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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 11.12.2006
Aktenzeichen: 16 Sa 402/06
Rechtsgebiete: BRTV/Bau, VTV/Bau


Vorschriften:

BRTV/Bau § 8
VTV/Bau § 15
1. Der tarifliche Urlaubsentschädigungsanspruch des Arbeitnehmers gegen die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse des Baugewerbes ist auf Kalenderjahr befristet, das sich an das dem Urlaubsjahr folgende Kalenderjahr anschließt, und muss innerhalb dieses weiteren Kalenderjahres gegenüber der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse geltend gemacht werden.

2. Die Bestimmung des § 15 Abs.2 VTV/Bau, wonach die Geltendmachung des Entschädigungsanpruch bei einem Rechtsstreit über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Teilnahme am Urlaubskassenverfahren noch innerhalb eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss erfolgen kann, greift nur dann ein, wenn es in dem Rechtsstreit um die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Teilnahme am Urlaubskassenverfahren (auch) für das Urlaubsjahr geht.

3. Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse trifft ohne entsprechende Aufforderung oder Bitte durch den Arbeitnehmer keine Verpflichtung, den Arbeitnehmer über einen Rechtsstreit mit dem Arbeitgeber über die Teilnahme am Urlaubskassenverfahren und das Datum von dessen rechtskräftigem Abschluss zu informieren.


Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 8. September 2005 - 9 Ca 30/05 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Entschädigung eines verfallenen Urlaubsabgeltungsanspruchs.

Der Kläger, polnischer Staatsangehöriger, war in der Zeit vom 05. April bis 30. November 2001 als Arbeitnehmer des polnischen Unternehmens X.X.X. Xxx Sp. z.o.o., das auf der Grundlage von Werkverträgen mit deutschen Unternehmen, u.a. der Firma Xxxxxx Xxxxxxx, Bauleistungen in der Bundesrepublik Deutschland erbrachte, beschäftigt..

Der Beklagte ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvorschriften des Baugewerbes u.a. die Aufgabe, die Auszahlung der Urlaubsvergütung an die Arbeitnehmer zu sichern. Die Mittel dafür werden durch Beiträge in Höhe eines Prozentsatzes der Bruttolöhne der beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer von allen Arbeitgebern des Baugewerbes aufgebracht.

Die polnische Arbeitgeberin des Klägers wurde vom Beklagten in zwei Rechtsstreitigkeiten auf Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen in Anspruch genommen. Mit Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 14. Juli 2003 (16 Sa 1956/02) wurde sie zur Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen für Monate der Kalenderjahre 2000 und 2001 verurteilt. Dieses mittlerweile rechtskräftige Urteil wurde der Arbeitgeberin des Klägers am 22. Oktober 2003 zugestellt Mit weiterem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 09. Februar 2004 (16 Sa 393/00) wurde die Arbeitgeberin des Klägers zur Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen für den Zeitraum Februar bis Dezember 1999 verurteilt. Die hiergegen seitens der Arbeitgeberin des Klägers eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch das BAG mit Beschluss vom 20. Juli 2004 zurückgewiesen. Zahlungen der polnischen Arbeitgeberin des Klägers an den Beklagten für die Jahre 2000 und 2001 erfolgten nicht. Nachdem die Firma Xxxxxx Xxxxxxx für den Zeitraum Januar bis November 2001 vom Beklagten als Bürge nach § 1a AEntG in Anspruch genommen worden war, hatte diese an den Kläger € 30.091,36 am 19. April 2002 gezahlt.

Mit seiner Klage vertritt der Kläger, der mit Schreiben vom 10. Dezember 2004 (Bl. 33/34 d.A.) einen entsprechenden Anspruch gegenüber dem Beklagten geltend gemacht hatte, die Ansicht, der Beklagte sei verpflichtet an ihn den sich aus den gegenüber seinem polnischen Arbeitgeber erworbenen Vergütungsansprüchen während seiner Beschäftigung in Deutschland errechnenden Urlaubsabgeltungsbetrag zu zahlen.

