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Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 03.09.2001
Aktenzeichen: 16 Sa 608/01
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, VTV
Vorschriften:
ArbGG § 8 Abs. 2 | |
ArbGG § 11 Abs. 2 | |
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 | |
ZPO § 88 Abs. 2 | |
ZPO § 130 Nr. 6 | |
ZPO § 253 | |
ZPO § 511 | |
VTV § 1 Abs. 2 | |
VTV § 1 Abs. 2 Abschn. V | |
VTV § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 2 | |
VTV § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 22 | |
VTV § 31 Abs. 1 | |
VTV § 29 Abs. 1 |
Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Urteil
Aktenzeichen: 16 Sa 608/01
Verkündet am 3. September 2001
In dem Rechtsstreit
hat das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 16 in Frankfurt am Main auf die mündliche Verhandlung vom 3. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter am LAG Hattesen als Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richter Dr. Tröster und die ehrenamtliche Richterin Tonn als Beisitzer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14. März 2001 - 7 Ca 2624/98 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Beitragsverpflichtungen des Beklagten nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für den Zeitraum Dezember 1993 bis Dezember 1994.
Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.
Der Beklagte unterhält seit 1976 einen Betrieb, der sich u. a. mit der Reinigung von Straßengräben befasst. Im Übrigen ist die Art der vom Betrieb des Beklagten in den Kalenderjahren 1993 und 1994 durchgeführten Arbeiten im Streit. Beschäftigt wurden vom Beklagten 1993 insgesamt 12 Arbeitnehmer, 1994 insgesamt 15 Arbeitnehmer. Hinsichtlich der Namen und Beschäftigungszeiten wird auf den klägerischen Schriftsatz vom 30.08.1999 (Bl. 23 bis 25 d. A.) Bezug genommen. Mit Bescheid des Landesarbeitsamtes Rheinland/Pfalz-Saarland vom 13.10.1983 war dem Beklagten mitgeteilt worden, dass er ab 01.05.1983 nicht mehr zur Zahlung der Winterbauumlage herangezogen werde, eine Prüfung des Arbeitsamtes vom 01.08.1996 kam zu dem aus dem entsprechenden Bericht (Bl. 19 bis 21 d. A.) ersichtlichen Ergebnis.
Mit seiner am 27.08.1998 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Beklagten am 03.09.1998 zugestellten Klage nimmt der Kläger den Beklagten auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer für den Zeitraum Dezember 1993 bis Dezember 1994 in Anspruch. Die Klageschrift (Bl. 1/2 d. A.) ist mit dem Zusatz "i. A." von einer Angestellten des Klägers, Frau unterzeichnet worden. In den Sammelakten des Arbeitsgerichts befindet sich ein vom Vorstand des Klägers bereits vor Klageerhebung im vorliegenden Rechtsstreit unterzeichnetes Schreiben, wonach u. a. Frau berechtigt ist, Eingaben an das Arbeitsgericht rechtsverbindlich zu unterschreiben.
