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Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 28.06.2005
Aktenzeichen: 15 Sa 1041/03
Rechtsgebiete: TVG, RTV Maler- und Lackiererhandwerk Saarland, VTV-Bau 2000
Vorschriften:
TVG § 1 | |
TVG § 4 II | |
TVG § 5 IV | |
RTV Maler- und Lackiererhandwerk Saarland | |
VTV-Bau 2000 § 1 II 2 Abschn. II | |
VTV-Bau 2000 § 1 II 2 Abschn. VII Nr. 6 | |
VTV-Bau 2000 § 18 II | |
VTV-Bau 2000 § 18 IV | |
VTV-Bau 2000 § 21 I | |
VTV-Bau 2000 § 21 III |
Tenor:
Die Berufungen des Klägers gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 29. April 2003 - 8 Ca 3059/02 und 8 Ca 3733/02 - werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten einerseits um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger Auskunft bezüglich der Beschäftigung gewerblicher Arbeitnehmer und der entsprechenden Bruttolohnsummen sowie über die entsprechenden Sozialkassenbeiträge zu erteilen und an den Kläger im Falle nicht fristgerechter Auskunftserteilung eine Entschädigung zu zahlen. Andererseits streiten die Parteien um die Verpflichtung der Beklagten, an den Kläger Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer zu zahlen.
Der Kläger in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit ist die tarifvertraglich bestimmte Einzugsstelle aller Sozialkassen des Baugewerbes; er führt das gemeinsame Beitragskonto eines jeden tarifunterworfenen Arbeitgebers.
Die Parteien waren und sind unterschiedlicher Auffassung hinsichtlich der Frage, ob der Betrieb der Beklagten in den Jahren 2001 und 2002 dem betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 (VTV 2000) - vgl. § 1 Abs. 2 VTV 2000 - in den für den genannten Zeitraum maßgeblichen jeweiligen Fassungen, in welchen der VTV 2000 durchgehend für allgemeinverbindlich erklärt worden war, unterfiel und ob der Beklagte für den angegebenen Zeitraum nach dem VTV 2000 auskunfts- bzw. zahlungspflichtig ist.
Der Kläger hat die Beklagte vor dem Arbeitsgericht in zwei separaten Verfahren in Anspruch genommen.
Dabei wird für den jeweiligen erstinstanzlichen Sach- und Streitstand Bezug genommen auf die Tatbestände der Urteile des Arbeitsgerichts vom 29. April 2003 - 8 Ca 3059/02 und 3733/02 - (Blatt 27 bis 34 d.A. 15 Sa 1042/03 und Blatt 29 bis 35 d.A. 15 Sa 1041/03).
Im Verfahren 8 Ca 3059/02 (zweitinstanzlich: 15 Sa 1041/03) hat der Kläger erstinstanzlich beantragt (betreffend Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer bezüglich des Zeitraums von Juni bis September 2001),
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.497,52 Euro zu zahlen.
Im Verfahren 8 Ca 3733/02 (zweitinstanzlich: 15 Sa 1042/03) hat der Kläger erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen, wie viele gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Oktober 2001 bis August 2002 in dem Betrieb der Beklagtenseite beschäftigt wurden, welche Bruttolohnsumme und welche Sozialkassenbeiträge insgesamt für diese Arbeitnehmer in den jeweils genannten Monaten angefallen sind, für den Fall, dass diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt wird, an ihn folgende Entschädigung zu zahlen: 3.405,00 Euro.
Demgegenüber hat die Beklagte jeweils beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat mit den beiden bereits zitierten Urteilen vom 29. April 2003 die Klagen jeweils abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits jeweils dem Kläger auferlegt sowie den Wert des Streitgegenstandes auf 1.497,52 Euro (8 Ca 3059/02) bzw. 3.405,00 Euro (8 Ca 3722/02) festgesetzt. Auf diese Urteile wird auch bezüglich der Entscheidungsgründe im Einzelnen Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Entscheidungen im Ergebnis damit begründet, der Kläger habe für seine bestrittenen Behauptungen keine ordnungsgemäßen Beweise angetreten.
