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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 12.02.2002
Aktenzeichen: 15 Sa 2429/98
Rechtsgebiete: ZPO, FGG


Vorschriften:

ZPO § 51
ZPO § 56 Abs. 1
ZPO § 56 Abs. 2
ZPO § 57 Abs. 1
ZPO § 86
ZPO § 241 Abs. 1
ZPO 246 Abs. 1
FGG § 141a
Zur gesetzlichen Vertretung einer gelöschten GmbH.
Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Urteil

Aktenzeichen: 15 Sa 2429/98

Verkündet laut Protokoll am 12.02.2002

In dem Rechtsstreit

hat das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 15, in Frankfurt am Main im schriftlichen Verfahren aufgrund der bis zum 11. Januar 2002 eingereichten Schriftsätze durch den Vorsitzenden Richter am LAG Dr. Bader als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter ... Müller ... und Stifter als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 26. August 1998 - 6 Ca 717/98 - wird auf Kosten des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, an den Kläger Beiträge zu zahlen und ihm (entschädigungsbewehrt) Auskünfte zu erteilen.

Der Kläger in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit ist die tarifvertraglich bestimmte Einzugsstelle aller Sozialkassen des Baugewerbes; er führt das gemeinsame Beitragskonto eines jeden tarifunterworfenen Arbeitgebers.

Die Parteien sind unterschiedlicher Auffassung hinsichtlich der Frage, ob der Betrieb der Beklagten in den Jahren 1997 und 1998 dem betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986 (VTV) - vgl. § 1 Abs. 2 VTV - in den für den genannten Zeitraum maßgeblichen jeweiligen Fassungen, in welchen der VTV durchgehend für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, unterfiel und ob der Beklagte damit für den Zeitraum von Januar 1997 bis April 1998 einschließlich beitrags- bzw. auskunftspflichtig ist.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug in ursprünglich drei separaten Rechtsstreiten mit den Aktenzeichen 6 Ca 292/98, 6 Ca 717/98 und 6 Ca 1611/98 - zum Zwecke der gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden unter dem führenden Aktenzeichen 6 Ca 717/98 mit Beschluss vom 26. August 1998 (Blatt 79 d.A.) - behauptet, in den Jahren 1997 und 1998 hätten die gewerblichen Arbeitnehmer der Beklagten jeweils zu mehr als 50 % ihrer persönlichen Gesamtarbeitszeit folgende Tätigkeiten ausgeführt:

- Kanalbauarbeiten,

- Aushub von Kanalgräben,

- Verlegen der Kanalrohre,

- Verfüllen der zuvor ausgehobenen Gräben,

- Erdbewegungsarbeiten, d.h.

Aushub von Baugräben, Gräben und Schächten und anschließendes Abtransportieren des angefallenen Erdreiches mittels eigener Lkws.

Er hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte dementsprechend auskunftspflichtig sei.

Der Kläger hat dementsprechend erstinstanzlich letztlich beantragt (Wiedergabe nach dem maßgebenden Protokoll vom 26. August 1998, die Wiedergabe im Urteil des Arbeitsgerichts weicht textlich davon partiell ab),

die Beklagte zu verurteilen,

1. ihm auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen,

1.1 wie viele gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Januar 1997 bis April 1998 in dem Betrieb der Beklagtenseite beschäftigt wurden, welche Bruttolohnsummen und welche Sozialkassenbeiträge insgesamt für diese Arbeitnehmer in den jeweils genannten Monaten angefallen sind,

1.2 wie viele Angestellte, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten - ausgenommen sind geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) - in den Monaten Januar 1997 bis April 1998 in dem Betrieb der Beklagtenseite beschäftigt wurden und welche Zusatzversorgungsbeiträge in den jeweils genannten Monaten angefallen sind,

2. für den Fall, dass diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung erfüllt wird, an ihn folgende Entschädigung zu zahlen:

zu Nr. 1.1: DM 69.000,-- und zu Nr. 1.2: DM 720,--, Gesamtbetrag: DM 69.720,--.

