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Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 28.11.2005
Aktenzeichen: 16 Sa 1050/04
Rechtsgebiete: AEntG, TVG, VTV/Bau
Vorschriften:
AEntG § 1 | |
TVG § 5 | |
VTV/Bau § 1 Abs. 2 |
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 2. März 2004 - 1 Ca 2836/02 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für den Zeitraum Januar 1998 bis Oktober 2002.
Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Regelungen des Baugewerbes (Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe [BRTV/Bau]; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe [VTV]) insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tarifvertraglich vorgesehenen Urlaubsvergütungen zu sichern. Die dazu erforderlichen Mittel haben die baugewerblichen Arbeitgeber durch Beiträge aufzubringen. Auf die Zahlung dieser Beiträge hat der Kläger einen unmittelbaren Anspruch.
Die Beklagte ist eine durch Gesellschaftsvertrag vom 04. August 1993 gegründete Gesellschaft ungarischen Rechts mit Sitz in Xxxxxxx (Ungarn). In den Kalenderjahren des Klagezeitraums errichtete sie durch aus Ungarn in die Bundesrepublik Deutschland entsandte und zum deutschen Arbeitsmarkt zugelassene Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines Liefervertrages mit einer deutschen Gesellschaft (Bl. 65 bis 67 d.A.) Lagerhallen aus Stahl in unterschiedlichen Größen. Dabei wurden vorgefertigte Elemente, insbesondere vorgefertigte Großtafeln nebst Trägern und Stützen, die entsprechend den Kundenwünschen über Höhe, Länge und Breite der Halle gefertigt worden waren, am jeweiligen Aufstellungsort durch Verschrauben und/oder Verschweißen zu einer Stahlkonstruktion zusammengefügt, anschließend wurden die Wände und das Dach mit Trapezblechen und Wandkassetten verkleidet. Hinsichtlich des Ablaufs der insoweit durchgeführten Tätigkeiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 01. April 2003 (Bl. 174/175 d.A.) Bezug genommen. Gleichartige Arbeiten führt die Beklagte, die insgesamt ca. 70 Arbeitnehmer beschäftigt, in ihrem Heimatland durch. Ob die bei der Errichtung der Lagerhallen verwendeten Teile von der Beklagten selbst in Ungarn hergestellt werden, ist zwischen den Parteien im Streit.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte unterhalte einen baugewerblichen Betrieb im Sinne der für allgemeinverbindlich erklärten Bautarifverträge und sei deshalb verpflichtet, für ihre in die Bundesrepublik Deutschland entsandten Arbeitnehmer Urlaubskassenbeiträge zu zahlen. Bei den Tätigkeiten der Beklagten handele es sich um Trockenbau- und Montagebauarbeiten und nicht etwa um Fertigbauarbeiten, so dass Einschränkungen der Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) nicht zugunsten der Beklagten eingriffen. Die Höhe der Klageforderung errechne sich aus den Meldungen der Beklagten gegenüber den Landesarbeitsämtern bzw. aus den Prüfberichten der Dienststellen der Zoll- und Arbeitsverwaltung, denen die jeweilige Entsendedauer der in die Bundesrepublik Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer zu entnehmen sei, ferner aus der tarifvertraglichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, dem tarifvertraglichen Mindestlohn sowie dem tariflichen Beitragssatz für Urlaubskassenbeiträge.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 175.710,50 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, sie schulde dem Kläger schon deshalb keine Beitragszahlungen, weil es sich bei den von ihr sowohl in der Bundesrepublik Deutschland wie auch in Ungarn durchgeführten Arbeiten um Fertigbauarbeiten handele, deren Ausführung durch Unternehmen mit Sitz im Ausland von der Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Bautarifverträge ausgenommen worden sei.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 02. März 2003 abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 190 bis 196 d.A.) sowie auf den Berichtigungsbeschluss vom 30. Juni 2004 (Bl. 196/196R d.A.) Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 28. November 200 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.
Er verfolgt seinen Klageanspruch in vollem Umfang weiter, vertieft seine Ansicht, dass es sich bei den von der Beklagten durchgeführten Arbeiten nicht um Fertigbauarbeiten im Sinne der Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit der Bautarifverträge handele, behauptet, die Beklagte werde in Ungarn nicht produzierend tätig und stelle die montierten Teile dort auch nicht her und trägt vor, die Beklagte gehöre der Handwerkskammer an.
Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung, verteidigt das erstinstanzliche Urteil, wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen, wonach es sich bei ihrer Tätigkeit um Fertigbauarbeiten handelt, behauptet, dass die von ihr in Deutschland montierten Teile von ihr in Ungarn hergestellt würden und vertritt die Ansicht, ihre Tätigkeit unterfalle in jedem Fall dem fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie und sei auch deswegen von der Allgemeinverbindlichkeit der Bautarifverträge ausgenommen..
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 28. November 2005 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) keinerlei Bedenken. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt, sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.
In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Zahlung von € 175.710,50 verlangen. Denn hierfür fehlt eine Rechtsgrundlage.
Als allein mögliche Anspruchsgrundlage für das Zahlungsbegehren des Klägers kommt § 1 Abs. 3 Satz 2 AEntG, für das Kalenderjahr 1998 in der Fassung vom 16. Dezember 1997, für den restlichen Klagezeitraum in den Fassungen vom 19. Dezember 1998, 21. Dezember 2000 und 30. August 2001, in Verbindung mit § 8 Ziffer 15 (bis einschließlich 1998 Ziffer 11) BRTV/Bau und den einschlägigen Bestimmungen des VTV in den für den Klagezeitraum gültigen Fassungen nicht in Betracht.
Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 AEntG ist ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland verpflichtet, einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes wie dem Kläger, dem nach für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen die Einziehung von Urlaubskassenbeiträgen übertragen ist, diese Beiträge zu leisten. Diese gesetzliche Erstreckung von tarifvertraglichen Normen, die aufgrund AVE für inländische Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten, auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmer erfasst freilich nur solche Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, deren Betrieb ihrerseits von einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag des Baugewerbes erfasst wird (vgl. BAG 25. Januar 2005 - 9 AZR 44/04- EzA § 1 AEntG Nr.8; Kammerurteil v. 18. August 2003 - 16 Sa 1888/02 - EzAÜG § 1 AEntG Nr.16).
Das ist in Bezug auf die Beklagte für die Zeit ab 01. April 1999 wegen der Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) der Bautarifverträge nicht der Fall. Für die Zeit vor diesem Datum scheidet eine Erstreckung der tariflichen Normen des Baugewerbes auf die Beklagte aus, weil die tariflichen Normen nicht von allen inländischen Arbeitgebern mit identischer Tätigkeit einzuhalten waren.
