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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 28.09.2005
Aktenzeichen: 16 Ta 389/05
Rechtsgebiete: ZPO, BRTV/Bau, VTV/Bau


Vorschriften:

ZPO § 114
BRTV/Bau § 8 Ziff. 8
VTV/Bau § 15
Für hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung iSv § 114 ZPO reicht es aus, wenn sich entscheidungserhebliche Rechtsfragen mangels eindeutiger gesetzlicher Regelung oder Klärung der Fragen durch die Rechtsprechung von einem Kundigen nicht ohne Schwierigkeiten beantworten lassen.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. Juli 2005 - 6 Ca 60/05 - aufgehoben.

Die erneute Bescheidung des Prozesskostenhilfegesuchs des Klägers wird dem Arbeitsgericht übertragen.

Das Arbeitsgericht darf bezüglich des vom Kläger in seiner Klageschrift gestellten Zahlungsantrages Prozesskostenhilfe nicht wegen Erfolglosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung verweigern.

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich mit seiner am 4. August 2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihm am 20. Juli 2005 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts vom 15. Juli 2005, durch den sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung (PKH) für eine Klage auf Zahlung von Entschädigung von Urlaubsabgeltungsansprüchen zurückgewiesen wurde

Der Kläger war nach seinem Vortrag vom 21. Mai bis 31. August 2001 als Arbeitnehmer des polnischen Unternehmens X.X.X. Xxx Sp.z.o.o. auf Baustellen in der Bundesrepublik Deutschland tätig. Der Beklagte ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Regelungen des Baugewerbes (Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe [BRTV/Bau]; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe [VTV]) insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tarifvertraglich vorgesehenen Urlaubsvergütung zu sichern. Zu diesem Zweck haben die den Bautarifverträgen unterfallenden Arbeitgeber monatliche Beiträge in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Bruttolohnsumme der beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer an den Kläger zu zahlen.

Die polnische Arbeitgeberin des Klägers wurde vom Beklagten in zwei Rechtsstreitigkeiten auf Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen in Anspruch genommen. Mit Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 14. Juli 2003 (16 Sa 1956/02) wurde sie zur Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen für Monate der Kalenderjahre 2000 und 2001 verurteilt. Dieses Urteil wurde der Arbeitgeberin des Klägers am 22. Oktober 2003 zugestellt. Mit weiterem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 9. Februar 2004 (16 Sa 393/00) wurde die Arbeitgeberin des Klägers zur Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen für den Zeitraum Februar bis Dezember 1999 verurteilt. Die hiergegen seitens der Arbeitgeberin den Klägers eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch das BAG mit Beschluss vom 20. Juli 2004 zurückgewiesen.

Mit seiner Klage vertritt der Kläger, der mit Schreiben vom 10. Dezember 2004 einen entsprechenden Anspruch gegenüber dem Beklagten geltend gemacht hatte, die Ansicht, der Beklagte sei verpflichtet an ihn den sich aus den gegenüber seinem Arbeitgeber erworbenen Vergütungsansprüchen während seiner Beschäftigung in Deutschland errechnenden Urlaubsabgeltungsbetrag zu zahlen. Weder habe er für seine Zeit in Deutschland Urlaub erhalten noch Ur-laubsvergütung vom Arbeitgeber bekommen. Für die Zeit seiner Beschäftigung in Deutschland, die er auf einer Baustelle der Firma Xxxxxx abgeleistet habe, seien von diesem Unternehmen an Urlaubskassenbeiträgen für den Zeitraum April bis November 2001 insgesamt 50.989,84 DM gezahlt worden, so dass er, entsprechend der an ihn von seiner Arbeitgeberin gezahlten Vergütung, als Urlaubsabgeltung insgesamt EUR 702,06 verlangen könne.

Der Beklagte meint, Ansprüche des Klägers scheiterten bereits daran, dass von der Arbeitgeberin des Klägers keinerlei Urlaubskassenleistungen erbracht und der von der Firma Xxxxxx gezahlte Betrag auf ältere Urlaubskassenforderungen gegenüber X.X.X. Xxx für 2000 verrechnet worden sei.

Das Arbeitsgericht hat den PKH-Antrag des Klägers mit der Begründung mangelnder Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zurückgewiesen, der sofortigen Beschwerde, hinsichtlich deren Begründung auf Bl. (B) 18 bis 20 d.A. Bezug genommen wird, nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt. Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Beschluss, verweist darauf, bereits mangels Bruttolohnmeldungen der polnischen Arbeitgeberin komme ein Entschädigungsanspruch nicht in Betracht und beruft sich auf den Verfall entwaiger Ansprüche.

