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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 19.07.2004
Aktenzeichen: 16 Sa 2167/03
Rechtsgebiete: TVG, ZPO


Vorschriften:

TVG § 1
TVG § 4 Abs. 2
ZPO § 286
ZPO § 528
1. Verpflichtungen aus den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes treffen einen Arbeitgeber nicht schon dann, wenn er Mitglied einer der Tarifvertragsparteien auf Arbeitgeberseite ist. Zur Geltung der Tarifverträge ist ferner erforderlich, dass der Arbeitgeber einen Betrieb unterhält, der unter den betrieblichen Geltungsbereich der Bautarifverträge fällt. Aus § 4 Abs. 2 TVG ergibt sich nichts abweichendes.

2. Genügt die Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen, so ist auch ohne entsprechende Berufungsrüge eine vom Arbeitsgericht vorgenommene Beweiswürdigung darauf zu überprüfen, ob dem Arbeitsgericht insoweit Verfahrensfehler unterlaufen sind, insbes, ob die Beweiswürdigung den Voraussetzungen des § 2896 ZPO genügt (im Anschluss an BGH 12. März 2004 NJW 2004, 1876).


Hessisches Landesarbeitsgericht

Aktenzeichen: 16 Sa 2167/03

Verkündet laut Protokoll am 19. Juli 2004

Im Namen des Volkes ! Urteil

In dem Berufungsverfahren

hat das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 16, in Frankfurt am Main auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2004

durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hattesen als Vorsitzenden den ehrenamtlichen Richter Dr. Jantur und den ehrenamtlichen Richter Hoch als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 1. Oktober 2003 - 7 Ca 3350/01 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Auskunftsverpflichtungen des Beklagten nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für den Zeitraum Januar 2000 bis Dezember 2001.

Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.

Der Beklagte war bis Januar 2004 Mitglieder der Zimmererinnung .... Diese ist Mitglied des Landesinnungsverbandes der Zimmerer Baden-Württemberg, dieser Landesinnungsverband ist wiederum Mitglied des Zentralverbandes des Deutschen Bauhandwerks. Seit Mitte der 70er Jahre unterhält der Beklagte einen Betrieb, dessen Tätigkeitsfeld in den Jahren 2000 und 2001 zwischen den Parteien streitig ist. In diesen Jahren beschäftigte der Beklagte, der u.a. ein Sägewerk betreibt, jedenfalls 4 gewerbliche Arbeitnehmer, und zwar die Zeugen ... und ....

