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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 22.01.2009
Aktenzeichen: 14 Sa 850/08
Rechtsgebiete: TV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe, LuftSiG


Vorschriften:

TV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen § 3 Abs. 5
LuftSiG § 8
LuftSiG § 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 08.04.2008, Az. 8 Ca 444/08 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche vor dem Hintergrund der zutreffenden Eingruppierung des Arbeitnehmers A.

Die Beklagte und Berufungsklägerin (im Folgenden Beklagte) ist Auftragnehmerin der B auf dem C Flughafen. Sie ist mit der Durchführung von Kontrolltätigkeiten in der Halle der B befasst. Der Kläger und Berufungsbeklagte (im Folgenden Kläger) ist Treuhänder des Arbeitnehmers D A nach dessen Privatinsolvenz. Dieser ist als Werkschutzmann seit dem 17.03.1980 bei der Beklagten beschäftigt ist. Ausweislich des Arbeitsvertrages in der Fassung vom 31.08.1984, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anlage K 2/Bl. 8 d. A.), richtet sich die Vergütung des Arbeitnehmers nach dem in § 2 in Bezug genommenen Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitennehmer des Bewachungsgewerbes in E bzw. nach § 7 des Manteltarifvertrages im Landes Hessen.

Bis einschließlich Mai 2007 zahlte die Beklagte dem Arbeitnehmer einen Stundenlohn in Höhe von 8,51 € brutto gemäß dem bis zum 30.06.2007 gültigen Lohn- und Gehaltstarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Landes Hessen vom 31.03.2005, hier § 2 XV als "Sicherheitsmitarbeiter auf dem Flughafen". Ab dem Juli 2007 galt ein neuer Entgelttarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Landes Hessen, datierend vom 14.07.2007. Dieser Tarifvertrag enthält nicht mehr die Vergütungsgruppe "Sicherheitsmitarbeiter auf dem Flughafen" sondern sieht gemäß § 3 Abs. 5 folgende drei Entgeltgruppen für die Tätigkeit an Verkehrsflughäfen vor:

Entgeltgruppe I

Servicedienstleistungen an Flughäfen 7,00 €

Entgeltgruppe II

Tätigkeit gemäß § 8, 9 Luftsicherheitsgesetz 8,75 €

Entgeltgruppe III

Tätigkeit gemäß § 5 Luftsicherheitsgesetz

in der Probezeit 9,75 €

nach der Probezeit 10,50 €

Die Beklagte zahlte an den Arbeitnehmer A ab Juli 2007 einen Stundenlohn in Höhe von 6,88 € brutto, dies in Anwendung des Entgelttarifvertrages vom 14.07.2007 als "Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutz und Tagdienst" ohne Bezug auf die Vergütungsgruppen für "Sicherheitsmitarbeiter auf dem Flughafen", demgegenüber vertritt der Kläger die Auffassung, dass der Stundenlohn auf der Grundlage von 8,75 € zu berechnen sei, da der Arbeitnehmer A auch für die Sicherheit des Luftverkehrs verantwortlich sei.