Im Einzelnen gilt für die unterschiedlichen Zeiträume folgendes:
Zeitraum ab 01. April 1999:
Die betriebliche Tätigkeit der Beklagten im Zeitraum bis Oktober 2002 wurde nicht von dem für allgemeinverbindlich erklärten betrieblichen Geltungsbereich von BRTV/Bau und VTV erfasst, weil es sich bei den von ihr durchgeführten Tätigkeiten um Fertigbauarbeiten handelte und ihre Tätigkeit zudem unter den fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie fielen.
Seit der Bekanntmachung vom 17. Januar 2000 (BAnz. Nr. 20 vom 29. Januar 2000, zuletzt BAnz. Nr. 218 vom 22.November 2002) enthält die AVE des VTV ebenso wie die des BRTV/Bau unter IV (seit der Bekanntmachung v. 22. November 2002 unter V) folgende Einschränkung:
Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, wenn sie überwiegend in Abschnitt II oder III aufgeführte Tätigkeiten ausüben.
Abschnitt II der AVE-Einschränkung lautet:
Für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Inland, die bereits seit einem Jahr Fertigbauarbeiten ausführen, gilt die Ausnahme gemäß Abschnitt I Abs. 1, wenn sie unmittelbar oder mittelbar Mitglied eines der in Abschnitt I Abs. 2 Buchstabe a genannten Verbände geworden sind.
Diese Einschränkung lässt sich nach ihrem unmissverständlichen Wortlaut nur so verstehen, dass Arbeitgeber mit Sitz im Ausland dann nicht von der AVE erfasst werden, wenn sie die in Abschnitt II genannten Fertigbauarbeiten durchführen. Darauf, ob diese Betriebe, wie Abschnitt II zusätzlich fordert, Verbandsmitglied geworden sind, kommt es nicht an, weil Abschnitt IV der Einschränkung der AVE nur auf die in Abschnitt II genannten Tätigkeiten, und damit auf Fertigbauarbeiten, abstellt.
Die vom Betrieb der Beklagten sowohl in Deutschland wie auch in Ungarn durchgeführte Errichtung von Stahlhallen durch Zusammenfügen von Trägerstützen und Dach- und Wandverkleidungen gehört zu den in Abschnitt II genannten Fertigbauarbeiten.
Der in der Einschränkungsklausel der AVE zu II verwendete Begriff "Fertigbau€arbeiten" verweist auf den von den Tarifvertragsparteien des Baugewerbes in § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 VTV verwendeten Begriff und legt dessen Merkmale zugrunde (vgl. BAG 04. Oktober 1989 und 24.01.1990, AP Nr. 120 und 125 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, jeweils für Abbrucharbeiten).
Das folgt bereits aus dem Wortlaut der Einschränkungsklausel. Eingeschränkt wird "die AVE". Da eine AVE die Wirkungen eines Tarifvertrages in seinem Geltungsbereich auch auf die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber (Außenseiter) erstreckt (§ 5 Abs.4 TVG), kann ihre Einschränkung nichts anderes bedeuten, als dass bestimmte Außenseiter, nämlich die in der Einschränkung der AVE Genannten, von der Erstreckungswirkung ausgenommen sein sollen. Das können aber nur solche Außenseiter sein, die ohne die Einschränkung von der AVE erfasst würden. Bezieht sich eine Einschränkung daher, wie hier, auf den betrieblichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages, kann sie mithin nichts anderes bedeuten, als dass die in der Einschränkungsklausel bezeichneten Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich fallen, von der Erstreckungswirkung des Tarifvertrages auf Außenseiter durch AVE ausgenommen sein sollen. Das können nur die Betriebe sein, die (an sich) die Merkmale der betrieblichen Geltungsbereichsnorm erfüllen, hier also solche, die "Fertigbauarbeiten" im tariflichen Sinne durchführen.
Der Zweck der Einschränkungsklausel bestätigt dies. Zweck der Einschränkungsklausel für Inländer ist es, Tarifkonkurrenzen zu den in I 2 a der Einschränkungsklausel genannten Tarifverträgen zu vermeiden. Derartige Tarifkonkurrenzen können jedoch nur dann auftreten, soweit Fertigbauarbeiten durchführende Betriebe vom VTV erfasst werden. Das werden sie nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 VTV gegeben sind.
Den Begriffsinhalt des § 1 Abs.2 Abschnitt V Nr.13 VTV übernimmt auch die Einschränkung der AVE zu IV für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland. Mit ihr wird der Zweck verfolgt, eine mögliche Ungleichbehandlung ausländischer und inländischer Arbeitnehmer zu vermeiden. Diese könnte ohne die Einschränkung der AVE eintreten, weil ausländische Arbeitgeber, die Fertigbauarbeiten durchführen, in der Regel weder unmittelbar noch mittelbar Mitglied einer der in I 2 a genannten Verbände werden können und daher, wenn es die Ausnahmeregelung zu IV nicht gäbe, gegenüber inländischen Arbeitgebern unzulässig diskriminiert würden (vgl. BAG 25. Januar 2005- 9 AZR 44/05 aaO.; Kammerurteil v. 09. August 2004 - 16/10 Sa 705/03)
Die Merkmale des § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 VTV und damit auch die der Einschränkung der AVE zu IV erfüllt die betriebliche Tätigkeit der Beklagten im Klagezeitraum. Bei ihr handelt sich um die Durchführung von Fertigbauarbeiten iSv § 1 Abs.2 Abschn. V Nr 13 VTV..
Unter § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 VTV fallen Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der gewählten Rechtsform - durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden.
Die betriebliche Tätigkeit der Beklagten im Klagezeitraum fällt jedenfalls unter die erste Alternative dieser Bestimmung. Ob wegen der von der Beklagten behaupteten, vom Kläger bestrittenen Herstellung der Teile in Ungarn auch oder nur die zweite Alternative einschlägig ist, kann dahinstehen, weil auch dann vom Betrieb der Beklagten die Merkmale der Durchführung von Fertigbauarbeiten erfüllt werden.
Bei den von der Beklagten montierten Bauteilen handelt es sich um das Einbauen und Zusammenfügen von Fertigbauteilen. Hierunter verstehen die Tarifvertragsparteien nach der Rechtsprechung der Berufungskammer (vgl. Kammerurteil v. 18. August 2003 aaO.) solche Bauteile, die nicht am Verwendungsort, der Baustelle hergestellt, sondern fabrikmäßig vorgefertigt sind und auf dem Bauplatz nur zusammengefügt werden, soweit durch den Einbau dieser Bauteile die herkömmliche Arbeitsweise am Bau ersetzt wird.
