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Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 14.05.2007
Aktenzeichen: 16 Sa 1155/06
Rechtsgebiete: ZVG, VTV/Bau, ZPO


Vorschriften:

ZVG § 1
VTV/Bau § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12
ZPO § 91a
ZPO § 139
ZPO § 264 Nr. 2
1. Die Installation von Heizungen, das Anbringen von Klima- und Lüftungsanlagen, das Einbauen von Wasseranschlüssen, Bädern und Duschen sowie die Durchführung von Elektroarbeiten gehören zu den baulichen Leistungen im Sinne der betrieblichen Geltungsbereichsbestimmung des § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV/Bau.

2. Die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs.2 Abschn. VII Nr.12 VTV/Bau, wonach Betriebe des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des Elektroinstallationsgewerbes, des Zentralheizungs- und Lüftungsbauergewerbes sowie des Klimaanlagebaus grundsätzlich (mit Rückausnahme) vom betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages nicht erfasst werden, kommt nur dann zum Tragen, wenn von dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden, die einem der genannten Gewerbezweige zuzurechnen sind. Eine Zusammenrechnung der Tätigkeiten der genannten verschiedenen Gewerbezweige darf nicht erfolgen.


Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 22. März 2006 - 7 Ca 590/06 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Hauptsache insoweit erledigt ist, als der Kläger Auskunftserteilung für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte für den Zeitraum September 2002 bis November 2003 und Zahlung eines Entschädigungsbetrages verlangt, der für gewerbliche Arbeitnehmer über € 33.950,00 (in Worten: Dreiunddreißigtausendneunhundertfünfzig und 00/100 Euro) und für Angestellte über € 212,50 (in Worten: Zweihundertzwölf und 50/100 Euro) hinausgeht.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Zahlungs- und Auskunftsverpflichtungen der Beklagten nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für den Zeitraum Dezember 2000 bis Juni 2004 sowie November und Dezember 2004.

Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.

Die Beklagte, Mitglied der Innung des Bauhandwerks Xxxxxxxxx und der Bauberufsgenossenschaft, seit 06. April 2000 mit dem Isoliererhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen, unterhält seit 01. Januar 2000 einen Betrieb, von dem seit Betriebsbeginn sowohl Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Brandschutz- und Isolierarbeiten durchgeführt sowie Heizungen installiert, Lüftungskanäle erstellt und verlegt, Wasseranschlüsse erstellt sowie Elektroarbeiten durchgeführt werden. Zur Winterbauförderung wird die Beklagte nicht herangezogen.

Der Kläger hat in ursprünglich 4 getrennten, vom Arbeitsgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtsstreiten die Ansicht vertreten, die Beklagte habe in den Jahren 2000 bis 2004 einen baugewerblichen Betrieb unterhalten. Im Betrieb der Beklagten seien nämlich in jedem dieser Kalenderjahre zu mehr als 50% der betrieblichen Gesamtarbeitszeit durch eigene Arbeitnehmer Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Brandschutz- und Isolierarbeiten in und an Gebäuden einschließlich Akustikbauarbeiten, wie Wärmedämmarbeiten durch den Einbau bzw. die Montage von entsprechenden Baustoffen und vorgefertigten Bauteilen, sowie damit im Zusammenhang stehende Vor-, Begleit- und Nacharbeiten wie die Lagerung und Bereitstellung des später durch die eigenen Arbeitnehmer montierten Materials, die An- und Ablieferung dieses Materials zu den eigenen Baustellen, Planungs-, Aufsichts- sowie Kontrollmaßnahmen für die eigenen Arbeitnehmer und Subunternehmer und darauf bezogene anteilige kaufmännische Verwaltungstätigkeiten durchgeführt worden. Arbeiten im Bereich der Montage von Rohrleitungen, an Heiz-, Dampf-, Warmwasser- und Lüftungsanlagen seien ebenfalls bauliche Tätigkeiten. Reinigungsarbeiten an Tanks seien arbeitszeitlich in deutlich untergeordnetem Umfang angefallen. Dementsprechend schulde die Beklagte zum einen die Zahlung der tarifvertraglichen normierten Beiträge für Arbeiter und Angestellte für den Zeitraum Dezember 2000 bis August 2002 sowie von Dezember 2003 bis Februar 2004 in Höhe von insgesamt € 152.783,05. Die Höhe errechne er für den Zeitraum Dezember 2000 bis August 2002 mangels Auskunftserteilung der Beklagten bezüglich der gewerblichen Arbeitnehmer anhand der durchschnittlichen monatlichen Bruttoverdienste im Baugewerbe, der Anzahl der von der Beklagten beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und dem tarifvertraglichen Beitragssatz. Das ergebe € 128.583,00. Hinsichtlich der Angestellten schulde die Beklagte für den nämlichen Zeitraum bei monatlich drei beschäftigten Angestellten den tariflichen Festbeitrag pro Monat, zusammen also € 1.959,93. Für den Zeitraum Dezember 2003 bis Februar 2004 verlange er entsprechend der eigenen Meldungen der Beklagten über die gezahlten Bruttolöhne und die beschäftigten Angestellten Beiträge für Arbeiter in Höhe von € 17.718,69 sowie von € 351,00 für Angestellte. Außerdem sei die Beklagte zur Erteilung der tarifvertraglich normierten Auskünfte für den Zeitraum September 2002 bis November 2003, März bis Juni 2004 sowie November und Dezember 2004 hinsichtlich der gewerblichen Arbeitnehmer, für den Zeitraum September 2002 bis November 2003, März bis Juni 2004 und November 2004 hinsichtlich der Angestellten, für den Fall der Nichterfüllung zur Zahlung einer Entschädigungssumme zu verurteilen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger € 157.783,05 zu zahlen;

