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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 09.07.2007
Aktenzeichen: 16 Sa 2112/06
Rechtsgebiete: TVG, VTV/Bau


Vorschriften:

TVG § 1
VTV/Bau § 1 Abs. 2
Das Einbringen von Palisaden in den Boden zur Begrenzung einer Sandspielfläche für Kinder ist eine bauliche Leistung im Sinne der Bautarifverträge.
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 23. August 2006 - 7 Ca 2366/05 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Auskunftsverpflichtungen des Beklagten nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für den Zeitraum Januar bis September 2005.

Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.

Der Beklagte unterhält einen, im Jahre 2002 noch in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterhaltenen, Betrieb, von dem im Jahre 2005. Erdarbeiten, u.a. im Zusammenhang mit der Herrichtung von Kinderspielplätzen, sowie Pflasterarbeiten und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anlage von Rasenflächen durchgeführt worden sind. Der auf die einzelnen Tätigkeiten entfallende Anteil an der Gesamtarbeitszeit des Betriebes im Jahre 2005 ist zwischen den Parteien im Streit. Beschäftigt wurden im Kalenderjahr 2005 vom Beklagten zwei Arbeitnehmer, nämlich sein Bruder, Xxxxx Xxxxxxx, und Xxxxxx Xxxxxx, die, wie zwischen de Partien unstreitig ist, beide gleichartige Tätigkeiten ausübten. Der Beklagte selbst arbeitet im Betrieb aktiv mit.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagte habe im Kalenderjahr 2005 einen baugewerblichen Betrieb im tariflichen Sinne unterhalten, weil mehr als 50% der betrieblichen Gesamtarbeitszeit auf das Verlegen von Pflastersteinen und Platten zur Erstellung von Straßen und Wegen sowie für Plätze, Höfe und Terrassen entfallen sei Bestätigt werde das durch einen Prüfbericht der Arbeitsbehörden vom 06. Mai 2002 (Bl. 82 bis 84 d.A.). Erdarbeiten für die Herstellung von Rasenflächen seien nur in geringem Umfang angefallen. Dementsprechend schulde der Beklagte die tarifvertraglich normierten Auskünfte hinsichtlich gewerblicher Arbeitnehmer, für den Fall der Nichterfüllung Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 80% der mutmaßlichen Beiträge.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagtenseite zu verurteilen,

1. dem Kläger auf dem von ihm zur Verfügung gestellten Formular darüber Auskunft zu erteilen, wie viele gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Januar 2005 bis September 2005 im Betrieb des Beklagten beschäftigt wurden, welche Bruttolohnsumme und welche Sozialkassenbeiträge insgesamt für diese Arbeitnehmer in den genannten Monaten angefallen sind;

2. für den Fall, dass diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung erfüllt wird, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von € 6.840,00 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, sein Betrieb sei im Kalenderjahr 2005 kein baugewerblicher im tariflichen Sinne gewesen, weil es sich bei diesem um einen Betrieb des Garten- und Landschaftsbaues handele und 90% der geleisteten Arbeiten auf Rasenbau sowie die Ausführung von Erdarbeiten und lediglich unter 10% auf Pflasterarbeiten entfallen sei. Das ergebe sich insbesondere aus den für das Kalenderjahr 2005 erstellten Rechnungen (Bl. 43 bis 77 d.A.). Im Wesentlichen habe er in diesem Jahr zwei Bauvorhaben gehabt. In Mannheim seien 20 Spielplätze, in Kaiserslautern Rasenflächen angelegt worden. In beiden Fällen habe er als Subunternehmer für andere Unternehmen gearbeitet. Darüber hinaus habe er, ebenfalls als Subunternehmer, Außenanlagen hergerichtet. Dabei seien überwiegend Erdarbeiten angefallen und nur zu einem geringen Teil Pflasterarbeiten. Das belegten die vorgelegten Rechnungen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 23. August 2006 stattgegeben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 54 bis 102 d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 09. Juli 2007 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.

