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Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 25.02.2008
Aktenzeichen: 16 Sa 1009/07
Rechtsgebiete: AEntG, VTV/Bau


Vorschriften:

AEntG § 1 Abs. 1
VTV/Bau § 1 Abs. 2 Abschn. 6
Zum Begriff der selbständigen Betriebsabteilung in der ab 01. Januar 2004 geltenden Fassung des § 1 Abs.1 AEntG.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 27. Februar 2007 - 1 Ca 1151/05 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob die Klägerin verpflichtet ist, in der Zeit vom 01. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2005 am bautariflichen Urlaubskassenverfahren teilzunehmen.

Der Beklagte ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Regelungen des Baugewerbes (Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe [BRTV/Bau]; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe [VTV]) insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tarifvertraglich vorgesehenen Urlaubsvergütung zu sichern. Zu diesem Zweck haben die den Bautarifverträgen unterfallenden Arbeitgeber monatliche Beiträge in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Bruttolohnsumme der beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer an den Beklagten zu zahlen.

Die Klägerin ist eine juristische Person polnischen Rechts mit Sitz in Xxxxxxxxxx (Polen). Auf der Grundlage eines Werkvertrages mit einem österreichischen Unternehmen mit Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland führte sie in den Jahren 2004 und 2005 mit aus Polen nach Deutschland entsandten Arbeitnehmern Arbeiten im Rahmen der Herstellung eines Autobahntunnels im Kreis Göttingen (Heidkopftunnel) durch. Außerdem erbrachte die Beklagte aufgrund Werkverträgen mit deutschen Unternehmen in geringerem Umfang im Jahre 2004 Innenausbauarbeiten.

Nachdem die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 08. Juni 2005 erfolglos aufgefordert hatte, sie von der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zum bautariflichen Urlaubskassenverfahren freizustellen, begehrt die Klägerin mit Ihrer Klage die Feststellung, dass sie für die Jahre 2004 und 2005 nicht zur Teilnahme am Urlaubskassenverfahren verpflichtet sei.

Die Klägerin hat vorgetragen, sie erbringe nicht überwiegend bauliche Leistungen. Bei ihrem Betrieb handele es sich vielmehr um einen solchen des Bergbaus. Im Klagezeitraum habe sie in Polen unter Tage Streckenvortriebsarbeiten in Steinkohlebergwerken vorgenommen. Diese von ihr in Polen durchgeführten Arbeiten, die in den beiden Jahren gegenüber den in Deutschland durchgeführten Arbeiten arbeitszeitlich weit überwogen hätten, seien unmittelbar der Rohstoffgewinnung zuzurechnen, so dass sie keinen Baubetrieb unterhalten habe. In Deutschland habe auch keine selbständige Betriebsabteilung existiert, weil die gesamte Tätigkeit, auch die in Deutschland, von ihrem Hauptbetrieb in Polen gesteuert werde. Ihre vertretungsberechtigte Mitarbeiterin habe sich nur vorübergehend in Deutschland aufgehalten. Zwar sei sie gewerberechtlich in Deutschland gemeldet. Unter der in der Gewerbeanmeldung angegebenen Anschrift habe sie jedoch weder eine Niederlassung betrieben noch ein vollständig eingerichtetes Büro unterhalten.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, am Urlaubskassenverfahren des Beklagten im Zeitraum vom 01. Januar 2004 bis 31. Dezember 2005 teilzunehmen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei zur Teilnahme am Urlaubskassenverfahren verpflichtet. In Deutschland habe sie mit der Durchführung von Arbeiten zur Herstellung eines Straßentunnels und mit den Innenausbauarbeiten in der Form von Spachtelarbeiten, der Montage von Fensterbänken, Fliesenarbeiten, der Montage von Dachschrägen, Wänden und Decken sowie Heizungs- und Installationsarbeiten, bauliche Tätigkeiten ausgeführt. Nur auf diese Tätigkeiten komme es an. Zum einen habe die Beklagte, wie die Gewerbeanmeldung, unter deren Adresse die Klägerin einen eigenen Geschäftsraum unterhalten habe, belege, in Deutschland eine selbständige Betriebsabteilung unterhalten, weil aufgrund der räumliche Entfernung zwischen den Arbeiten in Polen und Deutschland von einer eigenständigen Leistungsstruktur hinsichtlich der in Deutschland durchgeführten Arbeiten auszugehen sei. Zum anderen handele es sich bei den in Deutschland tätigen Arbeitnehmern ohnehin um eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht vom Geltungsbereich der Bautarifverträge erfassten Betriebes baugewerbliche Arbeiten ausführten. Eine solche Gesamtheit von Arbeitnehmern stehe kraft tariflicher und gesetzlicher Fiktion einer selbständigen Betriebsabteilung gleich. Die bergbaulichen Tätigkeiten der Klägerin in Polen würden bestritten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit seinem am 27. Februar 2007 verkündeten Urteil abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 198 bis 204 d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 25. Februar 2008 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.

