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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 05.09.2003
Aktenzeichen: 17 Ta 279/03
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 78
ZPO § 252
ZPO § 148
ZPO § 301
Zur Frage der teilweisen Aussetzung eines Rechtsstreits, wenn durch ein Teilurteil über die Wirksamkeit einer Versetzung entschieden wurde.

Es ist nicht Verfahrens- oder ermessensfehlerhaft, wenn das Arbeitsgericht den Rechtsstreit im Hinblick auf Vergütungsansprüche teilweise aussetzt, durch Teilurteil die Unwirksamkeit einer Versetzung feststellt und der Eintritt des Annahmeverzugs zwischen den Parteien streitig ist.


Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss

Aktenzeichen: 17 Ta 279/03

In dem Beschwerdeverfahren

hat die Kammer 17 des Hessischen Landesarbeitsgerichts aauf die sofortige Beschwerde d. Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts in Marburg vom 17. Januar 2003 durch Richter am Arbeitsgericht Dr. Becker als Vorsitzenden

am 5. September 2003 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts in Marburg vom 17. Januar 2003 - 3 Ca 139/02 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers nach einem Beschwerdewert von € 17.298,72 zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten in der Hauptsache um die Wirksamkeit mehrerer, durch die Beklagte ausgesprochenen Versetzungen, Weiterbeschäftigung, Gehaltsabrechnung sowie Arbeitsentgelt.

Der Beschwerdeführer ist 59 Jahre alt, verheiratet und drei Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Bei der Beschwerdegegnerin ist er seit dem 27. November 1978 als Ausbilder für den Metallbereich beschäftigt. Der Beschwerdeführer war seit dem 1. Oktober 1994 durchgehend am vereinbarten Arbeitsort tätig.

Zumindest in der Zeit vom 18. Januar 2001 bis zum 16. Januar 2002 war der Beschwerdeführer arbeitsunfähig erkrankt.

Mit Schreiben vom 20. April 2001 hat die Beschwerdegegnerin eine Änderungskündigung mit dem Zielt ausgesprochen, den Beschwerdeführer nach zu versetzen. Mit Schreiben vom 13. Juni 2001 hat die Beschwerdegegnerin weiterhin eine außerordentliche Beendigungskündigung ausgesprochen. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat beide Kündigungen mit Urteil vom 29. April 2002 für unwirksam erklärt. Außerdem hat die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 20. April 2001 gegenüber dem Kläger eine Versetzung ausgesprochen, gegen die sich der Kläger mit der vorliegenden Klage, mittlerweile im Berufungsrechtszug, wendet.

Mit Schreiben vom 27. Dezember 2001 hat der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin seine Arbeitskraft angeboten.

Mit Schreiben vom 31. Januar 2002 hat die Beschwerdegegnerin mitteilen lassen, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit in aufnehmen könne. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12. Februar 2002 hat der Beschwerdeführer diese Arbeitsaufnahme zurückgewiesen und die Beschwerdegegnerin auf den Beschäftigungsort verwiesen. Eine Erklärung hierzu hat die Beschwerdegegnerin nicht abgegeben.

Mit Schreiben vom 7. Mai 2002 hat die Beschwerdegegnerin die beiden Kündigungen zurückgenommen. Am 3. Juni 2002 hat sich der Beschwerdeführer an seinem bisherigen Arbeitsort in eingefunden. Die Arbeitsaufnahme wurde ihm dort allerdings verweigert. Mit Schreiben vom 6. Juni 2002 hat die Beschwerdegegnerin mitteilen lassen, dass sie weiterhin von der Wirksamkeit der Versetzung vom 20. April 2001 ausgehe und deshalb eine Weiterbeschäftigung nur in in Frage komme.

Mittlerweile hat die Beschwerdegegnerin eine weitere Versetzung mit Datum vom 17. Dezember 2002 nach ausgesprochen.

