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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 09.07.2003
Aktenzeichen: 15 Ta 123/03
Rechtsgebiete: BRAGO, GKG, ZPO


Vorschriften:

BRAGO § 10 Abs. 1
BRAGO § 8 Abs. 1 Satz 1
GKG § 12 Abs. 1 Satz 1
ZPO §§ 3 ff.
1. Soweit die Beschwerdekammer nach dem Beschluss vom 23. April 1999 - 15/6 Ta 426/98 - (NZA-RR 1999, 382) davon ausgeht, dass im Vergleich mit geregelte Gegenstände mit Festbeträgen zu bewerten sind, gelten nunmehr die folgenden Festbeträge:

a) Zeugnis:

- einfach: 250,-- €,

- qualifiziert ohne inhaltliche Festlegung: 500,-- €;

b) Arbeitspapier (Ausfüllung/Aushändigung): 150,-- € pro Papier;

c) Schriftliche Abrechnung: 100,-- €

2. Entsprechend verdoppeln sich auch die Werte für Klagen auf Erteilung (oder Berichtigung) eines einfachen Zeugnisses - insoweit also von 250,-- € auf 500,-- € (vgl. früher etwa Kammerbeschluss vom 19. November 2001 - 15 Ta 85/01 -) - und für Klagen auf Ausfüllung und/oder Herausgabe von Arbeitspapieren (insoweit also von 250,-- € auf 500,-- € [vgl. früher etwa Kammerbeschluss vom 23. April 1999, a. a. O.]).

3. Im Hinblick auf die Wertung des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG bleiben nicht eingeklagte Vergütungsansprüche für die Zeit nach dem vom Arbeitgeber beabsichtigten Zeitpunkt des Wirksamwerdens seiner Kündigung (= nach dem Zugang einer fristlosen Kündigung oder nach dem Ablauf einer Auslauf- oder Kündigungsfrist) im Rahmen allgemeiner Ausgleichs- oder Erledigungsklauseln wertmäßig unberücksichtigt.


Hessisches Landesarbeitsgericht

- Kammer 15 -

Aktenzeichen: 15 Ta 123/03

Beschluss:

In dem Wertfestsetzungsverfahren gemäß § 10 BRAGO

hat das Hessische Landesarbeitsgericht - Kammer 15 - durch den Vizepräsidenten Dr. Bader als Vorsitzenden ohne mündliche Verhandlung am 9. Juli 2003

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 6. Januar 2003 - 9/4/9 Ca 553/02 - bezüglich des Vergleichswertes aufgehoben.

Der Vergleichswert gemäß § 10 BRAGO wird auf 5.283,09 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Klägervertreter haben die Beschwerdegebühr nach einem Gerichtsgebührenwert in Höhe von 171,68 € zu tragen - die Festsetzung erfolgt vorbehaltlich etwaiger Gegenvorstellungen.

Gründe:

I.

Die Parteien des Rechtsstreits haben den Kündigungsrechtsstreit um die Beklagtenkündigung vom 10. April 2002 - der Klägerin zugegangen am 12. April 2002 -, die fristlos oder vorsorglich zum nächsten Termin das Arbeitsverhältnis der Klägerin beenden sollte, mit folgendem protokollierten Vergleich beendet:

1) Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis arbeitgeberseitig veranlasst, einvernehmlich mit Wirkung zum 12. April 2002 sein Ende gefunden hat.

Die Beendigung erfolgt, weil beiden Parteien eine Fortsetzung über diesen Zeitpunkt nicht zumutbar war.

2) Die Beklagte hält die streitgegenständlichen Vorwürfe nicht mehr aufrecht.

3) Als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt die Beklagte an die Klägerin eine sofort fällige Abfindung in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG in Verbindung mit §§ 3 Ziffer 9, 24 EStG in Höhe von € 10.000,-- (i. W.: Zehntausend Euro) brutto.

4) Sollte die Beklagte vom Arbeitsamt in Anspruch genommen werden nach §§ 143 Abs. 3, 143 a Abs. 4 SGB III in Verbindung mit § 115 SGB X, verpflichtet sich die Klägerin zur Zahlung der Beträge.

5) Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Urlaub in Natur genommen wurde.

6) Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin unverzüglich ein wohlwollendes qualifiziertes Endzeugnis zu erteilen.

7) Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.

8) Mit der Erfüllung dieses Vergleiches sind alle zwischen den Parteien bestehenden Ansprüche, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt.

9) Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Arbeitsgericht hat den Wert für das Verfahren auf den Antrag der Klägervertreter nach Anhörung des Bezirksrevisors auf 4.163,04 € und für den Vergleich auf 4.413,04 € (Erhöhung um 250,-- € bezüglich Ziffer 6 des Vergleichs) festgesetzt.