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagte habe im Klagezeitraum einen baugewerblichen Betrieb im Sinne der Bautarifverträge unterhalten. Die vom Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer hätten jeweils zu mehr als 50% ihrer jeweiligen Arbeitszeit pro Kalenderjahr Dachstühle einschließlich des Einbaus von Holzsparren und Lattungen errichtet, Holzunterkonstruktionen für Dachgauben angebracht, Holztreppen erstellt und eingebaut, Holzställe errichtet, Außenverkleidungen aus Holz an Gebäuden angebracht, Holzimprägnierungsarbeiten an Gebäuden durchgeführt und die später für die vorgenannten Arbeiten verwendeten Hölzer zugeschnitten sowie mit den vorbezeichneten Tätigkeiten im Zusammenhang stehende Vorbereitungs- und Nachbereitungsarbeiten durchgeführt. An verschiedenen Orten seien in den beiden Jahren des Klagezeitraums Holzställe und Dachstühle errichtet worden. Im Kalenderjahr 2000 seien auf die Errichtung eines Stallgebäudes in ... 340 Arbeitsstunden entfallen, auf die Errichtung eines Dachstuhls in ... mindestens 200 Arbeitsstunden, auf die Errichtung eines Stallgebäudes in ... mindestens 600 Arbeitsstunden, auf die Errichtung eines Holzstalls in ... mindestens 760 Arbeitsstunden, auf die Errichtung eines Stallgebäudes in ... mindestens 1200 Arbeitsstunden, auf die Errichtung eines Dachstuhls in ... mindestens 310 Arbeitsstunden, auf die Errichtung eines Holzstalls in ... mindestens 780 Arbeitsstunden, auf die Errichtung von 4 Dachstühlen in ... einmal mindestens 310 Arbeitsstunden, einmal mindestens 350 Arbeitsstunden, einmal mindestens 140 Arbeitsstunden und einmal wiederum 350 Arbeitsstunden. Daraus ergebe sich, dass mindestens 5340 Arbeitsstunden dieses Kalenderjahres auf bauliche Tätigkeiten entfallen seien, höchstens angefallen seien 7221,24 Arbeitsstunden. Im Jahre 2001 seien auf die Errichtung eines Dachstuhls in ... mindestens 160 Arbeitsstunden entfallen, auf Zimmererarbeiten in ... mindestens 490 Arbeitsstunden, auf die Errichtung eines Pferdestalls in ... mindestens 150 Arbeitsstunden, auf die Errichtung eines Stallgebäudes in ... mindestens 1270 Arbeitsstunden, auf die Errichtung eines Stallanbaus in ... mindestens 420 Arbeitsstunden, auf die Errichtung eines Stallgebäudes in ... mindestens 1020 Arbeitsstunden und auf die Errichtung eines Stallgebäudes in ... mindestens 1100 Arbeitsstunden. Damit seien von insgesamt höchstens 7197,84 geleisteten Arbeitsstunden mindestens 4610 Arbeitsstunden auf bauliche Leistungen entfallen. Darüber hinaus hätten die Arbeitnehmer des Beklagten im Jahre 2001 noch auf weiteren Baustellen Zimmererarbeiten erbracht. Es habe sich um Baustellen in ..., in einem Sägewerk in ... und bei der Firma in ... gehandelt. Dass der Beklagte Abbundarbeiten zur Errichtung von Dachstühlen selbst ausgeführt habe, ergebe sich bereits daraus, dass sein Lieferant für Bauholz dieses direkt an ihn liefere und sehr große Mengen Abfallholz zum Abbinden auf dem Betriebsgelände lagerten. In den Kalenderjahren 2000 und 2001 sei im Übrigen noch ein fünfter Arbeitnehmer beim Beklagten beschäftigt gewesen, der als gelernter Zimmermann ausschließlich die vorgenannten Arbeiten durchgeführt habe. Schließlich seien - so der Vortrag des Klägers nach der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme - in erheblichem arbeitszeitlichem Umfang auch Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken durchgeführt worden. Jedenfalls zusammen mit den dargelegten Zimmererarbeiten hätten diese mehr als 50% der Gesamtarbeitszeit beider Kalenderjahres des Klagezeitraums ausgemacht. Im Übrigen komme es gar nicht darauf an, ob die Tätigkeit des Betriebes des Beklagten im Klagezeitraum unter den Geltungsbereich der Bautarifverträge gefallen sei. Da der Beklagte kraft Mitgliedschaft in der Zimmererinnung mittelbar tarifgebunden sei, folge aus § 4 Abs. 2 TVG, dass er in jedem Fall zur Erteilung von Auskünften und zu Zahlungen an ihn, den Kläger, als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes verpflichtet sei. Aus diesem Grunde schulde er die mit der Klage begehrten Auskünfte.

Nachdem der Beklagte im arbeitsgerichtlichen Kammertermin vom 14.08.2001 gegen den Kläger bezüglich der damals allein geltend gemachten Auskunftsansprüche für Angestellte für den Zeitraum Januar 2000 bis September 2001 mit einem Entschädigungsbetrag von DM 1.890,00 ein Klage abweisendes Versäumnisurteil erwirkt hatte, hat der Kläger - nach fristgerechtem Einspruch gegen dieses Versäumnisurteil - beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 14. August 2002 zu verurteilen,

1. dem Kläger auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen, wie viele gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Januar 2000 bis Dezember 2001 im Betrieb des Beklagten beschäftigt wurden, welche Bruttolohnsumme und welche Sozialkassenbeiträge insgesamt für diese Arbeitnehmer in den jeweils genannten Monaten angefallen sind;

2. dem Kläger auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen, wie viele Angestellte, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) Versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten - ausgenommen sind geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) - in den Monaten Januar 2000 bis Dezember 2001 im Betrieb des Beklagten beschäftigt wurden und welche Zusatzversorgungsbeiträge in den genannten Monaten angefallen sind;

3. dem Kläger für den Fall, dass die Verpflichtung zur Auskunftserteilung gemäß dem Antrag zu 1. nicht innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Urteilszustellung erfüllt wird, eine Entschädigung in Höhe von € 34.560,00 zu zahlen;

