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Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 12.12.2005
Aktenzeichen: 13 Ta 569/05
Rechtsgebiete: GKG KV, GKG
Vorschriften:
GKG KV Nr. 8210 | |
GKG KV Nr. 8211 | |
GKG § 3 I | |
GKG § 34 | |
GKG § 40 | |
GKG § 62 |
Bei Klageteilrücknahmen bleibt es bei der vollen Gebühr aus dem ursprünglichen Streitwert.
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 27. Oktober 2005 - 4 Ca 812/05 - wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Der Kläger beantragte am 09. März 2005 den Erlass eines Mahnbescheides gegen die Beklagte über einen Betrag von 6.857,55 €. Nach deren Widerspruch nahm der Kläger am 03. Mai 2005 die Klage bis auf 120,74 € zurück. Insoweit erging dann am 27. Juni 2005 ein Versäumnisurteil zu Lasten der Beklagten. Der Beklagten wurde dabei sämtliche Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der Wert des Streitgegenstandes wurde im Urteil auf 120,74 € festgesetzt. Das Versäumnisurteil wurde mangels Einspruchs rechtskräftig.
Am 12. September 2005 erstellte der Kostenbeamter den Kostenansatz, bestehend aus einer Verfahrensgebühr in Höhe von 302 €, berechnet aus einem Gebührenstreitwert von 6.857,55 €.
Hiergegen legte die Beklagte am 21. September 2005 Erinnerung ein, der weder der Kostenbeamte noch der Kammervorsitzende des Arbeitsgerichts abhalfen, letzterer durch Beschluss vom 27. Oktober 2005, gegen den die Beklagte am 09. November 2005 Beschwerde einlegte. Dieser hat das Arbeitsgericht wiederum nicht abgeholfen. Es hat die Beschwerde vielmehr dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Beschwerdeverfahren wird auf den Akteninhalt im Übrigen verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenansatz ist nach der Nichtabhilfe des Arbeitsgerichts gem. § 66 Abs. 2 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist der notwendige Mindestwert des Beschwerdegegenstandes von 200 € überschritten, denn bei dem von der Beklagten begehrten Kostenansatz, der von einem Gebührenstreitwert von 120,74 € ausgehen müsste, betrüge die Verfahrensgebühr gem. Nr. 8210 KV GKG in Verbindung mit § 34 GKG nur 50 €.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat der Beklagten mit dem Versäumnisurteil vom 26. Juni 2005 die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt. An diese Kostengrundentscheidung ist das Beschwerdegericht gebunden. Sie ist im Kostenbeschwerdeverfahren nicht mehr angreifbar (BGH NJW 1992, 1458). Hier kann nur noch die Verletzung des Kostenrechts gerügt werden (BGH RR 1998, 503).
Zu Recht ist dann das Arbeitsgericht, von dieser Kostengrundentscheidung ausgehend, für die Kostenberechnung vom Wert des ursprünglichen Klagebegehrens in Höhe von 6.857,55 € ausgegangen. Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstandes (§ 3 Abs. 1 GKG). Für die Wertberechnung ist der Antrag entscheidend, der den Rechtszug einleitet (§ 40 GKG).
Die Streitwertfestsetzung im Urteil ist dagegen für die Ermittlung der Gebühren regelmäßig ohne Bedeutung. Sie hat nur für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln eine Indizfunktion (vgl. dazu im Einzelnen: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Auflage 2004, § 61 Randziffern 11 ff m. w. N.). Dies zeigt auch § 62 GKG, der in seinem Satz 1 zwar eine Verknüpfung zwischen Urteilsstreitwert und Gebührenstreitwert herstellt. Nach seinem Satz 2 gilt dies jedoch nicht in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen.
Eine Reduzierung der Gebühren im Hinblick auf die am 03. Mai 2005 erfolgte Klageteilrücknahme kommt nicht in Betracht.
Dem stehen Wortlaut und Sinn der amtlichen Vorbemerkung zu Teil 8 und der Anmerkungen zu den Gebührentatbeständen Nr. 8210, 8211 des Kostenverzeichnisses zum GKG n. F. entgegen. Die Gebühr nach Nr. 8210 KV GKG entfällt nach Abs. 2 Satz 1 dieser Regelung (nur) bei Beendigung des gesamten Verfahrens ohne streitige Verhandlung, wenn kein Versäumnisurteil ergeht. Die Gebührenreduzierung auf das 0,4-fache kommt gem. Nr. 8211 KV GKG nur in Betracht, wenn das gesamte Verfahren nach streitiger Verhandlung durch (unter anderem) Klagerücknahme beendet worden ist, es sei denn, es ist nicht bereits ein anderes als eines der in Nr. 2 der Nr. 8211 KV GKG genannten Urteile vorausgegangen, also andere als Anerkenntnis- und Verzichtsurteile oder solche ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe gem. § 313 a Abs. 2 ZPO (ebenso Bader, NZA 2005, 971; LAG Baden-Württemberg vom 06. September 2005 - 3 Ta 136/05 -; Hartmann, Kostengesetze, 35. Auflage 2005, GKG, KV Nr. 8210 Anmerkung 4; a. A. Wenzel in GK-ArbGG, § 12 Anm. 58; Creutzfeldt, RdA 2004, 281). Diese Gebührenprivilegierung allein für Klagerücknahmen, die den gesamten Rechtsstreit beenden, steht im Einklang mit dem gesetzgeberischen Ziel einer Harmonisierung des Gebührenrechts durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 05. Mai 2004 (BGBl. I, Seite 718 ff), denn die zitierten Vorschriften korrespondieren mit den Gebührenvorschriften für das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten (vgl. Nr. 1211 KV GKG; im Einzelnen dazu LAG Baden-Württemberg, a. a. O.).
Auch der Höhe der Gebührenforderung stehen keine Bedenken entgegen. Die festgesetzte Gebühr folgt aus der Tabelle zu § 34 GKG in Verbindung mit Nr. 8210 KV GKG.
Die Kostenentscheidung für das vorliegende Verfahren folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.
Ende der Entscheidung
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