Sie verfolgt ihr Feststellungsbegehren in vollem Umfang weiter und meint, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der in § 211 Abs.1 SGB III enthaltene Begriff der Betriebsabteilung durch die Neufassung von § 1 Abs.1 AEntG erweitert worden sei. Vielmehr müsse auch unter der Neufassung des Gesetzes davon ausgegangen werden, dass ein Baubetrieb bzw. eine selbständige bauliche Betriebsabteilung iSv § 211 Abs.1 SGB III vorhanden sein müsse. So sei es bereits begrifflich ausgeschlossen, dass ein Betrieb, der kein Baubetrieb sei, dies für eine einzelne Baustelle sein solle. Zudem würde es dem Zweck der Tarifautonomie zuwiderlaufen, wenn auch branchefremde Unternehmen mit jeweils einzelnen Montagestellen in den Anwendungsbereich der Bautarifverträge fallen würden. Aus der Rechtsprechung des BAG sei, entgegen dem Arbeitsgericht, nichts anderes zu entnehmen. Eine selbständige Betriebsabteilung existiere nicht Bei der Anschrift, die in der Gewerbeanmeldung angegeben worden sei handele es sich um eine Einzimmerwohnung und um nichts anderes als eine Briefkastenanschrift, unter der lediglich die Korrespondenz abgewickelt worden sei. Zudem sei die Abschöpfung des Naturgesteins bei der Schaffung eines Autobahntunnels mit der Erstellung eines Streckenvortriebs bei der Abschöpfung von Steinkohle ohne weiteres zu vergleichen. Das schließe es aus, ihre Tätigkeit in Deutschland den baulichen Tätigkeiten zuzuordnen. Letztlich liege ein Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften vor, weil ein ausländisches branchenfremdes Unternehmen, das in Deutschland nur eine einzelne Bauleistung verrichte, gegenüber einem inländischen vergleichbaren Unternehmen benachteiligt werde. Letzteres sei aufgrund anderweitiger Tarifzugehörigkeit im Inland nicht verpflichtet, für die branchenfremden Leistungen am Urlaubskassenverfahren teilzunehmen.

Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung, verteidigt das angefochtene Urteil und meint, wenn die Klägerin in Polen arbeitszeitlich überwiegend Streckenvortriebsarbeiten und in Deutschland Tunnelbauarbeiten durchführe, handele es sich um einen nachgerade klassischen Fall, in dem die Tätigkeiten in Deutschland nach den ab 01. Januar 2004 geltenden gesetzlichen und tariflichen Regelungen dazu führten, dass Beitragspflicht für die in Deutschland tätigen Arbeitnehmer zum Urlaubskassenverfahren bestehe. Im übrigen lägen die Voraussetzungen einer selbständigen Betriebsabteilung auch deshalb vor, weil die Klägerin in Deutschland, nämlich unter der in der Gewerbeanmeldung angegebenen Anschrift eine mit entsprechendem Personal besetzte lokalisierbare organisatorische Teileinheit unterhalten habe.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 10. Dezember 2007 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) keinerlei Bedenken. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt, sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Die Feststellungsklage ist zulässig. Die Klägerin hat nämlich ein Interesse an alsbaldiger Feststellung, ob sie für die Zeit ab dem 01. Januar 2004 bis 31. Dezember 2005 zur Teilnahme am Urlaubskassenverfahren verpflichtet ist, weil sich der Beklagte derartiger Ansprüche gegenüber der Klägerin für die gesamte Zeit ihrer Tätigkeit in Deutschland berühmt. Denn insoweit handelt es sich um einen Streit zwischen den Parteien, ob ein entsprechendes Rechtsverhältnis zwischen ihnen besteht (vgl. BAG 10. April 2000 und 24. März 2003 AP Nr. 12 und 18 zu § 1 AEntG).

