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Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 31.07.2006
Aktenzeichen: 16 Sa 2222/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 280
BGB § 613 a V
BetrVG § 113
BetrVG § 111
Zur Frage, ob ein Arbeitnehmer, der dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber nicht widersprochen hatte und desssen Arbeitsverhältnis zum Betriebserwerber ca neun Monate nach Betriebsübergang und Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Betriebserwerbers gekündigt worden war, vom Betriebsveräußerer Zahlung eines Entschädigungsbetrages als Nachteilsausgleich oder als Schadensersatz wegen Verletzung von Informationspflichten anlässlich des Betriebsübergangs verlangenkann.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 9. November 2005 - 9 Ca 338/05 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche des Klägers.

Der am 02. November 1951 geborene, verheiratete Kläger war seit 02. März 1992 als Spezialfacharbeiter in einem Fertigteilbaubetrieb in Xxxxxxxxxx, dessen Inhaber zunächst die XXXXXXXX AG, dann die XXXXXXXX Fertigteilbau GmbH und schließlich die Beklagte war, beschäftigt.

Im Jahr 2003 analysierte die Beklagte im Hinblick auf die defizitäre Entwicklung der Fertigteilherstellung mithilfe einer Unternehmensberatungsgesellschaft Veräußerungsmöglichkeiten hinsichtlich des Xxxxxxxxxxer Betriebs, weil sie sich vom Bereich Fertigbau trennen wollte. Unter verschiedenen potentiellen Erwerbern wurde dabei u.a. die Firma Xxxxxx Xxxxxxx Fertigteilbau GmbH (künftig: XX), ein Unternehmen der Fertigteilfertigung mit damals ca. 140 Arbeitnehmern, in Betracht gezogen und ein Kurzprofil dieses Unternehmens eingeholt (Bl. 39 d.A.). Im Jahr 2004 kam es zu Verhandlungen der Beklagten mit der finnischen Unternehmensgruppe Xxxxxxxxx über die Übernahme des Xxxxxxxxxxer Betriebs. Nachdem sich diese Unternehmensgruppe am 10./11. Mai 2004 gegen die Übernahme des Xxxxxxxxxxer Betriebs entschieden hatte, wurden von der Beklagten mit dem Xxxxxxxxxxer Betriebsrat Gespräche im Hinblick auf die baldmögliche Schließung des Xxxxxxxxxxer Werks aufgenommen. Dieser von den Beschäftigten in Xxxxxxxxxx gewählte Betriebsrat war, nachdem die Beklagte mit der IG BAU tarifvertragliche Vereinbarungen über Bereichsbetriebsvertretungen abgeschlossen hatte, nach der der Betriebsrat Südwest für das Xxxxxxxxxxer Werk zuständig war, in einer Übergangsphase in die praktische Durchführung von Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechten des Betriebsrats eingeschaltet worden. Im Zuge der Verhandlungen leitete die Beklagte dem Betriebsrat den Entwurf eines Sozialplans zu. Hinsichtlich des Inhalts dieses Entwurfs wird auf Bl. 11 - 19 d.A. Bezug genommen. Gleichzeitig wurde die Arbeitsverwaltung eingeschaltet, dem Betriebsratsvorsitzenden wurde das Muster eines Vertrages über den Übergang in eine Beschäftigungsgesellschaft übermittelt.

Am 17. Mai 2004 kam es zu einer Besprechung zwischen Mitgliedern des Betriebsrats, der Bundesagentur für Arbeit und der Beschäftigungsgesellschaft. Am Mittag dieses Tages, kurz vor einer vorgesehenen Betriebsversammlung, wurde dem Betriebsrat von Vertretern der Beklagten mitgeteilt, dass ein Käufer für das Xxxxxxxxxxer Werk vorhanden sei, der die Arbeitsplätze erhalten würde, sodass Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan nicht mehr erforderlich seien. In der Betriebsversammlung am gleichen Tag teilte die Unternehmensleitung den Beschäftigten mit, die Firma XX, hinsichtlich derer die Beklagte unter dem 13. Mai 2004 eine Bonitätsauskunft der Creditreform, hinsichtlich deren Inhalts auf Bl. 45 bis 47 d.A. Bezug genommen wird, eingeholt hatte, hätte die Absicht der Übernahme des Werkes erklärt, die Übernahme solle so schnell wie möglich, voraussichtlich zum 01. Juli 2004 erfolgen.

In einer weiteren Betriebsversammlung am 03. Juni 2004 stellten Mitarbeiter der Beklagten gemeinsam mit dem Hauptgesellschafter und dem Geschäftsführer der XX das Unternehmen der XX vor und teilten damit u.a mit, dass der Auftragsbestand dieses Unternehmens zurzeit gut sei und der Betriebsübergang zum 01. Juli 2004 erfolgen solle.