2. die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen,

a) wie viele gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten September 2002 bis November 2003, März 2004 bis Juni 2004, November und Dezember 2004 im Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden, welche Bruttolohnsumme und welche Sozialkassenbeiträge insgesamt für diese Arbeitnehmer in den jeweils genannten Monaten angefallen sind;

b) wie viele Angestellte, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten - ausgenommen sind geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) - in den Monaten September 2002 bis November 2003, März 2004 bis Juni 2004 und November 2004 in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden und welche Zusatzversorgungsbeiträge in den jeweils genannten Monaten angefallen sind;

3. für den Fall, dass diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Urteilszustellung erfüllt wird, ist an den Kläger folgende Entschädigung zu zahlen:

zu Ziffer 2. a): € 109.480,00

zu Ziffer 2. b): € 1.472,50

Gesamtbetrag: € 110.952,50

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, sie habe in den Kalenderjahren des Klagezeitraums nicht zu mehr als 50% der betrieblichen Tätigkeit die vom Kläger behaupteten Arbeiten durchgeführt. Zu mehr als 50% der betrieblichen Gesamtarbeitszeit verrichte sie vielmehr Arbeiten im Bereich der sog. Haustechnik durch die Montage von Rohrleitungen, Elektroleitungen und Lüftungskanälen. Diese Tätigkeiten würden von ihr praktisch nur für einen Auftraggeber ausgeführt. Ferner seien Tankreinigungsarbeiten sowie Blechtrapezarbeiten ausgeführt worden.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 22. März 2006 stattgegeben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 66 - 78 d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 14. März 2007 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.

