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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 01.08.2006
Aktenzeichen: 19 Ta 373/06
Rechtsgebiete: ZPO, KSchG


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 256
KSchG § 4
1. Wird neben einem Antrag gem. § 4 KSchG ein allgemeiner Feststellungsantrag gestellt ("Schleppnetzantrag"), kann die hinreichende Erfolgsaussicht für den allgemeinen Feststellungsantrag nicht verneint werden, wenn von einer der Parteien ein weiterer Beendigungstatbestand in den Prozess eingeführt ist.

2. Bei ausreichender Begründung ist für einen allgemeinen Feststellungsantrag auch ohne Ausspruch einer weiteren Kündigung Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Angesichts der vorherrschenden Empfehlung, einen allgemeinen Feststellungsantrag zu stellen, würde sonst ein Unbemittelter gegenüber einem Bemittelten, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko abwägt, benachteiligt werden.


Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 29. Juni 2006 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 30. Mai 2006 - 5 Ca 220/06 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neugefasst:

Der Klägerin wird mit Wirkung vom 05. Mai 2006 beschränkt auf die Anträge 1 bis 3 der Klage vom 2.5.2006 für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt und zur Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz ausschließlich der Zwangsvollstreckung Rechtsanwalt A beigeordnet - jedoch unter Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Tage- und Abwesenheitsgeldern sowie etwaiger Reisekosten vom Ort der Kanzlei zum Gerichtsort. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass kein eigener Beitrag zu leisten ist.

Im übrigen wird die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.

Die Beschwerdegebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.

Gründe:

I.

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin wurde von der Beklagten mit einem am 28.4.2006 zugegangenen Kündigungsschreiben fristlos zum 28.4.2006 gekündigt. Mit einer per Fax beim Arbeitsgericht Offenbach am 02. Mai 2005 eingegangenen Klage stellte die Klägerin folgende Anträge:

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 28.4.2006 nicht aufgelöst wurde,

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 28.4.2006 hinaus fortbesteht,

3. im Falle des Obsiegens mit den Anträgen zu Ziffer 1 oder 2 die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin auf ihrem alten Arbeitsplatz zu unveränderten Bedingungen als Partnersekretärin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens weiterzubeschäftigen,

4. der Klägerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen und den Unterzeichner beizuordnen.

Mit Datum vom 25.4.2006, der Klägerin am 9.5.2006 zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin aus betrieblichen Gründen fristgerecht zum 31.5.2006. Mit einer Klageerweiterung vom 15.5.2006 beantragte die Klägerin,

5. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 25.4.2006 nicht aufgelöst wurde,

6. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.5.2006 hinaus fortbesteht.

Eine gesonderte Beantragung von Prozesskostenhilfe erfolgte in diesem Schriftsatz nicht. Im Gütetermin vom 19.5.2006 schlossen die Parteien einen Vergleich, mit dem das Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 2006 endete. Mit Beschluss vom 30. Mai 2006 bewilligte das Arbeitsgericht Offenbach am Main der Klägerin Prozesskostenhilfe beschränkt auf die Anträge 1 und 3 aus der Klageschrift vom 2.5.2006 und wies im übrigen den Antrag zurück (Bl. 19 d.A.). Gegen diesen dem Klägervertreter am 1. Juli 2006 zugestellten Beschluss legte der Klägervertreter mit einem beim Arbeitsgericht Offenbach am 29. Juni 2006 eingegangenen Telefax "Beschwerde" ein, so weit Prozesskostenhilfe nicht für die Anträge 2, 5 und 6 bewilligt worden ist. Wegen der Begründung der Beschwerde wird auf Bl. (B) 13 und 14 d.A. verwiesen. Das Arbeitsgericht Offenbach hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 4. Juli 2006 nicht abgeholfen. Hinsichtlich der Begründung wird auf Bl. (B) 16 d.A. verwiesen.

II.

Die als sofortige Beschwerde anzusehende Beschwerde ist gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig. Sie ist insbesondere auch binnen der gesetzlichen Frist von einem Monat (§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO) eingelegt worden.

Die sofortige Beschwerde ist zum Teil begründet. Die Klägerin kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für den allgemeinen Feststellungsantrag in Ziffer 2 der Klage vom 2.5.2006 verlangen. Dagegen kann die Klägerin keine Prozesskostenhilfe für die Klageerweiterung vom 15.5.2006 erhalten; insoweit ist die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

1.

Für den Klageantrag zu 2 der Klage vom 2.5.2006 ist der Klägerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

a) Gem. § 114 ZPO kann einer Partei, die nach ihrem persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (BGH 14.12.1993 - VI ZR 235/92, NJW 1994, 1161; Zöller/Philippi, ZPO, 24 Aufl., § 114 Rn. 19 m.w.N.). Die Prüfung der Erfolgsaussicht darf aber nicht dazu führen, dass die Rechtsverfolgung in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert wird und dieses an die Stelle des Hauptverfahrens tritt; denn das Prozesskostenhilfeverfahren soll den verfassungsrechtlich geforderten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen (BVerfG 13.3.1990 - 2 BvR 94/88, NJW 1991,413; 2.2.1993 - 1 BvR 1697/91, NJW-RR 1993, 1090). Entscheidend für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe (LAG Düsseldorf 12.11.1986 - 14 Ta 348/86, LAGE Nr. 10 zu § 114 ZPO).

