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Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 07.11.2005
Aktenzeichen: 16 Sa 636/05
Rechtsgebiete: AEntG, ZGB (Polen), HGG (Polen), VTV/Bau


Vorschriften:

AEntG § 1
ZGB (Polen) § 860
ZGB (Polen) § 864
ZGB (Polen) § 865
HGG (Polen) Art 551 2
HGG (Polen) Art 574
VTV/Bau v. 18. November 1986 24
VTV/Bau v. 20. Dezember 1999 24
Ob und inwieweit der Mitgesellschafter einer polnischen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die in Deutschland durch aus Polen entsandte Arbeitnehmer bauliche Leistungen durchführt, für Urlaubskassenansprüche nach § 1 AEntG haftet, richtet sich nach polnischem Recht.
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Teilversäumnis- und Teilurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 27. Januar 2005 - 9 Ca 1389/03 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für die von der Xxxxx s.c. im Zeitraum von Juli bis Dezember 1999 und in den Jahren 2001 und 2002 in Deutschland eingesetzten gewerblichen Arbeitnehmer Beiträge nach dem baugewerblichen Urlaubskassenverfahren zu zahlen.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Regelungen des Baugewerbes (Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe [BRTV/Bau]; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe [VTV]) insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tarifvertraglich vorgesehenen Urlaubsvergütung für gewerbliche Arbeitnehmer zu sichern. Zu diesem Zweck haben die dem Tarifvertrag unterfallenden Arbeitgeber Beiträge in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes zu zahlen.

Der Beklagte war in den Jahren 1999 bis 2002 einer der Gesellschafter der Xxxxx s.c., einer zivilen Gesellschaft polnischen Rechts, die in den Jahren 1999 bis 2002 auf der Grundlage von Werkverträgen mit aus Polen entsandten Arbeitnehmern als Subunternehmerin in der Bundesrepublik Deutschland auf Baustellen tätig war und arbeitszeitlich überwiegend Rohbau - und Putzarbeiten durchführte.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger, der gegen den Beklagten und seine Mitgesellschafter ein mittlerweile rechtskräftiges Versäumnisurteil auf Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2000 (9 Ca 1671/00 ArbG Wiesbaden) erwirkt hatte, Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen für die von der Xxxxx s.c. im Zeitraum Juli 1999 bis Dezember 1999 und Januar 2001 bis Januar 2002 in Deutschland eingesetzten Arbeitnehmer. Deren Höhe ergebe sich hinsichtlich des Klagezeitraums für 1999 (€ 7.643,13)aus den eigenen Meldungen der Xxxxx s.c. im Übrigen, mangels Erteilung von Meldungen, aus den sich aus den § 3-Meldungen ergebenden Beschäftigungszeiten, der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Baugewerbe, dem tariflichen Mindestlohn und dem Urlaubskassenbeitragssatz. Insoweit ergäben sich weitere € 9.517,43. Hinsichtlich der genauen Berechnung wird auf Bl. 8 bis 10 d.A. Bezug genommen. Des Weiteren schulde der Beklagte die Zahlung von Zinsen, da die Beiträge nicht zum Fälligkeitsdatum gezahlt worden seien. Insoweit errechne sich zum 31. Juli 2002 ein Zinsbetrag von € 2.779,29 und zum 28. Februar 2002 ein weiterer Zinsbetrag von € 621,66. Hinsichtlich der klägerischen Berechnung wird auf Bl. 112 bis 117 und Bl. 119 bis 121 d.A. Bezug genommen.

Der Kläger, der erstinstanzlich neben dem Beklagten auch dessen Mitgesellschafter Xxxx und Xxxxxxxx in Anspruch genommen hat, von denen Herr Xxxxxxxx nicht geladen werden konnte, hat beantragt,

den Beklagten Xxxx (Beklagter zu 1) des erstinstanzlichen Verfahrens) und den Beklagten (Beklagter zu 3) des erstinstanzlichen Verfahrens) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger € 20.561,51 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen

Er hat gemeint, er sei zur Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen nicht verpflichtet, da sich aus dem Makler/Geschäftsführervertrag vom 21. Juli 1999, der zwischen den Gesellschaftern der Xxxxx s.c. und Herrn Xxxxxxxx geschlossen worden sei, ergebe, dass Herr Xxxxxxxx als Makler im Namen der Gesellschafter unter anderem alle finanziellen Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber allen Institutionen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu regeln gehabt habe. Dieser habe auch behauptet, alle Beträge, auch die Urlaubskassenbeiträge fristgerecht gezahlt zu haben, sei jedoch seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Daraus ergebe sich, dass ihn, den Beklagten, keine Verantwortung treffe.

