Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 27.09.2005
Aktenzeichen: 13 Ta 401/05
Rechtsgebiete: KV GKG


Vorschriften:

KV GKG Nr. 9003
Die Aktenversendungspauschale gemäß Nr. 9003 KV GKG fällt pro Sendung an und ist unabhängig von der Anzahl der versandten Aktenstücke.
Tenor:

Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts A vom 04. August 2005 wird der Kostenansatz des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Mai 2005 - 3 Ca 7540/04 - abgeändert.

Der Beschwerdeführer hat der Gerichtskasse 12,00 EUR als Aktenversendungspauschale gemäß Nr. 9003 KV GKG zu zahlen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Unter dem 02. Mai 2005 beantragte der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren und die Verfahren 3 Ca 10128/04 und 3 Ca 11445/04 jeweils Akteneinsicht als Vertreter des Herrn B, einem der Gesellschafter der Beklagten zu 1. Die drei Akten wurden dem Beschwerdeführer sodann in einer Postsendung gesammelt übermittelt. Am 25. Mai 2005 wurden die Akten zurückgesandt. Mit Datum vom 30. Mai 2005 erhielt der Beschwerdeführer sodann eine Kostenrechnung über 36,00 EUR (Bl. 32 d. A.), basierend auf dem Kostenansatz vom gleichen Tage (Blatt II d. A.). Hiergegen legte der Beschwerdeführer, eingegangen am 02. Juni 2005, Erinnerung ein mit dem Hinweis, er habe nur eine Sendung erhalten. Deshalb könnten lediglich einmal und nicht dreimal 12,00 EUR als Gebühr hierfür in Rechnung gestellt werden.

Weder der Kostenbeamte noch das Arbeitsgericht haben der Erinnerung abgeholfen; letzteres durch Beschluss vom 19. Juli 2005 unter Zulassung der Beschwerde (Bl. 42 ff. d. A.). Nach Zustellung am 02. August 2005 hat der Beschwerdeführer hiergegen am 05. August 2005 Beschwerde eingelegt unter Vertiefung seines Rechtsstandpunktes. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde am 08. August 2005 nicht abgeholfen und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt im Übrigen verwiesen.

II.

Die Beschwerde gegen den Kostenansatz vom 30. Mai 2005 ist statthaft und nach ausdrücklicher Zulassung der Beschwerde ohne Rücksicht auf den Beschwerdewert auch im Übrigen zulässig (§ 66 Abs. 2 S. 2 GKG).

Die Beschwerde ist begründet.

Zu Unrecht hat die Kostenbeamtin dem Beschwerdeführer dreimal 12,00 EUR als Aktenversendungspauschale in Rechnung gestellt. Tatsächlich sind von dem Beschwerdeführer, wie von diesem auch zugestanden, nur 12,00 EUR zu fordern.

Gemäß Nr. 9003 KV GKG in der Fassung des Justizkommunikationsgesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I., S. 837) beträgt - inhaltlich gegenüber der Vorversion unverändert - die "Pauschale für ... die Versendung von Akten auf Antrag je Sendung 12,00 Euro". Dem Beschwerdeführer sind Akten mit einer Sendung zugeschickt worden. Damit sind nur 12,00 EUR angefallen. Unerheblich ist dabei, ob die Sendung ein oder - wie hier - drei Stücke enthielt, denn der oben angeführte Gebührentatbestand stellt auf die Anzahl der Sendungen, nicht auf die Anzahl der übersandten Aktenstücke ab (ebenso Meyer, GKG, 6. Aufl. 2004, KV 9003, Randziff. 42). Die historische Auslegung des Arbeitsgerichts, das zum gegenteiligen Ergebnis kommt, überzeugt nicht. Es trifft zwar zu, dass bei der Kostenrechtsnovellierung vom 01. Juli 1994 erstmals die in § 5 Abs. 3 JVKostO a. F. enthaltene Formulierung zur Versendung von Akten "durch die Post" in der seinerzeit neu eingeführten Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses zum GKG gestrichen wurde. Dies lässt aber nicht den Schluss zu, dass jetzt nicht mehr die Auslagen der Justiz pauschal abgegolten werden sollten, sondern allgemein die Serviceleistungen des Gerichts (ebenso auch die damalige Gesetzesbegründung, BT-Drucksache Nr. 12/6962, S. 87). Es sollte seinerzeit allein dem Umstand Rechnung getragen werden, dass mittlerweile zahlreiche andere Transportmöglichkeiten für Akten zur Verfügung stehen als die durch die Deutsche Post AG (so zutreffend auch Notthoff, Anwaltsblatt 1995, 538).

Die Ansicht, es würden mit der Aktenversendungspauschale allein die Serviceleistungen des Gerichts bezahlt, die sich mit der Anzahl der Akten entsprechend vergrößerten, steht im Widerspruch zum Gesetzeswortlaut, der allein für die Versendung, nicht aber für die bloße Aushändigung über das Gerichtsfach oder in der Geschäftsstelle eine Gebühr gemäß Nr. 9003 KV GKG vorsieht (allgemeine Ansicht, vgl. z. B. Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl. 2004, Nr. 9003 KV GKG, Randziff. 2 m. w. N.; Notthoff, a.a.O.; Meyer, a.a.O.; Enders, JurBüro 1997, 393; a. A. offenbar nur Oestreich/Winter/Helstab, GKG (a. F.), § 56, Randziff. 6). Die Aushändigung der Akten ohne Versendung verlangt auf Seiten des Gerichts fast den gleichen Arbeitsaufwand wie die Versendung. Die Akten müssen in der Geschäftsstelle gesucht und ein Retent muss angelegt werden. Allein die Kuvertierung zur Versendung entfällt. Wenn diese Form der Aktenüberlassung aber gebührenfrei ist, kann es bei der Gebühr für die Versendung der Akten nicht um die Bezahlung von Serviceleistungen des Gerichts gehen, sondern allein um die pauschale Abgeltung gerichtlicher Auslagen, und zwar unabhängig von der Anzahl der versandten Akten pro Sendung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.

Ende der Entscheidung

Zurück