Am 09. Juni 2004 wurde von der Beklagten, der XXXXXXXX AG, der XX sowie der Xxxxxx Immobilien GmbH & Co. KG (künftig: Xxxxxx) ein notariell beurkundeter Vertrag unterzeichnet. Darin wurde vereinbart, dass das der Beklagten gehörende Grundstück, auf dem sich das Xxxxxxxxxxer Werk befindet, nebst Anlagevermögen zu einem Preis von insgesamt € 1,5 Mio. an die Xxxxxx veräußert und der XX die übrigen Anlageteile wie Maschinen, Schalungen usw. sowie die Vorräte an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Halbfertigprodukten zu einem Gesamtpreis von € 1,00 überlassen wurden. Für den Ausgleich der infolge des Betriebsübergangs entstehenden Kosten verpflichtete sich die Beklagte an die XX einen Ausgleichsbetrag in Höhe von € 500.000,00 zu zahlen.

Mit inhaltsgleichem Schreiben vom 16. Juni 2004 informierte die Beklagte sämtliche im Werk Xxxxxxxxxx beschäftigte Arbeitnehmer, unter ihnen den Kläger, über die Betriebsveräußerung. Hinsichtlich des Inhalts dieses Informationsschreibens wird auf Bl. 7/8 der Beiakten 9 Ca 221/05 ArbG Darmstadt Bezug genommen. Der Kläger widersprach, ebenso wie die übrigen Arbeitnehmer der Beklagten, dem Betriebsübergang nicht. Mit Wirkung vom 01. Juli 2004 übernahm die XX die Leitung des Xxxxxxxxxxer Betriebs.

Mit Beschluss des Arbeitsgerichts Marburg vom 16. Februar 2005 wurde über das Vermögen der XX, die zu diesem Zeitpunkt insgesamt 194 Mitarbeiter, davon 54 in Xxxxxxxxxx, beschäftigte, das vorläufige Insolvenzverfahren, mit Beschluss vom 30. März 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 30. März 2005 kündigte der Insolvenzverwalter der XX das Arbeitsverhältnis zum Kläger zum 30. Juni 2005. Der vom Kläger daraufhin eingeleitete Rechtsstreit endete mit einem gerichtlichen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2005 endete und sich der Insolvenzverwalter zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von € 2.304,00 unter Anrechnung auf künftige Sozialplanansprüche verpflichtete. Hinsichtlich des Inhalts dieses Vergleichs wird auf Bl. 107/108 der Beiakten 9 Ca 147/05 ArbG Darmstadt Bezug genommen.

Mit seiner Klage vertritt der Kläger die Ansicht, die Beklagte schulde ihm Schadenersatz wegen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe ihn im Vorfeld des Betriebsübergangs nicht hinreichend über die Bonität der XX informiert. Das Kurzprofil vom 26. März 2004, insbesondere die Bezeichnung des Umsatzes und der Mitarbeiter sei genauso wie Wirtschaftsauskünfte der Creditreform nicht aussagekräftig gewesen. Die Bilanz der XX sei 2003 nur deshalb ausgeglichen gewesen, weil Rückstellungen aufgelöst worden seien. Der von der Creditreform mitgeteilte Bonitätsindex sei ebenfalls nicht ausreichend gewesen. Diese habe noch 2 Tage vor Insolvenzeröffnung einen Wert von 285 ausgewiesen. Richtigerweise hätte daher die Beklagte weitere Auskünfte über den Erwerber einholen müssen, nämlich die Bilanz 2003, den Forecast 2004/2005, Gewinn- und Verlustrechnungen, laufende Zahlen, insbesondere des Cash Flows für 2004 und der Vorausschau für 2005. Demgegenüber hätten die von der Beklagten in der Betriebsversammlung vom 03. Juni 2004 erteilten Auskünfte den Eindruck entstehen lassen, das Werk in Xxxxxxxxxx werde ausgelastet sein und von Gemeinkosten entlastet werden, da der Übernehmer seine eigene Verwaltung im Hauptwerk habe. Das habe jedoch nicht der wahren Sachlage entsprochen. Wie schlecht die wirtschaftliche Lage der XX gewesen sei, belege auch der Umstand, dass der XX im November 2004 eine Liquiditätshilfe von € 300.000,00 gezahlt worden sei. Gleichwohl seien nämlich bei dieser Ende des Jahres 2004 mehr als € 3 Mio. operativer Verlust erwirtschaftet worden. Ab Oktober 2004 hätten Lieferantenrechnungen nicht mehr bezahlt werden können. Alles das zeige, dass die Zahlen des Jahresabschlusses 2003 nicht zutreffend gewesen sein könnten. Zudem seien aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Beklagten, der XX und der Xxxxxx Immobilien und Maschinen der Verwertung entzogen worden. Bei dieser Sachlage habe der Insolvenzverwalter der XX eine Betriebsfortführung nicht einmal in Betracht ziehen können. Daher schulde ihm die Beklagte Schadenersatz in Höhe der Abfindungszahlung des nicht zustande gekommenen Sozialplans, also einen Betrag in Höhe von € 10.042,20. Denn ohne die Übernahme wäre ihm der höhere Sozialplananspruch erhalten geblieben. Außerdem sei ihm die Beschäftigung in der Beschäftigungsgesellschaft entgangen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 10.042,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. August 2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat gemeint, für das klägerische Begehren gebe es keine Rechtsgrundlage. Da das Xxxxxxxxxxer Werk im Jahr 2002 ein negatives Ergebnis von rund € 3,65 Mio. aufgewiesen habe, hätte sich ohne die Veräußerung eine Betriebsschließung nicht vermeiden lassen. Auch im Jahr 2003 sei ein negatives Ergebnis von € 570.000,00 erzielt worden. Das sei auch der Grund dafür gewesen, dass sie sich in dem Kaufvertrag vom 09. Juni 2004 zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages von € 500.000,00 an XX verpflichtet habe. Dieser Betrag sei angemessen gewesen und habe im berechtigten Interesse der Erwerberin gelegen. Ihren Informationsverpflichtungen gegenüber dem Kläger im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang sei sie nachgekommen. Die XX habe sich unmittelbar vor dem Erwerb des Werks in Xxxxxxxxxx nicht in insolvenzrechtlich relevanten wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden. Das belege bereits die Bonitätsauskunft der Creditreform vom 13. Mai 2004. Ihr zuständiger Bereichsleiter habe sich im Rahmen einer Werksbesichtigung in Gönnern von der sehr guten Beschäftigungslage und der Auslastung der Fertigung überzeugen können. Der Geschäftsführer der XX habe vor Beginn und während der Veräußerungsverhandlungen auch mehrfach darauf hingewiesen, dass er kurzfristig Mitarbeiter aus Xxxxxxxxxx übernehmen müsse, da er keine Kapazitäten für neu akquirierte Aufträge habe. Ein Sozialplan sei von ihr nicht unterzeichnet und damit auch nicht wirksam geworden. Während der Sozialplanverhandlungen habe sie die Belegschaft und den Betriebsrat darüber informiert, dass noch Verkaufsverhandlungen bis Ende Mai 2004 geführt würden. Einen Interessenausgleich sei noch nicht einmal verhandelt gewesen. Im Übrigen seien die Abfindungsfaktoren in der letzten Verhandlung einvernehmlich reduziert worden auf 0,4 bzw. 0,45 je nach Alter des Arbeitnehmers.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 09. November 2005 abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 78 - 94 d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 31. Juli 2006 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.