Das Arbeitsgericht hat mit seinem Teilversäumnis- und Teilurteil vom 27. Januar 2005 den Beklagten und Herrn Xxxx, letzteren im Wege des Teilversäumnisurteils, antragsgemäß verurteilt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 126 bis 139 d.A) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 07. November 2005 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.

Er meint, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er zur Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen verpflichtet sei. Die entsprechenden Regelungen seien wegen Beeinträchtigung des freien Dienstleistungsverkehrs nach europarechtlichen Bestimmungen unwirksam. jedenfalls unverhältnismäßig, weil die polnischen Arbeitnehmer bereits nach dem Recht ihres Heimatlandes ausreichend geschützt seien. Zudem habe er nichts von rückständigen Urlaubskassenbeiträgen gewusst. Erst im September 2002 habe er erfahren, dass der allein Verantwortliche, nämlich Herr Xxxxxxxx, der sämtliche Vollmachten besessen habe, keine Zahlungen vorgenommen habe. Das könne ihm nicht als Verschulden angerechnet werden. Im Übrigen sei die Gesellschaft mit Beschluss vom Januar 2002 in eine GmbH polnischen Rechts (spolka z.o.o.) umgewandelt worden. Nach Art. 574 des polnischen Handelsgesetzbuches hafteten die Gesellschafter einer umgewandelten Personenhandelsgesellschaft als Gesamtschuldner zusammen mit der umgewandelten Gesellschaft für Verbindlichkeiten, die vor dem Tag der Umwandlung begründet worden, jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren ab der Umwandlung. Damit seien alle Ansprüche des Klägers nunmehr erloschen.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

Er verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 07. November 2005 Bezug genommen. Die Akten des Rechtsstreits 9 Ca 1671/00 ArbG Wiesbaden waren beigezogen und Gegenstand der Berufungsverhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) keinerlei Bedenken. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt, sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung von € 20.561,51 an den Kläger verurteilt.

Zulässigkeitshindernisse für die Klage sind nicht vorhanden. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte resultiert aus § 8 AEntG iVm § 1 Abs.3 AEntG.

Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 1 Abs.3 AEntG iVm § 8.15 BRTV/Bau, den Bestimmungen des VTV und Art.864 Polnisches Zivilgesetzbuch (ZGB). Insoweit gilt im Einzelnen:

§1 Abs. 3 AEntG regelt nichts anderes als eine Erstreckung von tarif-lichen Normen, die aufgrund Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) - und damit kraft Tarifrechts - für inländische Arbeitgeber und Ar-beitnehmer gelten, auf einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seine im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmer. Diese Erstreckung erfolgt nicht etwa durch den entsprechenden Tarifvertrag, sondern unmittelbar durch das Gesetz selbst. Diese Erstreckung ist rechtlich nicht zu beanstanden und gilt insbesondere auch für Arbeitgeber mit Sitz in Polen. Das hat das BAG (Urteile vom 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 AP Nr. 12 zu § 1 AEntG und 9AZR 439/01 AP Nr.15 zu § 1 AEntG; Urteile v. 20. Juli 2004 - 9 AZR 343/03 AP Nr. 18 zu § 1 AEntG und 9 AZR 369/03 EzA § 1 AEntG Nr.4) für die seit 1999 geltenden Bestimmungen gerade auch für Arbeitgeber mit Sitz in Polen ausdrücklich festgestellt. Dem folgt die Berufungskammer, die diese Ansicht schon in den, den BAG-Entscheidungen vorangegangenen Urteilen vertreten hatte und auch weiter vertritt (vgl. zB Kammerurteil vom 14. Juli 2003 - 16 Sa 512/00 - AR-Bl. ES 370.3 Nr.11).

Die tatsächlichen Voraussetzungen der Erstreckung liegen hier bezüglich der Xxxxx s.c. im Klagezeitraum vor. Denn diese befasste sich unstreitig in den Jahren des Klagezeitraums arbeitszeitlich überwiegend mit Rohbau- und Putzarbeiten. Das sind bauliche Leistungen iSv § 211 Abs.1 SGB III. Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragspartien des Baugewerbes errichtet. Er zieht u.a. zur Sicherstellung der tariflichen Urlaubsansprüche im Baugewerbe nach § 8 Nr. 15 BRTV/Bau iVm §§ 1ff VTV Beiträge ein und gewährt Leistungen.

Für die Verbindlichkeiten der Xxxxx s.c. haftet der Beklagte.

