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Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 19.07.2005
Aktenzeichen: 18/4 TaBV 8/05
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 99
Eingruppierung eines Mechanikers nach Entgeltgruppe E 6 oder E 7 des Bundesentgelttarifvertrages für die chemische Industrie. Nach §§ 3, 7 BETV richtet sich die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Oberbegriffe. Bei den Entgeltgruppen E 4, 6, 7 handelt es sich um Aufbaufallgruppen. Die "erweiterten Kenntnisse nach Fertigkeiten" im Sinne § 7 Entgeltgruppe müssen in einem nennenswerten Umfang über die in einer dreijährigen Ausbildung vermittelten Kenntnisse hinausgehen, so dass die Arbeitnehmer kompliziertere Aufgaben bewältigen können. Allein ein zweitägiger Lehrgang vermittelt solche Kenntnisse nicht.
Tenor:

Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 23. November 2004 - 6 BV 3/04 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten im Zustimmungsersetzungsverfahren um die zutreffende Eingruppierung des Arbeitnehmers A nach dem Bundesentgelttarifvertrag für die chemische Industrie vom 17. Juli 1987 in der Fassung vom 18. April 2002 (im Folgenden: BETV). Während die Antragstellerin, Beteiligte zu 1) und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 6 BETV für zutreffend hält, meint der in ihrem Betrieb in B. gebildete Betriebsrat Beteiligter zu 1. und Beschwerdeführer (im Folgenden: Betriebsrat), dass eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 7 BETV tarifgerecht sei.

Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der chemischen Industrie. Sie beschäftigt in diesem Betrieb in B. ca. 150 Arbeitnehmer. Auf die Arbeitsverhältnisse wendet die Arbeitgeberin die für die chemische Industrie geltenden Tarifverträge, insbesondere den BETV, an.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2003 (Bl. 11 d. A.) beantragte die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung des Arbeitnehmers B A der eine zweijährige Ausbildung zum Teilezurichter und einen Ausbildungsanhang zum Maschinenschlosser mit Abschluss absolviert hat, für die Tätigkeit eines Mechanikers sowie die Zustimmung zur Eingruppierung in die Tarifgruppe E 6 BETV. Nach der innerbetrieblichen Stellenausschreibung 18/2003 vom 05. Dezember 2003 Bl. 12 d.A.) gehören insbesondere folgende Aufgaben zum Tätigkeitsbereich des Herrn A:

1. Prüfung und Wartung der technischen Anlagen nach Vorgabe (Lüftung, Heizung, Förderanlagen, HRLfördertechnik, OPL, Sprinkleranlage, Feuerwehrwagen, sanitäre Anlagen, allgemeine Reparatur- und Wartungsarbeiten) (Ziff. 2, 6, 8, 11, 14, 15 der Stellenbeschreibung)

2. Unterweisung der Technical Support-Mitarbeiter / innen in Bezug auf kleinere Reparaturen an den Versandanlagen (Ziff. 4 der Stellenbeschreibung)

3. Einweisung und Betreuung von Fremdfirmen bei Reparaturen und Installationsarbeiten (Ziff. 12 der Stellenbeschreibung)

4. Unterstützung der Tätigkeit der Elektrotechnik bei Installationsarbeiten (Ziff. 5 der Stellenbeschreibung)

5. Allgemeine Hausmeistertätigkeiten (Kontrolle und Aufzeichnung der Gas- und Wasserzählerstände, Mitarbeit bei innerbetrieblichen Umzügen, Pflege der Außen- und Grünanlagen, allgemeine Versand- und Lagertätigkeiten) (Ziff. 1, 7, 9, 10, 13 der Stellenbeschreibung)