Er meint, das Arbeitsgericht habe unzutreffend entschieden. Die Beklagte habe ihn nicht ausreichend nach § 613 a Abs. 5 BGB unterrichtet. Zum einen hätte sie weitere Auskünfte über die wirtschaftliche Situation der XX einholen müssen, zum anderen hätte sie ihn über die im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang erfolgte Betriebsaufspaltung, nämlich den Entzug von Vermögenswerten, informieren müssen. Bei Kenntnis der wirklichen wirtschaftlichen Situation und deren riskante Entwicklung, insbesondere aber auch bei Kenntnis der beabsichtigten Betriebsaufspaltung, hätte er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprochen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 10.042,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit August 2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt und vertieft ihre Ansicht, wonach es eine Anspruchsgrundlage für Schadenersatzansprüche des Klägers nicht gäbe.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung vom 17. Februar 2006 nebst Anlagen (Bl. 106 - 122 d.A.), den Schriftsatz des Klägers vom 08. Juli 2006 (Bl. 155 - 169 d.A.) sowie auf den Inhalt der Berufungserwiderung vom 24. März 2006 (Bl. 140 - 150 d.A.) und den Schriftsatz der Beklagten vom 21. Juli 2006 (Bl. 172/173 d.A.) Bezug genommen. Die Akten des zwischen dem Kläger und dem Insolvenzverwalter der XX geführten Rechtsstreits (9 Ca 147/05 ArbG Darmstadt) waren ebenso beigezogen wie die Akten des Rechtsstreits eines anderen ehemaligen Arbeitnehmers der Beklagten mit der Beklagten (16 Sa 223/05 Hess. LAG sowie 9 Ca 221/05 ArbG Darmstadt).

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) keinerlei Bedenken. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt, sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Für das Klagebegehren fehlt eine Rechtsgrundlage.

Auf betriebsverfassungsrechtliche Normen kann der Kläger seinen Zahlungsanspruch nicht stützen.

Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus einem Sozialplan scheidet aus, weil es keinen den Kläger erfassenden Sozialplan bei der Beklagten gibt.

Ein Anspruch des Klägers auf Abfindungszahlung folgt auch nicht aus § 113 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BetrVG.

Nach § 111 Abs. 3 BetrVG hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung entsprechend § 10 KSchG, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung im Sinn von § 111 BetrVG durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich versucht zu haben und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder wirtschaftliche Nachteile erleiden. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind nicht gegeben. Denn die Beklagte hat im Hinblick auf die organisatorische Einheit, in der der Kläger tätig war, nämlich das Werk in Xxxxxxxxxx, keine Betriebsänderung durchgeführt.