Sie meint, das Arbeitsgericht habe fehlerhaft entschieden, weil es sich bei ihrem Betrieb nicht um einen Baubetrieb im tariflichen Sinne handele. Zum überwiegenden Teil, nämlich zu mehr als 50% der betrieblichen Arbeitszeit seien Tätigkeiten im Bereich Sanitär, Lüftung, Elektro- und Klimatechnik durchgeführt worden. Damit sei ihr Betrieb aufgrund der tariflichen Ausnahmeregelung für diese Gewerbezweige vom Geltungsbereich der Bautarifverträge ausgenommen. Einen Großteil ihrer betrieblichen Tätigkeit erbringe sie als Subunternehmerin für ein Haustechnikunternehmen. Im Jahr 2000 seien von ihr insgesamt 15.485 Stunden geleistet worden. Für das Haustechnikunternehmen habe sie 9.146 Stunden erbracht, in denen Heizungen installiert, Lüftungskanäle erstellt und verlegt, Wasseranschlüsse erstellt und Elektroarbeiten durchgeführt worden seien. Damit seien mehr als 50% der Gesamtarbeitszeit im Bereich Heizung, Sanitär, Elektro und Klima geleistet worden. Größere Isolieraufträge habe sie durch Subunternehmer durchführen lassen. Die übrige Arbeitszeit verteile sich auf Klein- und Kleinstaufträge, auch in diesen Aufträgen seien zu einem großen Teil Arbeiten im Bereich Heizung, Sanitär, Elektro und Klima angefallen. Nur bei kleineren Aufträgen seien Isolierarbeiten, dann jedoch nur im Zusammenhang mit den Tätigkeiten Heizung, Sanitär, Elektro und Klima durchgeführt worden. 2001 seien von ihren Mitarbeitern insgesamt 23.104,50 Stunden gearbeitet worden. Für ihren Hauptauftraggeber im Bereich Haustechnik seien im Bereich Heizung, Sanitär, Elektro und Klima Monteurstunden in einem Umfang von 14.220,50 angefallen. Größere Isolierarbeiten habe sie auch in diesem Jahr an Subunternehmer vergeben. Im Jahr 2002 hätten ihre Mitarbeiter insgesamt 25.717 Arbeitsstunden erbracht. Von diesen Arbeitsstunden seien für ihren Hauptauftraggeber im Bereich Haustechnik 13.620,50 Stunden für Tätigkeiten im Bereich Sanitär, Lüftung, Elektro- und Klimatechnikhandwerk angefallen. Isolierarbeiten seien in größerem Umfang an Subunternehmer vergeben worden. Im Übrigen seien viele Klein- und Kleinstaufträge ebenfalls im Bereich Sanitär, Lüftung, Elektro- und Klimatechnik durchgeführt worden. 2003 hätten ihre Mitarbeiter insgesamt 28.068,50 Stunden an Leistungen erbracht. Von diesen Stunden seien für ihren Hauptauftraggeber im Bereich Heizung, Sanitär, Elektro und Klima 14.965 Stunden geleistet worden. Von der restlichen Arbeitszeit seien in diversen Kleinstaufträgen Arbeiten im gleichen Bereich erbracht worden. Größere Aufträge im Bereich Isolierung seien wiederum fremd vergeben worden. Im Jahr 2004 hätten ihre Mitarbeiter insgesamt 24.776 Arbeitsstunden geleistet. Hiervon seien 13.434 Stunden für ihren Hauptauftraggeber im Bereich Heizung, Sanitär, Lüftung und Elektro angefallen. Darüber hinaus seien weitere Tätigkeiten in diesem Bereich ausgeführt worden inklusive anfallender kleinerer Isolierarbeiten. Größere Isolierarbeiten habe sie auch in diesem Jahr durch Subunternehmer durchführen lassen. Aus diesem Vortrag sei eindeutig zu ersehen, dass es sich bei ihr nicht um eine Firma des Bauhandwerks handele. Sie übe Tätigkeiten des Sanitärhandwerks aus. Auch sämtliche Mitarbeiter seien als Monteure im Sanitär- und Heizungsbereich angestellt. In allen Arbeitsverträgen sei vereinbart, dass die tariflichen Regelungen für Sanitär, Heizung, Klimatechnik Niedersachsen als Grundlage des Arbeitsvertrages dienen. Arbeitszeitlich überwiegend seien in allen Kalenderjahren des Klagezeitraums Tätigkeiten ausgeführt worden, die dem Gas- und Wasserinstallationsgewerbe zugehörten.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Rechtsstreit bezüglich der Auskunftsansprüche für Arbeiter und Angestellte für die Monate September 2002 bis November 2003 mit einer Entschädigungssumme von € 75.530,00 für Arbeiter und € 1.260,00 für Angestellte erledigt ist.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil, meint, die Beklagte habe die Ausnahmeregelung des Tarifvertrages angesichts der dort vorhandenen Rückausnahmeregelung verkannt und trägt vor, er mache sich ihm günstiges Vorbringen der Beklagten hilfsweise zu Eigen, es werde bestritten, dass in den Kalenderjahren des Klagezeitraums arbeitszeitlich überwiegend jeweils Tätigkeiten ausgeübt worden seien, die zum Gas- und Wasserinstallationsgewerbe zählten. Angesichts des Umstands, dass er für den Zeitraum September 2002 bis November 2003 aufgrund eines Betriebsbesuchs bei der Beklagten die tarifvertraglichen Beitragsansprüche der Höhe nach festgestellt und inzwischen erstinstanzlich rechtshängig gemacht habe, sei insoweit die Hauptsache erledigt.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 14. Mai 2007 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) keinerlei Bedenken. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt, sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Der Kläger kann vom Beklagten Zahlung von € 157.783,05 sowie die begehrten Auskünfte für den Zeitraum März bis Juni 2004, November und Dezember 2004 verlangen. Hinsichtlich der erstinstanzlich weiter begehrten Auskünfte für Arbeiter und Angestellte ist die Hauptsache erledigt. Letzteres war entsprechend dem zweitinstanzlichen Begehren des Klägers festzustellen.