3. Verwaltung des Ersatzteillagers für HRL und OPL per PC (Ziff. 12 der Stellenbeschreibung).

Hinsichtlich der Aufgabe "Prüfung und Wartung der technischen Anlagen" ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Anlage regelmäßig durch externe Unternehmen gewartet werden, während Herr A die laufende Funktionskontrolle nach einem vorgegebenen Prüfplan durchführt. (wegen des Inhalts der Prüfpläne für Sprinkleranlage und Feuerwehrfahrzeug wird auf Bl. 117 - 120 d.A. verwiesen). Im Störfall hat Herr A - wenn möglich - den Fehler festzustellen und nach Rücksprache mit Herrn C zu entscheiden, ob er die Reparatur selbst durchführt. Dabei beschränken sich die Reparaturen auf solche an der Mechanik. Bei der Sprinkleranlage obliegt ihm zum Beispiel bei Fehlern an der Mechanik das Gängigmachen der Pumpe. Die Reparaturen an der Heizung umfassen das Entlüften von Heizkörpern und Wärmetauschern und die Überprüfung der Anlage auf Undichtigkeiten. An den sanitären Anlagen nimmt er Beseitigung von Verstopfungen sowie den Austausch von Seifenspendern, Becken oder Armaturen vor. An der OPL-Anlage ist es seine Aufgabe, Funktionsstörungen, die von den Technical Support-Mitarbeitern nicht behoben werden können, aufzuspüren und ggfs. Reparaturen wie das Auswechseln von Kugellagern und Ritzel durchzuführen. Im Bereich Fördertechnik/Hochregallager darf er Arbeiten nur zusammen mit Herrn C oder einer Fachkraft vornehmen. Bei elektronischen Installationen ist eine Tätigkeit unterstützender Art und kann im Wechsel eines Steuerungskabels oder eine Nährungsschalters bestehen.

Die Tätigkeit setzt laut Stellenausschreibung folgende Qualifikationen voraus:

dreijährige Berufsausbildung (handwerklich oder technisch) oder gleichwertige, aufgrund mehrjähriger Berufspraxis erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten

Berufserfahrung: Erfahrung als Mechaniker / Hausmeister oder vergleichbare Tätigkeit

Spezialkenntnisse: Weiterbildung zur elektrotechnisch unterwiesenen Person, Schweißschein.

Anforderung: Führerschein der Klasse 3, Kenntnisse im Bereich Brandschutz bzw. Feuerwehr, Staplerschein, körperliche Belastbarkeit, technisches Verständnis ...

Wegen des weiteren Inhalts der Stellenausschreibung wird auf Bl. 12 d. A. verwiesen.

Mit E-Mail vom 17. Dezember erläuterte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat näher, was unter "Verwalten des Ersatzteillagers" zu verstehen sei und legte dar, weshalb sie von einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 6 BETV ausgehe. Wegen des Inhalts dieser E-Mail wird auf Bl. 13 d. A. verwiesen. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2003 stimmte der Betriebsrat der Einstellung des B A als Mechaniker zu, verweigerte jedoch seine Zustimmung zur Eingruppierung und vertrat die Auffassung, dass Herr A in die Entgeltgruppe E 7 einzugruppieren sei.

Die Arbeitgeberin hat im vorliegenden Zustimmungsersetzungsverfahren die Ansicht vertreten, die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 6 BETV sei tarifgerecht, da Herr A entsprechend der innerbetrieblichen Stellenausschreibung überwiegend Tätigkeiten ausführe, welche Kenntnisse und Fähigkeiten erforderten, wie sie durch eine abgeschlossene, mindestens dreijährige Berufsausbildung bzw. aufgrund mehrjähriger Berufspraxis gleichwertig erworben würden. Die Position stelle keine höheren Anforderungen. Sie erfordere nicht erweiterte Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne der Tarifgruppe E 7 BETV, die eine kontinuierliche höhere intellektuelle Anforderung und Kompliziertheit der Aufgabenstellung voraussetze, wie sich aus den Richtbeispielen ergebe. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen könne nicht darauf gestützt werden, dass in der Stellenbeschreibung der Schweißschein und die Qualifizierung zur elektrotechnisch unterwiesenen Person gefordert werde. Das Schweißen werde bereits im ersten Lehrjahr den Auszubildenden vermittelt; im Übrigen verfüge Herr A - was unstreitig ist - nicht über den Schweißschein. Bei der Zusatzqualifikation "elektronisch unterwiesene Person" handele es sich um einen zweitägigen Lehrgang.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers B A in die Entgeltgruppe E 6 des Bundesentgeltvertrages für die chemische Industrie vom 17. Juli 1987 in der Fassung vom 18. April 2002 zu ersetzen.