Er trägt vor, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, er habe den Vortrag des Klägers zur Verteilung der betrieblichen Gesamtarbeitszeit nicht erheblich bestritten. Aus den vorgelegten Rechnungen und seinen Erläuterungen dazu folge, dass 7.239 Arbeitstunden für rein gärtnerische Arbeiten und nur 424 Stunden für Pflasterarbeiten geleistet worden seien. Davon abzuziehen seien diejenigen Stunden, die bereits in Abschlagrechnungen aus dem vorangegangen Kalenderjahr 2004 enthalten gewesen seien. Es verblieben 5.510 Arbeitstunden für gärtnerische Arbeiten und, je nachdem wie man die Palisadenerstellung im Zusammenhang mit den Arbeiten auf den Spielplätzen werte, entweder 312 oder maximal 414 Stunden baulicher Tätigkeiten. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vortrages wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 09. Februar 2007 (Bl. 112 bis 135 bzw. Bl. 136 bis 149 d.A.) Bezug genommen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 23. August 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, der Verweis des Beklagten auf die erstellten Rechnungen sei schon deshalb unergiebig, weil der Text der Rechnungen sich mit dem dazu gehaltenen Vortrag nicht vertrage. Zudem enthielten die Rechnungen offenbar auch Stundenleistungen des Beklagten selbst, die unberücksichtigt bleiben müssten. Zudem sei davon auszugehen, dass die Rechnungen schon deshalb kein vollständiges Bild des betrieblichen Geschehens widerspiegelten, weil auch 2006 noch Arbeiten abgerechnet worden sein dürften, die 2005 ausgeführt worden seien. Im übrigen müsse er davon ausgehen, dass in allen Rechnungen, in denen Stunden neben rein baulichen Begriffen wie Platten, Betonpflaster, Palisaden, Tiefborden und Rasenschutzwaben aufgeführt seien, Arbeiten an derartigen Materialien und folglich bauliche Leistungen erbracht worden seien. Bei erwähnten Erdarbeiten für die Herstellung von Rasenflächen habe es sich tatsächlich um Tiefbauarbeiten gehandelt, weil der Beklagte keine Einsaat vorgenommen und keinen Rasen hergestellt habe.

Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Bruders des Beklagten, Xxxxx Xxxxxxx als Zeugen. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 09. Juli 2007 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) keinerlei Bedenken. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt, sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Beklagten zu Recht zur Erteilung der vom Kläger geforderten Auskünfte verurteilt.

Anspruchsgrundlage für das Auskunftsbegehren des Klägers ist § 21 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20.Dezember 1999 (VTV) in der für das Kalenderjahr 2005 maßgeblichen Fassung. Die in dieser tarifvertraglichen Vorschrift normierte Auskunftspflicht trifft den Beklagten, weil der VTV im Klagezeitraum für ihn gilt.

Ob der Beklagte Mitglied einer der tarifvertragschließenden Verbände war oder ist, spielt keine Rolle. Denn der VTV war in der für den Klagezeitraum maßgeblichen Fassungen für allgemeinverbindlich erklärt, so dass die Rechtsnormen dieser Tarifverträge auch für die nicht tarifgebundenen Arbeitneh€me€rinnen und Arbeitnehmer galten (§§ 5 Abs. 4, 4 Abs. 2 TVG).

Der Beklagte unterhielt im gesamten Klagezeitraum auch einen Betrieb, der unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fiel