Soweit der Kläger zweitinstanzlich die Hauptsache teilweise einseitig für erledigt erklärt hat, bedurfte es nicht der Einlegung einer Anschlussberufung. Zwar liegt in der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers eine nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Änderung des Klageantrags in einen Antrag auf (teilweise) Feststellung der Erledigung der Hauptsache (vgl. OLG Düsseldorf 16. Juni 1997, NJW-RR 1997, 1566; Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 91 a Rz 29). Einer Anschlussberufung bedarf es gleichwohl nicht, weil eine solche nur geboten ist, wenn der Berufungsbeklagte die im ersten Rechtszug gestellten Anträge erweitern oder neue Ansprüche geltend machen will (vgl. BGH 24. November 1977, MDR 1978, 398). Dagegen ist eine Anschlussberufung unnötig, wenn der Berufungsbeklagte mit seinem geänderten Klageantrag nicht mehr als die Zurückweisung der Berufung erreichen will oder den Klageantrag nach § 264 Nr. 2 ZPO beschränkt. Denn dann geht das Begehren des in erster Instanz obsiegenden Klägers nicht über den Antrag, die Berufung zurückzuweisen, hinaus (vgl. BGH 12. Januar 2006, NJW-RR 2006, 669). Das ist bei (teilweiser) einseitiger Erledigung der Hauptsache der Fall, weil die einseitige Erledigungserklärung nicht die Rechtshängigkeit des für erledigt erklärten Anspruchs verändert, sondern dieser verfahrensmäßig die Hauptsache bleibt (vgl. Kammerurteil vom 14. Februar 2000 - 16 Sa 992/99; Bergerfurth, NJW 1992, 1655, 1658; Musielak/Wolst, a.a.O.).

Zur Zahlung des geforderten Betrags und zur Erteilung der zweitinstanzlich noch geforderten Auskünfte ist die Beklagte verpflichtet.

Anspruchsgrundlage für die verlangte Zahlung ist bezüglich der gewerblichen Arbeitnehmer § 18 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 (VTV) in den für die Jahre des Klagezeitraums maßgeblichen Fassungen, bezüglich der Angestellten § 19 VTV. Für die geforderten Auskünfte ist Rechtsgrundlage § 21 VTV. Die in den vorgenannten tariflichen Bestimmungen statuierten Zahlungs- und Auskunftsverpflichtungen treffen die Beklagte für den Klagezeitraum, weil der VTV für sie in diesem Zeitraum gilt.

Ob die Beklagte, etwa aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Innung des Bauhandwerks Niedersachsen, Mitglied einer der tarifvertragsschließenden Verbände des VTV war oder ist, spielt keine Rolle. Denn dieser Tarifvertrag war in sämtlichen für den Klagezeitraum maßgeblichen Fassungen für allgemeinverbindlich erklärt, sodass seine Rechtsnormen auch für die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gelten (§§ 5 Abs. 4, 4 Abs. 2 TVG).

Die Beklagte unterhielt in den Jahren 2000 bis 2004 auch einen Betrieb, der unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fällt.

Nach § 1 Abs. 2 VTV fallen unter den betrieblichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages diejenigen Betriebe, in denen überwiegend entweder die in § 1 Abs. 2 Abschnitt IV oder V genannten Beispielstätigkeiten ausgeführt werden oder aber Leistungen im Sinne der Bestimmungen der Abschnitte I - III (ständige Rechtsprechung seit BAG 18. Januar 1984, AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Ob hiernach bauliche Leistungen überwiegend erbracht werden, bemisst sich danach, ob die überwiegende betriebliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer auf derartige bauliche Tätigkeiten entfällt. Nicht maßgeblich sind dagegen wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst oder handels- oder gewerberechtliche Kriterien (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BAG 28. April 2004, AP Nr. 264 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Ob die überwiegende Arbeitszeit auf bauliche oder nicht bauliche Leistungen entfällt, ist nach der Arbeitszeit innerhalb eines Kalenderjahres zu beurteilen, soweit sich die Tätigkeiten des Betriebes, wie im vorliegenden Fall, über ein Kalenderjahr erstrecken (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BAG 25. Juli 2001, AP Nr. 240 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