Der bloße Betriebsinhaberwechsel, der nicht mit der Änderung der betrieblichen Struktur oder erheblichen organisatorischen Änderungen verbunden ist, begründet keine Betriebsänderung (vgl. BAG 16. Juni 1978, AP Nr. 19 zu § 111 BetrVG 1972; BAG 10. Dezember 1996 und 25. Januar 2000, AP Nr. 110 und 137 zu § 112 BetrVG 1972). Insoweit sind nämlich die Belange der vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer durch § 613 a BGB hinreichend geschützt, weil das Arbeitsverhältnis, soweit der Arbeitnehmer nicht widerspricht, in seinem rechtlichen Bestand auf den Betriebserwerber übergeht.

Hier ist der von der Beklagten in Xxxxxxxxxx unterhaltene Betrieb zum 01. Juli 2004 auf die XX übergegangen. Erforderlich für einen Betriebsübergang ist, dass in der Person desjenigen, in dessen Namen der Betrieb geführt wird, ein Wechsel eintritt. Der bisherige Inhaber muss seine bisherige wirtschaftliche Betätigung im eigenen Namen in dem Betrieb einstellen, ein anderer, der neue Inhaber, den Betrieb im eigenen Namen führen. Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. Ein Wechsel des Eigentums an den Betriebsmitteln ist nicht notwendig. Genau das geschah zum 01. Juli 2004. Ab diesem Zeitpunkt führte nicht mehr die Beklagte, sondern die XX den Fertigteilbetrieb in Xxxxxxxxxx.

Richtig ist allerdings, dass dann, wenn sich der Betriebsübergang nicht nur in einem bloßen Wechsel des Betriebsinhabers erschöpft, sondern mit Maßnahmen verbunden ist, die einen der Tatbestände des § 111 BetrVG erfüllen, eine Betriebsänderung vorliegen kann. Das war hier jedoch nicht der Fall.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte das Grundstück, auf dem sich das Xxxxxxxxxxer Werk befindet, ebenso wie das Anlagevermögen, nicht an die XX, sondern an die Xxxxxx rechtsgeschäftlich übertragen hat und diese die zur Verfolgung der arbeitstechnischen Zwecke des Werkes Xxxxxxxxxx erforderlichen Sachmittel der XX zur Nutzung überlassen hatte. Denn dadurch ist keine Betriebsänderung eingetreten, weil diese Konstruktion im Hinblick auf das Werk Xxxxxxxxxx keine Veränderung der betrieblichen Struktur oder organisatorische Änderungen mit sich brachte. Diese Veränderungen betrafen nämlich lediglich die rechtliche Zuordnung der entsprechenden Sachmittel insoweit, als nach dem Wechsel des Betriebsinhabers von der Beklagten auf die XX die Sachmittel des Betriebs zu einem erheblichen Teil sachenrechtlich nicht mehr dem Betriebsinhaber, wie vor dem 01. Juli 2004 der Beklagten, zugeordnet waren, sondern einem anderen als dem nunmehrigen Betriebsinhaber, der XX.

Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil dadurch diese Sachmittel nicht mehr beim Betriebserwerber, der XX, als Haftungsmasse zur Verfügung standen. Denn eine solche Gestaltung ist weder eine Betriebsänderung, noch deren notwendige Folge. Insoweit entstehende Nachteile sind vielmehr unter Umständen durch das zivil- und haftungsrechtliche Instrumentarium auszugleichen. Genau diesen Weg ist der Gesetzgeber im Übrigen in § 134 UmwG bei der Aufspaltung von Unternehmen in Besitz- und Produktionsgesellschaften ausdrücklich gegangen. Eine Aufspaltung nach dem UmwG liegt hier jedoch nicht vor und hilft dem Kläger auch nicht, weil sie lediglich zu einer Mithaftung der Anlagegesellschaft für Forderungen des Klägers gegen die XX aus dem Arbeitsverhältnis zu dieser führte. Solche Ansprüche macht der Kläger hier jedoch nicht geltend.

Zu einer anderen Betrachtungsweise zwingt auch nicht die Richtlinie 2001/23/EG vom 12. März 2001 (ABl L82/16).

Zutreffend ist, dass nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie der Veräußerer und der Erwerber verpflichtet sind, die Vertreter ihrer jeweiligen von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer über die dort genannten Punkte, die der bundesdeutsche Gesetzgeber in § 613 a Abs. 5 BGB aufgenommen hat, zu informieren. Hieraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass § 111 BetrVG richtlinienkonform nunmehr so ausgelegt werden müsste, dass diese Norm auch einen Betriebsübergang erfasst, und damit bei unterlassener Information der Betriebsvertretung über den Betriebsübergang ein Nachteilsausgleichsanspruch nach § 113 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BetrVG in Betracht käme.

Dem widerstreitet bereits Art. 7 Nr. 3 der Richtlinie. Danach können nämlich die Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorsehen, dass die Vertreter der Arbeitnehmer eine Schiedsstelle anrufen können, um eine Entscheidung über hinsichtlich der Arbeitnehmer zu treffende Maßnahmen zu erhalten, die Verpflichtungen nach Art. 7 Nr. 1 auf den Fall beschränken, in dem der vollzogene Betriebsübergang eine Betriebsänderung hervorruft, die wesentliche Nachteile für einen erheblichen Teil der Arbeitnehmer zur Folge haben kann.