Nach § 1 Abs. 2 VTV fallen unter den betrieblichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages diejenigen Betriebe, in denen überwiegend entweder die in § 1 Abs. 2 Abschnitt V genannten Beispielstätigkeiten ausgeführt werden oder aber Leistungen im Sinne der Bestimmungen der Abschnitte I - IV (ständige Rechtsprechung seit BAG 18. Januar 1984, AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Ob hiernach bauliche Leistungen überwiegend erbracht werden, bemisst sich danach, ob die überwiegende betriebliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer auf derartige bauliche Tätigkeiten entfällt. Nicht maßgeblich sind dagegen wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst oder handels- oder gewerberechtliche Kriterien (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BAG 28. April 2004, AP Nr. 264 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Ob die überwiegende Arbeitszeit auf bauliche oder nicht bauliche Leistungen entfällt, ist nach der Arbeitszeit innerhalb eines Kalenderjahres zu beurteilen, soweit sich die Tätigkeiten des Betriebes, wie im vorliegenden Fall, über ein Kalenderjahr erstrecken (vgl. BAG 25. Juli 2001, AP Nr. 240 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Bei der Antwort auf die Frage, ob vom Betrieb überwiegend bauliche Leistungen erbracht werden, ist die Arbeitszeit des Betriebsinhabers grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BAG 24. August 1994, AP Nr. 181 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Das rechtfertigt sich daraus, dass durch den VTV Arbeitsverhältnisse geregelt werden sollen und es eine Normzweck orientierte Auslegung gebietet, das von den Tarifvertragsparteien geforderte Überwiegen baulicher Leistungen (§ 1 Abs. 2 Abschnitt VI Unterabsatz 1 VTV) an der überwiegenden Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu orientieren (vgl. Kammerurteil vom 18. November 1996 - 16 Sa 1070/96). Dann ist es auch geboten, die vom Arbeitgeber selbst oder von dessen gesetzlichem Vertreter erbrachten Arbeitsleistungen grundsätzlich auszublenden. Ob schließlich die baulichen Leistungen als Haupt- oder als Subunternehmer erbracht werden, ist gleichgültig. Der Tarifvertrag stellt lediglich auf die Tätigkeiten des Betriebes und nicht darauf ab, ob der Auftraggeber des Betriebsinhabers Bauherr ist oder nicht..

Nach diesen Maßstäben war der Betrieb des Beklagten im Kalenderjahr 2005 ein baugewerblicher im tariflichen Sinne.

Der Kläger hat seine Klage schlüssig begründet. Denn die von ihm als arbeitszeitlich überwiegend durchgeführt behaupteten Pflaster- und Plattenverlegearbeiten sind in § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 32 VTV ausdrücklich genannt. Der Kläger, der bei Auskunfts- und Beitragsklagen die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass der Betrieb des in Anspruch genommenen Arbeitgebers ein baulicher im tariflichen Sinne ist, genügt seiner Darlegungslast grundsätzlich dann, wenn er behauptet, die vorgetragenen, als baulich zu qualifizierenden Arbeiten seien zu mehr als 50% der Arbeitszeit der vom Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer durchgeführt worden (vgl. BAG 25. Juni 2005 - 9 AZR 258/03; BAG 28. April 2004, a.a.O.). Das rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass der Kläger in der Regel keine Kenntnisse über die einzelnen, im Betrieb des beklagten Arbeitgebers angefallenen Tätigkeiten haben kann.

Demgegenüber ist das Vorbringen des Beklagten freilich erheblich. Nach dem Vortrag des Beklagten sollen nämlich im Kalenderjahr 2005 arbeitszeitlich weit überwiegend Tätigkeiten des Garten- und Landschaftsbaus, nämlich Erdarbeiten und Rasenbauarbeiten und nur in einem bei ca. 10% der Arbeitszeit liegenden Umfang Pflasterarbeiten durchgeführt worden sein. Dieses Vorbringen des Beklagten rechtfertigt nicht die Folgerung, dass es sich bei seinem Betrieb im Jahre 2005 um einen baulichen in tarflichen Sinne handelte. Erdarbeiten und Rasenbauarbeiten sind im Beispielskatalog des § 1 Abs.2 Abschn. V VTV nicht genannt. Eine Subsumtion unter die allgemeinen Bestimmungen des § 1 Abs.2 Abschn. II oder III VTV scheitert daran, dass die von diesen Normen geforderte bauliche Prägung nicht erkennbar ist (vgl. für "Erdbewegungsarbeiten" Kammerurteil v. 13. September 1999 - 16 Sa 2990/98)