Der Kläger hat vorgetragen, er sei in der Zeit vom 05. April bis 30. November 2001 als gewerblicher Arbeitnehmer für seine polnische Arbeitgeberin auf der Baustelle der Firma Xxxxxx Xxxxxxxx eingesetzt worden. Für diese Zeit habe die polnische Arbeitgeberin an ihn einen Bruttolohn von insgesamt DM 24.502, 01 gezahlt ohne Urlaub zu gewähren. Hinsichtlich der Höher der einzelnen Monatsvergütungen wird auf die Aufstellung des Klägers in der Klageschrift vom 10. Februar 2005 (Bl. 12 und 18 d.A.) Bezug genommen. Auf seinen beitragspflichtigen Bruttolohn seien von seiner Arbeitgeberin bzw. ihrem Auftraggeber Urlaubskassenbeiträge von DM 3.631,20 gezahlte worden. Demzufolge habe er einen Urlaubsentschädigungsanspruch gegen den Beklagten in Höhe von € 1.856,60. Seinen Anspruch habe er mit seinem Schreiben vom 10. Dezember 2004 rechtzeitig geltend gemacht, weil der Antrag auf Entschädigungszahlung innerhalb eines Jahres nach dem rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über die Verpflichtung seiner Arbeitgeberin zur Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen geltend gemacht worden sei.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn € 1.856,60 nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 22. Dezember 2004 und € 1,44 vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, die polnische Arbeitgeberin des Klägers habe keine Urlaubskassenbeiträge für das Jahr 2001 gezahlt, so dass es an der erforderlichen Beitragsdeckung für einen Entschädigungsanspruch fehle. Zudem habe die polnische Arbeitgeberin des Klägers auch keine Bruttolöhne gemeldet.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 08. September 2005 abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 67bis 73 d. A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 11. Dezember 2006 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.

Er verfolgt sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter und trägt vor, entgegen dem Arbeitsgericht habe er seine Klageforderung ausreichend substantiiert und schlüssig vorgebracht, weil die Fa. Xxxxxx habe als Bürge Urlaubskassenbeiträge für die Zeit seiner Beschäftigung in Deutschland an den Beklagten gezahlt habe. Seine Ansprüche auf Entschädigung seien auch nicht verfallen. Etwaige Verfallfristen fänden auf sein durch polnisches Recht bestimmendes Arbeitsverhältnis keine Anwendung. Zudem seien Verfallfristen während des Rechtstreits seiner polnischen Arbeitgeberin mit dem Beklagten gehemmt gewesen. In jedem Fall habe er in Höhe der Klageforderung einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten auch bei Verfall von Entschädigungsansprüchen, weil der Beklagte, dem gegenüber seien polnische Arbeitgeberin ordnungsgemäß Meldungen erteilt habe, ihn nicht unterrichtet habe. Selbst wenn die polnische Arbeitgeberin keine Meldungen erteilt hätte, wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, Meldungen zu fordern und ihn dann zu unterrichten.

Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung, verteidigt das erstinstanzliche Urteil, meint, ein etwaiger Entschädigungsanspruch sei jedenfalls verfallen, weil ein solcher nach den tarifvertraglichen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2003 hätte geltend gemacht werden müssen, bestreitet, dass der Kläger tatsächlich als gewerblicher Arbeitnehmer in Deutschland zu einer Bruttovergütung von insgesamt DM 24.502,01 tätig gewesen sei und trägt vor, ein Verstoß seinerseits gegen tarifvertragliche Pflichten liege nicht vor. Ein derartiger Pflichtverstoß scheitere schon daran, dass er mangels Auskunftserteilungen durch die polnische Arbeitgeberin des Klägers nicht imstande gewesen sei, den Kläger über etwaige Ansprüche zu informieren. Darüber hinaus habe er an den Kläger, als dieser im Jahre 2003 erneut nach Deutschland von einer anderen polnischen Firma entsandt worden sei, die ihn als Arbeitnehmer gemeldet habe, am 17. März 2003 ein Schreiben in polnischer Sprache übersandt, welches über Entschädigungsansprüche und deren Fälligkeit informiert habe.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 11. Dezember 2006 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) keinerlei Bedenken. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt, sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Für das klägerische Zahlungsbegehren fehlt eine Rechtsgrundlage.

Als Entschädigungsanspruch nach § 1 Abs.3, 1 Abs.1 AEntG ihm § 8.8 BRTV/Bau kann der Kläger den begehrten betrag nicht verlangen.

Dabei kann ohne weiteres zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass dieser in der Tat in der Zeit vom 01. April bis 30. November 2001 von seiner polnischen Arbeitgeberin als gewerblicher Arbeitnehmer nach Deutschland entsandt worden ist und daher über § 1 Abs.3 i.V.m. § 1 Abs.1 AEntG auch auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien die urlaubsrechtlichen Bestimmungen des für allgemeinverbindlich erklärten Anwendung BRTV/Bau Anwendung finden. Insoweit muss es ohnehin verwundern, dass der Beklagte im Berufungsrechtszug erstmals eine Tätigkeit des Klägers als gewerblicher Arbeitnehmer für die polnische Arbeitgeberin in Deutschland in Abrede gestellt hat. Denn in dem rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahren 16 Sa 1956/02 Hessisches Landesarbeitsgericht war der Kläger vom Beklagten selbst als beschäftigter gewerblicher Arbeitnehmer der dort verklagten polnischen Arbeitgeberin genannt worden.