Der Arbeitnehmer A befasst sich auf den C Flughafen mit Kontrolltätigkeiten in einer Halle der B. Es handelt sich insoweit um eine Tätigkeit auf dem F Gelände, das nur durch ein bewachtes Tor angefahren und erreicht werden kann. Seine Aufgaben erfüllt der Arbeitnehmer A im Wesentlichen in der Halle 451. In dieser Halle wird einerseits - jedenfalls zum Zeitpunkt des hier streitigen Zeitraums - Fracht abgeholt und in den Bereich außerhalb des Flughafens weiter transportiert und andererseits Ware von außerhalb des Flughafenbereichs in die Halle angeliefert, um dort gelagert zu werden und von anderen Mitarbeitern auf das Flugfeld zur Verladung in die jeweiligen Frachtmaschinen verbracht zu werden. Aufgabe des Arbeitnehmers A ist es, die jeweilige Berechtigung zum Zutritt in die Halle zu kontrollieren. Dies erfolgt einerseits durch Kontrolle am Eingangstor der Halle, andererseits durch Kontrollen von einem verschlagähnlichen Raum aus, in dem sich die zur Schicht gehörenden Mitarbeiter aufhalten und den Hallenbereich teilweise überblicken können. Aufgabe des Arbeitnehmers ist es des Weiteren, zu überprüfen, ob die sich im Hallenbereich bewegenden Personen die vorgeschriebenen Warnwesten tragen und über außen an der Kleidung zu tragenden Ausweise verfügen. Soweit unberechtigte Personen sich in der Halle aufhalten, sind diese anzusprechen und dem zuständigen Gbüro bzw. einer Koordinationsstelle zu melden. Der Zutritt weiterer Personen, insbesondere von Zollbeamten und Gmitarbeitern ist gleichfalls nur mit Dienstausweis zulässig, was gleichfalls vom Arbeitnehmer A zu überprüfen ist. Seine Überprüfung bezieht sich weiter auf die Kontrolle der anzuliefernden Fracht im Hinblick auf Stückzahl, Uhrzeit, Kennzeichen des abholenden Fahrzeuges, Name des Abholers oder der Spedition der Rampennummer unter Berücksichtigung der jeweiligen Frachtpapiere. Dies gilt sowohl für die Anlieferung von Fracht als auch - jedenfalls für den hier streitigen Zeitraum - für deren Abholung. In der Halle 451 befindet sich des Weiteren ein Röntgengerät, das zur Durchleuchtung von Fracht eingesetzt werden kann. Die unmittelbare Kontrolle der Fracht im Hinblick auf gefährliche Gegenstände und die Durchsuchung dieser Fracht gehört nicht zum Aufgabenbereich des Arbeitnehmers A, dies wird von speziellen Sicherheitsmitarbeitern durchgeführt. Insoweit führt der Arbeitnehmer A weder eine händische noch eine physische Kontrolle der Fracht aus, weder durch Durchsuchen oder Durchleuchten noch mit Hilfe biosensorischer Mittel.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie die sowie die erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf Tatbestand- und Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 08.04.2008 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers A als Tätigkeit gemäß § 9 Luftsicherheitsgesetz darstelle. Bei der Halle, in der der Arbeitnehmer tätig sei, handele es sich um einen nicht allgemein zugänglichen Bereich im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Luftsicherheitsgesetz, dies ergebe sich bereits daraus, dass die Frachthalle nur mit dem jeweils gültigem G- Werksausweis oder von Personen mit Sonderzugangsrechten betreten werden dürfe, wobei der Arbeitnehmer A entsprechende Kontrolltätigkeiten durchzuführen habe. Diese Tätigkeit diene dem Schutz des Flughafenbetriebes vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs und nicht allein dem Schutz der Fracht vor Diebstahl und unberechtigtem Zugriff.

Gegen dieses Urteil, das der Beklagtenseite am 23.05.2008 zugestellt worden ist, hat die Beklagte mit Schriftsatz, der am 04.06.2008 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 11.07.2008 im Einzelnen begründet.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszug. Sie vertritt die Auffassung, dass sich der Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers A außerhalb des nicht allgemein zugänglichen Bereichs des Flughafens C befinde. Insoweit bezieht sie sich auf die dem Schriftsatz vom 25.10.2008 beigefügte Skizze (Planausschnitt vom Frachtzentrum Nord/Bl. 145 d. A.). Der nicht allgemein zugängliche Bereich des Flughafens schließe insbesondere nicht die Halle 451 mit ein. Vielmehr beginne dieser Bereich erst beim Passieren des Tors zum allgemeinen Flugfeld, insoweit sei die Tätigkeit des Arbeitnehmers A vergleichbar mit einer Kontrolle von Betriebsstätten außerhalb des Flughafens, die gleichfalls zur Sicherung von Fracht und unberechtigtem Zugriff bestehe. Eine spezielle Ausbildung im Sinne des § 8, 9 Luftsicherheitsgesetz habe der Arbeitnehmer A nicht absolviert. Insbesondere liege keine entsprechende zielgerichtete Tätigkeit zum Schutz vor Angriffen auf den Luftverkehr vor sondern typische Werksschutzaufgaben. Die Aufgabe des Arbeitnehmers A beschränke sich darauf, zu kontrollieren, ob entsprechend berechtigte Personen mit Gausweisen die Halle betreten dürften. Einen Überblick über den gesamten Hallenbereich habe der Arbeitnehmer A zu keinem Zeitpunkt gehabt. Zwar erfolgten auch Sicherheitsüberprüfungen im Bereich des Gebäudes 451, das dort vorhandene Röntgengerät sei nur gelegentlich im Einsatz. Die eigentliche sicherheitsrelevante Tätigkeit werde von Personen durchgeführt, die aus einem anderen Gebäude abgestellt werden. Entsprechend würde die Fracht zum Röntgengerät der Halle 451 antransportiert, dort geröntgt, anschließend sofort wieder abtransportiert und aus einem Tor in einen besonderen Bereich gebracht, der als "nicht allgemein zugänglicher Bereich" gelte. Mit diesen Sicherheitsüberprüfungen hab der Arbeitnehmer A nichts zu tun.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts C vom 08.04.2008, Az. 8 Ca 444/08 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerseite bittet um Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrages aus dem ersten Rechtszug. Insbesondere vertritt er die Auffassung, dass sich bereits aus den von der Beklagten geschilderten Tätigkeiten eine Eingruppierung nach § 8, 9 Luftsicherheitsgesetz ergebe.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf den Inhalt den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Schriftsätze der Parteien, insbesondere die Berufungsbegründung der Beklagten vom 10.07.2008 sowie ihre Schriftsätze vom 01.08.2008, 01.09.2008, 27.10.2008 sowie 22.12.2008 Bezug genommen, gleichfalls auf die Berufungserwiderung des Klägers vom 29.07.2008, sowie seinen Schriftsatz vom 10.12.2008 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß in § 8 Abs. 2 ArbGG, § 511 ZPO sowie nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung ist fristgerecht und ordnungsgemäß eingelegt worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, § 519, 520 ZPO).