Soweit das Arbeitsgericht demgegenüber gemeint hat, der Vortrag des Beklagten sei deshalb unzureichend, weil nicht erkennbar sei, welche Tätigkeiten von den Arbeitnehmern letztlich erbracht worden seien und zudem "Erdarbeiten" auch bei baulichen Tätigkeiten anzufallen pflegen, hat es die Darlegungsobliegenheiten des Beklagten überspannt. Die arbeitszeitlich überwiegende Durchführung von Pflasterarbeiten hat der Beklagte ausdrücklich bestritten, so dass sein Vortrag nicht den Schluss zulässt, er habe mit der Verwendung der vorgenannten Begriffe lediglich mit anderen Worten die Durchführung von Pflasterarbeiten vorgetragen. Die als arbeitszeitlich überwiegend durchgeführt behaupteten Tätigkeiten lassen nicht den Schluss auf ein arbeitszeitliches Überwiegen baugewerblicher Arbeiten zu. Selbst wenn man davon ausgeht, der Kläger habe sich den Vortrag des Beklagten hilfsweise zu Eigen gemacht, ändert das nichts. Es kann sich nämlich nicht zum Nachteil des Beklagten auswirken, dass sein Vortrag keine Tatsachen enthält, die eine Subsumtion unter die bautariflichen Geltungsbereichsbestimmungen ermöglichen. Darlegungs- und beweispflichtig für das Überwiegen baulicher Leistungen im Betrieb ist der Kläger. Es ist nicht Sache des Beklagten, den klägerischen Vortrag schlüssig zu machen (vgl. BAG 22. Juni 1994 - 10 AZR 656/93; Kammerurteil v. 26. Januar 2004 - 16 Sa 1857/02). Ob die vom Beklagten vorgelegten Rechnungen den Vortrag des Beklagten stützen, ist keine Frage der Erheblichkeit des Beklagtenvortrags. Sie sind vielmehr im Rahmen des § 286 ZPO, also bei der Feststellung, ob entscheidungserheblicher Tatsachenvortrag für wahr oder nicht für wahr zu erachten ist, zu berücksichtigen.

Den ihm danach obliegenden Beweis dafür, dass vom Beklagten im Kalenderjahr 2005 arbeitszeitlich überwiegend bauliche Tätigkeiten durchgeführt worden sind, hat der Kläger geführt. Aufgrund des gesamten Inhalts der Verhandlungen und der durchgeführten Beweisaufnahme, deren Ergebnis, soweit für ihn günstig, sich der Kläger zu eigen gemacht hat, hat die Berufungskammer nämlich keinen vernünftigen Zweifel daran, dass der Sachvortrag des Klägers zutreffend ist.

Der Zeuge Xxxxxxx hat ausgesagt, er habe überwiegend an Spielplätze gearbeitet und die insoweit durchgeführten Arbeiten dahingehend konkretisiert, dass er ca. 80 cm hohe Pfähle (Palisaden) aus Plastik in den zunächst ausgehobenen und mit Zement verfestigten Boden eingesetzt und mit Erde befestigt habe, nachdem die zuvor als Begrenzung dienenden Holzpfähle entfernt worden waren. Das sind bauliche Arbeiten iSv § 1 Abs.2 Abschn. II VTV, weil diese Arbeiten zur Erstellung bzw. Instandsetzung eines Bauwerks dienen.

Bei mit Palisaden umgebenen, mit Spielgeräten versehenen Sandkisten, die als Spielplatz für Kinder dienen, handelt es sich um Bauwerke. Denn unter Bauwerk verstehen die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes irgendwie mit der Erde verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihr ruhende, aus Baustoffen und Baumaterialien mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen (vgl. BAG 28. März 1990, AP Nr. 130 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; Kammerurteil vom 08. Januar 2001 - 16 Sa 80/00 - AR-Blattei 370.8 Entscheidung 196). Diese Merkmale erfüllt eine mit Palisaden umgebene mit Sand gefüllte Fläche zum Spielen von Kindern. Die zur Abgrenzung der Spielfläche dienenden Palisaden, die eine ähnliche Funktion wie ein Zaun haben (vgl. dazu BAG 23. November 1988 AP Nr.103 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) müssen nämlich, wie der Zeuge auch bekundet hat, fest mit dem Erdboden verbunden werden und bestehen, auch wenn sie aus Kunststoff sind, aus einem Baustoff, weil Kunststoffe im Baugewerbe immer mehr Anwendung finden.