Ob und wieweit der Beklagte für die Verbindlichkeiten der unter dem Namen der Xxxxx s.c. begründeten Verbindlichkeiten haftet, richtet sich nach polnischem Recht.

Das internationale Gesellschaftsrecht ist in Deutschland nicht gesetzlich geregelt. Nach den von der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen entscheidet das Personalstatut einer Gesellschaft über die persönliche Haftung der Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern (BGHZ 78, 318, 334; BGH 23. April 2002 NJW-RR 2002,1359; BGH 17. Dezember 1953 LM § 105 HGB Nr. 7). Das Personalstatut wiederum beurteilt sich nach dem effektiven Verwaltungssitz (vgl. Kammerurteil v. 12. Januar 2004 - 16 Sa 748/03 m.w.N.).Das gilt nicht nur für juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften, sondern darüber hinaus allgemein für Personenvereinigungen mit einer eigenen Organisation (vgl. Palandt/Heldrich BGB 63. Aufl. 2004 Anh. zu EBGBG 12 (IPR) Rz22).

Bei der Xxxxx s.c. handelte es sich im Klagezeitraum um eine Gesellschaft des Zivilrechts iSv Art. 860 Abs.1 ZGB. Eine solche Gesellschaft des Zivilrechts ist nach polnischem Recht eine Gesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Soweit sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt, ist jeder Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet, ebenso auch zur Vertretung der Gesellschaft (Art. 865 Abs.1, Art. 866 ZGB). Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften nach § 864 Abs.1 ZGB sämtliche Gesellschafter gesamtschuldnerisch. Dass eine eigene Organisation bei der Xxxxx s.c. vorhanden war, es sich bei ihr also nicht nur um bloße Gelegenheitsgesellschaft handelte, ergibt sich bereits dadurch, dass über einen Zeitraum von mehreren Jahren kontinuierlich arbeitstechnische Zwecke verfolgt worden sind. Ihr Sitz lag auch in Polen, weil sämtliche Gesellschafter ihren Wohnsitz dort haben und nichts dafür erkennbar ist, dass ein in Deutschland liegender Verwaltungssitz vorhanden war.

Danach haftet der Beklagte als Mitgesellschafter der Xxxxx s.c. für die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft und damit auch für die durch das betriebliche Tätigwerden der Gesellschaft in Deutschland begründeten Urlaubskassenverbindlichkeiten.

Soweit der Beklagte darauf verweist, Herrn Xxxxxxxx sei vertraglich verpflichtet gewesen, sämtliche Angelegenheiten in Deutschland zu regeln, dieser, und nicht er, habe seine Pflichten verletzt, ändert das nichts. Der sich aus Art. 864 ZGB ergebenden Haftung konnte der Beklagte nicht dadurch entgehen, dass er zusammen mit seinen Mitgesellschaftern, einen Dritten beauftragte, alles Erforderliche für ein Tätigwerden der Gesellschaft in Deutschland zu veranlassen und zu regeln. Insoweit mögen Schadensersatzansprüche des Beklagten gegen Herrn Xxxxxxxx bestehen. Die Verpflichtung des Beklagten, für die durch das Tätigwerden der Gesellschaft in Deutschland entstandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften, berührt das nicht.

Die Haftung des Beklagten ist auch nicht erloschen.

Soweit der Beklagte auf eine Umwandlung der Zivilgesellschaft Xxxxx s.c. in eine GmbH polnischen Rechts verweist, ist er darlegungsfällig geblieben. Seinem Vortrag lässt sich nämlich nicht entnehmen, dass die Zivilgesellschaft Xxxxx s.c. tatsächlich eine GmbH polnischen Rechts (sp.z.o.o.) umgewandelt worden ist. Die vom Beklagten in Bezug genommene und vorgelegte Kopie einer Eintragung einer Xxxxx sp.z.o.o. ins Handelsregister am 03. Juni 2002 (Bl. 190 d.A.) besagt lediglich, dass eine juristischen Person dieses Namens an diesem Tage eingetragen worden ist, nicht aber, dass es sich dabei um eine umgewandelte Zivilgesellschaft handelte.

Unabhängig davon führte auch die Umwandlung der Xxxxx s.c. in eine Xxxxx sp.z.o.o. nicht dazu, dass die hier streitige Forderung nicht mehr gegen den Beklagten gerichtlich geltend gemacht werden könnte.