4. dem Kläger für den Fall, dass die Verpflichtung zur Auskunftserteilung gemäß dem Antrag zu 2. nicht innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Urteilszustellung erfüllt wird, eine Entschädigung in Höhe von € 1.080,00 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 14. August 2002 aufrechtzuerhalten und die Klage abzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, er habe im Klagezeitraum keinen baugewerblichen Betrieb im Sinne der Bautarifverträge unterhalten. Ende der 70er Jahre habe er seine ursprüngliche Tätigkeit geändert. Nunmehr entfielen, auch im Klagezeitraum, 80% der Gesamtarbeitszeit darauf, industriemäßig Paletten, Kisten und Verpackungsmaterial aus Holz zu fertigen. Es handele sich hierbei um die Produktion von Transportverpackungen, insbesondere für die Firma ... sowie um die Herstellung von Sonderpaletten. Die Kisten dienten vor allem dem Transport von Flugzeugteilen. In diesem Zusammenhang würden seine Mitarbeiter nicht nur die Kisten zusammensetzen, sondern auch den Holzzuschnitt aus Rundhölzern im eigenen Sägewerk vornehmen. Daneben betreibe er in seinem Betrieb noch einen Baustoffhandel, der zeitlich betrachtet nahezu 1/4 der Gesamtarbeitszeit in Anspruch nehme. Lediglich ca. 12% der betrieblichen Gesamtarbeitszeit sei in den Jahren des Klagezeitraums auf Zimmererarbeiten entfallen. Die Angaben des Klägers hinsichtlich der Arbeitszeiten auf den genannten Projekten seien durchweg unrichtig. Insoweit sei es bereits so, dass er keine Dachstühle herstelle. Das erfolge durch ein anderes Unternehmen. Er liefere Dachstühle nur an Kunden aus. Die notwendigen baulichen Tätigkeiten würden dann von den Bauherrn selbst in Eigenleistung durchgeführt. Das belegten entsprechende schriftliche Erklärungen der Bauherrn (Bl. 161 - 168 d.A.). Nur zu einem geringen Teil sei von seinen Arbeitnehmern Hilfestellungen geleistet worden. Bezüglich der vom Kläger genannten Einzelprojekte gelte Folgendes: Auf Arbeiten am Stallgebäude ... seien 48 Arbeitsstunden entfallen, in ... habe er gar nicht gearbeitet, das Stallgebäude ... sei identisch mit dem in ... der Ort ... gehöre zur Stadt .... In ... habe er 80 Arbeitsstunden geleistet, in ... am Stallgebäude 64 Arbeitsstunden, in ... 12 Arbeitsstunden, in ... 48 Arbeitsstunden, an den vier Objekten in ... 168, 60, 80 und 192 Arbeitsstunden. Das ergebe eine Gesamtstundenzahl von 752 Stunden für Zimmererarbeiten, was wiederum ca. 10% der Gesamtarbeitszeit im Betrieb entspreche. Im Jahre 2000 habe sein Betrieb in ... 16 Stunden, in ... 216 Stunden, in ... 48 Stunden, in ... 144 Stunden, in ... 112 Stunden, in ... 128 Stunden gearbeitet. Das vom Kläger genannte Stallgebäude in ... sei das, an dem er nur im Jahr 2000 gearbeitet habe. Eine Baustelle in ... habe er nicht gehabt, am Sägewerk sei er überhaupt nicht tätig gewesen. Richtig sei lediglich, dass er an dem Objekt der Firma ... beteiligt gewesen sei. Die durchgeführten Arbeiten seien jedoch ausschließlich von Leiharbeitnehmer verrichtet worden. Daraus ergebe sich, dass auch 2001 zu weniger als 10% der betrieblichen Gesamtarbeitszeit Zimmererarbeiten durchgeführt worden seien.

Das Arbeitsgericht hat nach Vernehmung von 4 Zeugen im Wege der Rechtshilfe mit Urteil vom 01. Oktober 2003 sein Klage abweisendes Versäumnisurteil aufrechterhalten und die Klage auch im Übrigen abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 299 - 310 d.A.) sowie den Berichtigungsbeschluss vom 20. November 2003 (Bl 311 d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 19. Juli 2004 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.

