gegner selbstständig, wenn auch mit inhaltsgleichem Leistungen, nur für sich selbst erfüllen kann. Anders als in § 421 BGB für die gesamtschuldnerische Haftung vorgesehen, kann der Unterlassungsgläubiger, hier also die Antragstellerin, die Leistung nicht nur einmal fordern, weil dem Unterlassen nicht die für die Gesamtschuld notwendige Gesamtwirkung der Erfüllung zukommt. Umgekehrt kann sich der Unterlassungsschuldner nicht, wie § 422 Abs. 1 S. 1 BGB dies den Gesamtschuldnern ermöglicht, auf die Beachtung der Unterlassungspflicht durch den anderen Schuldner mit dem Ergebnis der Schuldbefreiung berufen (BGH vom 15. April 2008, BGHReport 2008,935 m.w.N.; OLG Köln vom 24. Februar 1993, MDR 1993, 1021). Handelt es sich aber um in diesem Sinne jeweils eigenständige, sich nicht überschneidende Rechte, die die Antragstellerin gegen die Antragsgegner verfolgt haben, ist insoweit auch der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit der Antragsgegner nicht derselbe.

Schließlich ist es den Antragsgegnern auch verwehrt, der Antragstellerin eine Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) in Rechnung zu stellen. Vor den angerufenen Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit hat kein Termin stattgefunden.

Insgesamt ergibt sich damit eine Kostenerstattung zu Gunsten der Antragsgegner wie folgt:

 Gegenstandswert: 100.000 €  
Landgericht Frankfurt am Main  
Verfahrensgebühr §§ 2 , 13 RVG Nr. 3100 VV RVG 1660,10 €
Kommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20.- €
Summe netto 1680,10 €
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 319,22 €
 1999,32 €
davon 1/4 festzusetzen gegen den Antragsgegner zu 2 499,83 €
Oberlandesgericht Frankfurt am Main  
Verfahrensgebühr §§ 2,13 RVG Nr. 3500 VV RVG 638,50 €
Kommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20.- €
Summe netto 658,50 €
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 125,12 €
 783,62 €

Der gesamte erstattungsfähige Betrag liegt damit bei 499,83 € + 783,62 € = 1283,540 €. Hinzukommt die gesetzliche Verzinsung.

Die Kostenentscheidung für die außergerichtlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 34 GKG

Die Festsetzung des Beschwerdewerts ergibt sich aus § 3 ZPO und entspricht dem Wert der angegriffenen Kosten nach der teilweisen Abhilfe der Rechtspflegerin abzüglich dem von der Antragstellerin selbst eingeräumten Erstattungsbetrag von einer 0,65 Verfahrensgebühr aus 100.000 € = 830,05 €.

Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 S. 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG) ist nicht ersichtlich. Damit ist dieser Beschluss unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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