Eine solche Beschränkung hat der bundesdeutsche Gesetzgeber durch § 111 BetrVG vorgenommen. Zwar erläutert die Richtlinie den Begriff der Betriebsänderung nicht ausdrücklich. Art. 1 Nr. 1 b der Richtlinie definiert den Betrieb jedoch als eine wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit. Eine Änderung des so verstandenen Betriebs erfordert danach eine Organisationsänderung. An einer solchen fehlt es, wenn auf Seiten des Betriebserwerbers, wie hier der XX, identische arbeitstechnische Zwecke, nämlich die Herstellung von Baufertigteilen, mit identischen Betriebsmitteln weiter verfolgt werden und sich lediglich - im Vergleich zum Betriebsveräußerer - die den Arbeitnehmern ggf. zur Verfügung entstehende Haftungsmasse verändert.

Der Kläger kann sein Zahlungsverlangen auch nicht auf einen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte stützen.

Ein Schadenersatzanspruch nach § 280 i.V.m. § 613 a Abs. 5 BGB besteht nicht.

§ 613 a Abs. 5 BGB bestimmt, dass der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber die von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform über den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, den Grund für den Übergang, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen zu unterrichten hat. Geschieht dies nicht oder nicht ordnungsgemäß, hat das rechtliche Konsequenzen.

Zum einen kann der Arbeitnehmer in einem solchen Fall den Übergang seines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich zeitlich unbeschränkt widersprechen.

Nur eine ordnungsgemäße Unterrichtung setzt die Widerspruchsfrist in Gang. Weder durch eine unterbliebene noch durch eine nicht ordnungsgemäße Unterrichtung wird diese Frist ausgelöst (vgl. BAG 24. Mai 2005, EzA BGB 2002 § 613 a Nr. 35). Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer im Rahmendes § 613 a Abs. 5 BGB so zu informieren, dass jener sich über die Person des Übernehmers und über die in § 613 a Abs. 5 BGB genannten Umstände ein Bild machen kann. Er soll durch die Unterrichtung eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung oder Nichtausübung seines Widerspruchsrechts erhalten (vgl. BT-Drucks. 14/7760, S. 19). Da dies Sinn und Zweck der Vorschrift des § 613 a Abs. 5 BGB ist, ist es folgerichtig, den Beginn des Laufs der Widerspruchsfrist nicht nur dann zu verneinen, wenn überhaupt keine Unterrichtung erfolgt, sondern auch dann, wenn keine ordnungsgemäße Unterrichtung vorliegt.

In einem solchen Fall ist ein Widerspruch auch noch nach dem Betriebsübergang möglich.

Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 613 a Abs. 6 BGB, wonach der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats "nach Zugang der Unterrichtung nach Abs. 5" widersprechen kann. Denn eine nicht oder nicht ordnungsgemäße Unterrichtung ist eben keine solche nach § 613 a Abs. 5 BGB. Im Übrigen geht der Gesetzgeber selbst davon aus, dass die Unterrichtung erst nach dem Betriebsübergang erfolgen kann und die Widerspruchsfrist erst dann zu laufen beginnt (BAG 24. Mai 2005, a.a.O.).

Daneben können sich aus einer Verletzung der Informationspflicht nach § 613 a Abs. 5 BGB Schadenersatzansprüche des Arbeitnehmers ergeben. Da § 613 a Abs. 5 BGB nicht lediglich eine Obliegenheit, sondern eine echte Rechtspflicht statuiert, kann der Arbeitnehmer nämlich nach § 280 Abs. 1 BGB Ersatz des durch eine Informationsverpflichtungverletzung entstandenen Schadens verlangen.

Ein solcher Schadenersatzanspruch kann auch gegenüber dem Betriebsveräußerer bestehen, wenn der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses, wie hier der Kläger, nicht widersprochen hat und diesen Widerspruch auch nicht (nachträglich) ausüben will.

Bei Verletzung der Informationspflichten nach § 613 a Abs. 5 BGB steht es einem Arbeitnehmer nämlich grundsätzlich frei, ob er bei unterlassenem Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses diesen nachträglich erklären oder ob er davon absehen und den aus der nicht oder unzureichend erfolgten Information entstandenen Schaden liquidieren will. Für die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden reicht insoweit grundsätzlich die Feststellung aus, dass der Arbeitnehmer bei pflichtgemäßem Verhalten des oder der Informationspflichtigen dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprochen hätte. Wählt der Arbeitnehmer diesen Weg, wie hier der Kläger, so besteht der ersatzfähige Schaden in dem Vermögensverlust, den er dadurch erlitten hat, dass er im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Information dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht widersprochen hat.