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend die Tätigkeit des Arbeitnehmers A der Entgeltgruppe II des Entgelttarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen vom 14.06.2007 zugeordnet. Bei seinen Tätigkeiten handelt es sich um Tätigkeiten gemäß § 8, 9 Luftsicherheitsgesetz, zudem erbringt er seine Arbeit an Verkehrsflughäfen.

Im Einzelnen gilt folgendes:

1. Maßgeblich für die Eingruppierung ist die Frage, inwieweit es sich bei der Tätigkeit des Arbeitnehmers A um Sicherungsmaßnahmen im Sinne der §§ 8, 9 Luftsicherheitsgesetz (im Folgenden LuftSiG) handelt. Die insoweit maßgebliche Vorschrift des § 8 Abs. 1 lautet, soweit hier von Interesse, wie folgt:

§ 8 Sicherungsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber

I. Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens ist zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet.

...

2. Post, aufgegebenes Gepäck, Fracht- und Versorgungsgüter zur Durchführung der Maßnahmen nach § 5 Abs. 3 sicher zu transportieren und zu lagern, dies schließt den Transport zu und zwischen einer mehrstufigen Kontrollanlage ein

3. ...

4. Nicht allgemein zugängliche Bereiche gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um sicherheitsempfindliche Bereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten sowie

5. Eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter anderer auf dem Flugplatz tätiger Unternehmen und andere Person vor den Zugang zu den sensiblen Teilen der nicht allgemein zugänglichen Bereiche zu durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen sowie von diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge zu durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen, dies gilt auch für auf andere Weise in diese Bereichen eingeführte Waren- und Versorgungsgüter.

Entsprechende Regelungen geltend auch gemäß § 9 für Luftfahrtunternehmen, soweit sie

......

" 2. die ihm auf einem Verkehrsflughafen überlassenen nicht allgemein zugänglichen Bereiche gegen Zugang zu sichern und, soweit es sich um sicherheitsempfindliche Bereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; soweit Betriebsgebäude, Frachtanlagen und sonstige Betriebseinrichtungen von dem Luftfahrtunternehmen selbst oder in seinem Auftrag errichtet oder von ihm selbst betrieben werden gilt § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 entsprechend.

Entscheidend für die Eingruppierung des Arbeitnehmers A und seine Vergütung ist mithin die Frage, ob er Tätigkeiten im Sinne der §§ 8, 9 LuftSiG wahrnimmt.

Bei der Auslegung von Gesetzen ist zunächst vom Wortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Abzustellen ist ferner auf den systematischen Zusammenhang und den Normzweck, sofern er im Gesetz erkennbaren Ausdruck gefunden hat, zumal häufig nur bei Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck einer Norm zutreffend ermittelt werden kann. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorrang, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Reglung führt, da davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber eine zweckmäßige, vernünftige und gerechte Regelung treffen will (vgl. BAG, Urteil vom 17.1.2008 - 2 AZR 902/06 mit weiteren Nachweisen).

Unter Berücksichtigung dieser Auslegungskriterien liefert der Wortlaut zunächst keinen eindeutigen Anhaltspunkt für die Zuordnung der Tätigkeit des Arbeitnehmers A. Unstreitig ist zunächst, dass es sich bei der Tätigkeit des Arbeitnehmers um eine Tätigkeit an Verkehrsflughäfen handelt, die nur dann in die Entgeltgruppe eingeordnet werden kann, wenn es sich um Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG handelt.