Im Kammertermin in dem Rechtsstreit des Arbeitsgerichts in Marburg - 3 Ca 139/02 - vom 17. Januar 2003 hat der Beschwerdeführer nach entsprechender Antragstellung die Feststellung der Unwirksamkeit der Versetzung der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2001, Gehaltsabrechnungen sowie die Zahlung von Gehalt ab dem 17. Januar 2002 sowie etwaige Sonderzahlungen begehrt. Weiterhin hat der Beschwerdeführer die Feststellung der Unwirksamkeit der Versetzung der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2002 sowie Weiterbeschäftigung in begehrt. Wegen der Antragstellung im einzelnen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17. Januar 2003 (Bl. 137 d.A.) Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 17. Januar 2003 hat das Arbeitsgericht in Marburg - 3 Ca 139/02 - den Rechtsstreit bezogen auf die Versetzung der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2002 abgetrennt und unter einem gesonderten Aktenzeichen weitergeführt. Weiterhin hat das Arbeitsgericht in Marburg - 3 Ca 139/02 - durch ein am 17. Januar 2003 verkündetes Teil-Urteil festgestellt, dass die von der Beschwerdegegnerin ausgesprochene Versetzung des Beschwerdeführers nach vom 20. April 2001 unwirksam ist. Weiterhin hat das Arbeitsgericht in Marburg - 3 Ca 139/02 - im übrigen den Rechtsstreit, soweit er nicht abgetrennt wurde, ausgesetzt, bis eine rechtskräftige Entscheidung über den Klageantrag zu Ziffer 1) in dem Teil-Urteil ergangen ist. Wegen des Inhalts des am 17. Januar 2003 - 3 Ca 139/02 - verkündeten Teil-Urteils wird auf Bl. 143 - 153 d.A. Bezug genommen. Wegen des Inhalts des Beschlusses des Arbeitsgerichts in Marburg - 3 Ca 139/02 - vom 17. Januar 2003 im Hinblick auf die Aussetzung des Rechtsstreits wird auf Bl. 156 - 158 d.A. Bezug genommen. Wegen des Inhalts des Beschlusses des Arbeitsgerichts in Marburg - 3 Ca 139/02 - In Hinblick auf die Abtrennung des Rechtsstreits wird Bezug genommen auf Bl. 161 d.A.

Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts in Marburg, soweit er die Aussetzung des Rechtsstreits betroffen hat, hat der Beschwerdeführer, nach Zustellung des Beschlusses am 24. März 2003, am 4. April 2003 sofortige Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Marburg vom 17. Januar 2003 - 3 Ca 139/02 -, mit welchem der Rechtsstreit, soweit er nicht abgetrennt war, ausgesetzt wird, aufzuheben und über den mit der Klage geltend gemachten Zahlungsanspruch des Klägers zu entscheiden.

Zur Begründung führt der Beschwerdeführer an, dass die prozessrechtlichen Voraussetzungen für eine teilweise Aussetzung des Rechtsstreites nicht vorgelegen hätten. Außerdem beziehe sich, so die Auffassung des Beschwerdeführers, § 148 ZPO auf die Aussetzung eines anderen anhängigen Rechtsstreites. Es handele sich aber vorwiegend um einen einheitlichen Rechtsstreit, der nicht ausgesetzt werden könne. Der Beschwerdeführer ist weiterhin der Ansicht, dass auch eine Unbestimmtheit des Klageantrags nicht zu einer teilweisen Aussetzung des Rechtsstreits führen könne.

Mit Beschluss vom 10. April 2003 hat das Arbeitsgericht in Marburg - 3 Ca 139/02 - der Beschwerde nicht abgeholfen. Wegen des Inhalts dieses Beschlusses wird auf die in den Akten befindliche Leseabschrift (Bl. 165 d.A.) Bezug genommen.

Die Beschwerdegegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluss mit der Begründung, dass der Klageantrag hinsichtlich des ausgesetzten Teils zu unbestimmt und nicht entscheidungsreif gewesen sei.

II.

Die nach § 78 ArbGG iVm den §§ 567 Abs. 1, 569 Abs. 1 und 2, 571 Abs. 1 und 2 iVm 252 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist unbegründet und damit kostenpflichtig zurückzuweisen.

1. Die von dem Beschwerdeführer eingelegte sofortige Beschwerde ist statthaft. Gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG iVm § 252 ZPO findet die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen aller Art der Aussetzung statt. Es besteht Einigkeit, dass § 252 ZPO für alle Arten der Aussetzung, damit insbesondere auch für eine Aussetzungsentscheidung gemäß § 148 ZPO gilt.

2. Die sofortige Beschwerde ist innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 und 2 ZPO eingelegt und nach den Anforderungen des § 571 Abs. 1 ZPO begründet worden, § 78 ArbGG.