Daraus ergibt sich freilich eine Begrenzung der Schadenersatzpflicht. Der Grundsatz, dass derjenige, der pflichtwidrig ein schädigendes Ereignis verursacht, dem Geschädigten für alle dadurch ausgelösten Schadensfolgen haftet, gilt nämlich nicht ohne Einschränkung. Es ist anerkannt, dass der Verstoß gegen eine Rechtspflicht nur zum Ersatz des Schadens verpflichtet, dessen Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte. Der Schaden muss nach Art und Entstehungsweise aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Pflicht bestimmt war (vgl. BGHZ 95, 199, 209 f.; BGH 25. Juni 1985, NJW 1985, 2749, 2751; BGH 17. Oktober 1990, WM 1991, 246, 248; BAG 18. Juni 1991, WM 1991, 1629). Das gilt nicht nur bei vertraglich und vorvertraglichen Aufklärungs- und Beratungsverpflichtungen (vgl. BGH 02. Dezember 1991 NJW 1992,555), sondern muss auch bei gesetzlichen Informationspflichten wie denen nach § 613 a Abs. 5 BGB gelten.

Für den Schaden, der dem Kläger hier nach seinem Vorbringen entstanden ist, hat die Beklagte danach nicht einzustehen. Denn der vom Kläger geltend gemachte Schaden gehört nicht zum Risiko, für dessen Einschätzung die Auskunft nach § 613 a BGB maßgebend ist. Die Informationspflichten des § 613 a Abs. 5 BGB sollen den Arbeitnehmer nämlich nicht allgemein davor schützen, sein Arbeitsverhältnis beim Betriebserwerber in Zukunft zu verlieren. 613a Abs.5 BGB statuiert keine allgemeine Informationspflicht hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage und der wirtschaftlichen Aussichten des Betriebserwerbers, soweit konkrete Planungen für die Zukunft noch nicht bestehen. Deshalb kann es dahinstehen, ob die Beklagte ihrer Informationspflicht nach § 613 a Abs. 5 BGB durch das Informationsschreiben in vollem Umfang Genüge getan hat. Denn selbst wenn man davon ausgehen wollte, die Beklagte habe insoweit Fehler gemacht, trifft der hier vom Kläger geltend gemachte Schaden, nämlich der Vermögensverlust, den er dadurch erlitten hat, dass das Arbeitsverhältnis zur Betriebsübernehmerin aufgrund der eingetretenen schlechten wirtschaftlichen Entwicklung bei der Betriebserwerberin gegen Zahlung einer geringeren Abfindung beendet worden ist, als er sie bei Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses aufgrund Sozialplans von der Beklagten erhalten hätte, nicht einen Vermögensnachteil, den die Einhaltung der Informationsverpflichtung des § 613 a Abs. 5 BGB verhindern soll.

Insoweit gilt:

Nach § 613a Abs.5 BGB zu informieren ist über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Betriebsübergangs für den Arbeitnehmer (§ 613 a Abs. 5 Nr. 3 BGB) sowie über die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen (§ 613 a Abs. 5 Nr. 4 BGB).

Zu den rechtlichen Folgen gehören die sich unmittelbar aus dem Betriebsübergang ergebenden Rechtsfolgen für das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers, mithin ein Hinweis auf den Eintritt des Übernehmers in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis, auf die Gesamtschuldnerschaft von Übernehmer und Erwerber nach § 613 a Abs. 2 BGB und grundsätzlich auch die kündigungsrechtliche Situation, soweit Kündigungen im Raum stehen.

Zu den sozialen Folgen zählen die Informationen über soziale Besitzstände, wie Dauer der Betriebszugehörigkeit und Kündigungsschutz, zu den wirtschaftlichen Folgen wirtschaftliche Gesichtspunkte wie die Höhe des Arbeitsentgelts und Altersversorgungsanwartschaften, aber auch bestehende Zweifel daran, ob der Erwerber in der Lage sein wird, die in absehbarer Zeit fälligen Löhne und Gehälter auszuzahlen, und auch ein laufendes Insolvenzverfahren beim Erwerber. Denn für den Arbeitnehmer ist es wirtschaftlich eine der wichtigsten Voraussetzungen bei der Entscheidung für oder gegen einen Widerspruch, ob er mit pünktlichen Gehaltszahlungen rechnen kann oder gar von einer bevorstehenden Betriebsstilllegung beim Erwerber ausgehen muss.

Zu den hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen rechnen neben den bereits erwähnten Kündigungen des Erwerbers oder Veräußerers (bei Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses) unter Umständen auch Sekundärfolgen, soweit bereits entsprechende unternehmerische Konzepte bestehen oder, bei Widerspruch, mit Sozialplanansprüchen zu rechnen ist, außerdem Bildungssmaßnahmen im Zusammenhang mit geplanten Produktionsumstellungen oder Umstrukturierungen und andere Maßnahmen, die die berufliche Entwicklung der Arbeitnehmer betreffen (vgl. BT-Drucks. 14/7760).

Demgegenüber fordert § 613 a Abs. 5 BGB Informationen darüber, wie lange ein Arbeitsverhältnis zum Betriebserwerber wahrscheinlich bestehen und welcher Schaden bei Verlust des Arbeitsverhältnisses eintreten kann, wenn überhaupt, nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte in dieser Richtung vorhanden sind.