Der Kläger hat vorgetragen, der Betrieb des Beklagten sei im Klagezeitraum ein baugewerblicher im tariflichen Sinne gewesen. Von den beschäftigten Arbeitnehmern seien jeweils zu mehr als 50 % ihrer persönlichen Gesamtarbeitszeit, die auch mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit jedes Kalenderjahres ausmache, Straßenbauarbeiten (Lösen, Fördern und Einbauen von Bodenmassen einschließlich Entwässerung des Herdkörpers und des Untergrundes, Herstellen des Unterbaus aus Kies, Schotter, Packlage, Beton oder als Bodenverfestigung aus bituminösen Baustellen, Herstellen von Straßendecken aller Art wie Klein- und Großpflasterdecken, Ziegelpflasterdecken, wassergebundene Schotterdecken, Betondecken, Zementschotterdecken, bitumen- oder teergebundene Straßendecken, Anlegen und Vergießen von Längs- und Querfugen, Verlegen von Bordschwellen, Bordsteinen und Kantensteinen) sowie Tiefbauarbeiten (Ausheben von Baugruben mittels Bagger, Abfahren des Abraumes sowie Tiefbauarbeiten im Zusammenhang mit den oben genannten Straßenbauarbeiten) durchgeführt wurden. Im Übrigen handele es sich auch bei den vom Betrieb des Beklagten durchgeführten Grabenräumungsarbeiten um bauliche Leistungen. Der Höhe nach errechne sich die Klageforderung aus den vom Arbeitsamt ermittelten Bruttolohnsummen, wobei für Dezember 1993 mangels näherer Aufschlüsselung 1/12 der Bruttolohnsumme des gesamtes Jahres 1993 zugrunde gelegt worden sei.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger 149.124,64 DM zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Zulässigkeit der Klage gerügt und vorgetragen, diese sei nicht ordnungsgemäß erhoben worden, weil die Unterschrift auf der Klageschrift mit dem Zusatz "i.A." versehen und damit der Unterzeichner nur als Erklärungsbote aufgetreten sei. Die Klageforderung sei jedenfalls verjährt. Im Übrigen sei sie auch nicht berechtigt, weil sein Betrieb im Klagezeitraum kein baugewerblicher gewesen sei. Er befasse sich mit der Reinigung von Bachbetten, von Schlamm und Unrat, Wiederherstellung der Grabenböschung einschließlich Ansäen der Böschungen, Mähen der Grabenböschungen und Sohlen, mit dem Zurückschneiden von Bäumen und Hecken einschließlich deren Beseitigung. Straßenbauarbeiten lasse er, soweit er einen Auftrag erhalte, von Subunternehmern ausführen, die diese mit eigenen Arbeitnehmern durchführten. Die letzte Prüfung des Arbeitsamtes besage nichts, weil das Arbeitsamt seine Forderung später nicht aufrechterhalten, sondern sich mit ihm verglichen habe.
Das Arbeitsgericht hat nach Vernehmung von zehn Arbeitnehmern des Beklagten im Wege der Rechtshilfe als Zeugen der Klage mit seinem am 14.03.2001 verkündeten Urteil stattgegeben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 223 bis 231 d. A.) Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 03.09.2001 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.
Er vertritt unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter die Ansicht, Ansprüche des Klägers seien verjährt, weil der Kläger seine Klage nicht ordnungsgemäß erhoben habe. Weder aus der Klageschrift noch sonst wie sei für ihn erkennbar gewesen, dass Frau A vom Vorstand des Klägers bevollmächtigt gewesen sei. Die Unterschrift sei unleserlich, der Zusatz "i. A." weise darauf hin, dass Frau jedenfalls nicht als Bevollmächtigte aufgetreten sei. Im Übrigen enthalte eine Berechtigung dazu, "Eingaben an das Arbeitsgericht Wiesbaden rechtsverbindlich zu unterschreiben" keine ordnungsgemäße Vertretungsvollmacht zur Erhebung von Klagen. Zudem sei das Arbeitsgericht zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, dass sein Betrieb im Klagezeitraum ein baugewerblicher gewesen sei. Soweit das Arbeitsgericht auch Grabenräumungsarbeiten zu den baulichen Tätigkeiten gerechnet habe, sei das unrichtig. Es könne nicht zutreffend sein, dass das Säubern von Straßengräben Straßenbau- oder Tiefbauarbeit sei.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14.03.2001 - 7 Ca 2624/98 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereiteten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 03.09.2001 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO an sich statthatte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) keinerlei Bedenken. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt, sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 516, 518, 519 ZPO) und damit insgesamt zulässig.
In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
Die Klage ist zulässig.