Er ist der Ansicht, das Arbeitsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass allein die Mitgliedschaft des Beklagten in der Zimmererinnung diesen nicht zur Erteilung der verlangten Auskünfte verpflichte. Tatsächlich sei es so, dass die Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes als Tarifverträge über eine gemeinsame Einrichtung allein dann schon Anwendung fänden, wenn ein Arbeitgeber tarifgebunden sei. Im Übrigen vertritt er weiterhin die Auffassung, dass im Klagezeitraum zu mehr als 50% der betrieblichen Gesamtarbeitszeit der beschäftigten Arbeitnehmer Zimmererarbeiten durchgeführt worden seien. Der Vortrag der Gegenseite sei schon deshalb unglaubhaft, da die Zusammenzählung von 80% Herstellung von Verpackungsmaterial plus 25% Baustoffhandel plus 12% Zimmererarbeiten einen Prozentsatz von über 100% ergebe.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden mit dem Aktenzeichen - 7 Ca 3350/01 - vom 01. Oktober 2003, zugestellt am 05. Dezember 2003, aufzuheben;

2. den Beklagten unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 14. August 2002 zu verurteilen,

2.1 dem Kläger auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen, wie viele gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Januar 2000 bis Dezember 2001 im Betrieb des Beklagten beschäftigt wurden, welche Bruttolohnsumme und welche Sozialkassenbeiträge insgesamt für diese Arbeitnehmer in den jeweils genannten Monaten angefallen sind;

2.2 dem Kläger auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen, wie viele Angestellte, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) Versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten - ausgenommen sind geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) in den Monaten Januar 2000 bis Dezember 2001 im Betrieb des Beklagten beschäftigt wurden und welche Zusatzversorgungsbeiträge in den genannten Monaten angefallen sind,

2.3 dem Kläger für den Fall, dass die Verpflichtung zur Auskunftserteilung gemäß dem Antrag zu 2 1 nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung erfüllt wird, eine Entschädigung in Höhe von € 34.560,00 zu zahlen;

2.4 dem Kläger für den Fall, dass die Verpflichtung zur Auskunftserteilung gemäß dem Antrag zu 2.2 nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung erfüllt wird, eine Entschädigung in Höhe von € 1.080,00 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt vor, sein Vortrag hinsichtlich der Verteilung der Gesamtarbeitszeit habe sich an einzelnen Arbeitnehmern orientiert. Im Übrigen sei das Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme eindeutig. Die vom Kläger als arbeitszeitlich überwiegend durchgeführten Arbeiten seien nicht arbeitszeitlich überwiegend durchgeführt worden. Schließlich habe er mittlerweile seine Mitgliedschaft bei der Zimmererinnung aufgegeben, zudem sei er seit einigen Jahren Mitglied im Verband der Säge- und Holzindustrie Baden-Württemberg e.V., so dass die Allgemeinverbindlicherklärung der Bautarifverträge für ihn keine Gültigkeit habe und die Tarifverträge der Säge- und Holzindustrie ohnehin vorgingen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 19. Juli 2004 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) keinerlei Bedenken. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt, sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht sein Klage abweisendes Versäumnisurteil aufrechterhalten, weil dieses inhaltlich richtig ist (§ 343 Satz 1 ZPO) und die Klage auch im Übrigen abgewiesen. Denn die mit der Klage verlangten Auskünfte kann der Kläger nicht fordern, weil hierfür eine Rechtsgrundlage fehlt.

Als allein mögliche Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt § 21 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 20.12.1999 in der für den Klagezeitraum jeweils maßgeblichen Fassung nicht in Betracht. Denn durch diese Tarifnorm konnten Verpflichtungen des Beklagten gegenüber dem Kläger nicht begründet werden, weil der VTV für ihn im Klagezeitraum nicht galt. Der Beklagte unterhielt im Klagezeitraum nämlich keinen Betrieb, der unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fiel.

Entgegen der vom Kläger bereits erstinstanzlich vertretenen und mit der Berufung vertieften Auffassung folgt eine Verpflichtung des Beklagten zur Auskunftserteilung nach § 21 Abs. 1 VTV nicht bereits aus dem Umstand, dass der Beklagte im Klagezeitraum aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Zimmererinnung Ravensburg mittelbar Mitglied des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes e.V. und damit im Sinne von § 3 Abs. 1 TVG Mitglied einer der Tarifvertragsparteien des VTV war (vgl. dazu BAG 06.05.2003, AP Nr. 14 zu § 3 TVG Verbandszugehörigkeit; Löwisch/ Rieble, TVG, 2. Aufl. 2004, § 3 Rz 118). Denn diese Ansicht des Klägers findet weder in den hier maßgeblichen tarifvertraglichen Bestimmungen noch im Gesetz eine Stütze.