Demgegenüber hat die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, nicht auskunfts- und beitragspflichtig zu sein. Die beschäftigten Mitarbeiter hätten zu mehr als 50 % der Arbeitszeit baufremd gearbeitet. Es seine in den jeweiligen Kalenderjahren folgende Arbeiten mit den jeweils angeführten Anteilen an der betrieblichen Gesamtarbeitszeit ausgeführt worden:

- Fuhrleistungen und Containerdienste (nicht für eigene Baustellen) zu ca. 35 %,

- Baustoffhandel zu ca. 5 %,

- Tiefbauarbeiten einschließlich des Einsatzes von Subunternehmen inkl. baulicher Zusammenhangstätigkeiten zu ca. 30 %,

- Abbrucharbeiten einschließlich des Einsatzes von Subunternehmen zu ca. 10 %,

- Werkstatt- und Lagerarbeiten ohne baulichen Zusammenhang zu ca. 15 % und

- Verleih von Baumaschinen (Pumpen) ohne Personal und ohne baulichen Zusammenhang zu ca. 5 %.

Der Entschädigungsanspruch werde auch der Höhe nach bestritten.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 26. August 1998 (Blatt 83 bis 88 d.A.) die Klage insgesamt abgewiesen. Es hat dabei die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt sowie den Wert des Streitgegenstandes auf DM 69.720,-- festgesetzt. Auf dieses Urteil wird hinsichtlich der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes und bezüglich der Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts ist dem Kläger am 04. September 1998 zugestellt worden. Dieser hat dagegen mit Schriftsatz vom 05. Oktober 1998 (= Montag), der am selben Tage per Fax beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz vom 04. November 1998 - eingegangen per Fax am 05. November 1998 - begründet.

Der Kläger hält das Urteil des Arbeitsgerichts für unzutreffend. Er hält an seiner Auffassung fest, dass die Beklagte in den Jahren 1997 und 1998 dem VTV unterfallen sei. Der Kläger geht nunmehr für den Zeitraum von Januar bis November 1997 auf die Beitragsklage über und ist der Ansicht, die Beklagte habe insoweit DM 20.128,12 zu zahlen (dazu vgl. die Darstellung und Berechnung im Schriftsatz vom 27. Dezember 2001 = Blatt 388/389 d.A.: DM 19.546,-- an Beiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer und DM 582,12 an Beiträgen für Angestellte). Für die Einzelheiten des Vortrages des Klägers im Berufungsrechtszug in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht wird ergänzend Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 04. November 1998 (Blatt 110 bis 116 d.A.) sowie weiter auf die Schriftsätze vom 09. Juni 1999 mit Anlagen (Blatt 139 bis 145 d.A.) und vom 24. Januar 2000 (Blatt 218 bis 223 d.A.).

Der Kläger beantragt demgemäß im Berufungsrechtszug (wobei der Antrag aus dem Schriftsatz vom 27. Dezember 2001 = Blatt 389 d.A. im Blick auf die Anträge im Parallelverfahren 15 Sa 2428/98 nur im nachstehend wiedergegebenen Sinne verstanden werden kann),

das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 26. August 1998 - 6 Ca 717/98 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

1. ihm auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen,

1.1 wie viele Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Rentenversicherung der Arbeiter (RVO) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Dezember 1997 bis April 1998 in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden sowie in welcher Höhe die lohnsteuerpflichtige Bruttolohnsumme insgesamt für diese Arbeitnehmer und die Beiträge für die Sozialkassen der Bauwirtschaft in den genannten Monaten angefallen sind,

1.2 wie viele Angestellte insgesamt mit Ausnahme derjenigen, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des Par. 8 SGB IV ausübten, in den Monaten Dezember 1997 bis April 1998 in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden und in welcher Höhe Zusatzversorgungsbeiträge für die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG in den genannten Monaten angefallen sind,

2. für den Fall, dass diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung erfüllt wird, an ihn folgende Entschädigung zu zahlen:

zu Nr. 1.1: DM 12.700,-- und zu Nr. 1.2: DM 225,-- Gesamtbetrag: DM 12.925,--,

3. an ihn DM 20.128,12 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt demgegenüber,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt im Ergebnis unter Auseinandersetzung mit dem zweitinstanzlichen Klägervortrag und unter Intensivierung des eigenen Vortrags erster Instanz das angefochtene Urteil. Sie sieht sich nach wie vor nicht als beitragspflichtig und bestreitet die Forderungen auch der Höhe nach. Sie beruft sich daneben (mit Schriftsatz vom 25. Januar 2002 = Blatt 391 d.A.) auf Verjährung bezüglich der den Zeitraum vor dem 01. Dezember 1998 betreffenden Ansprüche. Für den Vortrag der Beklagten im Berufungsrechtszug in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 04. Januar 1999 (Blatt 123 bis 132 d.A.), vom 12. Januar 1999 (Blatt 133/134 d.A.), vom 17. Februar 1999 (Blatt 135 d.A.), vom 14. Juni 1999 (Blatt 149 bis 151 d.A.), vom 23. Dezember 1999 (Blatt 208 bis 209 d.A.) sowie vom 01. Februar 2000 (Blatt 225/226 d.A.).