Richtig ist, dass nach polnischem Recht eine Zivilgesellschaft in eine Handelsgesellschaft umgewandelt werden kann. Das folgt aus Art. 551 § 2 des Polnischen Gesetzbuchs über die Handelsgesellschaften (HGG). Richtig ist auch, dass nach Art. 574 HGG die Gesellschafter einer der Umwandlung unterzogenen Personengesellschaft nach den bisherigen Grundsätzen gesamtschuldnerisch mit der umgewandelten Gesellschaft für die vor dem Umwandlungstag entstandenen Verpflichtungen (nur) über einen Zeitraum von drei Jahren, gerechnet ab diesem Tag, haften. Daraus folgt jedoch nicht, dass Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten als Mitgesellschafter der Xxxxx s.c. im vorliegenden Fall erloschen sind. Denn der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen, für den der Beklagte nach Art. 864 ZGB haftet und der vor dem 03. Juni 2002 entstanden ist, wurde nicht nur vor dem Ablauf der Dreijahresfrist gerichtlich geltend gemacht, sondern sogar, wie das angefochtene Urteil erweist, vorläufig vollstreckbar tituliert. Dass auch derartige Ansprüchen mit Ablauf der Dreijahresfrist schlicht untergehen sollen, lässt sich Art, 574 HGG nicht entnehmen. Diese Bestimmung lässt sich nämlich zwanglos so verstehen, dass nach Ablauf des Dreijahreszeitraums die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die (ehemaligen) Gesellschafter der umgewandelten Gesellschaft nicht mehr in Betracht kommt.

Der Höhe nach schuldet der Beklagte zum einen Zahlung der von der Xxxxx s.c. selbst gemeldeten und der Höhe nach vom Beklagten nicht bestrittenen Beiträge für den Zeitraum Juli bis Dezember 1999 in Höhe von € 7.643,13.

Nach der Rspr. des BAG (v. 25.Juni 2002 aaO.) ergibt sich der Zahlungsanspruch für diese Beitragsforde-rung aus § 61 VTV (in der für 1999 geltenden Fassung). Auch wenn man dem nicht folgt, weil die Tarifver-tragsparteien des Baugewerbes nicht befugt waren, für ausländische entsendende Arbeitgeber eigene, von den Bestimmungen für deutsche Arbeitgeber abweichende Vorschriften zu schaffen, besteht eine Zahlungsverpflichtung, nämlich, entsprechend der für inländische Arbeitgeber, gem. §§ 24 Abs. 1, 48 Abs. 1, 74 Abs. 1 VTV. iVm § 61 Abs. 1 VTV.

Für den Zeitraum Januar 2001 bis Januar 2003 resultiert der Beitragsanspruch in Höhe von € 9.517,43 aus § 18 VTV (in der ab 1. Januar 2000 gel-tenden Fassung).

Der Kläger ist berechtigt, Beitragsforderungen anhand der tariflichen Mindestlöhne zu berechnen (vgl. BAG 25. Juni 2002 - 9 AZR 106/01). Sein Vortrag ist insoweit schlüssig, weil er pro Monat bestimmte Tagesarbeitsleistungen bestimmter, nach seiner Behauptung von der Beklagten beschäftigter Arbeitnehmer mit bestimmter Stundenzahl behauptet und unter Berücksichtigung des für allgemeinverbindlich erklärten tariflichen Mindestlohns, der sich insoweit ergebenden monatlichen Mindestbruttolohnsumme und des tariflichen Beitragssatzes zum Urlaubskassenverfahren bestimmte monatlich sich errechnende Beitragsschulden der Klägerin angegeben hat. Dem ist der Beklagte mit tatsächlichem Vortrag nicht entgegengetreten, so dass das Vorbringen des Klägers als zugestanden gilt (§ 138 Abs.3 ZPO).

Des Weiteren kann der Kläger die geforderten Zinsen von insgesamt € 3.400,95 verlangen.

Die tarifvertraglich normierten Voraussetzungen für einen Zinsanspruch des Klägers sind im vorliegenden Fall erfüllt.

Nach § 62 VTV (maßgebend für die bis 31. Dezember 1999 geforderten Zinsen) hatte der Kläger, wenn der Arbeitgeber mit Sitz im Ausland mit der Zahlung des Urlaubskassenbeitrags in Verzug ist, Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe des um 3 Prozentpunkte erhöhten jeweiligen Basiszinssatzes. Eine vergleichbare Regelung findet sich für Arbeitgeber mit Sitz im Inland in § 30 VTV. Damit kommt es auch insoweit nicht darauf an, ob die Tarifvertragsparteien befugt waren, wie in den 1999 gültigen tariflichen Regelungen normiert, eigenständige Bestimmungen für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland zu treffen. Selbst wenn man dies verneint, galt nämlich die für Inländer maßgebliche Vorschrift der §§ 30, 51, 83 VTV auch für sie. Nach § 24 VTV 2000 (maßgeblich für Zinsen ab 01. Januar 2000 für alle Arbeitgeber) hat u.a. der Kläger dann, wenn der Arbeitgeber mit der Zahlung des Sozialkassenbeitrags in Verzug ist, Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe.