Ohne Belang ist, ob der Betrieb zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft herangezogen wird. Die gesetzlichen Regelungen der Winterbauförderung in Verbindung mit der Baubetriebeverordnung einerseits und die Sozialkassentarifverträge des Baugewerbe andererseits legen unterschiedliche Voraussetzungen fest und verfolgen unterschiedliche Zwecke. Deshalb ist es für die Anwendbarkeit des VTV ohne Bedeutung, ob ein Betrieb auch an der Winterbauförderung teilnimmt (vgl. BAG 20. März 2002, EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 114; BAG 03. Mai 2004, AP Nr. 265 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

Nach diesen Maßstäben war der Betrieb der Beklagten im Klagezeitraum ein baugewerblicher im tariflichen Sinne. Das gilt sowohl nach dem Vortrag des Klägers wie auch nach dem Vorbringen der Beklagten, das sich der Kläger hilfsweise zu Eigen gemacht hat.

Im Einzelnen gilt:

Der Hauptvortrag des Klägers rechtfertigt die Annahme, dass es sich beim Betrieb der Beklagten im gesamten Klagezeitraum um einen baugewerblichen im tariflichen Sinne handelt. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die vom Kläger als arbeitszeitlich in jedem Kalenderjahr durchgeführt behaupteten Tätigkeiten Dämm-(Isolier-)arbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 9 VTV. Damit notwendigerweise verbundene Vor-, Begleit- und Nacharbeiten sind notwendige Zusammenhangstätigkeiten und damit als integraler Bestandteil derartiger Arbeiten, ebenfalls den in § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 9 VTV genannten zuzurechnen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BAG 13. März 1996 und 11. Juni 1997, AP Nr. 194 und 200 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

Im Ergebnis nichts anderes gilt nach dem Vortrag der Beklagten, densich der Klägerhilfsweise zu eigen gemacht hat.. Denn die von der Beklagten nach ihrem eigenen Vortrag arbeitszeitlich überwiegend in jedem Kalenderjahr des Klagezeitraums durchgeführten Arbeiten der Installation von Heizungen, des Erstellens und Verlegens von Lüftungskanälen, des Erstellens von Wasseranschlüssen und der Durchführung von Elektroarbeiten sind bauliche Leistungen im Sinne der allgemeinen Bestimmung des § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV.

Zu den in dieser Bestimmung genannten "baulichen Leistungen" gehören sämtliche Bauleistungen, die, wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet, der Erstellung von Bauten dienen (vgl. BAG 05. September 1990 und 07. Juli 1990, AP Nr. 135 und 221 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Hierzu rechnen sämtliche vorgenannten Arbeiten. Nach der Verkehrsauffassung und der Lebenserfahrung ist nämlich ein Bauwerk nicht schon mit der Erstellung des Rohbaus baulich vollendet, sondern erst dann, wenn es bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Die Installation von Heizungen, das Anbringen von Klima- und Lüftungsanlagen, das Einbauen von Wasseranschlüssen, Bädern und Duschen und die Durchführung von Elektroarbeiten dienen regelmäßig der ordnungsgemäßen und verkehrsüblichen Fertigstellung von Gebäuden im räumlichen Geltungsbereich des VTV, weil erst nach Vornahme derartiger Arbeiten die Benutzung der Räumlichkeit sichergestellt ist (vgl. BAG 05. September 1990, a.a.O.). Bei der Durchführung solcher Arbeiten handelt es sich auch um "bauliche" Leistungen. Die erforderliche bauliche Prägung ergibt sich nämlich daraus, dass Betriebe, die derartige Arbeiten verrichten, dem sog. Ausbaugewerbe angehören und die Tarifvertragsparteien mit ihrer weit reichenden Formulierung ("Betriebe des Baugewerbes") nicht nur das sog. Bauhaupt- sondern auch das Ausbaugewerbe erfasst sehen wollen. Zum sog. Ausbaugewerbe zählen nach der Fachsprache des Arbeits- und Wirtschaftslebens gerade auch Betriebe, die Heizungs-, Lüftungs-, Klima-, Sanitär- und Elektroinstallationsarbeiten durchführen. Das zeigt ein Blick in die vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige mit Erläuterungen (WZ 1933 und WZ 2003). Dort sind die Elektroinstallation (Nr. 45.31.0) und die Gas-, Wasser-, Heizungs- und Lüftungsinstallation dem Baugewerbe zugerechnet (Nr. 45.33). Da es sich bei dieser Klassifizierung um eine Dokumentation handelt, bei deren Erstellung die Vorstellungen der Wirtschaft in hohem Maße berücksichtigt worden sind, kann und darf dann davon ausgegangen werden, dass die Klassifizierung bei der Bestimmung der Reichweite eines Gewerbezweiges die Verkehrsauffassung wiedergibt (vgl. BFH 16. März 2000, BStBl. II, 2000, 444).