Der Betriebsrat hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Entgeltgruppe E 6 BETV um eine Berufsanfängergruppe handele, für die nur der Abschluss der Ausbildung erforderlich sei. Die Stellenausschreibung verlange darüber hinaus die Weiterbildung zur elektronisch unterwiesenen Person und den Schweißschein. Mit diesen zusätzlichen Kenntnissen erfülle Herr A die Voraussetzungen der Entgeltgruppe E 7 BETV. Die für die Entgeltgruppe E 7 BETV geforderten "erweiterten Kenntnisse und Fähigkeiten" erfüllte Herr A allein durch Berufserfahrung die in der Stellenbeschreibung verlangt sei.

Das Arbeitsgericht Offenbach hat durch Beschluss vom 23. November 2004 - 6 BV 3/04 - die Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers A in die Entgeltgruppe E 6 BETV ersetzt. Gegen diesen Beschluss, der dem Betriebsrat am 20. Dezember 2004 zugestellt worden ist, hat er am 18. Januar 2005 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom Montag, dem 21. Februar 2005, eingegangen am gleichen Tag, begründet.

Der Betriebsrat vertritt die Auffassung, dass in die Entgeltgruppe E 6 BETV Arbeitnehmer mit dreijähriger Berufsausbildung einzugruppieren seien; in die Entgeltgruppe E 7 BETVseien hingegen solche Arbeitnehmer einzugruppieren, die neben der dreijährigen Berufsausbildung - wie Her A - noch weitere Berufserfahrung hätten. Die Entgeltgruppen E 4 bis E 7 BETV zeigten, dass ein Mitarbeiter in den Entgeltgruppen aufsteige, um so länger seine Berufserfahrung dauere; erst für die Entgeltgruppe E 8 BETV werde eine planmäßige Weiterbildung verlangt. Jedenfalls seien der Schweißschein und die Weiterbildung zur elektrotechnisch unterwiesenen Person als erweiterte Kenntnisse anzusehen. Schließlich erfülle die Tätigkeit des Herrn A die Voraussetzungen der Entgeltgruppe E 7 BETV, da 60 % seiner Arbeitszeit auf die Tätigkeit Prüfung / Wartung / Reparatur nicht nur einfacher technischer Anlagen entfalle.

Der Betriebsrat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 23. November 2004 - 6 BV 3/04 - abzuändern und den Antrag der Arbeitgeberin zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin meint, dass die Aufgaben des Herrn A erweiterte Kenntnisse und Fähigkeiten nicht voraussetzten. Die von Herrn A geforderten Prüf-, Wartungs- und Reparaturarbeiten, die nur 30 % seiner Arbeitszeit ausmachten, seien nicht geeignet, diese Voraussetzungen zu erfüllen. Die Prüf- und Wartungsarbeiten erfolgten nach einem vorgegebenen Prüfplan, der eine mechanische Ablaufkontrolle und Sichtkontrolle vorsehe, aber keine Wartung der elektronischen Steuerungen. Die Reparaturarbeiten beschränkten sich auf kleinere Reparaturen mechanischer Art.

Wegen des weiteren Vorbringens der Arbeitgeberin wird auf die Beschwerdeerwiderung vom 22. April 2005 (Bl. 91 f. d. A.) sowie auf den weiteren Schriftsatz vom 01. Juli 2005 (Bl. 113 f. d. A.) und die Erklärung in der Anhörung vom 19. Juli 2005 verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung des Arbeitnehmers A in die Entgeltgruppe E 6 BETV ersetzt (§ 99 Abs. 4 BetrVG). Dem Betriebsrat steht kein Zustimmungsverweigerungsrecht zu. Insbesondere ist die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 6 BETV nicht tarifwidrig (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG). Der Arbeitnehmer A erfüllt die Voraussetzungen der Entgeltgruppe E 6 BETV, nicht hingegen die Voraussetzungen der Entgeltgruppe E 7 BETV.