Der Beklagte war mit der Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen in Verzug. Da die Tarifvertragsparteien den Begriff des "Verzugs" nicht näher erläutert haben, ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien in den tarifvertraglichen Bestimmungen der Begriff des "Verzugs" so verwendet wissen wollen, wie er in der allgemeinen Rechtsterminologie verwendet wird. Gesetzliche Voraussetzung des Verzugs ist die rechtswidrige Verzögerung einer Leistung durch den Schuldner aus einem von diesem zu vertretenden Grunde. Das fordert einen fälligen Anspruch des Gläubigers, eine Mahnung, soweit diese nicht nach gesetzlicher Bestimmung entbehrlich ist, z.B., wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und Vertretenmüssen des Verzugs durch den Schuldner. Diese Voraussetzungen waren hier gegeben.

Die monatlichen Beitragsforderungen des Klägers waren jeweils am 15. des jeweiligen Folgemonats zur Zahlung fällig. Das bestimmte für die Zeit bis 31. Dezember 1999 ausdrücklich § 61 Abs. 3 VTV für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, §§ 29 Abs.1, 50, 76 Abs.1 VTV für Arbeitgeber mit Sitz im Inland. Ab 01. Januar 2000 gilt für alle Arbeitgeber insoweit § 22 Abs. 1 VTV. Damit war eine Mahnung entbehrlich.

Dass sowohl § 24 wie § 22 Abs. 1 VTV 2000 (ebenso 29 Abs.1 VTV) nicht ausdrücklich vom Urlaubskassenbeitrag, sondern vom "Sozialkassenbeitrag"sprechen, ist ohne Belang. Unter "Sozialkassenbeitrag" verstehen die Tarifvertragsparteien den Gesamtbeitrag der vom Arbeitgeber mit Sitz im Inland zu erbringenden Beiträge für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen im Urlaubs-, Lohnausgleichs- und Berufsbildungsverfahren (§§ 3 Abs. 4, 18 Abs. 1 VTV 2000). Der Urlaubskassenbeitrag ist Teil des Sozialkassenbeitrags. § 1 AEntG erstreckt nur die Normen über das Urlaubskassenverfahren auf Arbeitgeber wie die Beklagte. Für den Umfang der Erstreckung, also bezüglich des Urlaubskassenverfahrens, gelten dann auch die §§ 24 und 22 Abs. 1 VTV 2000 für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland (vgl. Kammerurteil v. 07. März 2005 - 16/10 Sa 1385/04). Dass Verzugszinsen von einem Arbeitgeber mit Sitz im Inland nach § 24 2. Halbsatz VTV 2000 an die Einzugsstelle, also an die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (§ 3 Abs. 3 VTV 2000) zu zahlen sind, ändert an der Aktivlegitimation des Klägers nichts. Die Regelung des § 24 VTV 2000 beinhaltet nichts anderes als die Einräumung einer Prozeßstandschaft zugunsten der Einzugsstelle. Diese erstreckt sich nach der tarifvertraglichen Regelung nur auf die Einziehung des Sozialkassenbeitrags und damit auf die Geltendmachung von Beiträgen gegenüber Arbeitgebern mit Sitz im Inland. An der Gläubigerstellung des Klägers auch bezüglich der Geltendmachung von Verzugszinsen und an seiner Befugnis, diese gegenüber Arbeitgebern mit Sitz im Ausland auch einzuziehen, ändert das nichts.

Die unstreitige verspätete Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen an den Kläger hat der Beklagte auch zu vertreten (§ 285 BGB a.F., § 286 Abs. 4 BGB). Zu vertreten hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276 BGB). Tatsachen, aus denen sich herleiten ließe, dass der Beklagte schuldlos davon ausgehen konnte, im Klagezeitraum nicht zur Beitragszahlung an den Kläger verpflichtet gewesen zu sein, sind nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Beklagte rechtsirrig meinte, zur Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen nicht verpflichtet zu sein, begründet keinen, Verzug ausschließenden, entschuldbaren Rechtsirrtum (vgl. Kammerurteil vom 07. März 2005 - 16/10 Sa 1385/04).

Der Beklagte hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs.1 ZPO).

Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision war nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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