3. In der Sache hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg, da das Arbeitsgericht in Marburg - 3 Ca 139/02 - zulässigerweise den Teil des Rechtsstreits, der nicht die Versetzung der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2002 zum Gegenstand hat, ausgesetzt hat.

§ 46 Abs. 2 ArbGG iVm § 252 ZPO eröffnet dem Beschwerdegericht nur die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung auf Verfahrens- und Ermessensfehler. Dem Beschwerdegericht ist es daher verwehrt, im Rahmen der sofortigen Beschwerde auch die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Erstgericht zu prüfen (Zöller-Greger, 23. Aufl. § 252 ZPO Rn3 m.w.N.).

Vor diesem Hintergrund ist die Aussetzungsentscheidung des Arbeitsgerichts in Marburg - 3 Ca 139/02 - rechtlich nicht zu monieren, sie hält einer Überprüfung des Beschwerdegerichts stand.

Voraussetzung für eine Aussetzung nach § 148 ZPO ist, dass die Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit oder einem Verwaltungsverfahren vorgreiflich ist, für die Entscheidung, die im auszusetzenden Verfahren ergehen soll. Dies ist nur der Fall, wenn im anderen Verfahren über ein Rechtsverhältnis entschieden wird, dessen Bestehen für den vorliegenden Rechtsstreit präjudizielle Bedeutung haben kann. So liegt es hier. Das Arbeitsgericht in Marburg hat durch Teil-Urteil am 17. Januar 2003 über die Unwirksamkeit der von der Beschwerdegegnerin beabsichtigten Versetzung des Beschwerdeführers nach entschieden. Die Parteien streiten aber bezogen auf den ausgesetzten Teil des Rechtsstreits unter anderem darüber, ob der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen ist, seine Arbeitsleistung in anzubieten, oder ob es ausreichend gewesen sein könnte, die Arbeitskraft am bisherigen Beschäftigungsort, nämlich in anzubieten. Dabei ist das Arbeitsgericht in Marburg davon ausgegangen, dass die Frage des Beschäftigungsortes Vorfrage für das Bestehen der geltend gemachten Zahlungsansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges gemäß § 615 S. 1 BGB ist. Zugleich hat damit aber das Arbeitsgericht in Marburg festgehalten, dass die Frage der Wirksamkeit der Versetzung Gegenstand des Verfahrens insoweit bildet, als es durch Teil-Urteil am 17. Januar 2003 entschieden hat. Je nachdem wie das mittlerweile angerufene Berufungsgericht über die Frage der Wirksamkeit der Versetzung der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2003 entscheiden wird, wird damit auch der Ausgang des Rechtsstreits im Hinblick auf die geltend gemachten Zahlungsansprüche entscheidend beeinflusst sein.

Aber auch soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, § 148 ZPO könne nur dann Anwendung finden, wenn es sich um zwei Rechtsstreite und nicht um einen einheitlichen Rechtsstreit handele, so folgt das Gericht dieser Argumentation nicht. Dies liegt an den Wirkungen und an der Anfechtbarkeit des vom Arbeitsgericht in Marburg - 3 Ca 139/02 - am 17. Januar 2003 verkündeten Teil-Urteils. Das Teil-Urteil teilt nämlich den Rechtsstreit in zwei selbständige Verfahren (Zöller-Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 301 Rn12 m.w.N.). Bei Erlass des Schluss-Urteils ist nämlich das Gericht an das Teil-Urteil gebunden. Das Teil-Urteil ist wie das Schluss-Urteil der Rechtskraft fähig. Die Rechtskraftwirkung des Teil-Urteils ist dann auf den entschiedenen Teil des Streitgegenstandes beschränkt, Teil-Urteil und Schluss-Urteil sind selbständig anfechtbar. Diese Gesichtspunkte ergeben aber, dass § 148 ZPO auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren anwendbar ist, wenn durch Teil-Urteil zulässigerweise über einen Teil der geltend gemachten Ansprüche entschieden worden ist.