1. Für die Eingruppierung sind im folgenden Fall folgende Regelungen des BETV von Bedeutung:

§ 3 Allgemeine Entgeltbestimmungen

2. Die Arbeitnehmer werden entsprechend der von ihnen ausgeübten Tätigkeit in die Entgeltgruppen eingruppiert. Für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe ist nicht die berufliche Bezeichnung, sondern allein die Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend. Die Eingruppierung richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Oberbegriffe; hierzu sind als Erläuterung die bei den Entgeltgruppen aufgeführten Richtbeispiele heranzuziehen. Passen die Oberbegriffe nicht auf eine ausgeübte Tätigkeit, so ist ein Arbeitnehmer in diejenige Entgeltgruppe einzugruppieren, die seiner Tätigkeit am Nächsten kommt.

...

§ 7 Entgeltgruppenkatalog

E 4

Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine abgeschlossene zweijährige Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten oder gleichgestellten Ausbildungsberuf erworben worden sind und in der Regel nach eingehenden Anweisungen ausgeführt werden. ...

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten:

- ...

- Arbeiten mit den entsprechenden Fachkenntnissen des oben genannten Personenkreises bei Aufbau, Inbetriebnahme, Wartung oder Instandhaltung von Maschinen und Apparaten sowie Betriebs- und Produktionseinrichtungen

- gleichwertige Arbeiten in Transport oder Verwaltung

...

E 6

Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine abgeschlossene, mindestens dreijährige Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten oder gleichgestellten Ausbildungsberuf erworben worden sind. Das Merkmal der abgeschlossenen Berufsausbildung wird erfüllt durch den erfolgreichen Abschluss, z. B. einer Handwerkerausbildung sowie einer Ausbildung zum Kaufmann, Chemikanten, Pharmakanten, technischen Zeichner oder zur Fachkraft für Lagerwirtschaft.

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten:

- ...

- Instandhaltungsarbeiten an Geräten, Maschinen oder Anlagen, auch mit Funktionsprüfung und Inbetriebnahme mit den entsprechenden Kenntnissen und Fertigkeiten des oben genannten Personenkreises

...

- Anforderungsgerechte Lagerhaltung und Lagerplanung

E 7

Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, die über die Anforderungsmerkmale der Gruppe E 6 hinaus erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen und in der Regel nach allgemeinen Anweisungen durchgeführt werden.

Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, die über die Anforderungsmerkmale der Gruppe E 6 hinausgehen, und für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem nach dem Berufsausbildungsgesetz anerkannten oder gleichgestellten Ausbildungsberuf erworben worden sind und einen größeren Abstraktionsgrad der Lerninhalte aufweist, werden erfüllt durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung zum Chemielaboranten, einem vergleichbaren Laboranten, zum IT-System-Elektroniker, IT-Systemkaufmann oder zum Prozessleitelektroniker.

Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die über den Anforderungsmerkmale der Gruppe E 6 hinaus nachgewiesen gute Kenntnisse mindestens einer Fremdsprache erforderlich sind

...

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten:

- ...

- Komplizierte Instandhaltungsarbeiten an Geräten, Maschinen oder Anlagen, auch mit Funktionsprüfung und Inbetriebnahme mit den entsprechenden Kenntnissen und Fertigkeiten des oben genannten Personenkreises

...