Aus den Vorschriften des VTV ergibt sich für die Auffassung des Klägers nichts. Vielmehr ist die Regelung des VTV eindeutig Verpflichtungen aus diesem Tarifvertrag können nach § 1 Abs. 2 VTV nur diejenigen Arbeitgeber treffen, die einen Betrieb im Sinne der betrieblichen Geltungsbereichsbestimmungen des § 1 Abs. 2 VTV unterhalten. Damit haben die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes den Kreis der betroffenen Arbeitgeber dergestalt umschrieben, dass die Durchführung baulicher Tätigkeiten Voraussetzung für die Geltung der Tarifnorm des VTV ist. Gleichzeitig folgt daraus, dass allein der Umstand, dass ein Arbeitgeber unmittelbar oder mittelbar Mitglied einer der Tarifvertragsparteien ist, nach dem zum Ausdruck gebrachten Willen der Tarifvertragsparteien nicht für die Geltung der Bestimmungen des VTV ausreicht.

Nur dieses Verständnis der tarifvertraglichen Normen fügt sich auch sachgerecht in das Gesamtgefüge des Tarifwerks des Baugewerbes ein. Der VTV selbst enthält nämlich keine Regelung von materiellen Arbeitsbedingungen, sondern regelt nur das Verfahren für die in § 8 BRTV/Bau vorgesehene Urlaubs- und Lohnausgleichskasse und die Zusatzversorgungskasse als weitere Sozialkasse des Baugewerbes (vgl. BAG 25. Juli 2001, AP Nr. 242 zu § 1 TVG Tarifverträge Bau). Damit betrifft der VTV nur die verfahrensrechtliche Seite der das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffenden materiellen sozialkassentarifvertraglichen Regelungen (§ 8 BRTV/Bau, Lohnausgleichstarifvertrag, Berufsbildungstarifvertrag, Tarifverträge über Altersversorgung). Der Sache nach handelt es sich danach bei den nach dem VTV an den Kläger als gemeinsame Einrichtung zu erbringenden Leistungen von Arbeitgebern um Leistungen für die Arbeitnehmer selbst, also um tarifvertragliche Inhaltsnormen (§§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1 TVG), der Kläger nimmt die Funktion einer überbetrieblichen Verrechnungsstelle ein. Weil dem so ist, ist es dann auch konsequent, dass die Tarifvertragsparteien die Geltung der Normen des VTV auf die Arbeitgeber und Arbeitnehmer erstrecken, für die auch die materiellen Sozialkassentarifverträge gelten. Denn anderenfalls waren von einem Arbeitgeber Leistungen an den Kläger als gemeinsame Einrichtung zu erbringen obgleich, mangels Geltung der materiellen Tarifverträge, den Arbeitgeber tarifvertragliche Verpflichtungen aus den Bautarifverträgen gegenüber seinen Arbeitnehmern nicht träfen und den Arbeitnehmern durch die materiellen Regelungen keine Ansprüche verschafft werden könnten.

Eine Geltung der Normen des VTV für den Beklagten allem aufgrund dessen mittelbarer Mitgliedschaft in einer der Tanfvertragsparteien dieses Tarifvertrages folgt auch nicht, wie der Kläger meint, zwingend aus der gesetzlichen Bestimmung des § 4 Abs. 2 TVG.

Nach § 4 Abs. 2 TVG gelten, wenn in einem Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt sind, diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Der Zweck dieser gesetzlichen Bestimmung ist eindeutig. Durch sie wird die Legitimation der Tarifvertragsparteien, die sich nach § 3 Abs. 1 TVG grundsätzlich nur auf ihre Mitglieder erstreckt und sich nach § 1 Abs. 1 TVG auf die Regelung von Arbeitsbedingungen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen bezieht, auf den Trägen der gemeinsamen Einrichtung und auf die Begründung von Rechtsverhältnissen zwischen gemeinsamer Einrichtung einerseits und Arbeitgebern und Arbeitnehmern andererseits erstreckt (vgl. Löwisch/Rieble, a.a.O., § 1 Rz 156). Gleichzeitig wird durch § 4 Abs. 2 TVG gesetzlich klargestellt, dass es sich bei den Normen über gemeinsame Einrichtungen um echte Tarifnormen handelt. Damit gilt jedoch für tarifliche Normen über gemeinsame Einrichtungen das TVG genauso wie für alle anderen Tarifnormen (vgl. Löwisch/Rieble, a.a.O., § 4 Rz 176). Entsprechend können sie, wie § 4 Abs. 1 TVG ausdrücklich anführt, nur Anwendung finden, wenn die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, deren Rechtsbeziehungen zur gemeinsamen Einrichtung in Rede stehen, auch vom Geltungsbereich des Tarifvertrages erfasst werden.