Bestätigt wird dieses Verständnis durch die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV. Dort sind eine Reihe von Betrieben des Ausbaugewerbes vom betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages ausgenommen. Diese Ausnahmeregelung wäre überflüssig, wenn diese Betriebe ohne die Ausnahmeregelung in Abschnitt VII ohnehin nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fielen (vgl. BAG 05. September 1990, a.a.O.; Kammerurteil vom 02. November 1992 - 16 Sa 1840/91).

Der Beklagten kommt insoweit auch nicht die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 12 VTV zugute. Nach dieser Bestimmung werden vom betrieblichen Geltungsbereich nicht erfasst Betriebe 12. des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des Elektroinstallationsgewerbes, des Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes sowie des Klimaanlagenbaus, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden.

Die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung sind nur dann erfüllt, wenn arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die einem der vorstehend aufgeführten Gewerbezweige zuzurechnen sind. Das folgt aus der Auslegung der Tarifbestimmung.

§ 1 Abs. 2 Abschnitt VII nennt in verschiedenen Ziffern aufzählend verschiedene Gewerbezweige. Ein Betrieb eines der genannten Gewerbezweige liegt nur dann vor, wenn in diesem arbeitszeitlich zu mehr als der Hälfte Arbeiten verrichtet werden, die als solche dem entsprechenden Gewerbezweig zuzuordnen sind (vgl. BAG 18. Mai 1994 AP Nr. 180 zu § 1 TVG Tarifverträge:Bau). .Daraus folgt gleichzeitig, dass eine Zusammenrechnung verschiedener Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV nicht erfolgen darf (vgl. BAG 18.05.1994 aaO.; BAG 22. November 1995 - 10 AZR 500/95). Weil es sich um verschiedene Gewerbezweige handelt, in denen weitgehend unterschiedliche arbeitstechnische Zielrichtungen verfolgt werden, ist bei arbeitszeitlich überwiegender Durchführung von Tätigkeiten eines der genannten Gewerbezweige in der Regel nämlich bereits aus tatsächlichen Gründen die Erfüllung der Merkmale eines anderen Gewerbezweiges ausgeschlossen. Jedenfalls gehen die Tarifvertragsparteien hiervon aus. Denn die Ausnahmeregelungen des Abschn. VII nehmen jeweils Bezug auf einen Betrieb eines der genannten Gewerbezweige. Der Sinn und Zweck der Ausnahmebestimmungen bestätigt dies. Die Ausnahmebestimmungen des Abschn. VII sollen Tarifkonkurrenzen und Tarifpluralitäten verhindern. In den ausgenommenen Gewerbezweigen bestehen in der Regel gesonderte Tarifverträge, die ihrerseits freilich nur zum Tragen kommen können, wenn die Arbeitnehmer arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten des Gewerbezweiges verrichten, den dieser Tarifvertrag betrieblich erfasst.