§ 8 BETV regelt den Aufbau der Entgeltsätze. Danach beträgt der Anfangssatz in Entgeltgruppe 6 BETV 100 %. Nach zweijähriger Tätigkeit beträgt der Satz 106 %, nach vierjähriger Tätigkeit 111 % und nach sechsjähriger Tätigkeit 116 %

2.

a) Gemäß den allgemeinen Entgeltbestimmungen des § 3 BETV werden die Arbeitnehmer entsprechend der von ihnen ausgeübten Tätigkeit in die Entgeltgruppen eingruppiert; für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe ist nicht die berufliche Bezeichnung, sondern allein die Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend. Die unter den Gehaltsgruppen aufgeführten Beispiele gelten als Richtbeispiele. Wenn ein Arbeitnehmer eine diesen Beispielen entsprechende Tätigkeit ausführt, sind die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale regelmäßig als erfüllt anzusehen (vgl. BAG, U. v. 19.08.2004, 8 AZR 375/03). Das gilt jedoch nur dann, wenn sie lediglich einmal in einer Lohngruppe erscheinen. Auf die allgemeinen Merkmale muss dann zurückgegriffen werden, wenn die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht voll erfasst wird (BAG, U. v. 19.08.2004 - 8 AZR 375/03).

b) Nach diesen Grundsätzen ist für die Eingruppierung von Herrn A auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Oberbegriff abzustellen. Die Tätigkeit des Herrn A lässt sich nicht eindeutig einem Richtbeispiel zu ordnen. Herr A wird als Mechaniker und Hausmeister beschäftigt. Die zur Mechanikertätigkeit gehörenden Aufgabenbereiche, insbesondere die Wartung, Prüfung und Reparatur von Anlagen ist - je nach Schwierigkeitsgrad - Richtbeispiel der Entgeltgruppe 6 und 7. Die Hausmeistertätigkeit entspricht keinem der Richtbeispiele. Das Führen des Lagers ist Richtbeispiel für die Entgeltgruppe E 6 BETV.

3.

Nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen ist die Eingruppierung des Herrn A in die Entgeltgruppe E 6 BETV tarifgerecht. Herr C erfüllt die Voraussetzungen der Entgeltgruppe E 6 BETV, nicht aber die Voraussetzungen der Entgeltgruppe E 7 BETV.

a) Bei den Entgeltgruppen E 4, E 6 und E 7 BETV handelt es sich um Aufbaufallgruppen. Bei diesen Aufbaufallgruppen ist für eine Eingruppierung zunächst zu prüfen, ob der Arbeitnehmer die Anforderungen der allgemeinen und darauf jeweils nacheinander die der qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe erfüllt.

b) Da die Beteiligten übereinstimmend davon ausgehen, dass zumindest die Voraussetzungen der Entgeltgruppe E 6 BETV erfüllt sind, genügt insoweit eine pauschale gerichtliche Überprüfung (BAG, B. v. 17.05.1994, AZ.: 1 ABR 56/93). Die summarische Prüfung muss nur erkennen lassen, aufgrund welcher Tatsachen die Erfordernisse einer bestimmten Fallgruppe bzw. Vergütungsgruppe las erfüllt angesehen werden (BAG, Urteil v. 24.02.1999, 4 AZR 8/98. Nach diesen Grundsätzen ist bei summarischer Prüfung festzustellen, dass die Tätigkeit von Herrn A die Voraussetzungen der Entgeltgruppe E 12 BETV erfüllt.

Herr A hat eine dreijährige Berufsausbildung in einem nach dem Berufssausbildungsgesetz anerkannten Ausbildungsberuf erworben. Dieses Merkmal wird durch einen erfolgreichen Abschluss einer Handwerkerausbildung erfüllt. Herr A hat zunächst die zweijährige Ausbildung zum Teilezurichter und danach einen Ausbildungsanhang absolviert zum Maschinenschlosser mit Abschluss. Er hat damit die Handwerkerausbildung zum Maschinenschlosser erfolgreich abgeschlossen.