Der entsprechende Beschluss ist der Klägerin am 10. Januar 2003 zugestellt worden. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist am 16. Januar 2003 beim Arbeitsgericht eingegangen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 9. März 2003 nicht abgeholfen (Leseabschrift Blatt 66 d. A. - hierauf wird für die Begründung Bezug genommen).

Der Bezirksrevisor verteidigt den angefochtenen Beschluss.

II.

Die Beschwerde, die nur den Vergleichwert angreift, hat zum Teil Erfolg.

Der Vergleichswert gemäß § 10 BRAGO setzt sich zunächst aus dem nicht angegriffenen Verfahrenswert in Höhe von 4.163,04 € und dem Wert für Ziffer 6 des Vergleichs (betreffend: wohlwollendes qualifiziertes Endzeugnis ohne nähere Festlegungen) zusammen.

Der Wert von Ziffer 6 des Vergleichs ist mit 500,-- € anzusetzen. Die Kammer hat zwar bislang insoweit nur 250,-- € (früher: DM 500,--) angesetzt (vgl. Beschluss vom 23. April 1999 -15/6 Ta 426/98 - NZA-RR 1999, 382). Doch ist der tadierte Betrag (vgl. etwa bereits LAG Bremen Beschluss vom 23. Dezember 1982, DB 1983, 1152) im Hinblick auf die Geldentwertung nicht mehr angemessen, und aus Praktikabilitätsgründen erscheint die Verdoppelung des bisherigen Betrages als angemessen.

Entsprechendes gilt dann für andere im Vergleich mit verglichene Gegenstände (auch dazu vgl. den zitierten Kammerbeschluss vom 23. April 1999, a. a. O.).

Daher ist die mit verglichene Verpflichtung zur Erteilung eines einfachen Zeugnisses nunmehr mit 250,-- € zu bewerten, die mit verglichene Verpflichtung zur Ausfüllung und/oder Herausgabe von Arbeitspapieren mit 150,-- € pro Papier und die mit verglichene Verpflichtung zur Erteilung einer schriftlichen Abrechnung mit 100,-- €.

Entsprechend verdoppeln sich auch die Werte für Klagen auf Erteilung oder Berichtigung eines einfachen Zeugnisses und für Klagen auf Ausfüllung und/oder Herausgabe von Arbeitspapieren auf 500,-- € Zeugnis bzw. Arbeitspapier (vgl. früher dazu: Kammerbeschluss vom 23. April 1999, a. a. O., und vom 19. November 2001 - 15 Ta 85/01 -).

Weiter erhöht sich der Vergleichswert um 370,05 €, d. h. den Betrag von 8/30 eines Bruttomonatsverdienstes, da nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägervertreter mit Ziffer 5 des Vergleichs die Klägerin auf die Vergütung von 8 Tagen Erholungsurlaub verzichtet hat, die ihr sonst zugestanden hätten. Diese Frage ist also ausdrücklich mit geregelt worden und daher wertmäßig zu berücksichtigen.

Ziffer 8 des Vergleichs (allgemeine Ausgleichsklausel/Erledigungsklausel) hingegen kommt entgegen der Sichtweise der Beschwerde kein eigener Wert zu. Gewiss geht es bei einer jeden Kündigung im wirtschaftlichen Ergebnis auch um Vergütungsansprüche für den Zeitpunkt nach dem vom Arbeitgeber gewollten Endtermin des Arbeitsverhältnisses. Doch verbietet es der Sinn des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG, der den Wert von Kündigungsrechtsstreiten bewusst stark eingrenzt, derartige Vergütungsansprüche im Rahmen allgemeiner Ausgleichs-/Erledigungsklauseln werterhöhend zu berücksichtigen. Die Vergütungsansprüche für die Zeit nach dem 12. April 2002 - zu diesem Zeitpunkt sollte das Arbeitsverhältnis laut Kündigung enden, und zwar zum selben Zeitpunkt endete das Arbeitsverhältnis laut Vergleich - bleiben damit außer Betracht (im Ergebnis parallel Kammerbeschluss vom 9. Juli 2003 - 15 Ta 107/03 - unveröffentlicht).

Andere spezielle Ansprüche sind von Ziffer 8 des Vergleichs nicht erfasst, so dass auch insoweit keine Werterhöhung in Betracht kommt (Kammerbeschluss vom 23. April 1999, a. a. O.).

Soweit die Beschwerde Erfolg hat, steht eine Auslagenerstattung nicht in Rede, und eine Gerichtsgebühr wird insoweit nicht erhoben - damit bedarf es insoweit keiner Kostenentscheidung. Soweit die Beschwerde ohne Erfolg bleibt, bedarf es keiner Kostenentscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten, da auch insoweit eine Auslagenerstattung nicht in Rede steht. Die Klägervertreter haben insoweit gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Beschwerdegebühr zu tragen. Der Wert gemäß § 25 Abs. 2 GKG ist insoweit auf 171,68 € festzusetzen (Gebührendifferenz unter Berücksichtigung von Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer).

Ende der Entscheidung

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