II

Die Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft und wurde fristgerecht eingelegt (§§ 567 Abs. 1, 127 Abs. 2 S. 3 ZPO). In der Sache hat sie Erfolg. Beim derzeitigen Stand des Verfahrens kann entgegen dem Arbeitsgericht hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung als Voraussetzung für die Bewilligung von PKH (§ 114 ZPO) nicht verneint werden.

Bei der Beurteilung der Frage, ob hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung (oder Rechtsverteidigung) gegeben ist, muss beachtet werden, dass diese nach § 114 ZPO gebotene Prüfung nicht dazu dient, die Rechtsverfolgung (oder Rechtsverteidigung) in das Nebenverfahren der PKH zu verlagern. Denn das PKH-Verfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtstaatsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) erfordert, nicht etwa selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. BVerfG 30. Oktober 1991 NJW 1992, 859; BVerfG 7.April 2000 NJW 2000, 1936(1937)). Das gebietet es, bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht keinen Maßstab anzulegen, durch den einer unbemittelten Partei im Verhältnis zu einer bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Deshalb dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung einer Rechtsfrage ab, so darf PKH nicht verweigert werden, wenn es sich um eine Rechtsfrage handelt, deren Beantwortung auf der Grundlage von Gesetz und dazu ergangener Rspr. zweifelhaft erscheint, weil das Hauptsacheverfahren den Parteien, und damit auch der unbemittelten Partei, bessere Möglichkeiten der Erläuterung und Darlegung des eigenen Rechtsstandpunktes bietet (vgl. BVerfG 7. April 2000 aaO.). Ist eine entscheidungserhebliche Frage nicht höchstrichterlich geklärt, so kommt es darauf an, ob eine bestimmte Antwort im Hinblick auf die maßgeblichen Regelungen oder bereits vorliegende Rspr. praktisch vorgegeben ist und damit die Rechtsfrage für einen Rechtskundigen nicht als »schwierig« und zweifelhaft erscheint (vgl BGH 10. Dezember 1997 MDR 1998, 302; Kammerbeschluss vom 11. Januar 2001 - 16 Ta 430/00). Für »juristische Himmelfahrtskommandos« ist die Gewährung von PKH allerdings nicht bestimmt.

Nach diesen Maßstäben kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung fehlt. Denn die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Beantwortung mehrerer, bislang in der Rechtsprechung nicht eindeutig geklärter und aus den maßgeblichen Regelungen auch nicht unmittelbar zu beantwortender Fragen ab.

Als Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren kommt § 8 Ziff. 8 BRTV/Bau, der, wovon beide Parteien ausgehen, über § 1 Abs. 3 iVm. § 1 Abs. 1 AEntG auch auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien Anwendung findet, in Betracht.

§ 8 Ziff. 8 BRTV/Bau lautet in seiner durch Tarifvertrag vom 1. De-zember 2000 mit Wirkung vom 1. Januar 2000 geänderten Fas-sung, die ab 1. Januar 2000 für allgemeinverbindlich erklärt worden ist (BAnz Nr. 29 vom 10. Februar 2001):

Nach Verfall der Urlaubsansprüche oder Urlaubsabgeltungsansprüche hat der Arbeitnehmer innerhalb eines weiteren Kalenderjahres Anspruch auf Entschädigung gegenüber der Kasse in Höhe der Urlaubsvergütung, soweit Beiträge für die Urlaubsansprüche des jeweiligen Jahres bereits geleistet worden sind. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn bis zum Ablauf von vier Kalenderjahren nach dem Verfall Beiträge nachentrichtet werden und nicht für die Erstattung von Urlaubsvergütungen bzw. die Zahlung von Urlaubsabgeltungen verwendet worden oder zum Ausgleich für geleistete Er-stattungen zu verwenden sind. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.

§ 15 Abs.2 VTV hat mit Wirkung vom 1. Januar 2000 folgenden Wortlaut:

Dieser Antrag [auf Entschädigung] ist innerhalb des auf den Verfall der Urlaubsansprüche folgenden Kalenderjahres zu stellen. Bei einem Rechtsstreit über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Teilnahme am Urlaubskassenverfahren kann der Antrag noch innerhalb eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss gestellt werden. Der Lauf der Frist nach § 8 Nr. 8 S. 2 BRTV ist während eines Rechtsstreits aus Anlass der unterbliebenen Beitragszahlung gehemmt.

Ob danach ein etwaiger tariflicher Entschädigungsanspruch des Klägers auf Zahlung des mit der Klage verfolgten Betrages verfallen ist, ist jedenfalls zweifelhaft.