Die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs sind jedoch nicht gegeben.

§ 8.Ziff. 8 BRTV/Bau lautet in seiner durch Tarifvertrag vom 01.Dezember 2000 mit Wirkung vom 01.Januar 2000 geänderten Fassung, die ab 01 Januar 2000 für allgemeinverbindlich erklärt worden ist (BAnz Nr 29 vom 10.Februar 2001):

Nach Verfall der Urlaubsansprüche oder Urlaubsabgeltungsansprüche hat der Arbeitnehmer innerhalb eines weiteren Kalenderjahres Anspruch auf Entschädigung gegenüber der Kasse in Höhe der Urlaubsvergütung, soweit Beiträge für die Urlaubsansprüche des jeweiligen Jahres bereits geleistet worden sind. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn bis zum Ablauf von vier Kalenderjahren nach dem Verfall Beiträge nachentrichtet werden und nicht für die Erstattung von Urlaubsvergütungen bzw. die Zahlung von Urlaubsabgeltungen verwendet worden oder zum Ausgleich für geleistete Erstattungen zu verwenden sind. §§366, 367 BGB finden keine Anwendung.

§ 15 Abs.2 VTV hat mit Wirkung vom 01. Januar 2000 folgenden Wortlaut:

Dieser Antrag [auf Entschädigung] ist innerhalb des auf den Verfall der Urlaubsansprüche folgenden Kalenderjahres zu stellen. Bei einem Rechtsstreit über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Teilnahme am Urlaubskassenverfahren kann der Antrag noch innerhalb eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss gestellt werden. Der Lauf der Frist nach § 8 Nr.8 S.2 BRTV ist während eines Rechtsstreits aus Anlass der unterbliebenen Beitragszahlung gehemmt.

Daraus folgt:

Bei dem Entschädigungsanspruch nach § 8.8 BRTV/Bau handelt es sich um einen rechtlich eigenständigen Anspruch gegen den Beklagten, der den Arbeitnehmer für den Fall sichert, dass der Arbeitgeber oder - im Falle der Urlaubsabgeltung - der Beklagte nicht innerhalb des auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres seinen urlaubsrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist. Dieser Entschädigungsanspruch entsteht nach dem klaren Wortlaut der tarifvertraglichen Regelung nur nach Verfall des Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsanspruchs, besteht nur, soweit (d.h. in dem Umfang, in dem) Urlaubskassenbeiträge für das entsprechende Urlaubsjahr geleistet worden sind oder binnen vier Jahren nach Entstehung nachgeleistet werden, und ist grundsätzlich auf das "weitere Kalenderjahr" befristet so dass er innerhalb dieses weiteren Kalenderjahres vom Beklagten verlangt werden muss (vgl. BAG 20. August 1996, AP Nr. 1 zu § 11 BUrlG Urlaubskasse).

Soweit der Kläger demgegenüber meint, Ausschlussfristen für den Entschädigungsanspruch könnten schon deshalb nicht eingreifen, weil sein Arbeitsverhältnis zu seinem polnischen Arbeitgeber nach polnischem Recht zu beurteilen sei, übersieht er, dass sich über § 1 Abs.3 AEntG die bautariflichen Bestimmungen über das Urlaubskassenverfahren kraft Gesetzes auf ihn erstrecken. Zu diesen bautariflichen erstreckten Bestimmungen zählt auch § 8.8 BRTV/Bau. Darüber hinaus übersieht der Kläger insoweit auch, dass sich aus polnischen Regelungen überhaupt kein Entschädigungsanspruch gegen den Beklagten ergeben kann.

Der Kläger hat seinen Anspruch auf Entschädigung für Urlaub im Jahre 2001 nicht innerhalb des "weiteren Kalenderjahres", nämlich des Kalenderjahres 2003 gegen den Beklagten geltend gemacht. Denn erstmalig im Dezember 2004 hat er Entschädigungsansprüche gegenüber dem Beklagten erhoben.

Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil § 15 Abs.1 S.1 VTV in der bis zum Änderungstarifvertrag vom 14. Dezember 2004 maßgeblichen Fassung bestimmte, dass der Entschädigungsanspruch vom Arbeitnehmer "unter Vorlage einer Kopie des Arbeitnehmerkontoauszuges" - das ist eine Bescheinigung mit den in § 6 Abs.7 VTV genannten Angaben - beim Beklagten zu beantragen ist und der Kläger über keinen Arbeitnehmerkontoauszug verfügte.

Die Vorlage des Arbeitnehmerkontoauszuges war unter der Geltung dieser tarifvertraglichen Regelung keine anspruchsbegründende Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch sondern lediglich ein Beweismittel für den Anspruch. Denn die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch sind allein in § 8.8 BRTV/Bau genannt. Damit kann das Fehlen eines Arbeitnehmerkontoauszuges auch nichts am Lauf der Frist ändern, innerhalb derer der Entschädigungsanspruch geltend zu machen ist. Im Übrigen ist es Sache des Arbeitnehmers, sich einen solchen, notfalls mit gerichtlicher Hilfe, zu verschaffen. Die Pflicht zur Aushändigung des Arbeitnehmerkontoauszuges an den Arbeitnehmer trifft in erster Linie den Arbeitgeber; kommt dieser seiner Verpflichtung nicht nach, kann er von dem Beklagten gefordert werden (§ 6 Abs.8 VTV). Dass der Kläger insoweit tätig geworden ist, hat er selbst nicht vorgebracht.

Dem Kläger kommt auch nicht die Regelung des § 15 Abs.2 S.2 VTV zugute.

Eine Ausnahme von der Notwendigkeit der Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs binnen des "weiteren Kalenderjahres" besteht nach § 15 Abs.2 S.2 VTV bei einem Rechtsstreit über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Teilnahme am Urlaubskassenverfahren. In diesem Fall kann eine Geltendmachung noch innerhalb eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss erfolgen.

§ 15 Abs.2 S.2 VTV verlangt, dass der Rechtsstreit um die Teilnahme des Arbeitgebers am Urlaubskassenverfahren den Zeitraum betrifft, für den der Arbeitnehmer Entschädigungsansprüche geltend macht. Das folgt aus der gebotenen Auslegung der tariflichen Bestimmung.

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist danach zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind zu berücksichtigen, soweit diese Gesichtspunkte in der Tarifnorm ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien, wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel soll nach der Rechtsprechung die Tarifauslegung zu wählen sein, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BAG 24. November 2004 EzA TVG § 4 Bankgewerbe Nr.4).

Richtig ist, dass der Tarifwortlaut des § 15 Abs. 2 S. 2 VTV nicht eindeutig ist. Denn dieser spricht nur von einem "Rechtsstreit um die Teilnahme des Arbeitgebers am Urlaubskassenverfahren" ohne einen bestimmten Zeitraum zu nennen.

Der tarifliche Gesamtzusammenhang, in den die Regelung des § 15 Abs. 2 S. 2 VTV eingebettet ist, weis jedoch deutlich daraufhin, dass die Tarifvertragsparteien bei der Formulierung der tariflichen Norm nicht jeglichen Rechtsstreit um die Teilnahme am Urlaubskassenverfahren, sondern lediglich einen solchen Rechtsstreit im Auge haben, der sich unmittelbar auf Entschädigungsansprüche des Arbeitnehmers auswirken kann.

Ein Entschädigungsanspruch eines Arbeitnehmers nach § 8.8 BRTV/Bau kann nur dann gegeben sein, wenn die tarifvertraglichen Regelungen des BRTV/Bau über die tarifliche Urlaubsregelung auf das Rechtsverhältnis des Arbeitnehmers zu seinem Arbeitgeber Anwendung finden. Ist das der Fall, ist der Arbeitgeber gleichzeitig zur Teilnahme am Urlaubskassenverfahren gegenüber dem Beklagten verpflichtet. Ob ein Arbeitgeber zur Teilnahme am Urlaubskassenverfahren verpflichtet ist, steht nicht ab einem bestimmten Zeitpunkt für alle Zeiten fest, sondern bestimmt sich danach, ob der Betrieb des Arbeitgebers vom betrieblichen Geltungsbereich der für allgemeinverbindlich erklärten bautariflichen Vorschriften erfasst wird. Das ist dann der Fall, wenn vom Betrieb des Arbeitgebers, hier mit sitz im Ausland, arbeitszeitlich überwiegend Bauleistungen iSv § 211 Abs.1 S.2 SGB III und im Sinne der bautariflichen Bestimmungen erbracht werden.