Die Tätigkeit des Arbeitnehmers A bezieht sich insbesondere gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 LuftSiG auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit der sicheren Lagerung von Gepäck-, Fracht- und Versorgungsgütern. § 8 Abs. 1 Nr. 2 LuftSiG befasst sich insbesondere auch mit Sicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Transport zu und zwischen einer mehrstufigen Kontrollanlage. Nach dem insoweit unstreitigen Sachvortrag der Beklagten befindet sich in der Halle 451 eine Kontrollanlage, die insbesondere zur Durchleuchtung von Waren benutzt wird - wenn auch nicht ständig, sondern nur von Fall zu Fall bei entsprechendem Bedarf und Überlastung anderer Kontrolleinrichtungen. Trotzdem wird im Bereich der Halle 451 Fracht angeliefert, dort zu einer Kontrollanlage transportiert und anschließend wieder abtransportiert. Die Tätigkeit des Arbeitnehmers ist zwar nicht unmittelbar auf die Durchführung der entsprechenden Kontrolle gerichtet, sie schließt jedoch allgemein eine Tätigkeit ein, die im Zusammenhang mit einer mehrstufigen Kontrollanlage - hier einer entsprechenden Durchleuchtungsanlage - steht.

Nachdem auch der Transport zu einer derartigen Sicherungsanlage und zwischen mehrstufigen Kontrollanlage in § 8 Abs. 1 Nr. 2 LuftSiG ausdrücklich aufgeführt ist, geht die Tätigkeit des Arbeitnehmers A über einfache Kontroll- und Überwachungsaufgaben einer privaten Einrichtung hinaus.

Das Gesetz unterscheidet offensichtlich zwischen sicherheitsempfindlichen Bereichen und nicht allgemein zugänglichen Bereichen (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG) Diese Differenzierung ist unter dem Gesichtspunkt einer systematischen Auslegung des Gesetzes zu berücksichtigen. Bei den Aufgaben des Arbeitnehmers A handelt sich gerade um Tätigkeiten, die zwar nicht im sicherheitsempfindlichen Bereich im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG jedoch im nicht allgemeinen zugänglichen Bereich abgewickelt wird. Auf die von der Beklagten angeführten Tätigkeiten wie das Durchsuchen oder Durchleuchten des Gepäcks kommt es mithin nicht an. Dass eine unmittelbare Kontrolltätigkeit durch den Arbeitnehmer A nicht erforderlich ist, ergibt sich bereits aus der Unterscheidung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 zu § 8 Abs. 1 Nr. 5 LuftSiG. Die unmittelbare Tätigkeit des Durchleuchtens und Überprüfens ist als eigenständige Regelung in § 8 Abs. 1 Nr. 5 LuftSiG dort besonders aufgeführt. Im Gegensatz dazu stellt § 8 Abs. 1 Nr. 2 LuftSiG auf die Aufgaben im Zusammenhang mit der sicheren Lagerung von Gepäck und Fracht ab. Selbst wenn der Arbeitnehmer, wie von der Beklagten dargelegt, nicht selbst die Aufgaben an einem Kontrollgerät ausführt, stehen seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Kontrollanlage und den dort zu bewältigenden Aufgaben , wobei es bereits ausreichend ist, dass eine sichere Trennung von Fracht durchgeführt wird, die der Kontrollanlage zuzuführen ist und Gütern, die von zu überprüfenden Frachtstücken zu trennen sind. Da sich beide Aufgaben, sowohl die Arbeiten im Zusammenhang mit der Kontrollanlage als auch die Lagerung der sonstigen Frachtstücke, in einer Halle abspielen, ohne dass eine räumliche Trennung durch bauliche Einrichtungen vorhanden wäre, steht seine Tätigkeit als Teil der in § 8 Abs. 1 Nr. 2 LuftSiG beschriebenen Aufgaben dar.

Insgesamt ergibt sich, dass der Arbeitnehmer A Tätigkeiten im Sinne des § 8, 9 LuftSiG befasst ist, dies im Zusammenhang der sicheren Lagerung und des Transportes von Fracht und Gepäck. Dies rechtfertigt die Eingruppierung des Arbeitnehmers A in die von ihm begehrte Vergütungsgruppe.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen, nachdem diese ohne Erfolg ist, § 97 ZPO. Vor dem Hintergrund der Auslegung des Tarifvertrages und der Vielzahl der hiervon betroffenen Arbeitnehmer wird die Revision zugelassen.

Ende der Entscheidung

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