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Denn die Klägerin schuldet dem Beklagten die Erteilung von Auskünften und die Zahlung von Beiträgen für die von ihr im Klagezeitraum in Deutschland eingesetzten gewerblichen Arbeitnehmer und ist damit zur Teilnahme am bautariflichen Urlaubskassenverfahren verpflichtet.

Rechtsgrundlage für die Teilnahmepflicht der Klägerin im Klagezeitraum ist § 1 Abs. 3 Satz 2 AEntG vom 26. Februar 1996 idF v. 23. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2848) bzw., ab 01. August 2004, vom 23. Juli 2004 (BGBl. I 2004 S. 1842).

Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 AEntG ist ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland verpflichtet, einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes wie dem Beklagten, dem nach für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen die Einziehung von Urlaubskassenbeiträgen übertragen ist, diese Beiträge zu leisten. Diese gesetzliche Erstreckung von tarifvertraglichen Normen, die aufgrund AVE für inländische Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten, auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmer erfasst "Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, wenn deren Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung im Sinne des fachlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrages überwiegend Bauleistungen gemäß § 211 Abs.1 SGB III erbringt und auch inländische Arbeitgeber ihren im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmern mindestens die am Arbeitsort geltenden tariflichen Arbeitsbedingungen gewähren müssen".

Danach erstreckten sich die bautariflichen Normen im Klagezeitraum auf die Klägerin.

Dabei kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Klägerin im Klagezeitraum in Polen und, bezogen auf ihre gesamte betriebliche Tätigkeit in Polen und Deutschland, arbeitszeitlich überwiegend, in Bergwerken Tätigkeiten ausführte, die zur Gewinnung von Bodenschätzen bestimmt waren. Zwar handelt es sich bei derartigen Tätigkeiten nicht um baugewerbliche im bautariflichen Sinne, weil Arbeiten, die mit dem Lösen und Fördern von Bodenschätzen zusammenhängen, indem sie die Gewinnung der Bodenschätze vorbereiten, begleiten und der Gewinnung nachfolgen, der Urproduktion zuzurechnen sind, und es daher an gewerblicher und mithin auch an baugewerblicher Tätigkeit fehlt (vgl. vgl. BAG 03. August 2005 EzA $ 4 TVG BauindustrieNr. 121; BAG 26. September 2007 - 10 AZR 301/06; Kammerurteile v. 23. August 2004 - 16/10 Sa 510/03 und 12. März 2007 - 16 Sa 1478/06). Das ändert jedoch nichts an der Verpflichtung der Klägerin zur Teilnahme am Urlaubskassenverfahren im Klagezeitraum hinsichtlich ihrer in Deutschland beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer.

Die Klägerin unterhielt im Klagezeitraum in Deutschland nämlich eine selbständige Betriebsabteilung iSd tariflichen Bestimmungen des BRTV/Bau und VTV, von der bauliche Tätigkeiten durchgeführt wurden. Das begründet ihre Teilnahmepflicht am Urlaubskassenverfahren. Denn nach § 1 Abs.2 Abschn.VI Unterabs.1 S.2 VTV und BRTV/Bau ist Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages auch eine selbständige Betriebsabteilung. Nach S.3 dieses Unterabsatzes gilt als selbständige Betriebsabteilung auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von den Abschnitten I bis IV erfassten Betriebes baugewerbliche Arbeiten ausführt.

Jedenfalls die letztgenannten gesetzlichen Merkmale werden durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern durch die Klägerin in Deutschland im Klagezeitraum erfüllt. Das folgt aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin Ob darüber hinaus auch ohne die tarifliche Fiktion eine selbständige Betriebsabteilung im Klagezeitraum gegeben war, bedarf deshalb keiner Entscheidung.