Die Klage wurde wirksam erhoben. Allerdings müssen bestimmende Schriftsätze, wozu auch die Klageschrift gehört, abweichend vom Wortlaut des § 130 Nr. 6 ZPO unterschrieben sein (vgl. BAG 26.06.1986, AP Nr. 14 zu § 4 KSchG 1969). Damit soll gewährleistet werden, dass es sich bei dem Schriftsatz nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass er mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (GmsOBG 30.09.1979, NJW 1980, 170). Das gilt auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 496 ZPO; vgl. BAG 26.06.1986, a.a.O.). Notwendig ist damit in Anwaltsprozessen die Unterschrift des Anwalts, in anderen Prozessen die der Partei selbst oder desjenigen, der für sie als Bevollmächtigter oder Geschäftsführer ohne Auftrag handelt. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
Die Klageschrift wurde von einer Person unterzeichnet, die zur Unterzeichnung von Seiten des gesetzlichen Vertreters des Klägers bevollmächtigt worden war. Ausweislich der bei den Sammelakten des Arbeitsgerichts vorliegenden schriftlichen Erklärungen seitens des Vorstands des Klägers war Frau zum Zeitpunkt der Klageerhebung berechtigt, "Eingaben" an das Arbeitsgericht rechtsverbindlich zu unterschreiben. Diese Erklärung kann nur so verstanden werden (§ 133 BGB), dass Frau damit berechtigt sein sollte, mit Wirkung für den Kläger eine Klage für den Kläger beim Arbeitsgericht Wiesbaden zu erheben. Unter "Eingabe" versteht man im Zusammenhang mit Handlungen gegenüber Dritten "Bittschrift, Gesuch" (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Jubiläumsausgabe 1990, S. 386). Eine Klage ist nichts anderes als ein Gesuch an das Gericht, durch Urteil Rechtsschutz zu gewähren.
Durch die schriftliche Niederlegung der entsprechenden Erklärung zu den Sammelakten des Arbeitsgerichts wurde die Vollmacht zur Klageerhebung auch, wie nach § 88 Abs. 2 ZPO vonnöten, ausreichend nachgewiesen (§ 80 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen stände eine etwa fehlenden Bevollmächtigten von Frau im Zeitpunkt der Klageerhebung der Ordnungsgemäßheit der Klage schon deshalb nicht entgegen, weil sich der Kläger jedenfalls in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht die Klage zu Eigen gemacht hat (§ 89 Abs. 2 ZPO).
Die Klageschrift enthält auch die Unterschrift von Frau. Dass die Klageschrift von dieser unterzeichnet worden ist, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Unterzeichnung erfüllt auch die Merkmale einer Unterschrift. Eine Unterschrift setzt einen individuellen Schriftzug voraus, der sich - ohne lesbar sein zu müssen - als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht der vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt (vgl. BAG 28.03.1977, AP Nr. 38 zu § 518 ZPO; BAG 30.08.2000 - 5 AZB 17/00 - ). Dabei ist angesichts der bekannten Variationsbreite in Bezug auf Unterschriften ein großzügiger Maßstab anzulegen, soweit die Urheberschaft gesichert ist (vgl. BAG 30.08.2000, a.a.O.). Hier bestehen keine Zweifel. Der sich unter dem Text der Klageschrift und der Anlage befindliche Schriftzug hat individuelle Züge und steht erkennbar für einen Namen, nicht nur ein bloßes Namenszeichen. Lesbarkeit ist ohnehin nicht erforderlich.
Unschädlich ist auch, dass Frau ihrer Unterschrift den Zusatz "i. A." beigefügt hat.
Richtig ist, dass eine Klage, soweit sie - wie hier - nicht durch die Partei selbst, sondern durch einen Dritten erhoben wird, erkennen lassen muss, dass der Bevollmächtigte die Klageschrift gerade in dieser, seiner Eigenschaft als insoweit Bevollmächtigter, einreicht. Denn aus der Klageschrift muss sich ergeben, dass der Unterzeichner für ihre Einreichung die Verantwortung übernimmt.