Die beiden Urteile sind dem Kläger am 03. Juli 2003 zugestellt worden. Die Berufungen des Klägers dagegen sind jeweils per Fax am 03. Juli 2003 beim Landesarbeitsgericht eingegangen, die zugehörigen Berufungsbegründungen jeweils per Fax am 04. August 2003, einem Montag.
Der Kläger hält die Urteile des Arbeitsgerichts für unzutreffend, er hält an seiner Auffassung fest, dass die Beklagte für die streitbefangenen Zeiträume auskunftspflichtig bzw. zahlungspflichtig sei. Er behauptet zunächst, die im Betrieb der Beklagten beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer hätten in den Kalenderjahren 2001 und 2002 jeweils zu mehr als 50 % ihrer persönlichen Gesamtarbeitszeit Trockenbauarbeiten, Putz- und Stuckarbeiten sowie Wärmedämm-Verbundsystem-Arbeiten ausgeführt. Damit ergebe sich, dass mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit in den beiden Kalenderjahren jeweils auf baugewerbliche Tätigkeiten entfallen seien. Er klagt nunmehr auch für den Zeitraum von Oktober bis November 2001 Beiträge in Höhe von insgesamt 918,00 Euro (Mindestbeitrag von 459,00 Euro für je einen gewerblichen Arbeitnehmer in den beiden Monaten) ein, so dass sich die Auskunfts- und Entschädigungsklage auf den Zeitraum von Dezember 2001 bis August 2002 beschränkt. Für die weiteren Einzelheiten des Vortrages des Klägers im Berufungsrechtszug in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 04. August 2003 (Blatt 53 bis 56 d.A. 15 Sa 1041/03 und Blatt 52 bis 55 d.A. 15 Sa 1042/03 [vgl. dazu bezüglich des falschen Datums im Schriftsatz Blatt 56 und 57 d.A. 15 Sa 1042/03]) und die Schriftsätze vom 17. Februar 2005 (Blatt 164 d.A.) und vom 04. März 2005 (Blatt 166 d.A.).
Der Kläger beantragt demgemäß nach Verbindung der beiden Verfahren zum Zwecke der gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung (unter dem führenden Aktenzeichen 15 Sa 1041/03) im Berufungsrechtszug,
die Urteile des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 29. April 2003 - 8 Ca 3059/02 und 8 Ca 3733/02 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.497, 52 Euro sowie 918,00 Euro zu zahlen, ihm Auskunft darüber zu erteilen, wie viele gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Dezember 2001 bis August 2002 in dem Betrieb des Beklagtenseite beschäftigt wurden, welche Bruttolohnsumme und welche Sozialkassenbeiträge insgesamt für diese Arbeitnehmer in den jeweils genannten Monaten angefallen sind, und für den Fall, dass diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung erfüllt wird, an ihn folgende Entschädigung zu zahlen: 2.815,00 Euro.
Die Beklagte beantragt demgegenüber,
die Berufungen des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt im Ergebnis unter Auseinandersetzung mit dem zweitinstanzlichen Klägervortrag die angefochtenen Urteile. Sie sieht sich nach wie vor nicht als auskunfts- bzw. beitragspflichtig. Sie bestreitet die klägerischen Behauptungen und ist der Ansicht, sie habe einen Malerbetrieb unterhalten, der dem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag für das Maler- und Lackiererhandwerk im Saarland unterfallen sei. Sie behauptet, sie sei Mitglied der Malerinnung. Für den Vortrag der Beklagten im Berufungsrechtszug in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 05. Juli 2004 mit Anlage (Blatt 65 bis 68 d.A. 15 Sa 1042/03 und Blatt 76 bis 79 d.A. 15 Sa 1041/03) und den Schriftsatz vom 26. November 2004 (Blatt 149/150 d.A. 15 Sa 1041/03).