Im Einzelnen gilt:

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist durch die Neufassung von § 1 Abs.1 AEntG ab 01. Januar 2004 der in dieser Norm verwendete Begriff des Betriebes erweitert worden.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AEntG in den bis 31. Dezember 2003 maßgeblichen Fassungen (AEntG aF) fanden ua. die Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages des Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewerbes iSd. Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), die die Dauer des Erholungsurlaubs, das Urlaubsentgelt oder ein zusätzliches Urlaubsgeld zum Gegenstand haben, auch auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinem im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung, wenn der Betrieb überwiegend Bauleistungen iSd. § 211 Abs. 1 SGB III erbringt und auch inländische Arbeitgeber ihren im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmern mindestens die am Arbeitsort geltenden tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen gewähren müssen. Voraussetzung für die Erstreckung war damit, dass entweder ein Betrieb des Baugewerbes vorlag, also ein Betrieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbrachte (§ 211 Abs. 1 Satz 1 SGB III), oder dass eine Betriebsabteilung baugewerbliche Arbeiten in diesem Umfang ausführte (st. Rspr., vgl. BAG 25. Januar 2005 AP Nr.21 und 22 zu § 1 AEntG; BAG 25. Juni 2002 AP Nr.12 zu § 1 AEntG; BAG 26. September 2005 NZA 2006,379; Kammerurteil v. 29. November 2004 - 16 Sa 427/04 - EzAÜG § 1 AEntG Nr.26). § 1 Abs. 1 Satz 1 AEntG aF nahm nämlich den gesamten Absatz 1 des § 211 SGB III in Bezug. § 211 Abs. 1 Satz 4 SGB III bestimmt, dass Betrieb im Sinne der Vorschriften über die Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft auch eine Betriebsabteilung ist.

Seit der Neufassung von 1 Abs.1 AEntG gilt anderes.

Das Gesetz stellt nunmehr für die Erstreckung von Tarifverträgen nicht mehr darauf ab, ob der Betrieb Bauleistungen nach § 211 Abs.1 SGB III durchführt. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob ein Betrieb oder eine selbständige Betriebsabteilung im Sinne des fachlichen Geltungsbereiches der erstreckten Tarifverträge überwiegend Bauleistungen erbringt. Damit hebt der Gesetzgeber, wie bereits der Wortlauf der Norm erweist, allein auf die von den Tarifvertragsparteien autonom zu vereinbarende Bezugsgröße - Betrieb oder selbständige Betriebsabteilung - ab (vgl. BAG 25. Januar 2005 AP Nr.22 zu § 1 AEntG).

Die historisch genetische Auslegung bestätigt diesen Befund. Denn die amtliche Begründung zur Neufassung des § 1 AEntG ab 01. Januar 2004 stellt ausdrücklich klar, dass "die für die Anwendung der Tarifverträge maßgebliche Definition des Betriebes künftig ohne gesetzliche Vorgaben ausschließlich in den nach dem AEntG maßgeblichen Tarifverträgen selbst" erfolgt (BT-Drucks. 15/1515 S. 131).

Das bedeutet nichts anderes, als dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Erstreckung vorliegen, soweit unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabschn. 1 Satz 2 oder 3 BRTV und VTV eine dem Betrieb gleichstehende selbständige Betriebsabteilung überwiegend bauliche Tätigkeiten ausführt.

Dass § 1 Abs.2 VTV von "betrieblichem" und nicht, wie § 1 AEntG, von "fachlichem" Geltungsbereich spricht, steht dem nicht entgegen. Beide Begriffe haben in der vom Gesetzgeber insoweit zugrunde gelegten Fachsprache des Tarifrechts einen identischen Bedeutungsinhalt. Durch den "betrieblichen" Geltungsbereich eines Tarifvertrages wird, nicht anders als durch den "fachlichen" Geltungsbereich, bestimmt, für welche Arbeitgeber die tariflichen Regelungen gelten sollen (vgl. Löwisch/Rieble TVG 2. Aufl. 2004 § 4 Rz 76; Wiedemann/Wank TVG 7. Aufl. 2007 § 4 Rz 97,98).

Rechtliche Bedenken gegen die seit 01. Januar 2004 geltende Fassung des § 1 AEntG bestehen nicht.