Für den Anwaltsprozess nimmt die Rechtsprechung an, dass die Klageschrift (oder eine Berufungsbegründung) vom Rechtsanwalt unterschrieben sein muss, da nur dadurch belegt werde, dass der Text - auch wenn er von einem Dritten verfasst wurde - vor der Unterzeichnung eigenverantwortlich geprüft und genehmigt wurde. Mit anderen Worten: Die Unterschrift des Rechtsanwalts soll sicherstellen, dass dieser für den Inhalt des entsprechenden Schriftsatzes geradestehen will (vgl. BAG 28.03.1977 und 11.08.1987, AP Nr. 38 und 54 zu § 518 ZPO). Weiter wird in der Rechtsprechung angenommen, dass eine Vertretung in der Unterschrift im Anwaltsprozess nur von einem beim Prozessgericht zugelassenen Anwalt oder dessen zugelassenen Vertreter möglich ist, wobei dieser gegebenenfalls den Schriftsatz mit "i. V." (in Vertretung) zu unterzeichnen hat, während eine Unterzeichnung mit "i. A." (im Auftrag) in der Regel auf das Auftreten als bloßer Erklärungsbote hindeuten und normalerweise zur Übernahme der Verantwortung nicht ausreichen soll (vgl. BGH 05.11.1987, NJW 1988, 210; BGH 19.10.1988, NJW 1989, 394; BGH 27.05.1993, NJW 1993, 2056 [2057]; BAG 26.07.1967, AP Nr. 11 zu § 518 ZPO; LAG Niedersachsen 17.11.1998, DB 1999, 644; Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl. 1999, § 129 Randziff. 7).
Diese Grundsätze können auf das arbeitsgerichtliche Verfahren erster Instanz, in dem die Parteien selbst den Rechtsstreit führen oder sich vertreten lassen können (§ 11 Abs. 1 S. 1 ArbGG) nicht einfach übertragen werden. Richtig mag sein, dass durch die Verwendung des Zusatzes "i. A." erklärt wird, dass der Inhalt des entsprechenden Schriftsatzes auf einen Dritten zurückzuführen ist. Richtig mag auch sein, dass dieser Zusatz dann, wenn die Vertretung durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt oder eine der in § 11 Abs. 2 ArbGG genannten Vertreter notwendig ist, nicht hinreichend erkennen lässt, dass der Unterzeichner die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernimmt, weil der Zusatz "i. A.", verwendet von einer derartigen Person, auf ein Auftreten eben nicht als Vertreter, sondern als Erklärungsbote hindeutet. Im vorliegenden Fall kommt es hierauf nicht entscheidend an. Ausreichend für die Ordnungsgemäßheit einer weder einem Vertretungs- noch gar einem Anwaltszwang unterliegenden Klage ist nämlich allein, dass durch die Unterzeichnung der Klageschrift hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass der Unterzeichner eigenverantwortlich für einen anderen, nämlich aufgrund entsprechender durch die Partei oder ihren gesetzlichen Vertreter eingeräumte Befugnis, also aufgrund entsprechender Vollmacht die Klage erhebt und dafür die Verantwortung übernimmt (vgl. BFH 15.02.1990, BFH/NV 1991, 100, zustimmend Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl. 2001, § 130, Randziff. 8).
Diesen Anforderungen genügt im vorliegenden Fall die Unterzeichnung der Klageschrift durch Frau mit dem vorangestellten Zusatz "i. A.". Denn diese Unterzeichnung belegt ausreichend, dass Frau A als Vertreterin des Klägers die Verantwortung für die Einreichung der Klageschrift beim Arbeitsgericht übernommen hat. Es spricht nämlich nichts dafür, dass Frau durch den ihrer Unterschrift beigefügten Zusatz die allein erforderliche Übernahme der Verantwortung für die Einreichung der Klageschrift einschränken und etwa bekunden wollte, dass sie lediglich als Erklärungsbotin auftrat. Eine solche Annahme mag bei Hinzufügen des Zusatzes "i. A." zur Unterschrift gerechtfertigt sein, soweit es sich um die Unterschrift eines Rechtsanwaltes unter einem bestimmenden Schriftsatz handelt. Denn der Zusatz mag dann so verstanden werden, dass der Rechtsanwalt in der Tat nicht für den Inhalt des Schriftstückes geradestehen will. Lebensfremd ist es dagegen, den Zusatz "i. A." zur Unterschrift dann als Auftreten als Erklärungsbote anzusehen, wenn es sich nicht um die Unterschrift eines Rechtsanwalts und zudem um ein Verfahren handelt, in dem weder Anwalts- noch Vertretungszwang besteht. In diesem Fall belegt der Zusatz "i. A." das, was auch belegt werden muss, nämlich, dass verantwortlich für einen anderen und damit in dessen Vollmacht, die Klage beim Arbeitsgericht eingereicht wird. Nichts anderes besagt die Unterzeichnung "i. A.". Der allgemeine Sprachgebrauch unterscheidet nämlich, anders als der juristische, nicht zwischen "Auftrag" und "Vollmacht" (vgl. Wieczorek, Anm. zu BAG 26.07.1967, AP Nr. 11 zu § 518 ZPO). Das gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als Frau, wie dem Arbeitsgericht aufgrund der Sammelakten bekannt war, zur Erhebung von Klagen für den Kläger bevollmächtigt worden war.