Die danach unbeschadet der mittelbaren Mitgliedschaft des Beklagten in einer der Tarifvertragsparteien des VTV erforderliche Geltung dieses Tarifvertrages für den Beklagten ist nicht gegeben.

Nach § 1 Abs. 2 VTV fallen unter den betrieblichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages diejenigen Betriebe, in denen überwiegend entweder die in § 1 Abs. 2 Abschnitt V genannten Beispielstätigkeiten ausgeführt werden oder aber Leistungen im Sinne der Bestimmungen der Abschnitte I - IV (ständige Rechtsprechung seit BAG 18. Januar 1984, AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Ob hiernach bauliche Leistungen überwiegend erbracht werden, bemisst sich danach, ob die überwiegende betriebliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer auf derartige bauliche Tätigkeiten entfällt. Nicht maßgeblich sind dagegen wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst oder handels- oder gewerberechtliche Kriterien (ständige Rechtsprechung vgl. z. B. BAG 14. Juli 2000 AP Nr. 232 zu § 1 TVG Tarifverträge Bau). Ob die überwiegende Arbeitszeit auf bauliche oder nicht bauliche Leistungen entfällt, ist nach der Arbeitszeit innerhalb eines Kalenderjahres zu beurteilen, soweit sich die Tätigkeiten des Betriebes, wie im vorliegenden Fall, über ein Kalenderjahr erstrecken (vgl. BAG 22. April 1987 und 12. Dezember 1988, AP Nr. 82 und 106 zu § 1 TVG Tarifverträge:Bau).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war der Betrieb des Beklagten in den Kalenderjahren 2000 und 2001 kein baulicher im tariflichen Sinne.

Richtig ist, dass der Kläger seine Klage schlüssig begründet hat. Denn sämtliche vom Kläger als arbeitszeitlich überwiegend in den Kalenderjahren 2000 und 2001 durchgeführt behaupteten Tätigkeiten sind bauliche Leistungen. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt. Hierauf wird, zur Vermeidung bloßer Wiederholungen, verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Ob insoweit im Sägewerk des Beklagten vorbereitende Zuschnittarbeiten für anschließend aufzustellende Dachstühle oder Holzställe geleistet worden sind, ist ohne Belang. Derartige, die eigentlichen Zimmererarbeiten vorbereitende Arbeiten sind den Zimmererarbeiten im tariflichen Sinne (§ 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 42 VTV) kraft Sachzusammenhangs zuzurechnen (vgl. Kammerurteil vom 22. September 1993 - 16 Sa 601/93).

Demgegenüber ist das Vorbringen des Beklagten freilich erheblich. Das von ihm als arbeitszeitlich überwiegend durchgeführt behauptete Herstellen von Paletten, Transportkisten und Verpackungsmaterial aus Holz ist, wie auch der Kläger nicht in Abrede stellt, keine bauliche Leistung. Unter die in § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 42 VTV genannten Zimmererarbeiten fallen derartige Tätigkeiten nicht etwa deshalb, weil Holz verarbeitet wird. Mit den in § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 42 VTV aufgeführten Arbeiten wollen die Tarifvertragsparteien erkennbar nämlich nicht alle Arbeiten erfassen, bei denen Holz verwendet wird, sondern nur solche Arbeiten, die nach Herkommen und Üblichkeit vom Beruf des Zimmerers ausgeführt werden (vgl. Kammerurteil vom 30. März 1992 - 16 Sa 840/91). Zu dessen Aufgabenbereich gehört die Herstellung von Holzkonstruktionen, von Unterkonstruktionen und Bekleidungen, sowie das Herstellen, Einbauen und Befestigen von Bauteilen (vgl. § 38 der Verordnung über die Berufsbildung in der Bauwirtschaft vom 02. Juni 1999. BGBl. I, S. 1102). Die Herstellung von Transportmaterialien, wie Paletten und Kisten zählt demgegenüber nicht zum herkömmlichen Tätigkeitsbereich des Zimmerers, einem klassischen Beruf des Baugewerbes. Auch als ebenfalls in § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 42 VTV genannte "Holzbauarbeiten" können derartige Tätigkeiten nicht angesehen werden, weil sowohl nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wie auch nach der Fachsprache des Arbeits- und Wirtschaftslebens die Herstellung von Paletten, Kisten und sonstigem Transportmaterial nicht als "Holzbau" angesehen wird. Die allgemeinen Bestimmungen der Abschnitte II und III des § 1 Abs. 2 VTV kommen schließlich schon deshalb nicht zum Zug, weil es an der jeweils tarifvertraglich geforderten baulichen Prägung derartiger Tätigkeiten fehlt. Diese erfordert einen unmittelbaren Bauwerksbezug, der bei der Erstellung von Transportmaterial fehlt.

