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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 11.02.2004
Aktenzeichen: 16 Ta 15/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 319
ZPO § 567
1. Beim sog. Passivrubrum handelt es sich um eine Erklärung des Klägers, durch den die beklagte Partei bezeichnet wird. Eine derartige Bezeichnung kann das Gericht, solange sie nicht in einer gerichtlichen Entscheidung (Urteil, Beschluss) enthalten ist, nicht durch förmlichen Beschluss berichtigen, sondern lediglich zur Kenntnis nehmen.

2. Durch einen gleichwohl ergehenden förmlichen Beschluss, mit dem das Arbeitsgericht das "Passivrubrum" berichtigt, kann nicht bindend entschieden werden, ob es sich tatsächlich um eine bloße Korrektur der Parteibezeichnung oder um eine Parteiänderung handelt.

3. Gegen einen förmlichen Rubrumsberichtigungsbeschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht gegeben.


Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss

Aktenzeichen: 16 Ta 15/04

In dem Beschwerdeverfahren

hat die Kammer 16 des Hessischen Landesarbeitsgerichts auf die sofortige Beschwerde d. Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Maltesen als Vorsitzenden am 11. Februar 2004 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2003 - 5 Ca 1880/03 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdewert wird auf € 1.200,00 festgesetzt.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe:

I

Die Beschwerdeführerin wendet sich im Beschwerdewege gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts, durch den das Passivrubrum auf ihren Namen berichtigt worden ist.

Nachdem die Klägerin in Ihrer Kündigungsschutzklage vom 20. Februar 2004 3 namentlich benannte Rechtsanwälte als Beklagte bezeichnet und diese in ihrer Klageerwiderung eingewandt hatte, diese seien Partner der ins Partnerschaftsregister eingetragenen Beschwerdeführerin, so dass sich die Klage gegen die falsche Partei richte, beantragte die Klägerin Berichtigung des Passivrubrums dahingehend, dass sich die Klage gegen die Beschwerdeführerin richte. Diesem Antrag gab das Arbeitsgericht mit dem aus Bl. 92 R d.A. ersichtlichen Beschluss vom 16. Dezember 2003 statt. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Dieser hat das Arbeitsgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.

II

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen des Arbeitsgerichts statt, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder wenn es sich um eine, eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidung handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Keiner dieser Fälle liegt vor. Beschlüsse des Gerichts über eine Rubrumsberichtigung sind mit der sofortigen Beschwerde nicht anfechtbar(vgl. HessLAG 17.04.2002 - 4 Ta 80/02; Stein/Jonas/Schumann, ZPO 21. Aufl. 1996 § 264 Rz 63. Im einzelnen gilt folgendes:

§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist nicht einschlägig, weil kein Gesuch der Beschwerdeführerin zurückgewiesen worden ist. Dass sie sich gegen die Berichtigung gewehrt hat, bedeutet nicht, dass ein Gesuch ihrerseits zurückgewiesen worden ist (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO 24. Aufl. 2002 § 567 Rz 6 m.w.N.)

Gegen einen Beschluss wie den vom Arbeitsgericht erlassenen sieht das Gesetz die sofortige Beschwerde auch nicht ausdrücklich vor. § 319 Abs. 3 ZPO ist, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, nicht einschlägig. Diese Bestimmung betrifft die in § 319 Abs. 1 genannten Berichtigungen, nämlich Beschlüsse des Gerichts über die Berichtigung von Urteilen oder Beschlüssen. Das Arbeitsgericht hat durch seinen Beschluss kein Urteil oder einen Beschluss berichtigt, sondern das »Passivrubrum« § 319 Abs. 3 ZPO ist auf einen Beschluss wie den vom Arbeitsgericht erlassenen auch nicht entsprechend anzuwenden.

Eine entsprechende Anwendung kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn die gesetzliche Regelung planwidrig lückenhaft erscheint und zur Ausfüllung der Lücke die Übertragung der Rechtsfolge eines gesetzlichen Tatbestands auf einen vergleichbaren, aber im Gesetz nicht geregelten Tatbestand erforderlich ist (vgl. BAG 11.07.2000 AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 44). Dabei muss eine dem Plan des Gesetzgebers widersprechende Lücke bestehen oder sich jedenfalls später durch eine Veränderung der Lebensverhältnisse ergeben haben. Der dem Gesetz zugrunde liegende Regelungsplan ist aus ihm selbst im Wege der historischen und teleologischen Auslegung zu schließen und es ist zu fragen, ob das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht, unvollständig ist.

Von einer planwidrigen Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelung im Hinblick auf »Rubrumsberichtigungsbeschlüsse« während eines anhängigen Rechtsstreits kann keine Rede sein. Weil ein derartiger Beschluss als solcher keine rechtlichen Bindungswirkungen entfalten kann und es damit an einer Beschwer der Beschwerdeführerin fehlt, fehlt es auch an dem Bedürfnis für die Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde.

Das Rubrum ist nichts anderes als eine Parteierklärung, nämlich die Bezeichnung der Parteien durch den Kläger. Solche Parteierklärungen kann das Gericht, solange sie nicht in einer gerichtlichen Entscheidung enthalten, also Bestandteil einer gerichtlichen Entscheidung, nämlich eines Urteils oder Beschlusses sind, nicht förmlich durch Beschluss berichtigen. Vielmehr kann das Gericht derartige Erklärungen des Klägers lediglich zur Kenntnis nehmen und etwa im Protokoll über eine Sitzungsniederschrift vermerken. Ob es sich tatsächlich bei der erklärten Rubrumsberichtigung um nicht mehr handelt als um die Korrektur einer objektiv fehlerhaften Parteibezeichnung oder ob in Wirklichkeit eine Parteiänderung vorliegt, ist dann im Laufe des Verfahrens, u.U. auch im Rechtsmittelzug, zu überprüfen.

Ergeht, wie hier, gleichwohl eine Beschluss über die Berichtigung des »Passivrubrums«, ändert das nichts. Irgendwelche rechtlichen Bindungswirkungen können diesem nicht zukommen, da gar nichts entschieden werden konnte und richtigerweise auch nichts entschieden worden ist, sondern lediglich eine Erklärung des Klägers zur Kenntnis genommen wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 3 ZPO. Ein Betrag in Höhe von 1/5 der Hauptsache erschien ausreichend und angemessen.

Gem. § 8 GKG sind für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erheben, weil nicht auszuschließen ist, dass die Beschwerdeführerin durch die objektiv unrichtige Verfahrensweise des Arbeitsgerichts zur Einlegung der sofortigen Beschwerde veranlasst worden ist.

Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 S. 2 iVm § 72 Abs. 2 ArbGG) war nicht ersichtlich. Damit ist dieser Beschluss unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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