Ob bauliche Tätigkeiten arbeitszeitlich überwiegend erbracht werde, beurteilt sich danach, ob auf die Durchführung baulicher Tätigkeiten die überwiegende Arbeitszeit der Arbeitnehmer entfällt. Fallen im Betrieb Leistungen an, die sowohl bauliche im Sinne der vorgenannten Bestimmungen wie auch nichtbauliche sind, an, bedarf es zur Antwort auf die Frage, ob die einen oder die anderen Tätigkeiten überwiegen, eines Beurteilungszeitraums. Dieser ist das Kalenderjahr. Das folgt aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen und tariflichen Regelungen.

Der tarifliche Urlaub im Baugewerbe, der durch das Urlaubskassenverfahren gesichert wird, ist kalenderjahresbezogen (§ 8 Ziff.1.1 BRTV/Bau), der Arbeitnehmer erwirbt nach jeweils 12 Kalendertagen des Bestehens seines Arbeitsverhältnisses in Betrieben des Baugewerbes Anspruch auf einen Tag Urlaub (§ 8 Ziff.2.2 und 2.3 BRTV/Bau). Dann ist es allein folgerichtig, bei der Antwort auf die Frage, ob bautarifliche Urlaubsansprüche wegen Beschäftigung in einem Baubetrieb überhaupt entstehen können oder entstanden sind, auf eben diesen Zeitraum, nämlich das Kalenderjahr abzustellen, und damit auf die Art der überwiegenden betrieblichen Tätigkeit des Betriebes im jeweiligen Kalenderjahr. Zudem gebieten Rechtssicherheit, Rechtsklarheit sowie Planungssicherheit für den betroffenen Arbeitgeber das Abstellen auf einen überschaubaren, weder zu kurzen, noch zu langen Zeitraum. Ein solcher Zeitraum ist das Kalenderjahr, weil damit möglichen arbeitszeitlichen, z.B. saisonal bedingten, Schwankungen unterschiedlich zu bewertender Tätigkeiten, hinreichend Rechnung getragen und vermeiden wird, dass ein falsches Bild vom Zuschnitt des Gesamtbetriebes entsteht (st. Rspr .vgl .z.B. BAG 25. Januar 2005 - 9 AZR 146/01; Kammerurteile v.30. Mai 2005 - 16/10 Sa 407/03, v. 09. August 2004 - 16/10 Sa 705/03 und v. 16. August 2004 - 16/10 Sa 69/03).

Hält man sich das vor Augen, so kann sich ein Rechtsstreit des Arbeitgebers um Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Beklagten und damit um die Teilnahme am Urlaubskassenverfahren iSv § 15 Abs.2 S.1 VTV überhaupt nur dann auf den Entschädigungsanspruch eines Arbeitnehmers auswirken, wenn es in jenem Streit gerade um die Zeiträume geht, für die ein Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers in Betracht kommen kann. Weil nämlich ein Entschädigungsanspruch gegen den Beklagten nur insoweit gegeben ist, als Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers mit Beiträgen des Arbeitgebers unterlegt sind, fehlt Streitigkeiten des Arbeitgebers um die Teilnahme am Urlaubskassenverfahren für andere Zeiträume von vornherein jeglicher Bezug zu Entschädigungsansprüchen des Arbeitnehmers.

Dem entspricht der erkennbare Sinn und Zweck der Regelung des § 15 Abs.2 S.2 VTV. Die Geltendmachung eines Entschädigungsanpruchs durch einen Arbeitnehmer gegenüber dem Beklagten muss in der Regel von vornherein erfolglos bleiben, wenn sein Arbeitgeber eine Teilnahmeverpflichtung am Urlaubskassenverfahren für den Zeitraum, für den ein Entschädigungsanspruch gegeben sein könnte, in Abrede stellt. Denn in einem solchen Fall wird ein Entschädigungsanspruch in aller Regel schon deshalb nicht gegenüber dem Beklagten durchsetzbar sein, weil der Arbeitgeber für den fraglichen Zeitraum keine Beiträge an den Beklagten gezahlt hat. Ganz in diesem Sinne haben die Tarifvertragsparteien denn auch bestimmt, dass der Lauf der Vierjahresfrist des § 8.8 S.2 BRTV/Bau während eines Rechtsstreits aus Anlass unterbliebener Beitragszahlung gehemmt ist (§ 15 Abs.2 S.3 VTV). Erst wenn die Frage der Teilnahmeverpflichtung des Arbeitgebers am Urlaubskassenverfahren zulasten des Arbeitgebers gerichtlich geklärt ist, kann überhaupt eine Entschädigungsanspruch, abhängig davon, ob der Arbeitgeber die geschuldeten Beiträge geleistet hat, in Betracht kommen. Streiten Arbeitgeber und Beklagter dagegen um die Teilnahme am Urlaubskassenverfahren für Zeiten, die für einen Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers ohne Bedeutung sind, kann sich dieser Streit auf einen Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers unmittelbar nicht auswirken.