Der Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers war nach den vom Kläger vorgetragenen Beschäftigungszeiten in Deutschland am 02. Dezember 2001 entstanden, weil dieser in jenem Augenblick länger als drei Monate nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu einem vom BRTV/Bau erfassten Betrieb gestanden hat (§ 8 Ziff. 6.1 lit.a BRTV/Bau) bzw. nicht mehr vom BRTV/Bau erfasst wurde, ohne dass sein Arbeitsverhältnis endete und er nicht innerhalb von drei Monaten erneut vom BRTV/Bau erfasst wurde (§ 8 Ziff. 6.1 lit f). Verfallen war dieser Anspruch mit am Ende des Folgejahres, nämlich dem 31. Dezember 2002 24.00 Uhr.

Allerdings hat der Kläger den mit dem Verfall des Abgeltungsanspruchs gegebenen Entschädigungsanspruch auch nicht innerhalb eines weiteren Kalenderjahres , also innerhalb des Kalenderjahres 2003, geltend gemacht. Das war grundsätzlich notwendig, weil es sich bei dem Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 8 Ziff. 8 BRTV/Bau um einen auf das Kalenderjahr nach Verfall des Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsanspruchs befristeten Anspruch handelt, der mit Beginn des maßgeblichen Kalenderjahrs entsteht, mit dessen Ablauf endet und innerhalb des Kalenderjahres gegen-über dem Beklagten geltend gemacht werden kann und muss (vgl. BAG 20. August 1996 AP Nr. 1 zu § 1 BUrlG Urlaubskasse). Die allein vorgetragene erstmalige Geltendmachung mit Schreiben vom 10. Dezember 2004 wahrte diese Frist nicht.

Fraglich ist jedoch, ob das vorgenannte Schreiben deshalb zur fristgerechten Geltendmachung geeignet war, weil der Antrag auf Entschädigung nach § 8 Ziff. 8 BRTV/Bau gem. § 15 Abs. 2 VTV bei einem Rechtsstreit um die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Teilnahme am Urlaubskassenverfahren noch innerhalb eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss gestellt werden kann.

Unerheblich ist insoweit freilich das Verfahren, in dem die Arbeitgeberin des Klägers und der Beklagte vor Gericht um Verpflichtungen der Arbeitgeberin zu Beitragszahlungen zur Urlaubskasse für das Kalenderjahr 2001 gestritten haben. Dieser Rechtsstreit war nämlich mit Ablauf des 22. November 2004, nämlich nach Ablauf der Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das landesarbeitsgerichtliche Urteil vom 14. Juli 2003, rechtskräftig entschieden (§ 705 ZPO). Damit konnte das Schreiben des Klägers vom 10. Dezember 2004 die Jahresfrist des § 15 Abs. 2 VTV nicht wahren.

Fraglich ist jedoch, ob der Umstand, dass das landesarbeitsgerichtliche Urteil vom 9. Februar 2004 erst mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde, also am 20. Juli 2004, rechtskräftig wurde (§ 72a Abs.5 S. 6 ArbGG) eine andere Betrachtung rechtfertigt. Zwar ging es in jenem Rechtsstreit, nachdem die Parteien die von der Arbeitgeberin des Klägers erhobene negative Feststellungsklage im Berufungstermin vom 14. Juli 2003 übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, nur noch um Zahlungsverpflichtungen der Arbeitgeberin des Klägers für das Jahr 1999, während der Kläger Urlaubsabgeltungsansprüche nur für 2001 geltend macht. Der Wortlaut des § 15 Abs.2 VTV stellt jedoch nur auf "einen Rechtsstreit über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Teilnahme am Urlaubskassenverfahren", nicht auf bestimmte Zeiträume ab. Insoweit bedarf es einer Auslegung der tariflichen Bestimmung, die bislang, soweit erkennbar, von der Rechtsprechung noch nicht vorgenommen worden ist.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechtsverfolgung des Klägers deshalb erfolglos ist, weil seine Arbeitgeberin keine Urlaubskassenbeiträge geleistet hat und Ansprüche gegen den Beklagten nur bestehen, wenn Beitragsdeckung vorhanden ist.

Nach dem unstreitigen Sachverhalt hat nämlich die Firma Xxxxxx für die Monate, in denen der Kläger für X.X.X. Xxx in Deutschland arbeitete, Urlaubskassenbeiträge, offenbar nach § 1a AEntG, an den Beklagten gezahlt. Unbestritten hat der Kläger auch vorgebracht, dass er auf Baustellen dieser Firma seitens seiner Arbeitgeberin eingesetzt worden war. Dann ist es zumindest fraglich, ob eine Beitragsdeckung verneint werden kann. Es ist nämlich mehr als zweifelhaft, ob der Beklagte, wie das Arbeitsgericht meint, berechtigt war, Zahlungen der Firma Xxxxxx für bestimmte Zeiträume, wie geschehen, auf andere Zeiträume, für die die Arbeitgeberin des Klägers Beitragszahlungen schuldete, zu verrechnen.