Soweit der Beklagte einwendet, ihm sei weder eine Bevollmächtigung von Frau bekannt gewesen, noch sei in der Klageschrift auf die Vollmacht verwiesen worden, vermag dies eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Der Gegenpartei muss die Vollmacht bei Klageerhebung nicht mitgeteilt werden. Es reicht vielmehr aus, wenn sie dem Gericht gegenüber erklärt worden ist, da etwaige Mängel, soweit nicht ein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter auftritt, von Amts wegen zu berücksichtigen sind (§ 88 Abs. 2 ZPO). Im Übrigen kann der Gegner den Mangel der Vollmacht in jeder Lage des Rechtsstreits rügen (§ 88 Abs. 1 ZPO). Der vom Beklagten gerügte fehlende Hinweis auf eine Bevollmächtigung in der Klageschrift durch den Unterzeichner ist tatsächlich vorhanden, nämlich durch den Zusatz "i. A.", der ausreichend belegt, dass die Klageschrift vom Verfasser in der Eigenschaft als insoweit Bevollmächtigter für den Kläger eingereicht werden sollte. Ob ein derartiger Hinweis in der Klageschrift überhaupt vonnöten ist, kann daher offen bleiben.
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger kann von dem Beklagten Zahlung von insgesamt 149.124,64 DM verlangen.
Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 24 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 12.11.1986 in den für die Kalenderjahre 1993 und 1994 geltenden Fassungen. Die in dieser Tarifnorm statuierte Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer trifft den Beklagten, weil der VTV für ihn im Klagezeitraum galt. Ob der Beklagte Mitglied einer der tarifvertragschließenden Verbände des VTV war oder ist, spielt keine Rolle. Denn der VTV war in sämtlichen für den Klagezeitraum maßgeblichen Fassungen für allgemeinverbindlich erklärt, sodass seine Rechtsnormen auch für die nichttarifgebundenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber galten (§§ 5 Abs. 4, 4 Abs. 2 TVG).
Der Beklagte unterhielt im Klagezeitraum auch einen Betrieb, der unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fiel.
Nach § 1 Abs. 2 VTV fallen unter den betrieblichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages diejenigen Betriebe, in denen überwiegend entweder die in § 1 Abs. 2 Abschnitt V genannten Beispielstätigkeiten ausgeführt werden oder aber Leistungen im Sinne der Bestimmungen der Abschnitte I bis IV (ständige Rechtsprechung seit BAG 18.01.1984, AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Ob hiernach bauliche Leistungen überwiegend erbracht werden, bemisst sich danach, ob die überwiegende betriebliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer auf derartige bauliche Tätigkeiten entfällt. Nicht maßgeblich sind dagegen wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst oder handels- oder gewerberechtliche Kriterien (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BAG 14.07.2000, AP Nr. 232 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Ob die überwiegende Arbeitszeit auf bauliche oder nicht bauliche Leistungen entfällt, ist nach der Arbeitszeit innerhalb eines Kalenderjahres zu beurteilen, soweit sich die Tätigkeiten des Betriebes, wie im vorliegenden Fall, über ein Kalenderjahr erstrecken (vgl. BAG 22.04.1987 und 12.12.1988, AP Nr. 82 und 106 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war der Betrieb des Beklagten sowohl 1993 wie 1994 und damit im gesamten Klagezeitraum baugewerblicher im tariflichen Sinne. Denn es wurden in jedem der beiden Kalenderjahre arbeitszeitlich überwiegend bauliche Tätigkeiten durchgeführt, nämlich Straßenbauarbeiten (§ 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 32), Rohrleitungstiefbauarbeiten (Abschn. V Nr. 25), Pflasterarbeiten (Abschn. V Nr. 32), Kanalbauarbeiten (Abschn. V Nr. 22), Tiefbauarbeiten (Abschn. V Nr. 36) sowie Grabenräumungsarbeiten (Abschn. V Nr. 2).