Dass die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes von diesen Begriffsmerkmalen ausgehen, ergibt die Auslegung der tarifvertraglichen Bestimmungen.
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist danach zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm ist mit zu berücksichtigen, soweit diese Gesichtspunkte in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien, wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel soll nach der Rechtsprechung die Tarifauslegung zu wählen sein, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BAG 20. April 1994 AP Nr. 11 zu §§ 22, 23 BAT Zulagen; BAG 24. November 2004 EzA TVG § 4 Bankgewerbe Nr.4).
Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes haben den Begriff des "Fertigbauteils" nicht eigenständig definiert. Damit ist davon auszugehen, dass sie den allgemeinen oder den in der Fachsprache des Arbeits- und Wirtschaftslebens üblichen Begriffsinhalt zugrunde legen, soweit letzterer vom allgemeinen Sprachgebrauch abweicht.
Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch versteht man unter "Fertigbauteilen" Bauteile, die in der Fabrik hergestellt und auf dem Bauplatz zusammengefügt werden (vgl. Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Band 2 1981, S. 719, Stichwort "Fertigbauweise"). Die Fachsprache des Bauwesens verdeutlicht dies näher. Danach sind Fertigbauteile serienmäßig hergestellte, typisierte Bauteile. Ihre werksmäßige Fertigung umfasst eine Reihe von Leistungen, die sonst am Bau durch verschiedene Handwerker nacheinander ausgeführt werden, jedes Fertigbauteil muss am Bau als Einheit einsetzbar sein und ggf. Vorrichtungen aufweisen, die den Anschluss oder die Montage anderer, ergänzender Bauteile ermöglichen (vgl. Meiers Lexikon der Technik und exakten Naturwissenschaften, 1970, Band 2, S. 943). Typische Fertigbauteile sind geschosshohe und raumbreite Bauteile aus Beton, Holz u.a., die auf der Baustelle kraftschlüssig zusammengesetzt werden (vgl. Brockhaus Enzyklopädie, 19. Aufl., Band 7, S. 227, "Fertigbauweise, Fertigbauteil"; Meiers Enzyklopädisches Lexikon, 9. Aufl., Band 8, S. 702, "Fertigbauteil"; Knaurs Lexikon der Technik, 1986, Band 1, S. 328 "Fertigbauweise").
Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes zur Erfüllung des tariflichen Merkmals "Einbauen und Zusammenfügen von Fertigbauteilen" nicht jeden Einbau vorgefertigter Bauteile ausreichen lassen wollen, sondern weiter verlangen, dass durch den Einbau von Fertigbauteilen herkömmliche Bauweise ersetzt wird.
Das zeigen die Geltungsbereichsbestimmungen des § 1 Abs. 2 Abschnitt V und die Ausnahmeregelungen des Abschnitts VII des § 1 Abs. 2 VTV.
Würde man den Einbau sämtlicher, nicht vor Ort, nämlich an der Baustelle, sondern vorgefertigt hergestellter Bauteile als Einbau von "Fertigbauteilen" qualifizieren, wäre ein Großteil der Tätigkeitsbeschreibungen des Abschnitts V überflüssig und sinnleer. Von Drittunternehmen oder vom einbauenden Betrieb selbst werksmäßig vorgefertigte Bauteile werden nämlich u.a. sowohl bei Dämm-(Isolier-)arbeiten der Nr. 9, Fassadenbauarbeiten der Nr. 12, Feuerungs- und Ofenbauarbeiten der Nr. 14, Rohrleitungsbauarbeiten der Nr. 25, Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten der Nr. 26, Schornsteinbauarbeiten der Nr. 28, Trocken- und Montagebauarbeiten der Nr. 37, sowie Zimmererarbeiten und Holzbauarbeiten der Nr. 42 seit jeher verwendet. Auch Teile der Ausnahmebestimmung des Abschnitts VII des § 1 Abs. 2 VTV wären perplex. Denn z.B. die Ausnahmeregelungen für das Herd- und Ofensetzerhandwerk (Abschnitt VII Nr. 5) sowie für das Klempnerhandwerk, das Gas- und Wasserinstallationsgewerbe, das Elektroinstallationsgewerbe, das Zentralheizungsbau- und Lüftungsbauergewerbe sowie für den Klimaanlagebau (Abschnitt VII Nr. 12) würden in der Regel niemals eingreifen. Die entsprechenden Ausnahmebestimmungen enthalten nämlich die Rückausnahme, dass derartige Betriebe gleichwohl erfasst werden, wenn Tätigkeiten des § 1 Abs.2 Abschn. V ausgeführt werden, also auch Fertigbauarbeiten. In diesen Gewerbezweigen wird jedoch schon immer regelmäßig mit Fertigteilen gearbeitet. In der Regel würden daher Arbeiten im Sinne des Abschnitts V stets durchgeführt. Dafür, dass die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes derartige, letztlich unsinnige Vorschriften schaffen wollten, spricht nichts.
Demgegenüber fügt sich § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 VTV dann sachgerecht in den Gesamtzusammenhang der Geltungsbereichsbestimmungen des Abschnitts V und der Ausnahmebestimmungen des Abschnitts VII ein, wenn man mit dem in § 1 Abs.2 Abschnitt V Nr.13 genannten "Einbau und Zusammenfügen von Fertigbauteilen" nur Tätigkeiten als erfasst ansieht, bei denen die herkömmliche Arbeitsweise am Bau durch das Einbauen und Zusammenfügen vorgefertigter Bauteile ersetzt, also in "Fertigbauweise" gearbeitet wird (ebenso: BAG 17. März 1976, AP Nr. 28 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; Kammerurteil vom 18. März 1991 - 16 Sa 1481/90; LAG Frankfurt/M. 13. April 1992 - 11 Sa 1031/91; Koch, Die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes, 1994 Rz 111)).
Bei einem solchen Begriffsverständnis fallen nämlich solche Tätigkeiten aus den Fertigbauarbeiten heraus, bei denen schon immer nach Herkommen und Üblichkeit in der Baubranche u.a. von Dritten vorgefertigte Bauteile und Baumaterialien wie z.B. Fenster, Türen, Tore, Heizungsanlagen etc. "fertig" eingebaut werden. Ob derartige Tätigkeiten dann baulich sind, bestimmt sich nach den übrigen Bestimmungen des § 1 Abs. 2 VTV, nicht aber nach § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 VTV.