Das Landesarbeitsgericht hat gemäß Beschluss vom 02. Dezember 1999 (Leseabschrift Blatt 183/184 d.A.) Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung des Zeugen K im Wege der Rechtshilfe. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll des Arbeitsgerichts München vom 21. Februar 2000 (Blatt 119 bis 200 d.A.). Die Anschrift des im Beweisbeschluss auch aufgeführten Zeugen Qu konnte vom Kläger nicht ermittelt werden (vgl. Protokoll vom 24. April 2001, Blatt 352 d.A. [Hinweis: Offenbar wegen eines Fehlers bei der Paginierung sind in der Akte die Blätter 238 bis 337 d.A. nicht vorhanden]).

Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 28. März 2001 (Blatt 342 d.A.), vom 18. April 2001 (Blatt 349/350 d.A.) und vom 23. April 2001 mit Anlagen (Blatt 354 bis 360 d.A.) zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen. Im Termin vom 24. April 2001 ist unstreitig geworden, dass im Klagezeitraum nur die beiden im Beweisbeschluss genannten Zeugen beschäftigt waren (vgl. Protokoll vom 24. April 2001, Blatt 352 d.A.).

Im Laufe des Berufungsrechtszuges hat sich ergeben, dass die Beklagte am 20. Mai 1998 die Auflösung der Beklagten unter Bestellung des bisherigen Geschäftsführers X... zum Liquidator beschlossen hat (vgl. Kopie des Liquidationsbeschlusses Blatt 160/161 d.A.). Die entsprechende Eintragung ins Handelsregister ist am 03. Juni 1998 erfolgt (vgl. Kopie der schriftlichen Auskunft des Amtsgerichts München - Registergericht - Blatt 162/163 d.A.). Der Handelsregisterauszug vom 13. Juli 1999 (Kopie Blatt 171 d.A.) ergibt Entsprechendes. Der Kläger hat mit Schreiben vom 10. August 1999 (Kopie Blatt 176 d.A.) der Löschung der Beklagten im Handelsregister widersprochen. Am 09. Oktober 2000 ist ins Handelsregister eingetragen worden, dass die Beklagte erloschen ist (vgl. Kopie der entsprechenden Mitteilung des Amtsgerichts München - Registergericht - Blatt 359 d.A.). Die entsprechende Information ist dem Landesarbeitsgericht am 24. April 2001 durch Überreichung des Schriftsatzes vom 23. April 2001 mit Anlagen (Blatt 354 bis 360 d.A.) zugegangen. Das Gericht hat hierauf mit Beschluss vom 24. April 2001 (Blatt 352 d.A., hierauf wird für den Inhalt Bezug genommen) und dem ergänzenden Beschluss vom 27. April 2001 (Leseabschrift Blatt 363 d.A., worauf gleichfalls Bezug genommen wird) reagiert. Die Parteien haben zu dem Problemkreis mit Schriftsätzen vom 14. Mai 2001 (Blatt 364 d.A.) und vom 20. Juni 2001 mit Anlage (Blatt 367 bis 368 d.A.) Stellung genommen. Die Beklagte hat behauptet, es seien keinerlei liquide Mittel mehr vorhanden, eine Schlussausschüttung sei nicht beabsichtigt.

Mit Schriftsätzen vom 05. September 2001 (Blatt 378 d.A.) - eingegangen per Fax am selben Tage - und vom 08. November 2001 (Blatt 381 d.A.) - eingegangen am 12. November 2001 - haben beide Parteien einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Es ist darauf mit Beschluss vom 20. November 2001 (Leseabschrift Blatt 383 d.A.) Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 12. Februar 2002 anberaumt worden, und es ist den Parteien die Möglichkeit gegeben worden, bis zum 11. Januar 2002 Schriftsätze einzureichen.

Entscheidungsgründe:

Die Angaben im Schlussabsatz des Tatbestandes ergeben, dass im schriftlichen Verfahren entschieden werden kann (§ 128 Abs. 2 ZPO).