Nach der Rechtsprechung der Berufungskammer ist der Beklagte nicht berechtigt, Zahlungen des baugewerblichen Arbeitgebers auf Beitragsforderungen für bestimmte Zeiträume auf andere, nicht ausgeglichene Monate oder auf Zinsforderungen anzurechnen, weil insoweit eine tariflich statuierte Befugnis fehlt (vgl. Kammerurteil vom 21. März 2005 - 16/10 Sa 1283/03). Es spricht viel dafür, dass für Zahlungen des Bürgen nach § 1a AEntG nichts anderes gelten kann. Denn die Haftung des Bürgen für die Urlaubskassenbeiträge ist begrenzt ist auf die Beiträge, die aus den Bauleistungen resultieren, die die Subunternehmerin im Auftrag des Generalbauunternehmens erbracht hat (vgl. Kammerurteil v. 07. März 2005 - 16/10 Sa 1086/03; Koberski/Asshoff/Held, AEntG, 2. Aufl. 2002, § 1 a Rz 21; Ulber, AÜG und AEntG, 2. Aufl. 2002, § 1 a AEntG Rz 7). Dass der Beklagte eine anderweitige Verrechnung vorgenommen und die Arbeitgeberin des Klägers dieser Verrechnung in dem Verfahren 16 Sa 1956/02 nicht widersprochen hat, ändert nichts, weil jene Entscheidung den an dem Verfahren nicht beteiligten Kläger nicht bindet. Dass schließlich auch unter Berücksichtigung der Zahlungen der Firma Xxxxxx nicht von einer Beitragsdeckung ausgegangen werden kann, hat der Beklagte nicht behauptet.

Soweit der Beklagte dem Klagebegehren entgegenhält, mangels Meldungen der Arbeitgeberin des Klägers komme eine Entschädigung von Urlaubsabgeltungsansprüchen von vornherein nicht in Betracht, ist es gleichfalls zumindest zweifelhaft, ob mit dieser Begründung ein Entschädigungsanspruch des Klägers verneint werden kann. Insoweit ist nämlich zu bedenken, dass es Sache des Beklagten ist, sich Informationen über die von einem Bauarbeitgeber ge-schuldeten Urlaubskassenbeiträge zu verschaffen Denn er hat diesem gegenüber umfassende Auskunftsansprüche (§§ 5 ff. VTV). Diese Rechte kann er unter Umständen klageweise geltend machen. Hierzu ist er tarifvertraglich auch verpflichtet, weil er nach § 32 Abs. 1 VTV die einzuziehenden Beiträge rechtzeitig und vollständig zu erheben hat und dies nur möglich ist, wenn ihm die entsprechende Höhe bekannt ist. Im übrigen llefe die durch § 1a AEntG gesetzlich verankerte Bürgenhaftung des Generalunternehmers für Urlaubskassenbeiträge seines Subunternehmers unter Umständen weitgehend leer, wenn Arbeitnehmer des Subunternehmers allein mangels Erfüllung von Auskunftspflichten durch ihren Arbeitgeber nicht in den Genuss von im übrigen gegebenen Entschädigungsansprüchen kommen könnten. Die Frage, wie bei Streit über die an den Kläger gezahlte Vergütung, soweit diese nach der klägerischen Behauptungen über die tarifliche Mindestvergütung hinausgehen sollte, die Darlegungs- und Beweislast zu verteilen ist, stellt sich beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht.

Wie die aufgeworfenen Rechtsfragen letztlich beantwortet werden müssen und ob ihre Beantwortung tatsächlich zugunsten des Klägers ausgeht, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren dahinstehen. Für dieses reicht der Befund aus, dass sich entscheidungserhebliche Rechtsfragen mangels eineindeutiger gesetzlicher oder tariflicher Regelungen oder Klärung durch die Rechtsprechung nicht von ei-nem Kundigen ohne Schwierigkeiten beantworten lassen. Das genügt, um hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zu bejahen.

Da sich das Arbeitsgericht konsequenterweise über die Frage, ob und inwieweit der Kläger nicht oder nur zum Teil oder in Raten Prozesskosten aufbringen kann, keine Gedanken gemacht hat, war ihm diese Entscheidung zu übertragen.

Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, weil bei erfolgreicher Beschwerde im PKH-Verfahren keine Gerichtskosten anfallen und es eine Kostenerstattung nicht gibt (§ 127 Abs.4 ZPO).

Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 S. 2 iVm § 72 Abs. 2 ArbGG) war nicht ersichtlich. Damit ist dieser Beschluss unanfechtbar (§ 78 S. 1 ArbGG iVm § 574 Abs. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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