Die von der Beklagten durchgeführten Arbeiten erfüllen die vorstehend beschriebenen, von den Tarifvertragsparteien des Baugewerbes zugrunde gelegten Merkmale des Einbaus von Fertigbauteilen. Bei den von der Beklagten verschraubten und verschweißten Einzelelementen handelt es sich nämlich um vom Hersteller (sei es die Beklagte selbst, sei es ein Dritter) vorgefertigte typisierte, nämlich für Lagerhallen bestimmter Größe hergestellte, Bauteile in der Form von Stützen, Wand- und Deckenplatten. Dass diese Elemente bei der Fertigung im Hinblick auf Höhe, Länge und Breite entsprechend den Kundenwünschen zur Größe der Halle, für das einzelne Bauvorhaben erstellt werden, ändert nichts. Denn insoweit werden vorhandene Grundformen, also Typen, lediglich angepasst. Diese Elemente werden von den Arbeitnehmern der Beklagten am jeweiligen Aufstellungsort ohne Veränderung der Einzelteile zu einem Bauwerk, nämlich der Lagerhalle aus Stahl, zusammengefügt. Dass die einzelnen Bauteile aus Stahl bestehen, steht ihrer Qualifizierung als Fertigbauteile nicht entgegen. Seit jeher gehört Stahl zu den Werkstoffen, die im Fertigbau verwendet werden (vgl. Knaurs Lexikon der Technik, a.a.O.).
Durch diese Arbeitsweise wird auch die konventionelle Bauweise bei der Erstellung eines Bauwerks, wie einer Lagerhalle, ersetzt. Denn die einzelnen, tragenden oder nicht tragenden Bauwerksteile (Decken, Wände) der Halle entstehen nicht erst an der Baustelle durch schrittweise Be- und Verarbeitung von Baustoffen. Vielmehr werden die einzelnen Bauteile bereits "fertig", wenn auch in Teilen, angeliefert und nur noch an den dafür vorgesehenen Stellen miteinander verbunden und zusammengefügt.
Es handelte sich auch bei allen von den Arbeitnehmern der Beklagten zur Erstellung der Stahlhallen durchgeführten Arbeiten um Fertigbauarbeiten. Denn die von den Arbeitnehmern der Beklagten verrichteten Arbeiten waren insgesamt darauf ausgerichtet, eine aus Fertigbauteilen zusammengesetzte Halle zu erstellen. Das gebietet es, sämtliche Einzeltätigkeiten tarifrechtlich einheitlich zu werten. Jede andere Betrachtung würde zu einer künstlichen und sachwidrigen Aufspaltung der durch einen einheitlichen Zweck, nämlich die Erstellung einer Fertigbauhalle, gekennzeichneten Tätigkeit führen. Ganz in diesem Sinne ist dann auch das BAG in seiner Entscheidung vom 04. Mai 1994 (10 AZR 153/89) davon ausgegangen, dass sämtliche bei der Errichtung eines Holzfertighauses durch ein Unternehmen anfallenden Tätigkeiten, auch solche der Montage von Wand- und Dachkonstruktionen, zu den Fertigbauarbeiten zählen. Nichts anderes kann gelten, wenn es sich nicht um ein Holzfertighaus, sondern um eine Fertighalle aus Stahl handelt.
Der Qualifizierung der vom Betrieb der Beklagten durchgeführten Arbeiten als "Fertigbauarbeiten" steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Tätigkeiten begrifflich auch unter § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 VTV, nämlich die dort genannten Montagebauarbeiten, die neben den ebenfalls aufgeführten Trockenbauarbeiten nicht kumulativ vorliegen müssen (vgl. BAG 26. April 1989, AP Nr. 110 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau), subsumiert werden könnten. Denn bezüglich solcher Montagebauarbeiten, die im Zusammenfügen von Fertigbauteilen bestehen, , ist § 1 Abs.2 Abschn. V Nr, 13 die speziellere und damit allein maßgebliche Bestimmung.
Richtig ist zunächst, dass die Tätigkeiten der Beklagten nach allgemeinem Sprachgebrauch als Montagebauarbeiten anzusehen sind. Montage bedeutet im technischen Bereich "Aufbau, Zusammenbau" (vgl. Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Band 4 1982, S. 723). Nichts anderes führt die Beklagte aus, wenn sie zur Erstellung der Hallen vorgefertigte Teile zusammensetzt. Es handelt sich dabei auch nicht nur um Montagearbeiten, sondern um Montagebauarbeiten, weil die Montagetätigkeiten der Beklagten der Errichtung eines Bauwerks, nämlich einer Lagerhalle, dienen (vgl. BAG 26.04.1989, a.a.O.).
Daraus folgt freilich nicht, dass alle Tätigkeiten, die Montagebauarbeiten sind, keine Fertigbauarbeiten sein können. Begrifflich sind nämlich alle Arbeiten im Sinne der ersten Alternative des § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 VTV stets Montagebauarbeiten, weil Fertigbauteile zur Erstellung etc. des Bauwerks zusammengefügt, also montiert werden. Nichts spricht jedoch dafür, dass die Tarifvertragsparteien mit der ersten Alternative des § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 VTV eine letztlich inhaltsleere, weil überflüssige Bestimmung schaffen wollten. Im Gegenteil muss aus der Existenz dieser Bestimmung geschlossen werden, dass diese Regelung nach dem Willen der Tarifvertragsparteien einen Anwendungsbereich haben soll.
Das weist den Weg zum Verständnis des Verhältnisses der Vorschriften des § 1 Abs.2 Abschn. V Nr. 13 und 37 zueinander. In § 1 Abs.2 Abschn. V Nr.13 haben die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes das Phänomen der Fertigbauweise speziell geregelt. Immer dann, wenn die Voraussetzungen dieser Bestimmungen gegeben sind, ist damit ein Rückgriff auf andere Vorschriften des Beispielkatalogs oder die allgemeinen Bestimmungen der Abschnitte I - III ausgeschlossen (vgl. Kammerurteil vom 30.08.1999 - 16 Sa 2977/98 - NZA-RR 2000, 597). Für Montagebauarbeiten bleibt ein Anwendungsbereich, nämlich dann, wenn eben nicht Fertigbauteile, sondern sonstige Bauteile, die schon immer "fertig" eingebaut worden sind (z.B. Türen oder Fenster, Wand- und Deckenverkleidungen), montiert werden.
Diesem Ergebnis widerstreitet auch nicht die bisherige Rechtsprechung.