Diese Kenntnisse sind für die Tätigkeiten, die Herr A verrichtet, erforderlich. Es gilt insbesondere für seine Tätigkeiten als Mechaniker. Hierbei ist er für die Funktionsprüfung, Wartung und ggf. Reparatur der Mechanik von Maschinen und Anlagen aber auch für sanitäre Anlagen und allgemeine Nutzungs- und Reparaturaufgaben zuständig. Dass seine Tätigkeit als Mechaniker jedenfalls unter die Entgeltgruppe E 6 fällt, wird durch das zweite Richtbeispiel bestätigt. Hierfür braucht er die Kenntnisse, die in einer Handwerkerausbildung vermittelt werden. Auch die Lagerhaltung ist - wie das Richtbeispiel zeigt - unter die Entgeltgruppe E 6 zu fassen ist.

c) Dagegen erfüllt Herr A mit seiner Tätigkeit als Mechaniker / Hausmeister nicht die Voraussetzungen der Entgeltgruppe E 7 BETV. Die Tätigkeit erfordert keine erweiterten Kenntnisse und Fertigkeiten; sie wird auch nicht in der Regel nach allgemeinen Anweisungen ausgeführt.

aa) Erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe E 7 BETV liegen nur dann vor, wenn die Aufgabe kontinuierlich höhere intellektuelle Anforderungen stellt und / oder kompliziert ist. Was unter "erweiterten Kenntnissen und Fähigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe E 7 BETV zu verstehen ist, definiert der Tarifvertrag nicht. Aus dem zweiten Oberbegriff und dem beigefügten Richtbeispielen folgt jedoch, dass sie sich deutlich aus den in Entgeltgruppe E 6 BETV geforderten Qualifikationen herausheben müssen.

Die von Herrn A auszuführenden Aufgaben erfordern solche erweiterten Kenntnisse und Fertigkeiten jedoch nicht.

(1) Entgegen der Ansicht des Betriebsrates sind die Voraussetzungen der Entgeltgruppe E 7 BETV nicht schon dann erfüllt, wenn zu der abgeschlossenen Berufsausbildung Berufserfahrung hinzu kommt. Der Aufstieg in eine höhere Entgeltgruppe setzt vielmehr neben der Berufsausbildung die Ausführung höherwertiger Tätigkeiten voraus. Das ergibt sich einerseits schon aus dem Entgeltgruppenkatalog in § 7 BETV. In die Entgeltgruppe E 7 BETV sind nur Arbeitnehmer einzugruppieren mit Tätigkeiten, die über die Entgeltgruppe E 6 hinaus erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen. Wie die Richtbeispiele zeigen, müssen es Tätigkeiten mit höherem Schwierigkeitsgrad sein. Solche Tätigkeiten mit höherem Schwierigkeitsgrad fallen jedoch nicht zwingend dann an, wenn eine mehrjährige Berufserfahrung vorhanden ist. Ferner ergibt sich aus § 8 BETV, dass allein zunehmende Berufserfahrung - ohne Zunahme des Schwierigkeitsgrads dieser Tätigkeit - nur zu einem erhöhten Entgeltsatz innerhalb der Entgeltgruppe, und damit nicht zu einer Höhergruppierung führt

(2) Auch die in der Stellenbeschreibung bezeichneten Spezialkenntnisse rechtfertigen keine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 7 BETV.

Die Zusatzqualifikation der Weiterbildung zur elektrotechnisch unterwiesenen Person setzt einen zweitägigen Lehrgang voraus. Derart geringfügige Zusatzqualifikationen haben nicht die Qualität der "erweiterten Kenntnisse und Fertigkeiten" im Sinne der Entgeltgruppe E 7 BETV. Das ergibt ein Vergleich mit den weiteren Oberbegriffen. Die in einem zweitätigen Lehrgang erworbenen Kenntnisse können weder einen erheblichen Abstraktionsgrad (vgl. 2.Oberbegriff) noch einen erheblichen Umfang (vgl. 3. Oberbegriff: gute Kenntnisse einer Fremdsprache) haben.