Daraus folgt für den vorliegenden Fall:

Unerheblich ist das Verfahren (16 Sa 1956/03 Hessisches Landesarbeitsgericht), in dem die Arbeitgeberin des Klägers und der Beklagte vor Gericht um Verpflichtungen der Arbeitgeberin zu Beitragszahlungen zur Urlaubskasse für das Kalenderjahr 2001 gestritten haben. Dieser Rechtsstreit war nämlich mit Ablauf des 22. November 2003, nämlich nach Ablauf der Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das landesarbeitsgerichtliche Urteil vom 14. Juli 2003, rechtskräftig entschieden (§ 705 ZPO). Damit konnte das Schreiben des Klägers vom 10. Dezember 2004 die Jahresfrist des § 15 Abs.2 VTV nicht wahren.

Ohne Bedeutung ist auch, dass das landesarbeitsgerichtliche Urteil vom 09. Februar 2004 erst mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des BAG vom am 20. Juli 2004 (9 AZN 326/04) rechtskräftig wurde (§ 72a Abs.5 S.6 ArbGG). Denn in jenem Rechtsstreit ging es, nachdem die Parteien die von der Arbeitgeberin des Klägers erhobene negative Feststellungsklage im Berufungstermin vom 14. Juli 2003 übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, nur noch um Zahlungsverpflichtungen der Arbeitgeberin des Klägers für das Jahr 1999.

Dabei kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass wegen der von der Arbeitgeberin des Klägers gegen den Beklagten in jenem Verfahren ursprünglich erhobenen negativen Feststellungsklage "ein Rechtsstreit um die Teilnahme der Arbeitgeberin des Klägers am Urlaubskassenverfahren" anhängig war. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung der negativen Feststellungsklage im Berufungsverfahren war deren Rechtshängigkeit nämlich beseitigt worden (vgl. BGH 23. November 1966 NJW 1967, 564; BGH 08. Februar 1989 NJW 1989, 2885; Musielak/Wolst ZPO 5. Aufl. 2007 § 91a Rz 16). Damit begann die Jahresfrist insoweit am 14. Juli 2003 zu laufen, so dass die Geltendmachung im Dezember 2004 verspätet erfolgte.

Die nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung im vorstehend bezeichneten Rechtsstreit noch verbliebene Widerklage des Beklagten auf Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen für 1999 erfüllte dagegen nicht die von § 15 Abs.2 S.2 VTV geforderten Merkmale eines "Rechtsstreits über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Teilnahme am Urlaubskassenverfahren". Denn der Streit der Parteien jenes Rechtsstreits ging lediglich um Verpflichtungen der Arbeitgeberin des Klägers für das Kalenderjahr 1999. Diese Verpflichtungen haben keinen rechtlichen Bezug zu dem vom Kläger geltend gemachten Entschädigungsanspruch, weil dieser Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsansprüche für das Kalenderjahr 2001 betrifft.

Der Kläger kann den begehrten Betrag auch nicht als Schadenersatz wegen Verletzung von Aufklärungs- und Informationspflichten durch den Beklagten nach § 280 Abs.1 BGB verlangen.

Tarifvertraglich ausdrücklich normierte Pflichten hat der Beklagte gegenüber dem Kläger nicht verletzt.

Richtig ist, dass die tarifvertraglichen Vorschriften über das Urlaubskassenverfahren unter bestimmten Voraussetzungen Informationspflichten des Beklagten gegenüber Arbeitnehmern begründen. Nach § 6 Abs.9 VTV hat der Beklagte einem Arbeitnehmer einen Arbeitnehmerkontoauszug mit den sich aus § 6 Abs.7 VTV ergebenden Daten (u.a. über einen verbleibenden Entschädigungsanspruch, § 6 Abs.7 Nr.7 VTV) dann zu übermitteln, wenn dem Beklagten nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers nicht innerhalb von drei Monaten die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses mitgeteilt wird oder wenn der VTV auf das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers keine Anwendung mehr findet, und dieser Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Monaten erneut mit einem Arbeitsverhältnis von diesem Tarifvertrag erfasst wird.

