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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 06.11.2002
Aktenzeichen: 16 Ta 246/02
Rechtsgebiete: GVG, ArbGG, UmwG


Vorschriften:

GVG § 17a
ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3
UmwG § 202
Wird eine GmbH im Wege des Formwechsels in eine GmbH & Co KG umgewandelt, endet mit Eintragung der Umwandlung ins Handelsregister die Organstellung des Geschäftsführers der GmbH. Für einen Streit um die Wirksamkeit der nachfolgenden Kündigung des der Organstellung zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses durch die GmbH & Co KG sind die Gerichte für Arbeitssachen nur zuständig, wenn zwischen der GmbH & Co KG und dem (ehemaligen) Geschäftsführer nach Vollzug des Formwechsels ausdrücklich oder konkludent ein weiteres, als Arbeitsverhältnis zu qualifizierendes Rechtsverhältnis begründet worden ist.
Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss

Aktenzeichen: 16 Ta 246/02

In dem Beschwerdeverfahren

hat die Kammer 16 des Hessischen Landesarbeitsgerichts auf die sofortige Beschwerde d. Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 2. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter am LAG Hattesen als Vorsitzenden

am 6. November 2002 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Mai 2002 - 16 Ca 9119/01 - aufgehoben.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist unzulässig.

Der Rechtsstreit wird an das zuständige Landgericht Frankfurt am Main verwiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I

Die Beklagte wendet sich im Wege sofortiger Beschwerde gegen einen die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen bejahenden Beschluss des Arbeitsgerichts.

Die Beklagte ist durch am 6. April 2001 ins Handelsregister eingetragene Umwandlung der »...«, zunächst unter der Firma »...«, jetzt unter der nunmehrigen Firmierung, entstanden. Am 7. Dezember 1998 hatten der Kläger und die ... GmbH (...), die später in »...« umfirmierte, einen schriftlichen Anstellungsvertrag (Bl. 9 - 13 d.A.) geschlossen, wonach der Kläger ab 1. April 1999 als Geschäftsführer Kundenberatung für den Bereich Account Management eingestellt wurde. Am 18. August 1999 wurde der Kläger als Geschäftsführer der ... ins Handelsregister eingetragen. Durch Gesellschafterbeschluss vom 26. Januar 2001 wurden der Kläger und weitere Geschäftsführer der ... GmbH zu Geschäftsführern der »... GmbH«, die später zunächst in »... GmbH« und schließlich in »... GmbH« umfirmierte und jetzt Komplementärin der Beklagten ist, bestellt. Das am 26. April 2001 unterbreitete Angebot zum Abschluss eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrages mit der damals als ... firmierenden Komplementärin der Beklagten lehnte der Kläger ab.

Am 21. Oktober 2001 wurde der Kläger als Geschäftsführer der Komplementär - GmbH der Beklagten abgerufen, mit Schreiben vom 22. Oktober 2001 (Bl. 23 d.A.) kündigte die Beklagte als »Rechtsnachfolgerin der ... GmbH« den Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vom 7. Dezember 1998 zum 30. April 2002. Mit seiner am 12. November 2001 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der Kündigung mit dem Antrag festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 22. Oktober 2001 nicht aufgelöst worden ist, sondern fortbesteht mit der Begründung, zwischen den Parteien bestehe ein Arbeitsverhältnis, weil er seit dem Formwechsel nicht mehr Geschäftsführer der Beklagten sei. Mit dem Formwechsel habe sich sein bislang bestehendes Dienstverhältnis in ein Arbeitsverhältnis umgewandelt, die Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt.

Die Beklagte hat die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gerügt und gemeint, bis zur Kündigung habe der Kläger lediglich Tätigkeiten als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ausgeführt.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 2. Mai 2002, hinsichtlich dessen genauen Inhalts auf Bl. 44 - 49 d.A. Bezug genommen wird, den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt.