Da sich der Inhalt der Unterrichtung nach dem Kenntnisstand des Veräußerers und Erwerbers zum Zeitpunkt der Unterrichtung bestimmt (vgl. Meyer, BB 2003, 1010, 1012; ErfK/Preis, 6. Aufl., § 613 a BGB Rz 85), kann nicht mehr als die Preisgabe der Kenntnis verlangt werden, die in diesem Zeitpunkt bestehen oder bestehen müsste, weil eine Informationsbeschaffungsobliegenheit gegeben ist. Eine solche Obliegenheit besteht jedoch nicht.

§ 613 a Abs. 5 BGB verpflichtet Betriebsveräußerer und Betriebserwerber nicht dazu, umfassend über die wirtschaftliche Situation des Betriebserwerbers einschließlich Einschätzungen der zukünftigen Entwicklung Rechnung zu legen.

Diese Norm verlangt eine Auskunft über bestimmte Folgen des Betriebsübergangs für die Arbeitnehmer. Das lässt sich nur so verstehen, dass damit die durch den Betriebsübergang unmittelbar für das Arbeitsverhältnis eintretenden oder greifbar bevorstehenden Auswirkungen des Betriebsinhaberwechsels für die Arbeitnehmer gemeint sind. Möglich in der Zukunft zu erwartende Folgen der wirtschaftlichen Entwicklung des Betriebserwerbers für das Arbeitsverhältnis gehören bereits begrifflich nicht dazu. So ist eine Insolvenz nicht Folge des Betriebsübergangs für die Arbeitnehmer, sondern eine Folge, die unabhängig vom Betriebsübergang und nicht für die Arbeitnehmer, sondern für den Arbeitgeber eintritt (vgl. Grobys BB 2002, 726, 728).

Auch aus dem Regelungszweck des § 613 a Abs. 5 BGB ergibt sich nichts anderes. Regelungszweck dieser Norm ist es, den Arbeitnehmer über die Folgen des Betriebsübergangs für sein zum Betriebsveräußerer bestehendes Arbeitsverhältnis zu informieren. Regelungszweck des § 613 a Abs. 5 BGB ist es dagegen nicht, den Arbeitnehmer vor Fehleinschätzungen zu bewahren, die sich auf künftige im Zeitpunkt des Betriebsübergangs noch nicht konkretisierte wirtschaftliche Entwicklungen beim Betriebserwerber und deren Folgen für sein Arbeitsverhältnis beziehen können. Risiken in dieser Hinsicht muss der Arbeitnehmer bei einem bevorstehenden Betriebsübergang vielmehr nicht anders tragen als jeder Arbeitnehmer, der vor der Frage steht, ob er das Arbeitsverhältnis zu seinem bisherigen Arbeitgeber beenden oder zu einem neuen Arbeitgeber wechseln soll.

Aus § 613 a Abs. 2 BGB lässt sich gegenteiliges nicht ableiten. Nach dieser Bestimmung kommt der Betriebsveräußerer im Hinblick auf die Arbeitsverhältnisse, die auf den Erwerber übergehen, in den Genuss einer weitgehenden Enthaftung für solche Ansprüche, die erst nach dem Betriebsübergang entstehen. Damit verlieren die Arbeitnehmer nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers gerade den bisherigen Garanten für ihre Lohn- und sonstigen Ansprüche. Wieso dann der Betriebsveräußerer umfassend verpflichtet sein soll, sich über die Bonität des Betriebserwerbers zu informieren und diese Information an die Arbeitnehmer weiterzugeben, ist nicht erkennbar. Eine allgemeine Pflicht eines Arbeitgebers, umfassend dafür Sorge zu trage, dass Vermögensinteressen des Arbeitnehmers gewahrt werden, gibt es nicht.

Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Positive Kenntnis über Liquiditätsschwierigkeiten der XX oder gar Kenntnisse über eine bevorstehende Insolvenzreife der XX besaß weder die Beklagte noch die XX. Denn Tatsachen aus denen sich herleiten ließe, dass die Beklagte oder die XX bereits im Zeitpunkt der Unterrichtung des Klägers davon ausgehen mussten, dass mit einer Insolvenz der XX in Kürze zu rechnen sei, hat der Kläger nicht vorgetragen. Solche Tatsachen sind auch sonst nicht ersichtlich. Die von der Beklagten eingeholte Auskunft der Creditreform ergab einen Bonitätsindex von 208, der zu Besorgnissen keine Veranlassung geben musste, der unstreitige Betriebsbesuch des Bereichsleiters der Beklagten bei der XX hatte den Eindruck einer Auslastung der Fertigung, einer guten Beschäftigungslage und von Arbeitskräftebedarf vermittelt. Allein aus dem Umstand, dass das dem Xxxxxxxxxxer Betrieb zugeordnete Betriebsgrundstück und das Anlagevermögen nicht an die XX sondern an die Xxxxxx veräußert wurden, musste eine Besorgnis hinsichtlich fortdauernder Liquidität der XX schon deshalb nicht abgeleitet werden, weil solche Aufspaltungen wirtschaftlich an der Tagesordnung sind und in der Regel keinen Hinweis auf bevorstehende Liquiditätsschwierigkeiten oder gar drohende Insolvenz geben.