Dass der Gesetzgeber den Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, für den die tarifliche Erstreckung gelten soll, nunmehr nicht mehr vollständig selbst, sondern durch Verweis auf tarifliche Bestimmungen bestimmt, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Richtig ist, dass das Demokratieprinzip es gebietet, dass jede Ordnung eines Lebensbereichs durch Sätze objektiven Rechts auf eine Willensentschließung des vom Volk bestellten Gesetzhebungsorgans zurückzuführen sein muss (vgl. BVerfG 09. Mai 1972 BVerfGE 33,125). Das ist hier jedoch der Fall. Dadurch, dass die erstreckten Normen nur gelten, soweit die tarifvertraglichen Regelungen für allgemeinverbindlich erklärt worden sind, ist nach der Rechtsprechung des BVerfG eine (noch) ausreichende demokratische Legitimation bezüglich des Inhalts der maßgeblichen tariflichen Geltungsbereichsbestimmungen gegeben (vgl. zur demokratischen Legitimation der AVE BVerfG 24. Mai 1977 AP Nr.15 zu § 5 TVG). Dem Gebot der Rechtsklarheit ist ebenso genüge getan. Der Verweis ist im hinreichend klar, die in Bezug genommenen Vorschriften sind eindeutig festzustellen.

Entgegen der Ansicht der Klägerin werden Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und solche mit Sitz im Inland durch die nunmehr geltende Fassung des § 1 AEntG auch nicht ungleich behandelt, so dass auch insoweit weder europarechtliche noch nationale verfassungsrechtliche Bedenken bestehen.

Die in den bautariflichen Bestimmungen enthaltenen, auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland erstreckten Rechtsnormen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Inland kraft Gesetzes (§ 1 Abs.1 S.3, § 1 Abs.3 S.3 AEntG) und damit in gleicher Weise. Entsprechend ist es Arbeitgebern mit Sitz im Inland, bei denen die Merkmale einer selbständigen baulichen Betriebsabteilung nach § 1 Abs.2 Abschn. VI S.2 und/oder S. 3 VTV erfüllt sind, nicht möglich, durch Mitgliedschaft in einem Verband, der einen, auch eine selbständige bauliche Betriebsabteilung iSv § 1 Abs.2 Abschn. VI Unterabs. 1 S.2 oder 3 VTV erfassenden, Tarifvertrag abgeschlossen hat - oder durch Abschluss eines solchen Firmentarifvertrages -, den durch § 1 AEntG gesetzlich geltenden bautariflichen Verpflichtungen zu entgehen (vgl. BAG 20. Juli 2004 AP Nr. 18 zu § 1 AEntG; BAG 15. November 2006 AP Nr.34 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; Kammerurteil v. 14. Juli 2003- 16 Sa 530/02 - DB 2004,1786). Solche Tarifverträge können die durch das AEntG gesetzlich erstreckten bautariflichen Normen nämlich nicht verdrängen.

Die von der Klägerin im Klagezeitraum in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern erfüllen die Merkmale des § 1 Abs.2 Abschn. VI Unterabs.1 S.3 VTV.

Es handelte sich um eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die baugewerbliche Arbeiten ausführte.

Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn mehrere baugewerblich tätige Arbeitnehmer in koordinierter Form baugewerbliche Arbeiten durchführen (vgl. BAG 25. Januar 2005 AP Nr.21 zu § 1 AEntG; Kammerurteil v. 26. März 2007 - 16 Sa 1602/07). Das folgt bereits aus dem Wortlaut der tariflichen Norm. Denn eine "Gesamtheit" ist nach allgemeinem Sprachgebrauch, den die Tarifvertragsparteien mangels eigener Begriffsbestimmung zugrunde legen, eine Einheit (vgl. Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch Band 3 1981 S.168). Eine Einheit von Arbeitnehmern, die baugewerbliche Arbeiten durchführt, ist mithin nichts anderes als eine Zusammenfassung von abhängig Beschäftigten zur Herbeiführung inhaltlich zusammengehörender, nämlich baugewerblicher, arbeitstechnischer Zwecke.