Die Richtigkeit seines Vorbringens hat der für die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegungs- und im Streitfall beweispflichtige Kläger nicht bewiesen. Das hat das Arbeitsgericht im Einzelnen unter Würdigung der erhobenen Beweise ausgeführt. Hiergegen hat der Kläger im Berufungsrechtszug auch keine Rügen erhoben, konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der arbeitsgerichtlichen Feststellungen sind nicht erkennbar.

Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO, der über § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren Anwendung findet, ist das Berufungsgericht an die vom Erstgericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und hiernach eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, die hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an den vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich dabei insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Liegt ein derartiger Verfahrensfehler vor, obliegt dem Berufungsgericht die tatsächliche Inhaltskontrolle des erstinstanzlichen Urteils unbeschadet einer entsprechenden Berufungsrüge (vgl. BGH 12. März 2004, NJW 2004, 1876).

Derartige Verfahrensfehler des Arbeitsgerichts sind hier nicht ersichtlich. Die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts genügt den Anforderungen des § 286 ZPO. Denn sie ist vollständig in sich konsistent und verstoßt weder gegen Erfahrungs- noch gegen Denkgesetze.

Das Arbeitsgericht hat die Aussagen sämtlicher Zeugen im Einzelnen gewürdigt. Seine Würdigung, wonach der Zeuge ... zu ungefähr 20% - 25% seiner Arbeitszeit mit den vom Kläger behaupteten Tätigkeiten befasst war, der Zeuge ... die meiste Zeit im Sägewerk und in der Halle Paletten und Bretter für Transportkisten gesagt, der Zeuge ... zu 85% - 90% seiner Arbeitszeit im Büro tätig war und der Zeuge ... zu mehr als 50% seiner Arbeitszeit Transportkisten instand gesetzt hat, deckt sich mit den entsprechenden Angaben der Zeugen, deren Richtigkeit der Kläger im Berufungsrechtszug nicht in Zweifel zieht. Von Asbestsanierungsarbeiten hat keiner der vernommenen Zeugen gesprochen, bezüglich des weiteren, vom Kläger insoweit benannten Zeugen fehlte es bereits erstinstanzlich, trotz entsprechender Ankündigung des Klägers an einer ladungsfähigen Anschrift, auf diesen Zeugen ist der Kläger im Berufungsrechtszug auch nicht zurückgekommen und hat auch im Berufungsrechtszug die Durchführung von Asbestsanierungsarbeiten nicht mehr erwähnt.

Das aufgrund der Zeugenaussagen vom Arbeitsgericht gefundene Ergebnis, wonach in beiden Kalenderjahren des Klagezeitraums arbeitszeitlich überwiegend nicht die vom Kläger behaupteten Tätigkeiten ausgeführt worden sind, ist auch in sich stimmig. Zwar hat das Arbeitsgericht keine ausdrücklichen Berechnungen hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit angestellt. Das ist jedoch unschädlich. Denn die Berechnung ergibt sich unmittelbar aus den vom Arbeitsgericht festgestellten Tatsachen. Bei einer Arbeitszeit der vier vernommenen Zeugen von jeweils 48 Mann-Monaten pro Kalenderjahr entfielen von der Arbeitszeit der Arbeitnehmer ... und ... maximal 9,6 Mann-Monate auf bauliche Leistungen. Selbst wenn man 1,8 Mann-Monate des Zeugen ... hinzuzahlt und sich damit 11,4 Mann-Monate baulicher Leistungen errechnen, und die übrige Arbeitszeit des Zeugen (Büroarbeiten, 10,2 Mann-Monate) anteilig auf bauliche und nicht bauliche (26,4 Mann-Monate) Tätigkeiten verteilt, ergeben sich danach deutlich weniger als 50% bauliche Tätigkeiten. Auch wenn man weiter davon ausgeht, der weitere vom Kläger namentlich, aber ohne ladungsfähige Anschrift als Zeuge angegebene Arbeitnehmer habe zu 100% seiner Tätigkeit Zimmererarbeiten durchgeführt, überwogen bauliche Leistungen nicht. Denn es ergäben sich maximal 47,4% bauliche Leistungen (bauliche 23.4 Mann-Monate, nicht bauliche 26,4 Mann-Monate, anteilige Verteilung von 10,8 Mann-Monaten des Zeugen ...).