Entgegen der Auffassung des Beklagten zählen auch Grabenräumungsarbeiten zu den baulichen Tätigkeiten i. S. des § 1 Abs. 2 VTV. Das ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 2 VTV. Danach zählen zu den baulichen Leistungen
Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie das Entwässern von Grundstücken und urbar zu machenden Bodenflächen einschließlich der Grabenräumungs- und Faschinierungsarbeiten, des Verlegens von Drainagerohrleitungen sowie des Herstellens von Vorflut- und Schleusenanlagen.
Unter Drainierungsarbeiten verstehen die Tarifvertragsparteien erkennbar entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch die Entwässerung des Bodens durch ein System von Röhren (vgl. BAG 24.01.1990, AP Nr. 126 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; ArbG Wiesbaden 23.08.1984 - 4 Ca 1809/84 -). Dazu zählen die Tarifvertragsparteien nach dem unmissverständlichen Wortlaut der Tarifnorm auch "Grabenräumungsarbeiten". Wenn die Tarifvertragsparteien nämlich von "Drainierungsarbeiten ... einschließlich der Grabenräumungs- und Faschinierungsarbeiten ..." sprechen, so geben sie damit erkennbar zu verstehen, dass Grabenräumungsarbeiten mit zu den Drainierungsarbeiten zu zählen sind. "Einschließlich" bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch "mitberücksichtigt, eingeschlossen, einbegriffen" (vgl. Wahrig, a.a.O., S. 394). Drainierungsarbeiten "einschließlich" Grabenräumungsarbeiten heißt daher nichts anderes, als dass Grabenräumungsarbeiten im tariflichen Sinne zu den Drainierungsarbeiten zählen und nicht etwa, wie der Beklagte meint, nur dann erfasst werden, wenn daneben auch noch sonstige Drainierungsarbeiten durchgeführt werden.
Der Sinn und Zweck der tariflichen Regelung belegt diesen Befund. Unter Grabenräumungsarbeiten versteht man die Beseitigung von Hindernissen aus den als Vorflutern dienenden Gräben, z. B. Straßengräben, also deren Räumung, damit der ungestörte Ablauf von Wasser gesichert ist. Damit ist die Grabenräumung nichts anderes als eine Arbeit zur Instandhaltung des Entwässerungssystems und damit eine der zahlreichen Teiltätigkeiten von Drainierungsarbeiten. Wenn die Tarifvertragsparteien dann in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 2 VTV von Drainierungsarbeiten "einschließlich" der Grabenräumungsarbeiten sprechen, wollen sie damit erkennbar sicherstellen, dass eben auch diese Teiltätigkeiten erfasst werden, indem sie definitorisch Grabenräumungsarbeiten als Artbegriff der Gattung "Drainierungsarbeiten" zuordnen. Genau dieses Definitionssystem wenden die Tarifvertragsparteien im Übrigen auch in anderen Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Abschn. V an, nämlich in Nr. 34 und Nr. 37.
Sind daher alle Arbeiten an Entwässerungsgräben zur Sicherstellung des ungestörten Wasserablaufs Grabenräumungsarbeiten, so gehören hierzu alle Arbeiten, die dazu bestimmt sind, die Funktion der Gräben als Vorfluter zu erhalten. Hierzu zählt das Entfernen von Schlamm, Laub, in die Gräben gefallener oder geschwemmter Hölzer und Gräser (vgl. LAG Frankfurt am Main 20.08.1992 - 14 Sa 1772/91 - ). Ebenfalls den Grabenräumungsarbeiten zuzurechnen ist das Beseitigen von den ungehinderten Ablauf des Wassers störender, in die Gräben hinein ragender oder in diesen hinein gewachsener Pflanzen. Denn auch insoweit werden den ungehinderten Wasserlauf beeinträchtigende Störquellen "geräumt". Inwieweit Maschinen eingesetzt werden oder nicht, ist gleichgültig. Denn auf den Einsatz bestimmter Arbeitsgeräte stellen die Tarifvertragsparteien nicht ab. Damit liegen Grabenräumungsarbeiten auch dann vor, wenn die Räumung mit nicht maschinellen Hilfsmitteln wie Sense oder Sichel oder auch nur mit den Händen durchgeführt wird.