So war es im Klagezeitraum bezüglich der von der Beklagten in Deutschland sowohl im Rahmen der Tunnelbauarbeiten wie der Innenausbauarbeiten eingesetzten entsandten Arbeitnehmer. Diese führten arbeitszeitlich ausschließlich in einer durch die Beklagte aufeinander abgestimmter Weise (= koordiniert) im Rahmen eines jeweils bestimmten Projektes, nämlich der Erstellung eines Autobahntunnels bzw. der Durchführung von Innenausbauarbeiten bauliche Leistungen durch.

Tunnelbauarbeiten sind bauliche Tätigkeiten. Das haben die Tarifvertragsparteien in § 1 Abs.2 Abschn. V Nr.26 VTV ausdrücklich bestimmt. Zu den Tunnelbauarbeiten gehören dabei, wie der Wortlaut der Norm zeigt, alle Arbeiten, die dazu bestimmt sind einen Tunnel herzustellen. Dass die insoweit anfallenden Einzelarbeiten denen gleichen, die im Rahmen von bergbaulichen Tätigkeiten (z.B. Streckenvortriebsarbeiten) anfallen, spielt keine Rolle. Dadurch wird die Tätigkeit der Klägerin in Deutschland nicht zu einer solchen der Urproduktion. Denn der Zweck der in Deutschland von der Klägerin durchgeführten Arbeiten besteht nicht darin, die Gewinnung von Bodenschätzen vorzubereiten, sie zu begleiten oder ihr nachzufolgen. Vielmehr dienen die Arbeiten der Erstellung eines Verkehrsweges, nämlich eines Autobahntunnels.

Die darüber hinaus von der Klägerin im Klagezeitraum ausgeführten Innenausbauarbeiten sind bauliche Leistungen, weil sich die von dem Beklagten insoweit unbestritten angegebenen Einzelarbeiten teilweise unter § 1 Abs.2 Abschn. V VTV, nämlich die Nr. 15 und 37, und sämtlich unter § 1 Abs.2 Abschn. II VTV fassen lassen.

Ob zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Abschnitt VI Abs. 1 Satz 3 VTV die Durchführung baugewerblicher Arbeitnehmer durch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern für einen bestimmten Zeitraum erforderlich ist oder ob eine, von der Zeitdauer unabhängige projektbezogene Betrachtungsweise ausreicht, kann dahinstehen. Dafür, dass die zeitliche Dauer der Arbeiten nicht völlig belanglos sein kann spricht, dass die tariflichen Regelungen über den Urlaub bestimmen, dass der Arbeitnehmer (erst) nach jeweils 12 Beschäftigungstagen (=Kalendertagen, § 8.2.3 BRTV/Bau) Anspruch auf einen Tag Urlaub hat (§ 8.2.2 BRTV/Bau) und daher kürzere Beschäftigungszeiten keine urlaubsrechtlichen Ansprüche für den Arbeitnehmer begründen können. Zudem errechnet sich der Urlaubskassenbeitrag aus der Bruttolohnsumme eines Monats (§§ 21, 22 VTV). Das könnte dafür sprechen, dass bauliche Tätigkeiten einer Gesamtheit von Arbeitnehmern jedenfalls dann, wenn deren Gesamtzeitdauer einen Monat unterschreitet, außer Betracht bleiben. Letztlich kann das hier jedoch offen bleiben. Denn die Tätigkeiten der Klägerin in Deutschland im Rahmen des Tunnelbaus erstreckten sich unstreitig auf den Zeitraum von nahezu zwei Kalenderjahren, dass die Innenausbauarbeiten nur ausnehmend kurzzeitig durchgeführt worden sind, ist nicht vorgetragen worden. Der von dem Beklagten insoweit vorgelegte Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 15. März 2005 (Bl. 27 d.A.) spricht von einem Zeitraum von mehr als sieben Monaten. Beide Zeiträume reichen aus.

Die baugewerblichen Arbeiten wurden von den Arbeitnehmern der Klägerin im Klagezeitraum auch außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von den Abschnitten I bis IV erfassten Betriebes ausführt.