Über einen Schweißschein verfügt Herr A nicht. Die damit verbundenen Kenntnisse im Schweißen sind für einen Mechaniker keine Kenntnisse, die über die in der Ausbildung vermittelten Kenntnisse hinausgehen und damit keine erweiterten Kenntnisse. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 15.01.1987 (BGBl I, 274) in der Fassung vom 10.06.1996 (BGBl I, 802ff) ist das Schweißen Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Maschinen- und Systemtechnik (vergleichbar dem Maschinenschlosser vor der Neuordnung gehörten einfache Schweißarbeiten zum Ausbildungsinhalt eines Maschinenschlossers (Blätter zur Berufskunde; Maschinenschlosser). Beschränkt sich die Zusatzqualifikation auf den Erwerk des Schweißscheins als formellem Dokument - das Herr A im Übrigen nicht erworben hat - so rechtfertigt dies keine höhere Eingruppierung.

Vergleichbares gilt für die Kenntnisse zum Brandschutz. Diese Kenntnisse werden ebenfalls als Kenntnisse der Arbeitssicherheit in der Ausbildung zum Industriemechaniker vermittelt (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 der AusbildungsVO)

(3) Herr A verrichtet keine Arbeiten, die Kenntnisse voraussetzen, die über solche hinaus gehen, die in einer dreijährigen Handwerkerausbildung zum Maschinenschlosser/Industriemechaniker erworben werden.

Herr A führt regelmäßig eine Funktionsüberprüfung bei den technischen Anlagen (Sprinkleranlage, Heizungsanlage, OPL-Anlage, Förder- Hochregaltechnik, Feuerwehrauto) durch. Das Prüfen und Einstellen von Funktionen und die Inbetriebnahme von Maschinen oder System gehört zum Ausbildungsinhalt eines Industriemechanikers (§ 4 Abs. 3 i AusbildungsVO). Die Prüfung erfolgt jeweils unstreitig nach einem festgelegten Prüfschema. Dass es sich um komplizierte Funktionsprüfungen handelt, ist nicht erkennbar.

Bei Störungen sucht Herr A den Fehler. Auch diese Fehleranalyse gehört zu den Fertigkeiten, die in der dreijährigen Ausbildung zum Industriemechaniker vermittelt werden und auch früher auch dem Maschinenschlosser vermittelt wurden. Störungen und Fehler auf mögliche Ursachen zu untersuchen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung zu beurteilen und die Instandsetzung einzuleiten, wird laut AusbildungsVO (§ 4 Abs. 3 e) in der Ausbildung vermittelt. Gleiches gilt für die Reparatur der Mechanik. Es ist nicht ersichtlich, dass es sich bei diesen Fehlersuche- und Reparaturarbeiten um komplizierte Arbeiten handelt. Nach den Vortrag der Arbeitgeberin führt Herr A nur kleinere Reparaturen durch, wie Gängigmachen der Pumpe, Entlüften, Entlüften von Heizkörpern und Wärmetauschern, Auswechseln von Kugellager oder Ritzel, während größere Reparaturen ggf. von Fremdfirmen durchgeführt werden. Der Betriebsrat hat keine darüber hinausgehenden umfangreicheren oder komplizierteren Reparaturarbeiten vorgetragen.

Schließlich kann die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 7 BETV nicht damit begründet werden, dass Herr A neben den Aufgaben als Mechaniker andere Tätigkeiten ausübt, die in einen anderes Berufsfeld gehören.

Soweit Herr A Steuerungskabel und Näherungsschalter wechselt, führt er diese Aufgaben unstreitig nur in Zusammenarbeit mit Herrn C oder einer Fachfirma durch und unterstützt insoweit deren Tätigkeit. Die Wartung und Reparatur von sanitären Anlagen fällt unstreitig nur gelegentlich an und kann schon deshalb eine höhere Eingruppierung nicht rechtfertigen. Darüber hinaus beschränkt sie sich auf die Beseitigung von Verstopfungen, das Auswechseln von Seifenspendern, Armaturen und Becken. Derartige Kleinreparaturen können auch ohne weitere erhebliche Qualifikation vorgenommen werden.

7. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht gemäß §§ 92, 72 ArbGG keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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