Die Beklagte ist auch nicht nach § 280 Abs. 1 BGB deshalb zum Schadenersatz verpflichtet, weil sie im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang jedenfalls verpflichtet gewesen wäre, den Kläger darüber zu informieren, dass das Betriebsgrundstück und das Anlagevermögen nicht an die XX, sondern an die Xxxxxx veräußert worden sind.

Aus § 613 a Abs. 5 BGB lässt sich, wie bereits ausgeführt, eine derartige Auskunftspflicht nicht herleiten.

Dahinstehen kann, ob § 613 a Abs. 5 BGB die Informationspflichten des Betriebserwerbers im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang abschließend regelt. Selbst wenn man das verneint, hat die Beklagte nämlich keine Auskunftspflicht gegenüber dem Kläger verletzt.

Gewohnheitsrechtlich ist anerkannt, dass Auskunftsansprüche nach Treu und Glauben bestehen können, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (vgl. z.B. BGH 11. Juni 1990, NJW 1990, 3151, 3152). Eine Auskunfts- und Mitteilungspflicht besteht jedoch nur dann, wenn es sich um Umstände handelt, die geeignet sind, die ordnungsgemäße Durchführung des Arbeitsverhältnisses zu vereiteln oder jedenfalls zu gefährden. Dazu gehören Kenntnisse über die sachenrechtliche Zuordnung von Betriebsmitteln nicht. Richtig ist zwar, dass dies Auswirkungen auf den Umfang der Haftungsmasse beim Arbeitgeber haben kann. Allein aus dem Umstand, dass ein Arbeitgeber nicht Eigentümer der Betriebsmittel ist, sondern ihm diese nur zur Nutzung überlassen werden, folgt, wie die Praxis des Arbeits- und Wirtschaftslebens zeigt, jedoch nicht automatisch eine Gefahr für eine ordnungsgemäße Durchführung eines Arbeitsverhältnisses. Dass solche Gefahren im Hinblick auf die Betriebserwerberin der Beklagten bekannt gewesen wären, hat der Kläger selbst nicht behauptet. Dann war die Beklagte mangels erkennbarer Gefahrenlage für das Arbeitsverhältnis des Klägers auch nicht verpflichtet, die Einzelheiten der vertraglichen Abreden mit der XX und Xxxxxx dem Kläger mitzuteilen.

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Beklagte eine unerlaubte Handlung, die zum Ersatz von Vermögensschäden verpflichten könnte, begangen, nämlich den Kläger im Sinn des § 826 BGB sittenwidrig geschädigt hätte. Das träfe etwa dann zu, wenn die Beklagte ihren Betrieb in Xxxxxxxxxx in Kenntnis der alsbaldigen Insolvenz der Betriebserwerberin nur veräußert hätte, um Sozialplankosten zu ersparen. Für diese Annahme fehlt es an einer Tatsachengrundlage. Dass die Beklagte eine Überbrückungsbeihilfe an die XX zahlte, besagt nichts. Die Bedingungen festzulegen, zu denen ein Betrieb übernommen wird, ist Sache der Vertragsparteien. Davon, dass der Xxxxxxxxxxer Betrieb jedenfalls überlebensfähig war, geht der Kläger selbst aus. Dann ist auch nicht die Annahme gerechtfertigt, es habe sich insoweit um eine an die XX gezahlte Stilllegungsprämie zur Ersparung von eigenen Sozialplankosten gehandelt.

Ebenso wenig ist erkennbar, dass die Beklagte den Kläger dadurch über die Risiken eines unterlassenen Widerspruchs getäuscht hätte, dass sie den Erhalt des Arbeitsplatzes bei der XX für die Zukunft entgegen ihrer Kenntnis als sicher vorgespiegelt, dadurch den Kläger zum Unterlassen eines Widerspruchs bewogen und eine ihm hieraus möglicherweise erwachsenen Schaden erkannt und in Kauf genommen hat. Davon kann hier selbst nach dem Vortrag des Klägers nicht die Rede sein. Soweit dieser vorbringt, in der Betriebsversammlung vom 03. Juni 2004 seien die wirtschaftlichen Voraussetzungen bei der XX als besonders gut und zukunftsträchtig dargestellt worden, ergibt sich aus diesem Vortrag nicht mehr als eine Einschätzung der wirtschaftlichen Lage in der Zukunft durch die Beklagte. Bereits dafür, dass die Beklagte insoweit bewusst Unwahres erklärte, fehlt ein Anhaltspunkt. Ebenso wenig durfte der Kläger dieser Erklärung entnehmen, dass die Arbeitsplätze nicht widersprechender Arbeitnehmer für die nähere und/oder weitere Zukunft sicher seien. Insoweit ist die vorgetragene Erklärung zu allgemein und unbestimmt.

Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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