In der Entscheidung des BAG vom 26.April 1989 (a.a.O.) wurden vom dortigen Beklagten Außenwände von Industriehallen montiert. Die Außenwände bestanden zu Beginn der Arbeiten lediglich aus Stahlstützen, zwischen denen sich Leerräume befanden. In die Leerräume wurden von den Arbeitnehmern des Beklagten Kassetten montiert, in die Kassetten wurden Mineralfaser-Dämmplatten eingedrückt und danach eine Außenschale aus Blech oder Aluminium angebracht. Dass diese Arbeiten als Fertigbauarbeiten zu qualifizieren sind, ist bereits nicht ersichtlich, weil von einer Substitution herkömmlicher Bauweise durch Fertigbauweise keine Rede sein kann. Demgemäß hat sich denn auch das BAG mit dieser Frage nicht befasst. In seiner Entscheidung vom 29. September 2004 (10 AZR 562/03) hat das Gericht die Frage, welche Merkmale der Begriff "Fertigbauarbeiten" voraussetzt, ausdrücklich offen gelassen. Die Entscheidung des HessLAG vom 09. Juli 2001 (10 Sa 1483/00) ist unergiebig. In jener Entscheidung ist zwar von Fertigteilen, nicht aber von Fertigbauteilen die Rede. Die Entscheidungen der 14. Kammer des LAG vom 03. Dezember 1990 und 02. Dezember 1993 (14 Sa 471/89 und 14 Sa 321/92) beschäftigen sich zwar mit der Erstellung von Industriehallen aus Stahl, nicht aber mit Fragen der Abgrenzung der Begriffe Montagebauarbeiten und Fertigbauarbeiten. Gleiches gilt für die Entscheidung der erkennenden Berufungskammer vom 20. Januar 1992 (16 Sa 1009/91), in der die Frage, ob es sich um Fertigbauarbeiten handelte, ohnedies ohne Bedeutung war, weil im Rahmen der erfolgten Verurteilung die damalige Einschränkung der AVE für Fertigbauarbeiten von vornherein nicht eingreifen konnte.
Weil es sich danach bei den von der Beklagten durchgeführten Arbeiten um Fertigbauarbeiten im Sinne von II der Einschränkung der AVE handelt, wird ihre Tätigkeit nach IV der Einschränkung der AVE nicht von dem für allgemeinverbindlich erklärten betrieblichen Geltungsbereich von BRTV/Bau und VTV erfasst..
Diese Einschränkung gilt seit 01. April 1999 (vgl. BAG 25. Juli 2001 AP Nr.242 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; Kammerurteil v. 17. Mai 2004 - 16/10 2019/99 - EzAÜG § 1 AEntG Nr.25; a.A. BAG 25. Januar 2005 - 9 AZR 44/04 - aaO.: ab 01. Juni 1999). Das ergibt sich daraus, dass diese Einschränkung für die AVE des BRTV/Bau ab 01. April 1999 gilt (BAnz Nr.20 v. 29. Januar 2000). Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Einschränkungen der AVE für den VTV erst ab 01. Juni 1999 Anwendung finden. Denn der VTV regelt lediglich das Verfahren für die in § 8 BRTV/Bau vorgesehene gemeinsame Einrichtung.
Die betriebliche Tätigkeit der Beklagten wird darüber hinaus auch deshalb nicht von der AVE des VTV erfasst, weil sich die AVE nach I Ziff.1 der Einschränkung der AVE u.a. nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern im Ausland erstreckt, die unter die im Anhang abgedruckten Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie fallen. Ein solcher Betrieb ist der der Beklagten. Denn ihr Betrieb fiel unter den fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie.
Der fachliche Geltungsbereich der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie ist im Anhang wie folgt umschrieben:
Für alle Betriebe der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie; darunter fallen - ohne Rücksicht auf die verarbeiteten Grundstoffe - folgende Fachzweige:
1. Eisen- und Stahlerzeugung (einschließlich Halbwerkzeuge), NE-Metall€erzeugung (einschließlich -halbwerkzeuge), Eisen-, Stahl- und Tempergießerei, Ziehereien und Kaltwalzwerke, Stahlverformung, Oberflächenveredlung und Härtung, Schlosserei, Schweißerei, Schleiferei und Schmiederei, Stahl- und Leichtmetallbau; Maschinenbau, Straßenfahrzeugbau, Schiffbau, Luftfahrzeugbau, Elektrotechnik, Feinmechanik und Optik, Herstellung und Reparatur von Uhren, Herstellung von Eisen-, Blech - und Metallwaren; nur soweit sie aus Metall gefertigt sind: Herstellung von Musikinstrumenten, Sportgeräten, Spiel- und Schmuckware;
2. Metall-Filterbau, Elektronik, Steuerungs-, Regel- und Messtechnik, Verfahrenstechnik, Atomphysik, Kerntechnik und Strahlentechnik;
3. Verwaltungen, Niederlassungen, Forschungs- und Entwicklungsbetriebe, Konstruktionsbüros, Montagestellen sowie alle Hilfs- und Nebenbetriebe vorgenannter Fachzweige und Betriebe, die über keine eigene Produktionsstätte verfügen, jedoch Montagen ausführen, die dem fachlichen Geltungsbereich entsprechen.
Für alle ausserbetrieblichen Arbeitsstellen (Montagen) der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaues mit Ausnahme des Zentralheizungs- und Lüftungsbaues sowie der Arbeitsstellen auf Schiffen auf Fahrt.
Bei der Tätigkeit der Arbeitnehmer der Beklagten handelte es sich im Klagezeitraum um eine solche eines Betriebes der Metall- und Elektroindustrie.
Nach der Rechtsprechung des BAG (vgl. BAG 25. Januar 2005 - 9 AZR 44/04 - aaO.) ist für die Prüfung, ob die Voraussetzungen des I 1 der AVE-Einschränkung vorliegen, nicht allein auf die in Deutschland durchgeführten Arbeiten abzustellen, sondern auf den von der Beklagten unterhaltenen Betrieb. Da hier nichts dafür ersichtlich ist, dass die Beklagte verschiedene arbeitsorganisatorische Einheiten unterhalten hat, ist daher die gesamte Tätigkeit der Beklagten, unter Einschluss der Arbeiten in Deutschland und Ungarn maßgeblich.
Insoweit kann es dahinstehen, ob die Beklagte, wie sie behauptet, in Ungarn produzierend tätig ist oder ob sie, wie der Kläger vorgetragen hat, auch in Ungarn nur die Tätigkeiten ausführt, die von ihr im Klagezeitraum in Deutschland durchgeführt worden sind.