Dass die vorstehend genannten Arbeiten einschließlich Grabenräumungsarbeiten arbeitszeitlich überwiegend in den Kalenderjahren des Klagezeitraums vom Betrieb des Beklagten durchgeführt worden sind, steht aufgrund des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Berufungskammer fest (§ 286 Abs. 1 ZPO).
Bei dem Beklagten waren in den Kalenderjahren 1993 und 1994 folgende Arbeitnehmer zu folgenden Beschäftigungszeiten tätig:
Name 1993: 1994 S F 01.01.-31.12. 1.01.-08.06. S M 31.01.-31.12. M I 01.05.-22.09. M, L B 01.01.-31.12. 01.01.-31.12. M P H 01.12.-31.12. 01.01.-31.12. R N 31.01.-31.03. 07.06.-31.10. D M 01.01.-07.07. K W 01.01.-31.12. 01.01.-31.12. H M 01.01.-31.12. 01.01.-31.12. S V 01.08.-31.12. S H 01.01.-31.12. 01.01.-31.12. H L 01.01.-30.09. B G 23.08.-31.12. M A 01.01.-31.12. 01.01.-31.12. H A 01.01.-31.12. 01.01.-12.08. M M 01.01.-12.03. E O 01.01.-31.12. 01.01.-05.08. M S 23.08.-31.12.
Daraus ergeben sich Beschäftigungszeit für 1993 von 114,63 Mannmonaten, für 1994 von 128,84 Mannmonaten.
Dass von den vernommenen Zeugen P H, M I, M H, L H, M M und O E, jedenfalls, wie geboten, unter Einrechnung von Grabenräumungsarbeiten durchweg bauliche Tätigkeiten durchgeführt worden sind, hat der Beklagte bereits erstinstanzlich nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht in Abrede gestellt. Das ist auch richtig, weil diese Zeugen nach ihren Aussagen neben geringfügig durchgeführten Grabenräumungsarbeiten Kanal- und Pflasterarbeiten (P. H. M), Tiefbauarbeiten (H), Rohrleitungstiefbau- und Tiefbauarbeiten bzw. Kanalbauarbeiten (L H), Rohrleitungstiefbau-, Tiefbau- und Kanalbauarbeiten (M M) sowie Pflaster- und Tiefbauarbeiten (E) bekundet haben. Daraus errechnen sich für 1993 36,4 Mannmonate baulicher Leistungen, für 1994 31,17 Mannmonate baulicher Leistungen.
Den baulichen Tätigkeiten zuzurechnen sind ferner nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Kalenderjahr 1993 die Tätigkeiten der Arbeitnehmer K (12 Mannmonte) und A H (12 Mannmonte). Der Zeuge K hat nämlich ausgesagt, er habe Grabenräumungsarbeiten durchgeführt, Gräben gezogen und kleinere Pflasterarbeiten durchgeführt. Das sind sämtlich bauliche Leistung im Sinne des VTV. Der Zeuge A H hat gepflastert und Grabenräumungsarbeiten (Abschneiden und Entsorgen von Unkraut) durchgeführt. Auch das sind nach dem vorstehend Gesagten bauliche Leistungen. Damit errechnen sich für 1993 insgesamt 60,4 Mannmonate baulicher Leistungen und damit ein Anteil baulicher Leistungen an der Gesamtarbeitszeit von 52,69 %. Das ist mehr als die Hälfte der betrieblichen Gesamtarbeitszeit dieses Kalenderjahres.