Gegen diesen, ihr am 15. Mai 2002 zugestellten Beschluss wendet sich die Beklagte mit ihrer am 29. Mai 2002 eingelegten sofortigen Beschwerde mit den aus Bl. 54 - 59, 84 - 85 und 91 - 92 d.A. ersichtlichen Gründen; dieser sofortigen Beschwerde hat das Arbeitsgericht nicht abgeholfen. Der Kläger verteidigt den angefochtenen Beschluss. Im übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die sofortige Beschwerde ist an sich statthaft (§ 48 Abs. 1 ArbGG iVm § 17a Abs. 4 S. 2 GVG) und form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 78 S. 1 ArbGG iVm §§ 567 Abs. 1, 569 Abs. 1 ZPO).

In der Sache hat die sofortige Beschwerde Erfolg. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits sind nicht die Arbeitsgerichte, sondern die ordentlichen Gerichte zuständig.

Eine Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ergibt sich nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG. Danach sind die Arbeitsgerichte zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

Wer Arbeitnehmer ist, ergibt sich aus § 5 ArbGG. Nach § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG zählen zu den Arbeitnehmern nicht diejenigen Personen, die in Betrieben einer juristischen Person kraft Gesetzes zur Vertretung der juristischen Person berufen sind. Diese Regelung beruht auf dem Umstand, dass juristische Personen nur durch ihre Organe handeln und durch diese Arbeitgeberfunktionen ausüben können. Deshalb sind diese Personen nicht als Arbeitnehmer anzusehen (vgl. BAG 21.07.1994 AP Nr. 17 zu § 5 ArbGG 1979). Hier war der Kläger Geschäftsführer der ... GmbH, auch durch den Formwechsel in die Beklagte ist er nicht Arbeitnehmer der Beklagten geworden.

Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen folgt im vorliegenden Fall nicht bereits aus der Antragstellung des Klägers, der nicht nur einen Kündigungsschutzantrag iSv § 4 S. 1 KSchG stellt, sondern auch die Feststellung begehrt, dass das »Arbeitsverhältnis« fortbesteht. Zwar ist bei einer solchen Antragstellung nach der Rechtsprechung des BAG (vgl. BAG 19.12.2000 und 17.01.2001 AP Nr. 9 und 10 zu § 2 ArbGG 1979 Zuständigkeitsprüfung) Streitgegenstand nicht nur die Frage, ob das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien durch die von der Beklagtenseite erklärte Kündigung beendet worden ist, sondern auch, ob dieses Vertragsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist, so dass nach der Rechtsprechung des BAG zu den sog. »sic-non-Fällen« die Gerichte für Arbeitssachen grundsätzlich zur Entscheidung zuständig sind (vgl. BAG 18.12.1996 AP Nr. 3 zu § 2 ArbGG 1979 Zuständigkeitsprüfung). Diese Grundsätze können jedoch dann keine Anwendung finden, wenn der Kläger zu dem Personenkreis gehört, der nach § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer anzusehen ist.

Die Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG greift unabhängig davon ein, ob das der Organstellung zugrundeliegende Rechtsverhältnis rechtlich als freies Dienstverhältnis oder als Arbeitsverhältnis gewertet werden muss. Wegen dieser Fiktionswirkung sind, soweit nicht eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 4 ArbGG geschlossen worden ist, zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus dieser Rechtsbeziehung die ordentlichen Gerichte berufen. Dann fehlt es an der für die sic-non-Fälle rechtfertigenden Konstellation, dass der Klageerfolg in der Sache von eben den Tatsachen abhängt, die zugleich für die Bestimmung des Rechtsweges entscheidend sind (vgl. BAG 23.08.2001 AP Nr. 54 zu § 5 ArbGG 1979). Das gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer geltend macht, er sei wegen seiner eingeschränkten Kompetenzen in Wirklichkeit Arbeitnehmer gewesen (vgl. BAG 06.05.1999 EzA § 5 ArbGG Nr. 33).

Hier war der Kläger Geschäftsführer der ... GmbH, durch deren Formwechsel in die Beklagte ist er nicht zum Arbeitnehmer geworden.