Dahinstehen kann, ob den Beklagten insoweit allgemein gegenüber einem Arbeitnehmer wie dem Kläger die Pflicht trifft, darauf hinzuweisen, dass Erstattungsansprüche binnen bestimmter Frist ihm, dem Beklagten, gegenüber geltend zu machen sind. Denn eine Verletzung einer etwaigen derartigen tarifvertraglichen Pflicht durch den Beklagten scheidet hier schon deshalb aus, weil ihre Erfüllung dem Beklagten mangels Kenntnis von der Anschrift des Klägers unmöglich war (§ 275 BGB). Diese Kenntnis dem Beklagten zu verschaffen, war Sache der Arbeitgeberin des Klägers, weil diese nach § 5 Abs.2 VTV unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit des Klägers gehalten war, ua. die Adresse des Klägers mitzuteilen (§ 5 Abs.2 Nr.1VTV). Das ist nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten nicht geschehen. Darüber hinaus hat der Beklagte im Berufungstermin unwidersprochen vorgetragen, dass er den Kläger, nachdem dieser nach seiner Kenntnis im Jahre 2003 wiederum nach Deutschland entsandt worden war, im März 2003 allgemein über Entschädigungsansprüche informiert hatte.

Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, den Kläger konkret darüber zu informieren, dass aufgrund des Rechtsstreits mit der Arbeitgeberin des Klägers über Urlaubskassenbeiträge für die Kalenderjahre 2000 und 2001 ein Entschädigungsanspruch noch bis zum Ablauf von einem Jahr nach Rechtskraft des Urteils des Landesarbeitsgerichts vom 14. Juli 2003, also bis zum 22. November 2004, geltend gemacht werden konnte.

Richtig ist, dass der Beklagte als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien verpflichtet ist, die am Urlaubsverfahren teilnehmenden Arbeitnehmer in gebotenem Umfang über das Verfahren für die Geltendmachung der Ansprüche auf Entschädigung zu belehren hat. Das ergibt sich aus der Funktion der Urlaubskasse, "die Auszahlung der Urlaubsvergütung zu sichern" (§ 8.15.1 BRTV/ Bau). Insoweit gilt im Ergebnis nichts anderes als für Versicherungsverhältnisse. Insoweit ist anerkannt, dass als notwendiger Ausgleich für die komplexe, vom Versicherten schwer zu durchschauende Materie für den Versicherer eine Nebenpflicht zur sachgerechten Information und Beratung eines Antragstellers besteht (vgl. BAG 20. August 1996, a.a.O.). Dabei bestimmt sich der Umfang der Aufklärungs- und Hinweispflicht nach dem im konkreten Einzelfall erkennbar bestehenden Beratungsbedarf.

Ein konkreter Beratungsbedarf des Klägers war für den Beklagten schon deshalb nicht erkennbar, weil sich dieser erstmals mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 10. Dezember 2004 und damit nach Fristablauf, an den Beklagten gewandt hat.

Richtig ist, dass es für einen Arbeitnehmer wie den Kläger u.U. schwierig sein kann festzustellen, welche konkreten Fristen zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen dann laufen, wenn sich, wie im vorliegenden Fall, sein Arbeitgeber und der Beklagte gerichtlich über die Verpflichtung zur Teilnahme am Urlaubskassenverfahren streiten. Eine generelle Pflicht des Beklagten, potentiell betroffene Arbeitnehmer über den (für ihn positiven) Ausgang eines Rechtsstreits mit ihrem Arbeitgeber über die Teilnahme am Urlaubskassenverfahren und den Lauf der verlängerten Frist zur Geltendmachung nach § 15 Abs.2 S.2 VTV zu unterrichten, besteht deshalb jedoch nicht.

Die tarifrechtlichen Vorschriften gewähren den entsandten Arbeitnehmern die Möglichkeit, urlaubsrechtliche Ansprüche, auch solche auf Entschädigung nach § 8.8 BRTV/Bau, durchzusetzen. Damit ist es grundsätzlich ihre Sache, diese Ansprüche geltend zu machen und gegebenenfalls gerichtlich, auch gegenüber dem Beklagten, zu verfolgen. Sich insoweit auch über die Einhaltung von Fristen, zu informieren, ist damit grundsätzlich Sache der Arbeitnehmer. Insoweit haben die Arbeitnehmer insbesondere die Möglichkeit, sich bei allgemeinem Informationsbedarf an den Beklagten zu wenden, zumal dieser, wie gerichtsbekannt ist, Broschüren in der Heimatsprache der Arbeitnehmer erstellt und fremdsprachliches Personal beschäftigt (vgl. BAG 20. Juli 2004 AP NR.18 zu § 1 AEntG).