Das Landesarbeitsgericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 13. Juli 2004 (Blatt 84 bis 86 d.A. 15 Sa 1041/03) Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen A. , B. (nicht: wie vom Kläger und in den Protokollen des Arbeitsgerichts Neunkirchen offensichtlich irrtümlich angegeben: C.) D. und E.. Der Zeuge F. - Bruder des Geschäftsführers der Beklagten - hat das Zeugnis verweigert. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Protokolle der Sitzungen des Arbeitsgerichts Neunkirchen vom 20. Oktober 2004 (Blatt 108 bis 112 d.A. 15 Sa 1041/03) und vom 25. November 2004 (Blatt 119 bis 124 d.A. 15 Sa 1041/03). Der Zeuge G. konnte nicht geladen werden, seine ladungsfähige Anschrift ist nicht bekannt.
Mit Schriftsätzen vom 03. Dezember 2004 (Blatt 160 bis 162 d.A. 15 Sa 1041/03) und vom 31. März 2005 (Blatt 169 bis 170 d.A. 15 Sa 1041/03) haben die Parteien mit unterschiedlichem Ergebnis zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen. Der Kläger hat sich dabei den Inhalt der Zeugenaussagen zu Eigen gemacht.
Mit Beschluss vom 10. Mai 2005 (Blatt 172 d.A.) ist den Parteien Gelegenheit gegeben worden, bis zum 06. Juni 2005 zu den Auswirkungen der Allgemeinverbindlichkeit des RTV für das Maler- und Lackierhandwerk des Saarlandes Stellung zu nehmen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 06. Juni 2005 (Blatt 192 d.A.) darauf hingewiesen, dass aus ihrer Sicht der Tarifvertrag für das Maler- und Lackiererhandwerk im Saarland die Regelungen des VTV-Bau verdränge.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen des Klägers bleiben in der Sache ohne Erfolg, wobei der teilweise Übergang von der Auskunfts- und Entschädigungsklage auf die Zahlungsklage prozessrechtlich keinen Bedenken begegnet (§ 264 Nr. 2 ZPO).
Der Anspruch auf Auskunft und Zahlung könnte sich allein auf §§ 18 Abs. 2 und 4, 21 Abs. 1 und 3 VTV 2000 (i.V.m. §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 4 TVG) gründen. Doch ist der VTV 2000 im Ergebnis nicht anwendbar: Ein speziellerer Tarifvertrag verdrängt nach den Grundsätzen der Tarifkonkurrenz den VTV 2000.
Zwar ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer - die Frage ist da vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausführlich erörtert worden - davon auszugehen, dass der Betrieb der Beklagten in den Jahren 2001 und 2002 dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV 2000 (§ 1 Abs. 2) unterfiel und damit kraft der Allgemeinverbindlicherklärung (§§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 4 TVG) vom VTV 2000 erfasst wurde. Die Kammer hat keine Veranlassung, die Glaubwürdigkeit der Zeugen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Zweifel zu ziehen. Die Tatsache, dass die Zeugen keineswegs "stromlinienförmig" aussagten, spricht im Gegenteil dafür, dass den Zeugen geglaubt werden kann.