Die Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Die Klage ist unzulässig.

Dabei bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine gelöschte GmbH im Passivprozess wie hier gegeben noch parteifähig ist (dazu mit weit. Nachw. zum Meinungsstand Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 50 Rzn. 4b und 5; OLG Oldenburg Urt. vom 29. Juni 1995 - 14 U 14/95 - NJW-RR 1996, 160, zu 1. der Gründe mit weit. Nachw.).

Mit der Löschung der Beklagten im Handelsregister hat der bisherige Liquidator seine Stellung als gesetzlicher Vertreter der Beklagten in Liquidation verloren, ohne dass es zur Bestellung eines neuen gesetzlichen Vertreters, eines vom Gericht neu zu bestellenden Nachtragsliquidators (so bei Löschung wegen Vermögenslosigkeit gem. § 141a FGG, wie sie die Beklagte annimmt: dazu Bumiller/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 7. Aufl. 1999, § 141a Rz. 18; Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit - Kommentar zum FGG, 14. Aufl. 1999, § 141a Rz. 16 mit. weit. Nachw. aus der Rspr.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 51 Rz. 4a, ebenfalls mit weit. Nachw.; parallel im Ergebnis für sonstige Löschungsfälle BGH Beschl. vom 23. Februar 1970 - II ZB 5/69 - BGHZ 53, 264 ff., 266 f.; vgl. auch Schulze-Osterloh, in: Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 17. Aufl., § 60 Rzn. 64 f. mit div. Nachw.) gekommen wäre - von § 56 Abs. 2 ZPO und § 57 Abs. 1 ZPO war schon wegen des Fehlens von Gefahr für die Partei, die Beklagte, kein Gebrauch zu machen -, womit es an einer gem. § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzung fehlt (§ 51 ZPO; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 51 Rz. 14). Zu einer Unterbrechung des Verfahrens gem. § 241 Abs. 1 ZPO ist es auf Grund der Regelung in § 246 Abs. 1 ZPO angesichts der Vertretung der Beklagten durch einen Prozessbevollmächtigten (vgl. § 86 ZPO und dazu Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 86 Rz. 9 mit weit. Nachw.) nicht gekommen, und ein Aussetzungsantrag ist vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht gestellt worden.

§ 86 ZPO ergibt als Regelung über den Fortbestand der Prozessvollmacht nichts Gegenteiliges. Es besteht auch kein Anlass, § 86 ZPO über seinen Wortlaut hinaus (analog) anzuwenden auf Fälle wie den vorliegenden, wo die gesetzliche Vertretung einer (als solchen prozessunfähigen) juristischen Person wegfällt, aber ein Prozessbevollmächtigter mit gem. § 86 ZPO fortbestehender Prozessvollmacht vorhanden ist (im Ergebnis ebenso Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 86 Rz. 12 mit weit. Nachw.; vgl. weiter Weber/Grellet NJW 1986, 2559; Bork MDR 1991, 99; differenzierend OLG Oldenburg Urt. vom 29. Juni 1995 - 14 U 14/95 - NJW-RR 1996, 160, zu 2. der Gründe; a.A. speziell BGH Urt. vom 08. Februar 1993 - II ZR 62/92 - BGHZ 121, 263 ff., 265 f. mit sehr knapper und nicht überzeugender Begründung, diesem folgend indes die wohl nach wie vor h.M [dazu etwa MünchKomm-ZPO/v.Mettenheim, § 86 Rz. 8]; parallel und in der Begründung ähnlich unbefriedigend bereits BGH Urt. vom 29. Mai 1963 - IV ZR 73/62 - LM § 52 ZPO Nr. 6). §§ 56 Abs. 2, 57 Abs. 1 ZPO sowie §§ 241 Abs. 1, 246 Abs. 1 ZPO stellen insoweit nämlich ein auf die Konstellation abgestimmtes und ausreichendes Instrumentarium zur Verfügung, das für die Fälle der Löschung einer GmbH gem. § 141a FGG flankiert wird durch die Möglichkeiten, auf die Bestellung eines Nachtragsliquidators hinzuwirken (näher dazu Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit - Kommentar zum FGG, 14. Aufl. 1999, § 141a Rz.16; für die übrigen Löschungsfälle vgl. insoweit BGH Urt. vom 23. Februar 1970, a.a.O., zu IV.3. der Gründe).

Die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels hat der Kläger zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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