Hinsichtlich des Rechtsverhältnisses eines Geschäftsführers zu einer GmbH ist zwischen dem Organisationsakt der Bestellung, für den nach § 46 Nr. 5 GmbHG die Gesellschafter zuständig sind, und dem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis, das zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH geschlossen wird, zu unterscheiden. Dieses Vertragsverhältnis ist ein Dienstverhältnis iSv § 611 BGB. Endet die Organstellung, so besteht das Anstellungsverhältnis bis zu seinem Ablauf oder seiner Kündigung fort. Allerdings führt der Verlust der Organstellung nicht automatisch zur Umwandlung des einmal begründeten freien Dienstverhältnisses in ein Arbeitsverhältnis (vgl. BAG 21.02.1994 und 25.06.1997 AP Nr. 17 und 36 zu § 5 ArbGG 1979). Einer derartigen Annahme widerstreitet der Umstand, dass das der Organstellung zugrundeliegende Schuldverhältnis gerade auf die Wahrnehmung der Aufgaben als Geschäftsführer gerichtet ist, also auf die Wahrnehmung von Leistungen, die dem Geschäftsführer nach Verlust der Organstellung mit den Konsequenzen des § 324 BGB a.F. unmöglich wird. Entsprechend sind die Gerichte für Arbeitssachen auch nicht zuständig für die dem Verlust der Organstellung nachfolgende Kündigung des der Organstellung zugrundeliegenden Schuldverhältnisses (vgl. BAG 21.02.1994 aaO.).

Etwas anderes gilt freilich, wenn die Rechtsstreitigkeit zwischen dem (ehemaligen) Mitglied des Vertretungsorgans der juristischen Person nicht das der Organstellung zugrundeliegende Rechtsverhältnis, sondern eine weitere Rechtsbeziehung betrifft. Denn dann greift die Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG nicht ein (vgl. BAG 21.08.2001 AP Nr. 54 zu § 5 ArbGG 1979). Das ist der Fall, wenn der (ehemalige) Organvertreter Rechte aus einem vor Abschluss des Anstellungsvertrages begründeten und vorgeblich (ruhend) weiter bestehenden Arbeitsverhältnisses geltend macht oder wenn er geltend macht, nach Abberufung habe sich das nicht gekündigte und fortgesetzte Anstellungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis umgewandelt (vgl. BAG 06.05.1999 und 23.08.2001 aaO.).

Nach diesen Grundsätzen ist die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nicht gegeben.

Mit der Eintragung des Formwechsels der ... GmbH in die Beklagte ins Handelsregister am 6. April 2001 endete die Organstellung des Klägers als Geschäftsführer und gesetzlicher Vertreter der GmbH (vgl. Kallmeyer/Meister/Klöcker, UmwG 2. Aufl. 2001 § 202 Rz24), während das der Organstellung zugrundeliegende schuldrechtliche Vertragsverhältnis fortbestand (vgl. BGH 12.05.1997 ZIP 1997, 1106 (1107)). Dieses wandelte sich auch nicht, wie bereits ausgeführt, automatisch in ein Arbeitsverhältnis um. Rechte aus einem vor Abschluss des Anstellungsvertrages begründeten Arbeitsverhältnisses macht der Kläger nicht geltend. Das zwischen den Parteien bestehende Anstellungsverhältnis hat sich auch nicht nach Verlust der Organstellung aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender vertraglicher Abrede zwischen den Parteien in ein Arbeitsverhältnis umgewandelt.

Diese Prüfung ist nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger die Ansicht vertritt, eine Umwandlung des Vertragsverhältnisses in ein Arbeitsverhältnis habe stattgefunden. Wie bereits ausgeführt, fehlt es dann an einer die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen begründenden Doppelrelevanz der zuständigkeits- und klagebegründenden Tatsachen, wenn in Rede steht, ob die Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG eingreift. In diesen Fällen muss bereits im Zuständigkeitsstreit festgestellt, jedenfalls aber vom Kläger schlüssig dargelegt werden, ob das der (ehemaligen) Organstellung zugrundeliegende Rechtsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis umgewandelt worden ist oder nicht. Denn würde man dies anders sehen, wäre § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG zur Disposition des Klägers gestellt, weil es allein von dessen Rechtsbehauptung und nicht von einem die Rechtsbehauptung stützenden Tatsachenvortrag abhinge, ob die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind oder nicht. Damit wäre einer verfassungswidrigen Rechtswegerschleichung (vgl. dazu BVerfG 21.08.1999 AP Nr. 6 zu § 2 ArbGG Zuständigkeitsprüfung) Tür und Tor geöffnet.