Nach dem Vortrag der Klägerin handelt es sich bei ihrem Betrieb im Klagezeitraum um einen solchen des Bergbaus, weil arbeitszeitlich überwiegend vom Gesamtbetrieb Arbeiten in Bergwerken durchgeführt werden, die der Gewinnung von Bodenschätzen dienen. Damit wird ihr Betrieb von § 1 Abs.1 Abschn I bis IV VTV nicht erfasst, weil es, wie bereits ausgeführt, an einer baugewerblichen Tätigkeit fehlt.

Die baugewerblichen Arbeiten der Klägerin in Deutschland erfolgten im Klagezeitraum auch außerhalb der stationären Betriebsstätte der Klägerin. Denn sie wurden, wie insoweit hinreichend, aber auch erforderlich, außerhalb der ortsfesten Einrichtung, die der Tätigkeit der Klägerin dient, durchgeführt.

Den Begriff der "stationären Betriebsstätte" haben die Tarifvertragsparteien nicht näher definiert. Damit ist davon auszugehen, dass sie diesen Begriff im allgemeinen bzw. im spezifischen Sinne der Fachsprache des Arbeits- und Wirtschaftslebens verstanden wissen wollen.

Danach meinen die Tarifvertragsparteien mit "Betriebsstätte" eine vom Betriebsinhaber genutzte, lokalisierbare Einrichtung oder Anlage, an der sachlich und/oder personelle Mittel zusammengefasst sind, die der Durchführung betrieblicher Zwecke zu dienen bestimmt sind

"Stätte" ist nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Stelle, ein Platz (vgl. Wahrig, Deutschen Wörterbuch Jubiläumsausgabe 1990 S. 1220). Unter "Betrieb" versteht man nach Auskunft der Lexikographen im Allgemeinen die Einheit von zusammenwirkenden Personen und Produktionsmittel zum Hervorbringen von Gütern und Leistungen (vgl. Wahrig aaO S. 264). "Betriebsstätte" ist damit nach dem allgemeinen Sprechgebrauch nichts anderes als ein Ort, an dem sachliche und /oder personelle Mittel zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke zusammengefasst sind.

Dem entspricht die Verwendung dieses Begriffs im Bereich des Arbeitsrechts. Danach wird der Terminus "Betriebsstätte" üblicherweise verwendet zur Kennzeichnung des Ortes, an dem bestimmte Betriebsmittel zusammengefasst sind (vgl. die Verwendung dieses Begriffs in BAG 27. November 2007 - 10 AZR 782/06), ohne dass damit auch die Merkmale des Rechtsbegriffs des Betriebes (=organisatorische Zusammenfassung sächlicher und personeller Mittel zur Verfolgung bestimmter arbeitstechnischer Zwecke durch eine natürliche oder juristische Person, den Betriebsinhaber, (vgl BAG 28. September 2005 NZA 2006, 379). gegeben sein müssten.

Rechtlich ist der Begriff "Betriebsstätte" im Übrigen insbesondere im Steuerrecht relevant. § 12 S.1 AO definiert als Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmers dient. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs setzt die Annahme einer Betriebstätte eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche voraus, die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Steuerpflichtige nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat (vgl. BFH 3. Februar 1993 BFHE 170, 263; BFH 30. Juni 1996 BFHE 181,356). Diese Begriffsbestimmung ist erkennbar geprägt von steuerrechtlichen Erwägungen, die im vorliegenden Fall ohne Belang sind.

"Stationär" bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch "ortsfest" (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch Jubiläumsausgabe 1990 S. 1220). Eine "stationärer Betriebsstätte" im tariflichen Sinne ist daher eine vom Betriebsinhaber genutzte ortsfeste Einrichtung oder Anlage, an der zur Verfolgung bestimmter arbeitstechnischer Zwecke sachliche und/oder personelle Mittel u dienen bestimmt ist.

Die Tätigkeiten der Klägerin in Deutschland erfolgten im Klagezeitraum "außerhalb der stationären Betriebsstätte."

Eine stationäre Betriebsstätte der Klägerin existierte im Klagezeitraum in Deutschland nicht.