Soweit der Zeuge weiter ausgesagt hat, er habe auch Rasenarbeiten durchgeführt, bestanden diese Arbeiten nach den Bekundungen des Zeugen nur im Ausbessern kleinerer Schäden. Dass grundsätzlich das Säen und Anlegen von Rasenflächen nicht zur Aufgabe des Zeugen gehörte, hat dieser ausdrücklich angegeben. Nach seiner Aussage fielen Rasenarbeiten vielmehr nur dann an, wenn es im Rahmen von Arbeiten an den Sandkisten oder bei der Verlegung von Steinen um Gullys (Baustelle Pulaski Barracks in Kaiserslautern) - eine bauliche Tätigkeit nach § 1 Abs.2 Abschn. V Nr.31 VTV - zu Schäden an der umgebenden Rasenfläche gekommen war. Dafür, dass diese Tätigkeiten arbeitszeitlich mit mehr als 50% der Gesamtarbeitszeit des Zeugen ins Gewicht gefallen sind, spricht bei dieser Sachlage nichts. Das gilt erst recht, wenn man berücksichtigt, dass nach dem Vortrag des Beklagten die Baustellen in Mannheim (Spielplätze) und Kaiserslautern (Pulaski Barracks) die wesentlichen gewesen seien. An diesen Baustellen hat der Zeuge nach seiner Aussage klar arbeitzeitlich weit überwiegend bauliche Tätigkeiten durchgeführt. An den darüber hinaus vom Zeugen konkret angegebenen Baustellen (Ramstein, Wiesbach) hat der Zuge nach seinen Angaben Steine und Splitt zur Anlage eines Parkplatzes (Ramstein) herbeigeschafft und beim Restaurieren eines historischen Gebäudes geholfen (Wiesbach). Beides sind bauliche Leistungen jedenfalls im Sinne der allgemeinen Bestimmung des § 1 Abs.2 Abschn. II VTV, weil die Arbeitsleistungen des Zeugen dazu bestimmt waren, ein Bauwerk (Parkplatz bzw. Gebäude) zu errichten bzw. instand zu halten.

Das sich aus der Zeugenaussage ergebende Bild, wonach der Zeuge arbeitszeitlich überwiegend bauliche Tätigkeiten ausgeführt hat, wird durch die von dem Beklagten vorgelegten Rechnungen nicht in Frage gestellt, sondern im Gegenteil bestätigt.

Soweit die Rechnungen sowohl Angaben über Material wie über Stunden enthalten, weist die Materialsbezeichnung auf bauliche Tätigkeiten hin (Betonpflaster, Palisaden, Bordsteine, Rinnen). Denn die bezeichneten Materialien werden durchweg für Pflasterarbeiten bzw. sonstige bauliche Leistungen iSv § 1 Abs.2 Abschn. II VTV verwendet. Das gilt auch für die in der Rechnung Nr. 0087 genannten Rasenschutzwaben, weil es sich dabei um nichts anderes als offene Pflastersteine handelt. Nimmt man hinzu, dass sich bei den Rechnungen mit (baulichen) Materialsbezeichnungen kein Hinweis auf irgendwelche Rasenarbeiten findet, diese aber bei Rechnungen ohne Materialsbezeichnung durchweg genannt sind, so spricht alles dafür, dass sich die angegebenen Stundensätze auf nichts anderes beziehen als die Arbeiten mit den entsprechenden baulichen Materialien. Bestätigt wird das durch die Rechnungserstellung für Arbeiten an den Pulaski Barracks. Die Rechnungsnummer 077 weist ausdrücklich Arbeiten zur Herstellung von Rasenflächen aus, die Rechnungsnummer 0082 Betonpflaster nebst Stunden.

Spricht danach alles dafür, dass die vorgelegten Rechnungen so zu deuten sind, dass die angegebenen Stundenzahlen sich auf die Arbeiten mit dem angegebenen Material beziehen, ergibt sich folgende Übersicht:

Rech. Nr. Bl. d.A. Stunden für Pflaster, Palisaden, Rinnen. Stunden für Erdarbeiten und Rasen

 007544/45387
007647/48170,5
00774964
007850213
00795152
0080521.080
008154/54769
008256174
00835729
00845851
008560/61562
0086621.024
008763121
008864124
009065212
00916645
009267653
009368121
009469420
00957049
00967121
009772418
009873220
009974120
0010075185
0010176568
0010277461
Summe5.516,52.797,0