Geht man vom Sachvortrag des Klägers aus, unterhielt die Beklagte im Klagezeitraum einen Betrieb, der über keine eigene Produktionsstätte verfügt, jedoch Montagen ausführt, die dem fachlichen Geltungsbereich entsprechen. Damit fällt die Tätigkeit unter den fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie.
Insoweit gilt:
Wenn die im Anhang zur AVE-Einschränkung bezeichneten Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie den fachlichen Geltungsbereich im Einleitungssatz mit "Betriebe der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie" beschreiben, geben sie damit, mangels abweichender Anhaltspunkte, zu verstehen, dass sie den Begriff »Industrie« in seiner allgemeinen Bedeutung als Komplementärbegriff zum Handwerk verstanden wissen wollen (vgl. BAG 22.07.1998 AP Nr. 213 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Allgemein wird der Begriff Industrie gegenüber dem des Handwerks durch den Unterschied bei der Betriebsgröße, der Anzahl der Beschäftigten, sowie dem größeren Kapitalbedarf infolge der Anlagenintensität abgrenzend bestimmt. Die Industrie ist durch Produktionsanlagen und Stufen- sowie Absatzstrukturen gekennzeichnet, während beim Handwerksbetrieb die Arbeiten überwiegend mit der Hand nach Methoden des einschlägigen Handwerks ausgeführt werden, diese Arbeiten für einen bestimmten Kundenkreis (Einzelfertigung) und nicht auf Vorrat getätigt werden und es sich um einen kleineren, weniger technisierten Betrieb handelt (vgl. BAG 21.01.1981, 18.01.1984 und 22.07.1998 AP Nr. 33, 59 und 213 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Da es vorliegend nicht um eine gewerberechtliche Differenzierung geht, sondern um eine Tarifauslegung, ist allerdings vorrangig danach zu entscheiden, ob die überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer im Klagezeitraum eine handwerkliche oder nichthandwerkliche ist (vgl. BAG 11.03.1981 AP Nr.1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Steinmetzgewerbe; BAG 02.11.1960 AP Nr. 8 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; BAG 21.03.1973 AP Nr. 12 zu § 4 TVG Geltungsbereich).
Hier spricht nichts für eine überwiegend handwerkliche Tätigkeit der Arbeitnehmer der Beklagten im Klagezeitraum.
Das Aufstellen von Trägern und Stützen und das Zusammenfügen derselben mit Hilfe von Großtafeln zu einer Stahlkonstruktion ist keine typisch als handwerklich einzuordnende Tätigkeit. Zwar wird insoweit mit der Hand und unterstützenden Hilfsmitteln (Schweißgeräten, Schraubenziehern etc.) gearbeitet. Allein dies macht die Tätigkeit jedoch nicht zu einer handwerklichen. Das zeigt bereits der Umstand, dass die Vornahme derartiger Arbeiten ausdrücklich in der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 15.01.1987 (BGBl 1987 S.274 ff) genannt ist. § 7 Abs.2 Nr.1 lit. f dieser Verordnung nennt nämlich als Gegenstand des Ausbildungsberufsbildes des Konstruktionsmechanikers ausdrücklich das Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und großdimensionierten Metallkonstruktionen, § 7 Abs.2 Nr.3 lit. a das Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Feinblechkonstruktionen. Das erweist, dass das Berufsrecht davon ausgeht, dass derartige Arbeiten keine besondere handwerkliche Arbeitstechnik oder spezifisch einem Handwerk zugeordnete Arbeitsmethoden und besonderes durch Erlernen erworbenes handwerkliches Können erfordern. Notwendig ist vielmehr ein Erlernen durch Übung, verbunden mit manuell-technischem Geschick. Auch die Tarifvertragsparteien der Metall- und Elektroindustrie gehen ganz selbstverständlich davon aus, dass Montagetätigkeiten ohne weiteres industriellen Charakter haben können, weil sie ausdrücklich in Ziff. 3 "Montagen" erwähnen.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die von der Beklagten durchgeführten Arbeiten von der Struktur ihrer Durchführung her handwerklichen Charakter hatten. Dass die Arbeiten für einen bestimmten Auftraggeber und nicht für den allgemeinen Markt erfolgten, ist heute weitgehend als Abgrenzungskriterium zwischen Handwerk und Industrie ohne Wert. Auch in klassischen Industriebetrieben wird immer mehr für bestimmte Auftraggeber "just in time" produziert. Der Personalbestand der Beklagten mit ca. 70 Arbeitnehmern ist so groß, dass nicht mehr von einem "Kleinbetrieb" gesprochen werden kann.
Die Tätigkeit war - nach dem Vortrag des Klägers - auch iSv Ziff. 3 der Geltungsbereichsbestimmungen der Metall- und Elektroindustrie die eines Betriebes, der über keine eigene Produktionsstätte verfügt, jedoch Montagen ausführt, die dem fachlichen Geltungsbereich entsprechen.
Derartige Betriebe werden von Ziff. 3 des fachlichen Geltungsbereichs der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie neben den übrigen bezeichneten Betrieben erfasst. Denn eben so gekennzeichnete Betriebe sind in Ziff. 3 neben den übrigen dort genannten Organisationseinheiten (Verwaltungen, Niederlassungen, Forschungs- und Entwicklungsbetrieben, Konstruktionsbüros, Montagestellen, Hilfs- und Nebenbetriebe vorgenannter Fachzweige) ausdrücklich erwähnt und durch das Wort "und" aufzählend mit den übrigen Organisationseinheiten verbunden. Das kann nichts anderes bedeuten, als dass der fachliche Geltungsbereich jede der in Ziff. 3 bezeichneten Organisationseinheiten erfassen soll.
Von den Arbeitnehmern der Beklagten wurden im Klagezeitraum Montagen durchgeführt, die dem fachlichen Geltungsbereich entsprechen.
Dass es sich bei den Tätigkeiten der Arbeitnehmer der Beklagten um Montagen handelte, ist, wie bereits ausgeführt, zweifelsfrei. Darunter verstehen die Tarifvertragsparteien der Metall- und Elektroindustrie nämlich mangels eigener Begriffsbestimmung nichts anderes als die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes, nämlich den "Aufbau, Zusammenbau" von Teilen Genau das geschieht, wenn Elemente aus Metall zusammengefügt werden.
Die Vornahme derartiger Montagen entspricht auch dem fachlichen Geltungsbereich. Durch den Verweis in Ziff. 3 auf den "fachlichen Geltungsbereich" nehmen die Tarifvertragsparteien Bezug auf die vorhergehenden Ziffern, in denen Tätigkeitsbereiche der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie genannt sind. Durch diese Bezugnahme soll erkennbar verdeutlicht werden, dass nicht alle Betriebe, die über keine eigene Produktionsstätte verfügen und Montagen durchführen, erfasst werden sollen. Erfasst werden sollen vielmehr nur, aber auch, solche Betriebe, die zwar nicht selbst herstellend tätig sind, wohl aber die von den genannten produzierenden Betrieben erstellten Teile zusammenfügen.