Für § 1 Abs.2 Abschn. VII Nr.12 VTV gilt nichts anderes. Auch hier darf eine Zusammenrechnung von Tätigkeiten der dort genannten Gewerbezweige nicht erfolgen. Zwar haben die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes die insoweit aufgeführten Gewerbezweige nicht unterschiedlichen Ziffern zugeordnet, sondern in einer Ziffer genannt und durch das Wort "und" sprachlich aufzählend verbunden. Das ändert jedoch nichts daran, dass in Nr.12 verschiedene Gewerbezweige genannt sind, in denen unterschiedliche arbeitstechnische Ziele verfolgt werden, und für die auch jeweils unterschiedliche tariflicher Regelungen existieren. Dann ist kein Grund ersichtlich, der die Annahme tragen könnte, die Tarifvertragsparteien gingen für diese Ausnahmevorschrift davon aus, dass ihre Voraussetzungen bereits dann vorliegen, wenn vom Betrieb Tätigkeiten ausgeführt werden, die verschiedenen der in Nr.12 aufgeführten Gewerbezweige zugehören und lediglich in ihrer Zusammenfassung mehr als 50% der betrieblichen Arbeitszeit ausmachen.

Entsprechend käme § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 12 VTV der Beklagten nur dann zugute, wenn sie aufgrund einer entsprechend arbeitszeitlich überwiegenden Tätigkeit entweder dem Gas- und Wasserinstallationsgewerbe oder dem Elektroinstallationsgewerbe oder dem Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbe oder dem Klimaanlagenbau zuzurechnen wäre.

Die eigene Aufstellung der Beklagten im Berufungsrechtszug ergibt das nicht. Denn dort sind ohne zeitliche Aufgliederung verschiedene Arbeiten genannt, die verschiedenen Gewerbezweigen des § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 12 VTV zuzuordnen sind. So gehört die Installation von Heizungen zum Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbe, das Verlegen von Lüftungskanälen zum Klimaanlagenbau und zum Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbe, das Verlegen von Elektroleitungen zum Elektroinstallationsgewerbe und der von der Beklagten als Sanitärbereich bezeichnete Tätigkeitszweig zum Gas- und Wasserinstallationsgewerbe.

Soweit die Beklagte im Berufungstermin vorgebracht hat, arbeitszeitlich überwiegend seien Tätigkeiten des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes durchgeführt worden, ist sie bereits darlegungsfällig geblieben, weil sie es unterlassen hat, die Tätigkeiten zu nennen, die sie diesem Gewerbezweig zugerechnet sehen will. Insoweit substantiiert vorzutragen, war ihre Aufgabe. Denn derjenige, der sich auf die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV beruft, ist insoweit darlegungs- und im Streitfall beweispflichtig (vgl. BAG 13. Mai 2004, AP Nr. 265 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

Darüber hinaus ist die Beklagte insoweit jedenfalls auch beweisfällig geblieben, weil sie für ihre, vom Kläger bestrittenen Behauptungen, keine Beweismittel benannt hat.

Der Beklagten musste auch keine Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag und zur Benennung von Beweismitteln gegeben werden. Richtig ist zwar, dass das Gericht auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, die Entscheidung nur stützen kann, wenn es hierauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hier hatte jedoch bereits das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich auch darauf abgehoben, dass sich dem Beklagtenvorbringen nicht entnehmen lasse, dass mehr als die Hälfte der betrieblichen Gesamtarbeitszeit ausschließlich einem der in § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 12 VTV genannten Gewerbezweige zuzuordnen sei. Damit waren die insoweit maßgeblichen Gesichtspunkte bereits Gegenstand der Erörterungen im bisherigen Prozess. Dann war die Beklagte auch ohne gerichtlichen Hinweis im Berufungsrechtszug gehalten, umfassend die Tatsachen vorzutragen und unter Beweis zu stellen, aus denen sich die Erfüllung der Merkmale der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 12 VTV ergeben sollen (vgl. BGH 21. Oktober 2005, NJW-RR 2006, 235).

Die danach gegebene Geltung der bautarifvertraglichen Bestimmungen wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beklagte nach ihrem im Berufungsrechtszug gehaltenen, unbestrittenen Vorbringen mit sämtlichen Arbeitnehmern die Geltung anderer Tarifverträge einzelvertraglich vereinbart hat. Eine Tarifkonkurrenz konnte dadurch nicht begründet werden, weil durch eine arbeitsvertragliche Vereinbarung eines Tarifvertrages keine normative und zwingende Wirkung der Tarifnormen eintritt (vgl. BAG 22. September 1993 und 04. Dezember 2002, AP Nr. 21 und 28 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; Kammerurteile vom 30.10.2000 - 16 Sa 759/00 - LAGE § 4 TVG Bauindustrie Nr. 4 und vom 14.07.2003 - 16 Sa 530/02 - DB 2004, 1786).