Selbst wenn man die Stunden aus der Rechnung 0076 abzieht, weil nach dem Beklagtenvorbringen in der Rechnung 0078 enthalten ist, und in gleicher Weise die in der Rechnung 0081 aufgeführten Stunden unberücksichtigt lässt, weil diese in der Rechnung 0086 mit enthalten sind, ändert sich nichts. In diesem Fall reduziert sich die Zahl von 5.516,5 Stunden um insgesamt 939,5 auf 4.577,0. Auch das ist mehr als 50% der betrieblichen Gesamtarbeitszeit. Wieso die Rechnung 0075 in der Rechnung 0078 mit enthalten sein soll, erschließt sich weder anhand der angegebenen Stunden noch der aufgeführten Rechnungsbeträge. Die in der Rechnung 0075 aufgeführte Stundenzahl ist höher als die der Rechnung 0078. Soweit der Beklagte Stunden aus Abschlagsrechnungen das Kalenderjahr 2004 betreffend in Abzug bringen will, ist nicht erkennbar geworden, welche Arbeiten und Stundenleistungen er insoweit im Auge hat. Aus den Rechnungen ergibt sich kein Bezug auf 2004 geleistete Arbeitsstunden.

Bei der sich aus den Rechnungen ergebenden Arbeitstundenzahl ist es aus einem weiteren Grund schlichtweg unwahrscheinlich, dass in den Rechnungen, die Baumaterial ausweisen, für die Arbeiten mit diesem Material über die angeführten Stunden hinaus weitere Arbeitsstunden angefallen sein sollen. Die in den Rechnungen angeführten Stunden summieren sich für das Kalenderjahr 2005 unter Berücksichtigung von Doppelangaben auf insgesamt 7.374,00. Auch wenn der Beklagte selbst mitarbeitete, ergibt das pro Beschäftigtem eine Jahresstundenzahl von 2.458, mithin (ohne Urlaub oder Erkrankung), eine monatliche Stundenleistung von rund 204,8 Arbeitsstunden bzw. eine wöchentliche Arbeitsleistung von ca. 47,3 Stunden pro Mann. Das liegt knapp unter der Grenze des § 3 ArbZG. Das ist ein Indiz dafür, das die in Rechnungen enthaltenen Stundenangabe der tatsächlichen Arbeitszeit entsprochen haben. Dann hätte es näherer erklärender Darlegungen des Beklagten bedurft, dass und wieso noch weitere Stunden als die in den Rechnungen angegebenen geleistet worden sind. Solchen Vortrag hat der Beklagte nicht gehalten.

Einer Vernehmung des Arbeitnehmers Xxxxxxx bedurfte es nicht, weil beide Parteien im Berufungstermin ausdrücklich erklärt haben, dass der Zeuge nichts anderes aussagen werde als der Zeuge Xxxxxxx. In diesen Erklärungen liegt nichts anderes als eine ohne weiteres zulässige prozessuale Vereinbarung dahingehend, dass die Aussage des vernommenen Zeugen nicht nur für seine Tätigkeit sondern auch für die Tätigkeit des Arbeitnehmers Xxxxxxx gelten soll. Aus der Aussage des Zeugen Xxxxxxx ergibt sich ein Überwiegen baulicher Tätigkeiten dieses Zeugen im Kalenderjahr 2005. Dann gilt das aufgrund der vorbezeichneten Vereinbarung der Partien auch für den Arbeitnehmer Xxxxxxx.

Ist danach davon auszugehen, dass der Beklagte im Kalenderjahr 2005 einen baugewerblichen Betrieb im tariflichen Sinne unterhalten hat, schuldet er die begehrten Auskünfte.

Die Zubilligung eines Entschädigungsbetrages beruht auf § 61 Abs. 2 ArbGG. Der Höhe nach entspricht der Entschädigungsbetrag nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers 80 % der mutmaßlichen Beiträge für die Monate Januar bis September 2005. Das ist angemessen und ausreichend (vgl. BAG 28. Juli 2004 AP Nr.268 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

Der Beklagte hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 abs.1 ZPO).

Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision war nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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