An den Tatsachenfeststellungen des Arbeitsgerichts bestehen auch nicht deshalb Zweifel hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit, weil das Arbeitsgericht Beweisanträge des Klägers übergangen hätte. Denn das ist nicht der Fall.

Zwar hat der Kläger erstinstanzlich für seine Behauptungen über den arbeitszeitlichen Umfang der von den Arbeitnehmern des Beklagten an verschiedenen Objekten durchgeführten Arbeitsstunden einen bzw. zwei weitere Zeugen benannt. Diesem Beweisangebot musste das Arbeitsgericht jedoch nicht nachgehen, auch nicht im Berufungsrechtszug ist das nicht erforderlich. Der Kläger hat diese Zeugen nämlich nicht zum Beweis dafür benannt, Arbeitnehmer des Beklagten hätten bestimmte Arbeitszeiten erbracht, sondern dazu, dass die Zeugen aus den an den Baustellen durchgeführten Arbeiten (Errichten von Dachstühlen, Erstellung von Ställen) entnehmen konnten, welche Arbeitsstunden insoweit bei kompletter Durchführung der Arbeiten angefallen sind. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Arbeitsgerichts zu wecken. Nachdem nämlich die vernommenen Arbeitnehmer ausgesagt haben, sie seien an den verschiedenen Objekten nur für kurze Zeit tageweise beschäftigt gewesen, die übrigen Arbeiten seien von anderen Unternehmen bzw. dem Bauherrn durchgeführt worden waren, sind die vom Kläger in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen nicht einmal ein Indiz für die Richtigkeit des Klägervortrags. Denn nach dem eigenen Vortrag des Klägers könnten diese Zeugen lediglich aussagen, welche Arbeitszeit insgesamt zur Durchführung der Arbeiten notwendig gewesen ist, nicht jedoch, welche Arbeitszeit von Arbeitnehmern des Beklagten dort durchgeführt wurde.

Soweit der Kläger schließlich erstinstanzlich für verschiede Objekte Bauherrn als Zeugen benannt hatte, hat er an diesem Beweisangebot bereits erstinstanzlich nicht mehr festgehalten sondern auf die entsprechenden Zeugen verzichtet. Denn der Kläger ist, nachdem die übrigen Zeugen vernommen worden sind, und zuvor Bestätigungen von Bauherrn darüber vorgelegt worden waren, dass diese überwiegend Eigenleistungen erbracht hätten, auf diese Beweisanträge nicht mehr zurückgekommen, obgleich er erkennen konnte, dass das Arbeitsgericht seine Aufklärungsarbeit mit der durchgeführten Beweisaufnahme als erschöpft angesehen hat. Das rechtfertigt die Annahme eines konkludenten Verzichts auf die benannten Zeugen. Auch zweitinstanzlich ist der Kläger auf die entsprechenden Beweisangebote denn auch nicht mehr zurückgekommen.

Soweit der Kläger schließlich im Berufungsrechtszug darauf verwiesen hat, die erstinstanzlich vom Beklagten angestellte Berechnung über die Verteilung der Gesamtarbeitszeit sei in sich unstimmig, ist ihm zwar Recht zu geben. Bereits aus den entsprechenden Ausführungen im Schriftsatz des Beklagten vom 15. März 2002 (Bl. 8-17 d.A.) folgte jedoch, dass die Berechnung sich nicht auf die betriebliche Gesamtarbeitszeit, sondern auf einzelne Arbeitnehmer bezog und lediglich, wie durchweg im Rechtsstreit, vorgetragen werden sollte und vorgetragen worden ist, dass arbeitszeitlich überwiegend Paletten, Kisten und Transportmaterial aus Holz hergestellt wurde. Zweifel an der Richtigkeit der vom Arbeitsgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen ergeben sich daraus nicht.

Da mithin nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beklagte im Klagezeitraum einen baugewerblichen Betrieb im Sinne des VTV unterhalten hat, kann der Kläger die geforderten Auskünfte nicht verlangen. Auf die Frage, ob die Mitgliedschaft des Beklagten im Verband der Säge- und Holzindustrie Baden-Württemberg e.V. von Belang ist, kommt es danach streitentscheidend nicht an.

Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision war nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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