Genau dies erfolgte im Klagezeitraum durch die Beklagte. Die Herstellung von Elementen für die Erstellung von Lagerhallen aus Metall ist eine typische Tätigkeit des in Ziff. 1 genannten Stahl- und Leichtmetallbaus. Dieser ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass Material aus Metall hergestellt wird, das an Gebäuden und sonstigen Bauwerken Verwendung findet (vgl. BAG 17.03.1976 AP Nr. 28 zu § 1 TVG Tarifverträge:Bau). Das Zusammenfügen derartige Teile, also ihre Montage, geschah im Klagezeitraum durch die Beklagte an den jeweiligen Baustellen.
Die Geltung von Ziff. 3 für die von der Beklagten im Klagezeitraum eingesetzten Arbeitnehmer scheidet auch nicht deshalb aus, weil die von der Beklagten durchgeführten Arbeiten nicht in eigener Betriebsstätte, sondern an Baustellen vorgenommen wurden. Ziff. 3 spricht lediglich davon, dass keine eigene Produktionsstätte vorhanden ist, verlangt jedoch nicht, dass es sich um Montagen an bestimmten Orten, etwa stationär an eigener Betriebsstätte, handelt.
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Gesamtsystematik der tariflichen Regelung. Richtig ist, dass der letzte Satz der fachlichen Geltungsbereichsbestimmung der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie ausdrücklich außerbetriebliche Arbeitsstellen anspricht. Hieraus lässt sich jedoch nicht ablesen, dass die Tarifvertragsparteien für Ziff. 3 Montagearbeiten an eigener Betriebsstätte voraussetzen.
Mit der Einbeziehung der im letzten Satz der Geltungsbereichsbestimmung genannten außerbetrieblichen Arbeitsstellen (Montagen) der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie in den fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie wird nicht mehr ausgesagt, als dass auch die von produzierenden Betrieben außerhalb der Betriebstätte durchgeführten Montagearbeiten vom Tarifvertrag erfasst werden sollen. Die Verwendung des Begriffs "außerbetriebliche Arbeitsstelle" machte sonst keinen Sinn. Hierunter kann nur der konkrete Ort der Arbeitsleistung verstanden werden, der außerhalb der, freilich vorhandenen, Betriebsstätte liegt. Vorausgesetzt wird damit allerdings auch, dass nicht nur eine Betriebsstätte, sondern auch eine Produktionsstätte vorhanden sein muss. Das zeigt der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien von Arbeitsstellen der "Eisen-, Metall- und Elektroindustrie" sprechen. Damit nehmen sie erkennbar Bezug auf die in Ziff. 1 und 2 der Geltungsbereichsbestimmungen genannten, Metallerzeugnisse herstellenden Fachzweige, nicht aber auf die in Ziff. 3 genannten Organisationseinheiten. Denn Ziff. 3 erfasst erkennbar nur solche Einheiten, die kraft Zusammenhangs mit herstellenden Tätigkeiten in den Geltungsbereich der Tarifverträge einbezogen sein sollen (vgl. Kammerurteil v. 17. Mai 2004 aaO.).
Dieses Verständnis entspricht auch dem Zweck der tariflichen Geltungsbereichsnorm. Erkennbarer Sinn von fachlichen oder betrieblichen Geltungsbereichsnormen ist es, die arbeitstechnischen Einheiten festzulegen, für die der Tarifvertrag gelten soll. Diesem Zweck wird das vorbeschriebene Verständnis des letzten Satzes der Norm gerecht. Hierdurch wird sichergestellt, dass ein produzierender Betrieb auch dann, wenn arbeitszeitlich überwiegend außerhalb der Betriebsstätte montiert wird, von dem fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie erfasst bleibt. Fehlte diese Bestimmung, würden derartige Betriebe, soweit die Montageleistungen arbeitszeitlich überwiegen und es sich um bauliche Montagen handelt, u.U. nur von den Tarifverträgen des Baugewerbe und nicht (mehr) von denen der Metall- und Elektroindustrie erfasst. Denn Ziff. 3 ist insoweit nicht einschlägig, weil, entgegen dieser Bestimmung, bei Betrieben, die sowohl produzieren, wie montieren, eine Produktionsstätte vorhanden ist. Gleichzeitig bedeutet dies, dass der letzte Satz der Geltungsbereichsnorm nichts für die Annahme hergibt, die in Ziff. 3 genannten, Montagen ausführenden Betriebe ohne eigene Produktionsstätte könnten nur solche sein, die Montagearbeiten in eigener Betriebsstätte durchführen. Dann kann solches mangels Anhaltspunktes für einen dahingehenden Willen der Tarifvertragsparteien auch nicht in Ziff. 3 hineingelesen werden.
Nichts anderes gilt, wenn man vom Sachvortrag der Beklagten ausgeht, wonach sie die in Deutschland und Ungarn montierten Teile auch produziert. In diesem Fall unterfällt die herstellende Tätigkeit Ziff 1, die Montage dem letzten Satz der fachlichen Geltungsbereichsbestimmung der Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie
Für den übrigen Zeitraum fehlt eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten, weil sich die bautariflichen Regelungen auch vor dem 01. April 1999 nicht auf Fertigbauarbeiten durchführende Betriebe mit Sitz im Ausland, wie die Beklagte, erstreckten.
Im Einzelnen:
Zeit vom 01. Januar 1998 bis 31. März 1999:
Für die Zeit vom 01. Januar bis 31. März 1999 scheidet eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen an den Kläger deshalb aus, weil die Erstreckungswirkung der für allgemeinverbindliche erklärten Bautarifverträge nach S.1 des § 1 Abs.1 AEntG u.a. nur dann eintritt, wenn "auch inländische Arbeitgeber ihren im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmern mindestens die am Arbeitsort geltenden tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen gewähren müssen".
Mit dieser Bestimmung soll erkennbar sichergestellt werden, dass eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitgebern mit Sitz im In- und Ausland im Hinblick auf die Geltung der durch § 1 Abs.1 AEntG erstreckten Tarifnormen von vornherein ausscheidet. Arbeitgeber mit Sitz im Ausland sollen nur solchen Rechtsnormen unterworfen sein, die auch für Arbeitgeber mit Sitz im Inland gelten. An diesem vom Gesetz vorausgesetzten Gleichlauf fehlte es für Arbeitgeber, die Fertigbauarbeiten durchführten.