Dem Kläger war es auch nicht unmöglich, sich Kenntnis vom Lauf der Frist des § 15 Abs.2 S.2 VTV zu verschaffen. Wusste er von dem Rechtsstreit seiner Arbeitgeberin mit dem Beklagten, wobei er sich das Wissen seines Prozessbevollmächtigten ab Mandatierung desselben zurechnen lassen muss, war es ihm ohne weiteres möglich, sich durch Rückfrage bei dem Beklagten oder seinem Arbeitgeber über den Ausgang des Rechtsstreits und die Frage, ob und wann ein die Teilnahmepflicht seines Arbeitgebers am Urlaubskassenverfahren bejahendes Urteil rechtskräftig geworden war, zu erkundigen. Dass er dies getan hätte, hat der Kläger selbst nicht vorgebracht. Hatte er keine Kenntnis von dem Rechtsstreit, gilt für ihn nichts anderes als für jeden, der sich um mögliche Ansprüche zunächst nicht kümmert und deshalb Gefahr läuft, diese wegen Fristablaufs nicht durchsetzen zu können. Es bleibt nur ein Schadensersatzanspruch gegenüber demjenigen, der zur Information verpflichtet war. Das war u. U. die Arbeitgeberin des Klägers, nicht aber der Beklagte, weil für diese ein konkretes Informationsbedürfnis des Klägers nicht erkennbar war.

Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, aus den dem Beklagten nach §§ 5,6 VTV gegenüber der Arbeitgeberin des Klägers zustehenden Auskunftsansprüchen folge, dass es Sache des Beklagten sei, sich die Kenntnis über die in diesen Bestimmungen genannten Arbeitnehmerdaten notfalls mit gerichtlicher Hilfe zu verschaffen, verfüge er über diese Daten, könne und müsse er die Arbeitnehmer auch über Entschädigungsansprüche und die im konkreten Fall maßgeblichen Fristen zur Geltendmachung derselben informieren.

Es kann dahinstehen, ob der Beklagte gegenüber den Arbeitnehmern eines baugewerblich tätigen Arbeitgebers verpflichtet ist, letzterem gegenüber Ansprüche nach §§ 5, 6 VTV notfalls klageweise durchzusetzen. Das ist schon deshalb zweifelhaft, weil sich den tariflichen Vorschriften nicht entnehmen lässt, dass die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes dem Beklagten umfassend die Aufgabe eines Sachwalters von Arbeitnehmerinteressen übertragen haben. Hierauf kommt es streitentscheidend jedoch nicht an. Ein Unterlassen (hier die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen des Beklagten gegen die Arbeitgeberin des Klägers nach §§ 5,6 VTV) ist nämlich nur dann für den Erfolg (hier die nicht fristgerechte Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen durch den Kläger) kausal, wenn pflichtgemäßes Handeln den Schaden mit Sicherheit verhindert hätte. Die bloße Möglichkeit genügt nicht (vgl. BGHZ 34, 206 , 215; BGHZ 61, 118 , 120; BGH 04. Oktober 1983 NJW 1984, 432, 434;). Dafür, dass der Beklagte aufgrund eines die Arbeitgeberin des Klägers zur Auskunftserteilung nach § 5, 6 VTV verpflichtenden Urteils überhaupt im Stande gewesen wäre, den Kläger über die Frist zur Geltendmachung eines Urlaubsentschädigungsanspruchs für 2001 rechtzeitig, also vor dem 22. November 2004, zu informieren, spricht nichts. Im Gegenteil spricht alles dafür, dass sich die Arbeitgeberin der zwangsweisen Durchsetzung eines entsprechenden Auskunftsanspruchs in gleicher Weise entzogen hätte, wie der Zahlung der rechtskräftig titulierten Urlaubskassenbeiträge für 2001. Denn die Arbeitgeberin des Klägers hat sich, obgleich sie über den Prozessbevollmächtigten des Klägers, der in den Rechtsstreiten der Arbeitgeberin des Klägers mit dem Beklagten diese als Prozessbevollmächtigter vertrat, mehrfach dazu aufgefordert worden ist, nicht bereit gefunden, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.

Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs.1 ZPO).

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs.2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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