Würdigt man die Zeugenaussagen insgesamt, ergibt sich das Gesamtbild, dass Tätigkeiten ausgeführt worden sind, die jedenfalls von § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV 2000 erfasst werden, ohne dass es weiter auf den nicht vernommenen Zeugen G. und den Zeugen F. , der das Zeugnis verweigert hat, ankäme - der rechtliche Stellenwert der Zeugnisverweigerung bedarf damit keiner weiteren Erörterung. Die Arbeitnehmer der Beklagten haben danach arbeitszeitlich ganz deutlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt, die der Zeuge A. als "minderwertige Malerarbeiten" bezeichnet hat: Es wurden insbesondere Decken gespachtelt und grundiert, Tapeten abgekratzt und Fugen/Fugenschlitze geschlossen sowie Wände geglättet und vorgestrichen (vgl. dazu BAG Urteil vom 27. Januar 1993 - 10 AZR 207/91 - ; Hess. Landesarbeitsgericht Urteil vom 25. Oktober 1993 - 16 Sa 809/93 - sowie Urteil vom 08. Juni 1998 - 10 Sa 1716/97 -). Diese Tätigkeiten dienten der Instandsetzung oder Instandhaltung von Bauwerken, nämlich der Erhaltung oder Wiederherstellung der bestimmungsgemäßen Benutzbarkeit der jeweiligen Bauwerke (§ 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV 2000). Die Arbeitnehmer haben sich dabei der Arbeitsmethoden und Werkzeuge des Baugewerbes bedient, wobei es gleichgültig ist, wenn entsprechende Werkzeuge auch in anderen Berufssparten Verwendung finden (BAG Urteil vom 23. November 1988 - 4 AZR 395/88 - AP Nr. 103 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Hingegen fand das Weißen von Wänden - zu dessen Einordnung noch unten - nur in sehr untergeordnetem Maße statt. Der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 6 VTV 2000 (Maler- und Lackiererhandwerk) greift nicht ein, da ungeachtet der in der Ausnahmebestimmung geregelten Rückausnahme von der insoweit darlegungspflichtigen Beklagten dazu nicht substantiiert vorgetragen worden ist (vgl. zum Ausnahmetatbestand etwa BAG Urteil vom 11. Dezember 1996 - 10 AZR 376/96 - AP Nr. 199 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Die Zeugenaussagen ergeben gleichfalls nichts Tragfähiges für das Eingreifen des zitierten Ausnahmetatbestandes.
Indes wurde der Betrieb der Beklagten in den Jahren 2001 und 2002 darüber hinaus vom Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Maler- und Lackiererhandwerks im Saarland vom 08. Oktober 1993 (RTV ML Saarland, vgl. zum Text Blatt 175 bis 191 d.A. 15 Sa 1041/03) - in Kraft ab dem 01. Januar 1994 - erfasst, und dieser RTV ML Saarland war für die Zeit vom 01. Januar 1994 bis zum 31. Oktober 2004 für allgemeinverbindlich erklärt (vgl. BAnz. 2005, Nr. 9 vom 14. Januar 2005).
Der RTV ML Saarland erfasst räumlich das Gebiet des Saarlandes (§ 1 Nr. 1 RTV ML Saarland) und persönlich die gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben (§ 1 Nr. 3 RTV ML Saarland), also auch die gewerblichen Arbeitnehmer der Beklagten.
Vom fachlichen (betrieblichen) Geltungsbereich her werden erfasst: alle Betriebe .... des Maler- und Lackiererhandwerks (§ 1 Nr. 2 RTV ML Saarland). Insoweit kommt es nicht darauf an, dass in wesentlichem Umfang auch typische Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks (Kerntätigkeiten dieses Handwerks) ausgeübt werden. Es genügt auf jeden Fall, dass überhaupt Kerntätigkeiten (typische Tätigkeiten) dieses Handwerks, wozu das Weißen von Wänden gehört, unabhängig vom arbeitszeitlichen Umfang auch ausgeübt werden (vgl. BAG Urteil vom 07. April 1993 - 10 AZR 618/90 -), und dies ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme - dazu schon oben - der Fall. Im Übrigen sind die im Betrieb der Beklagten arbeitszeitlich ganz überwiegend ausgeführten Tätigkeiten Vorarbeiten für Maler- und Tapeziererarbeiten und gehören damit unproblematisch mit zum Tätigkeitsbereich von Maler- und Lackiererhandwerksbetrieben, ohne dass dies weiterer Ausführungen bedarf.
Schon als der räumlich engere Tarifvertrag ist der RTV ML Saarland als der speziellere Tarifvertrag anzusehen, so dass sich ein Eingehen auf die Frage erübrigt, ob der RTV ML Saarland nicht auch vom fachlichen (betrieblichen) Geltungsbereich her als der speziellere Tarifvertrag anzusehen ist, wofür viel spricht. Damit verdrängt der RTV ML Saarland den VTV 2000 in seiner Anwendbarkeit: anwendbar ist nur der speziellere Tarifvertrag (vgl. dazu BAG Urteil vom 23. März 2005 - 4 AZR 203/04 - NZA 2005, 1003).
Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Rechtsmittel zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Die Revision gegen dieses Urteil wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).
Ende der Entscheidung
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