Eine Umwandlung des mit der ... GmbH begründeten Anstellungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten hat im vorliegenden Fall weder nach dem unstreitigen Sachverhalt noch unter Zugrundelegung des eigenen Vortrages des Klägers stattgefunden.

Unerheblich ist der Umstand, dass der Kläger am 26. Januar 2001 zum Geschäftsführer der (späteren) Komplementär - GmbH der Beklagten bestellt worden und nach Eintragung des Formwechsels ins Handelsregister und des damit verbundenen Verlustes seiner Organstellung bei der ... GmbH weiter tätig geworden ist. Zwar kann nach der Rechtsprechung ein Arbeitsverhältnis bestehen, wenn ein Organmitglied einer juristischen Person einen Anstellungsvertrag mit einem anderen Unternehmen schließt, so beim Anstellungsvertrag für das Organmitglied einer Komplementär - GmbH mit der KG und nicht mit der Komplementär - GmbH (vgl. zB BAG 10.07.1980 AP Nr. 1 zu § 5 ArbGG 1979; OLG Frankfurt am Main 05.06.1997 AP Nr. 59 zu § 2 ArbGG 1979; a.A. Moll, RdA 2002, 226 (228)). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

Die Tätigkeit des Klägers nach Eintragung des Formwechsels beruhte nicht auf einer nachträglichen, ausdrücklichen oder konkludenten, Vereinbarung zwischen den Parteien, sondern auf einem stillschweigend zustande gekommenen Anstellungsvertrag zwischen dem Kläger und der Komplementär - GmbH. Anderes ergibt sich nicht aus dem unstreitigen Sachverhalt oder dem klägerischen Vorbringen.

Im Zeitpunkt der Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer der Komplementär - GmbH (26. Januar 2001) war der Formwechsel noch nicht vollzogen, weil dessen Eintragung am 6. April 2001 konstitutiven Charakter hatte. Das läßt nur den Schluss zu, dass der Organstellung des Klägers bei der (späteren) Komplementär - GmbH ein stillschweigender Vertrag mit dieser, nicht aber mit der Beklagten zugrunde lag. Bestätigt wird dies dadurch, dass dem Kläger genau die schriftliche Fixierung eines solchen Vertragsverhältnisses von der Komplementär - GmbH angetragen und vom Kläger abgelehnt wurde. Erst dann wurde das auf die Beklagte übergegangene, der Organstellung des Klägers bei der ... GmbH zugrundeliegende Anstellungsverhältnis von der Beklagten gekündigt. Bei dieser Sachlage fehlt es an irgendeinem greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass die Tätigkeit des Klägers als Organ der Komplementär-GmbH auf dem stillschweigenden oder gar ausdrücklichen Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit der Beklagten beruhte. Die übrigen vom Kläger vorgebrachten Tatsachen stellen das nicht in Frage. Dass der Fragebogen vom 23726. April 2002 den Stempel den Beklagten enthält, besagt insoweit nichts Entscheidendes. Denn die von beiden Parteien insoweit abgegebenen Erklärungen waren nicht füreinander, sondern für das Arbeitsamt Frankfurt am Main bestimmt. Dass die Beklagte nach Eintragung des Formwechsels die Vergütung an den Kläger zahlte, ist ebenso wenig ein hinreichendes Indiz für ein zwischen den Parteien zustande gekommenes, den ursprünglichen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ersetzendes Arbeitsverhältnis. Denn zur Zahlung dieser Vergütung war die Beklagte bereits aufgrund des auf sie übergegangenen Dienstvertrages des Klägers mit der ... GmbH verpflichtet.

Entsprechend war auszusprechen, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen unzulässig ist.

Da die Beschwerde erfolgreich war, bedurfte es einer Kostenentscheidung nicht. Bei erfolgreicher Beschwerde fallen mangels Gebührentatbestandes keine Gerichtskosten an, bei der Verweisung, wie hier, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens Teil der Kosten, die dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird (§ 17b Abs. 2 GVG).

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 78 S. 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, 574 ZPO, 17a Abs. 4 S. 4 GVG.

Ende der Entscheidung

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