Weil die Beklagte danach in den Kalenderjahren 2000 bis 2004 einen baugewerblichen Betrieb im tariflichen Sinne unterhielt, schuldet sie zum einen die begehrte Beitragszahlung für die Monate Dezember 2000 bis August 2002 sowie Dezember 2003 bis Februar 2004. Dass der Kläger bezüglich der gewerblichen Arbeitnehmer für den Zeitraum Dezember 2000 bis August 2002 mangels Auskunftserteilung durch die Beklagte Mindestbeiträge verlangt, ist nicht zu beanstanden. Der Kläger kann unter Heranziehung statistischer Angaben über die Monatsverdienste von Arbeitnehmern die Bruttolöhne berechnen und Behauptungen über einen monatlichen Mindestverdienst aufstellen (vgl. BAG 04. Mai 1994 - 10 AZR 475/93). Dem insoweit schlüssigen Vortrag ist die Beklagte nicht entgegengetreten, sodass das klägerische Vorbringen als unbestritten gilt (§ 138 Abs. 2 ZPO). Gleiches gilt hinsichtlich der Beitragsforderung für den vorgenannten Zeitraum für Angestellte. Unbestritten hat der Kläger vorgetragen, dass im vorgenannten Zeitraum monatlich 3 Angestellte beschäftigt worden sind. Damit errechnet sich unter Berücksichtigung des tarifvertraglich normierten Festbeitrags der vom Kläger geforderte Betrag. Soweit der Kläger für die übrigen Monate, für die er Zahlung verlangt, von den eigenen Beitragsmeldungen der Beklagten ausgeht, ist die Höhe ohnehin unstreitig.

Ebenso schuldet die Beklagte für die Monate März bis Juni 2004 und November sowie Dezember 2004 die geforderten Auskünfte. Der Ausspruch über die Entschädigungssumme beruht auf § 61 Abs. 2 ArbGG. Der Höhe nach entspricht der Entschädigungsbetrag nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers 80% der mutmaßlichen Beiträge. Das ist angemessen.

Bezüglich des ursprünglich vom Kläger auch geltend gemachten Auskunftsverlangens für die Monate September 2002 bis November 2003 war, entsprechend dem Begehren des Klägers, festzustellen, dass die Hauptsache erledigt ist.

Bei einseitiger Erledigung der Hauptsache ist Streitgegenstand des Verfahrens die Frage, ob die Hauptsache tatsächlich erledigt ist. Das bedeutet, dass auf einseitige, auch teilweise, Erledigungserklärung des Klägers hin die gänzliche oder teilweise Erledigung der Hauptsache dann auszusprechen ist, wenn die Hauptsache tatsächlich erledigt ist. Das wiederum ist sie dann, wenn nach Rechtshängigkeit der Klage ein Ereignis eingetreten ist, das einer bislang zulässigen und begründeten Klage die Zulässigkeit oder Begründetheit (teilweise) genommen hat (vgl. BAG 05. September 1995, AP Nr. 67 zu § 74 HGB; BAG 01. August 1995, AP Nr. 13 zu § 74 a HGB; BAG 22. Januar 1975, AP Nr. 23 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

So war es hier. Die Auskunftsklage war auch in dem für erledigt erklärten Teil ursprünglich sowohl zulässig wie begründet. Weil die Beklagte in den Jahren 2002 und 2003 einen baugewerblichen Betrieb unterhielt, schuldete sie die insoweit verlangten Auskünfte. Da der Kläger unwidersprochen vorgebracht hat, dass die Höhe der insoweit angefallenen Beiträge im Laufe des Rechtsstreits festgestellt worden ist, ist das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Auskunftsklage mittlerweile entfallen. Denn die Auskunftsklage dient der Vorbereitung von Zahlungsansprüchen. Steht deren Höhe fest, besteht auch kein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung mehr (vgl. Kammerurteil vom 18. September 2006 - 16 Sa 2291/05). Damit ist die ursprünglich zulässig und begründete Klage insoweit unzulässig, jedenfalls aber unbegründet geworden, sodass die Hauptsache sich insoweit erledigt hat.

Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision war nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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