4. Auch das arbeitsgerichtliche Beschleunigungsgebot des § 9 Abs. 1 S. 1 ArbGG veranlasst keine andere Entscheidung. Ob die Entgeltzahlungsklage unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß § 615 S. 1 BGB bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Kündigungsschutzverfahrens gem. § 148 ZPO auszusetzen ist, ist umstritten. Einerseits wird die Auffassung vertreten, dass die Aussetzung des Entgeltzahlungsverfahrens dem Beschleunigungsgebot des § 9 Abs. 1 S. 1 ArbGG widersprechen würde. Auch würde mit einer Aussetzung die Regelung des § 62 Abs. 1 S. 1 ArbGG in ihrer Bedeutung gemindert. Sinn dieser Regelung sei nämlich die sofortige Realisierung zuerkannter Ansprüche (MG Düsseldorf vom 23. Dezember 1982 EzA Nr. 13 zu § 148 ZPO; LAG Hamm vom 18. April 1985 LAGE Nr. 14 zu § 148 ZPO; LAG Köln vom 17. Dezember 1985 DB 1986 S. 440; LAG Nürnberg vom 9. Juli 1986 NZA 1987 S. 211). Auf der anderen Seite wird die Auffassung vertreten, dass den Gerichten ein Ermessensspielraum bei der Frage der Aussetzung zustehe, dieser sei auch nicht durch die Rechtsprechung zum Weiterbeschäftigungsanspruch eingeschränkt, es müsse daher in jedem Einzelfall abgewogen werden, welche Vor- und Nachteile mit einer Aussetzung nach § 148 ZPO verbunden wären (HessLAG vom 4. September 1987 LAGE Nr. 18 zu § 148 ZPO; LAG Rheinland-Pfalz vom 9. Mai 1986 LAGE Nr. 15 zu § 148 ZPO). Festzuhalten ist deshalb, dass das arbeitsgerichtliche Beschleunigungsgebot im vorliegenden Fall, der dazu noch eine Versetzung betrifft, nicht zwingend ein bestimmtes Ergebnis indiziert. Der Beschleunigungs- und der besondere Prozessförderungsgrundsatz kann nur im Rahmen der Ermessensausübung des Gerichts bei einer Entscheidung nach § 148 ZPO berücksichtigt werden.

Es kommt noch hinzu, dass die Parteien nicht nur um die Wirksamkeit einer Versetzung streiten, sondern auch darum, ob der Kläger zum Zeitpunkt einer geplanten bzw. von ihm angekündigten Arbeitsaufnahme überhaupt leistungsfähig gewesen sein könnte. Die Beschwerdegegnerin hat nämlich behauptet, der Kläger sei ab dem 17. Januar 2002 nicht leistungsfähig gewesen und bezieht sich dazu auf ein Sachverständigengutachten. Außerdem hat die Beschwerdegegnerin geltend gemacht, dass der Kläger ab dem 17. Januar 2002 auch nicht leistungswillig gewesen wäre und schließlich bei einer wirksamen Versetzung nach sich den dort erzielbaren Verdienst anrechnen lassen müsse. Ohne diese rechtlichen und tatsächlichen Einwände im einzelnen nachzuprüfen, diese Streitpunkte lassen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Marburg - 3 Ca 139/02 -, soweit der Rechtsstreit ausgesetzt wurde, nicht als Verfahrens- oder ermessensfehlerhaft erscheinen. Denn das Arbeitsgericht Marburg brauchte diese tatsächlichen und rechtlichen Einwände nicht mehr nachzuprüfen, wenn sich die Versetzung vom 20. April 2001 in der Weise als wirksam erweisen würde, dass der Beschwerdeführer seine Beschäftigung in aufzunehmen gehabt hätte.

5. Der unterlegene Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, § 46 Abs. 2 ArbGG iVm § 97 Abs. 1 ZPO.

Da im vorliegenden Fall gesondert über einen Aussetzungsbeschluss zu entscheiden war, das Beschwerdeverfahren deswegen nicht als Kostenbestandteil im Hauptsacheverfahren behandelt werden kann, ist eine Kostenentscheidung erforderlich.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes ergibt sich aus einer Schätzung auf der Grundlage des § 3 ZPO. Dabei ist der geltend gemachte Anspruch abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes anzusetzen, da der Beschwerdeführer hierüber eine gerichtliche Entscheidung angestrebt hat.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da gem. § 78 S. 2 ArbGG iVm § 72 Abs. 2 ArbGG kein gesetzlicher Grund hierfür ersichtlich ist. Damit ist dieser Beschluss unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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