Für 1994 sind den bereits ermittelten 31,17 Mannmonaten baulicher Leistungen als bauliche Leistungen hinzuzählen 12 Mannmonate des Arbeitnehmers K und 7,4 Mannmonate des Arbeitnehmers Andreas H sowie 4,27 Mannmonate des Arbeitnehmers B und 11 Mannmonate des Arbeitnehmers S. Bezüglich der Aussagen der Zeugen K und A H gilt das zu 1993 Gesagte. Der Zeuge B hat ausgesagt, Wasser- und Gasleitungsgräben zugeschüttet und verdichtet sowie Grabenputzarbeiten durchgeführt zu haben. Auch das sind durchweg bauliche Tätigkeiten, nämlich, jeweils abhängig vom konkreten Auftrag, Kanalbau-, Rohrleitungstiefbau- oder Tiefbauarbeiten, im Übrigen Grabenräumungsarbeiten. Der Arbeitnehmer S hat ausgesagt, er habe durch Ausgraben und Öffnen sowie durch Beseitigung von Baum- und Strauchabfällen Kanäle gesäubert sowie Straßenbauarbeiten durchgeführt. Das sind ebenfalls durchweg bauliche Leistungen, weil das öffnen, Säubern und Wiederverschließen eines Kanals der Instandhaltung bzw. Instandsetzung desselben zu dienen bestimmt ist und damit zu den Kanalbauarbeiten i. S. von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 22 VTV gehört. Damit ergeben sich weitere 34,67 Mannmonate baulicher Leistungen, zusammen also für das Kalenderjahr 1994 65,84 Mannmonate. Das sind 51 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit dieses Kalenderjahres. Nimmt man noch hinzu, dass der Zeuge P H M, der im gesamten Kalenderjahr 1994 bei dem Beklagten als Polier beschäftigt war und aufgrund seiner Überwachungstätigkeit einen guten Überblick über das gesamtbetriebliche Geschehen gehabt hat, ausgesagt hat, dass 1994 überwiegend Pflaster- und Kanalarbeiten durchgeführt worden sind, so besteht für die Berufungskammer kein vernünftiger Zweifel daran, dass bauliche Tätigkeiten - sogar ohne Grabenräumungsarbeiten - im Kalenderjahr 1994 arbeitszeitlich überwiegend durchgeführt worden sind.
Da der Betrieb des Beklagten sowohl 1993 wie 1994 ein baugewerblicher i. S. von § 1 Abs. 2 VTV war, schuldet der Beklagte die vom Kläger geforderte Beitragszahlung für gewerbliche Arbeitnehmer. Die vom Kläger angegebene Höhe hat der Beklagte nicht bestritten, so dass das klägerische Vorbringen insoweit als zugestanden gilt (§ 138 Abs. 3 ZPO).
Die weiteren Einwände des Beklagten sind nicht geeignet, die Klageforderung zu Fall zu bringen. Der klägerische Zahlungsanspruch ist nicht nach § 31 Abs. 1 VTV verfallen, weil der Kläger durch die dem Beklagten am 02.09.1998 zugestellte Klage die tariflich normierte Verfallfrist von vier Jahren, gerechnet vom Ende des Kalenderjahres, in dem die Ansprüche fällig waren, gewahrt hat. Der Beitragsanspruch für Dezember 1993 wurde nämlich gem. § 29 Abs. 1 VTV erst 1994, nämlich am 15.01.1994, fällig.
Die Ansprüche des Klägers sind auch nicht verjährt, weil der Kläger die insoweit maßgebliche Verjährungsfrist von vier Jahren (§ 197 BGB) durch die am 27.08.1998 erhobene Klage rechtzeitig unterbrochen hat (§ 209 Abs. 1 BGB). Zwar unterbricht nur eine wirksame Klage die Verjährung (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl. 2001, § 209, Randziff. 4 m. w. N.). Die Klage wurde jedoch, wie bereits ausgeführt, ordnungsgemäß erhoben. Die Klageschrift entsprach den wesentlichen Anforderungen des § 253 ZPO und war auch, wie ebenfalls bereits ausgeführt, von einem Bevollmächtigten unterzeichnet.
Der Beklagte hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
Ende der Entscheidung
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