Die in Deutschland im Klagezeitraum zur Durchführung baulicher Tätigkeiten eingesetzten Arbeitnehmer arbeiteten auf der Bausstelle am Autobahntunnel bzw. auf den Baustellen, an denen Innenausbauarbeiten durchzuführen waren. Eine Baustelle erfüllt die Merkmale einer stationären Betriebsstätte nicht. Eine Baustelle ist nach allgemeinem Sprachgebrauch der Ort, an dem bauliche Tätigkeiten durchgeführt werden. Damit handelt es sich zwar um die räumlich abgegrenzte Stelle, an der im Klagezeitraum betriebliche Tätigkeiten von der Klägerin durchgeführt wurden. Es fehlt jedoch an einer vom Arbeitgeber genutzten ortsfesten betrieblichen Einrichtung. Auch die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes, deren Sprachregelung insoweit für das Baugewerbe prägend ist, gehen davon aus, dass eine Baustelle keine Betriebsstätte ist. Denn sie bezeichnen eine Baustelle ausdrücklich lediglich als Arbeitsstelle (§ 7.1 BRTV/Bau). Soweit nach § 12 Nr. 8 AO als Betriebstätten u.a. insbesondere auch Bauausführungen und Montagen anzusehen sind, wenn die in dieser gesetzlichen Vorschrift normierten weiteren Voraussetzungen gegeben sind, beruht dies erkennbar auf steuerrechtlichen Überlegungen des Gesetzgebers. Solche Gesichtspunkte spielen für die tarifrechtliche Begriffsbestimmung keine Rolle.

Nach dem Vortrag der Klägerin kann auch nicht davon gesprochen werden, dass unter der in der Gewerbeanmeldung angegebenen Anschrift eine stationäre Betriebsstätte vorhanden war. Nach dem Vortrag der Klägerin soll es sich bei dieser Anschrift nämlich um nichts anderes gehandelt haben als um eine Briefkastenadresse. Eine postalische Empfangseinrichtung wie ein Briefkasten ist ein Betriebsmittel. Es fehlt jedoch an der zur Erfüllung des Merkmals der Betriebsstätte erforderlichen Zusammenfassung von Betriebsmitteln.

Erfolgten danach die von der Klägerin durch ihre entsandten Arbeitnehmer in Deutschland im Klagezeitraum durchgeführten Arbeiten nicht in oder an einer stationären Betriebsstätte der Klägerin, so handelte es sich allerdings nicht allein deshalb notwendigerweise um Tätigkeiten "außerhalb der stationären Betriebsstätte" der Klägerin. Bereits begrifflich können "außerhalb der stationären Betriebsstätte" Arbeiten nämlich nur dann durchgeführt werden, wenn eine solche stationäre Betriebsstätte existiert. So arbeiten die Arbeitnehmer eines Wanderzirkusunternehmens nicht außerhalb der stationären Betriebsstätte des Wanderzirkus, sondern mangels ortsfester Einrichtungen eines solchen Unternehmens außerhalb jeder stationären Betriebsstätte des Unternehmens. Das übersieht der Beklagte, wenn er erstinstanzlich gemeint hat, es komme auf das Vorhandensein einer stationären Betriebsstätte der Klägerin nicht

Eine stationäre Betriebsstätte war bei der bei der Klägerin im Klagezeitraum jedoch vorhanden. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin wurde ihre gesamte Tätigkeit nämlich "von ihrem Hauptbetrieb in Polen aus gesteuert". Das kann, auch wenn man unterstellt, dass die in Polen eingesetzten Arbeitnehmer ausschließlich in Bergwerken anderer Unternehmen arbeiteten, nur so verstanden werden, dass zumindest eine ortsfeste Verwaltungseinrichtung vorhanden war. Eine solche Verwaltungseinheit erfüllt die Merkmale einer stationären Betriebsstätte. Erforderliche Verwaltungsarbeiten dienen der Erreichung der vom Betriebsinhaber gesetzten arbeitstechnischen Zwecke, der Ort, an dem derartige Tätigkeiten ständig erbracht werden, ist daher nichts anderes als eine stationäre Betriebsstätte.

Damit ist die Klägerin für den Klagezeitraum verpflichtet, am Urlaubskassenverfahren des Baugewerbes teilzunehmen, so dass die Feststellungsklage unbegründet ist.

Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs.1 ZPO).

Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision war nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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