In der Zeit vom 01. Januar bis 31. März 1999 waren nicht alle inländischen Arbeitgeber, die Fertigbauarbeiten, wie die Beklagte, ausführten, zur Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen an den Kläger verpflichtet. Vielmehr war die AVE insoweit eingeschränkt (BAnz Nr.36 v. 21. Februar 1996). Nach III 2 der Einschränkung der AVE erstreckte sich diese u.a.nicht auf Fertigbau ausführende Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, die nach dem Stichtag (das war der 01. Mai 1974) neu gegründet worden waren, solche Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen wurden nach Ablauf eines Jahres seit der Produktionsaufnahme erfasst wenn für die nicht bis zu diesem Zeitpunkt die Mitgliedschaft in einem der in III 1 der Einschränkung genannten Verbände erworben worden war oder vorher die Mitgliedschaft in einem der Verbände des Baugewerbes begründet worden war.
Danach waren inländische Arbeitgeber, die Fertigbauarbeiten durchführten, im Zeitraum von Januar bis März 1999 nicht in gleichem Maße wie Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die in Deutschland derartige Arbeiten durchführten, zu Gewährung der tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen und damit auch zur Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen an den Kläger verpflichtet. Für inländische Arbeitgeber war die Zahlungsverpflichtung bei fehlender Mitgliedschaft in einem der tarifvertragsschließenden Verbände abhängig davon, wann der Betrieb gegründet und ob der Arbeitgeber Mitglied eines anderen Verbandes geworden war. Diese Voraussetzungen der Einschränkung der AVE konnte ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der Fertigbauarbeiten durchführte, praktisch nicht erfüllen. Gleichzeitig fehlte es damit an den die Erstreckungswirkung der tariflichen Normen auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland voraussetzenden gleichartigen Geltungsvoraussetzungen dieser Tarifnormen für inländische Arbeitgeber.
Kalenderjahr 1998:
Insoweit kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass die im Jahre 1998 geltenden Bestimmungen des § 1 AEntG auch auf Arbeitgeber aus Ungarn Anwendung fanden
Allerdings wurde unter der Geltung der bis 31. Dezember1998 maßgeblichen Fassung des § 1 Abs. 1 AEntG teilweise angenommen, dass Arbeitnehmer aus den sog. MOE-Staaten, also auch aus Ungarn, die aufgrund der bilateralen Werkvertragsabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer aus ihrem Heimatland zur Durchführung von Werkverträge nach Deutschland entsandten, nicht dem AEntG unterfielen. Bis 31. Dezember1998 enthielt § 1 Abs. 1 S. 2 nämlich die Einschränkung "soweit nicht ohnehin deutsches Recht für das Arbeitsverhältnis maßgebend ist". Als deutsches Recht wurden insoweit auch die Vorschriften des Ausländerrechts und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen angesehen, insbesondere die in den Werkvertragsabkommen verankerte Verpflichtung, den Lohn zu zahlen, der den deutschen tariflichen Regelungen entspricht. Daraus wurde gefolgert, dass ein materieller Günstigkeitsvergleich der Arbeitsbedingungen auch unter Einbeziehung von Urlaubsregelungen, anzustellen sei und dann, wenn dieser nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als für deutsche Arbeitnehmer führte, auch die der Durchsetzung von Urlaubsansprüchen dienenden Regelungen über die Beitragspflicht zu den Sozialkassen des Baugewerbes nicht greifen konnten (vgl. Kretz, AEntG 1997 I Rz 188). Freilich ist diese Ansicht nicht über jeden Zweifel erhaben (vgl. ablehnend Kammerurteil v. 29. März 2004 - 16 Sa 1502/03). Entscheidungserheblich kommt es hierauf jedoch nicht an.
Verneint man eine Geltung des AEntG vor dem 01. Januar 1999 für Arbeitgeber aus Ungarn, scheiden Ansprüche des Klägers auf Beitragszahlung gegenüber der Beklagten für 1998 von vornherein aus.
Bejaht man die grundsätzliche Geltung des § 1 AEntG auch für 1998 für Arbeitgeber mit Sitz in Ungarn, gilt im Ergebnis nichts anderes.
Zwar enthielt § 1 Abs.1 AEntG in der 1998 geltenden Fassung nicht die Voraussetzung, dass auch inländische Arbeitgeber ihren im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmern mindestens die am Arbeitsort geltenden tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen gewähren müssen. Gleichwohl galt diese Voraussetzung auch 1998 schon. Das ergibt sich aus der Gesamtsystematik der gesetzlichen Bestimmung.
Auch die 1998 gültigen Fassung des § 1 Abs.1 AEntG beschränkte die Erstreckung tarifvertraglicher Regelungen auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre entsandten Arbeitnehmer auf Rechtsnormen eines Tarifvertrages, der für allgemeinverbindlich erklärt ist. Damit sollte, wie auch die Gesetzesbegründung belegt (vgl. BT-Drucks. 13/2414 S. 8), sichergestellt werden, dass ein ausländischer Arbeitgeber nur solchen Rechtsnormen unterworfen wird, die auch von inländischen Arbeitgebern, die identische arbeitstechnische Zwecke verfolgten, verbindlich einzuhalten sind, und vermieden werden, dass es zu einer unzulässigen Diskriminierung ausländischer Arbeitgeber kommt. Damit verlangte § 1 Abs.1 AEntG in seiner 1998 geltenden Fassung bei einem am Normzweck orientierten Verständnis bereits als Voraussetzung für die Erstreckung der Tarifnormen auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, dass für inländische und ausländische Arbeitgeber mit identischen Tätigkeiten dieselben Voraussetzungen für die Geltung der Tarifverträge bestanden. Das war bei Arbeitgebern, die Fertigbauarbeiten ausführten, wegen der Einschränkung der AVE, die für Ausländer praktisch niemals, für Inländer aber wohl greifen konnte, nicht der Fall.
Da der Betrieb der Beklagten im Zeitraum vom 01. Januar 1998 bis 31. März 1999 jedenfalls Fertigbauarbeiten durchführte und deshalb die bautariflichen Regelungen nicht kraft gesetzlicher Erstreckung galten, kommt es auf die Frage, ob die Einschränkungen der AVE für Betriebe, die unter den fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie fallen, der Sache nach auch für Zeiten vor dem 01. April 1999 gilt, nicht an.
Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (3 97 Abs.1 ZPO).
Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs.2 Nr. 1 ArbGG.
Ende der Entscheidung
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