b) Das Arbeitsgericht hat die hinreichende Erfolgsaussicht betreffend das Rechtschutzbedürfnis der Klägerin für den allgemeinen Feststellungsantrag in der Klage vom 2. Mai 2005 zu Unrecht verneint. Eine Klage nach § 4 KSchG gegen eine bestimmte Kündigung kann mit einem allgemeinen Feststellungsantrag nach § 256 ZPO verbunden werden (vgl. nur BAG 21.1.1988 - 2 AZR 581/86 - und 27.1. 1994 - 2 AZR 484/93, EzA Nr. 33 und 48 zu § 4 KSchG n.F). Zur gerichtlichen Überprüfung gestellt wird dabei nicht nur die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine konkrete mit der Klage angegriffene Kündigung zu dem in ihr vorgesehenen Termin, sondern darüber hinaus, ob das Arbeitsverhältnis über diesen Termin hinaus im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz fortbesteht. Auf Grund der Feststellungsklage muss geprüft werden, ob das Arbeitsverhältnis weder durch die zunächst angegriffene Kündigung noch aus einem anderen Grund beendet worden ist. Auf diese Weise können auch weitere Kündigungen außerhalb der Dreiwochenfrist des § 4 KSchG in den Prozess eingeführt werden. Allerdings muss der Kläger in einem derartigen Fall nach Kenntnis der weiteren Kündigung diese in den Prozess einführen und unter teilweiser Einschränkung des Feststellungsantrags eine dem Wortlaut des § 4 KSchG angepasste Antragstellung vornehmen. Hierauf hat das Arbeitsgericht gem. § 139 ZPO hinzuwirken (BAG, 13.3.1997, 2 AZR 512/96, NZA 1997, 844, 846).

Bei einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO ist zur Begründung eines Interesses an alsbaldiger Feststellung ein Tatsachenvortrag zur Möglichkeit weiterer Beendigungsgründe erforderlich. Befürchtet ein Arbeitnehmer den Ausspruch oder Zugang weiterer Kündigungen, wird diese Furcht bei Antragstellung nur in seltenen Fällen (etwa bei einer angedrohten weiteren Kündigung oder beim Vorliegen einer vom Arbeitnehmer als formell unwirksam gerügten Kündigung) substantiiert zu begründen sein. Eine rein prophylaktische Feststellungsklage reicht für die Zulässigkeit der Klage i. S. von § 256 ZPO nicht aus (Schwab, NZA 1998, 342, 344). Trägt der Arbeitnehmer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine substantiierten Tatsachen zur Möglichkeit weiterer Beendigungstatbestände vor, ist die Feststellungsklage als unzulässig abzuweisen. Andererseits kann ein Sachvortrag auch im Falle einer ursprünglich mangels ausreichender Begründung unzulässigen Klage bei einer inzwischen ausgesprochenen weiteren Kündigung nachgeholt werden (BAG, a.a.O.). Führt eine Prozesspartei einen erst im Laufe des Prozesses entstandenen oder bekannt gewordenen (angeblichen) weiteren Beendigungstatbestand in das Verfahren ein, führt dies dann zur Schlüssigkeit der Zulässigkeit der allgemeinen Feststellungsklage. Zu Recht wird deshalb der allgemeine Feststellungsantrag mit einem Schleppnetz oder Auffangnetz verglichen: Die zunächst unzulässige Feststellungsklage erfasst ohne weiteres später in den Prozess eingeführte Beendigungstatbestände und wird so im Prozessverlauf zulässig - allerdings nur, wenn bis zum Ende der letzten Tatsachenverhandlung derartige Beendigungstatbestände behauptet werden. Hieran hat nach herrschender Auffassung in der Literatur auch die Neufassung des § 6 KSchG durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 nichts geändert. Entgegen dem misslungenen Wortlaut (Bader, NZA 04, 65, 68; Quecke, RdA 04, 86, 101) genügt die Erhebung einer allgemeinen Feststellungsklage der verlängerten Anrufungsfrist des § 6 KSchG, wenn der Arbeitnehmer sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz auf die Sozialwidrigkeit der Kündigung beruft (ErfK-Ascheid, 6. Aufl., § 6 KSchG Rdnr. 5; HaKo- Gallner, 2. Aufl., § 6 Rdnr. 5; i.E. ebenso KR-Friedrich, 7. Aufl., § 4 KSchG Rdnr. 249; Pods/Quecke in HWK, 2. Aufl., § 6 KSchG Rdnr. 5; skeptisch Bader, NZA 04, 65, 69).

Da zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin eine zweite Kündigung zugegangen war und die Klägerin diese im Wege der Klageerweiterung auch bereits in den Prozess eingeführt hatte, durfte das Arbeitsgericht die hinreichende Erfolgsaussicht für den allgemeinen Feststellungsantrag in der Klage nicht verneinen. Die zweite Kündigung hat die von der Klägerin befürchtete Gefahr weiterer Kündigungen zur Gewissheit werden lassen; die allgemeine Feststellungsklage ist damit nachträglich zulässig geworden. Das Rechtsschutzbedürfnis für die allgemeine Feststellungsklage entfällt auch nicht etwa dadurch, wie die Vorinstanz meint, dass die Klägerin die zweite Kündigung mit einem konkreten Kündigungsschutzantrag gemäß § 4 KSchG fristgemäß angegriffen hat. Gerade die zweite Kündigung der Beklagten vom 25. 4. 2006 mit Zugang am 9.5.2006 belegt die hinreichende Erfolgsaussicht des in der ursprünglichen Klage gestellten Feststellungsantrags. Dass die Klägerin diese Kündigung mit einem Antrag nach § 4 KSchG angegriffen hat, entspricht nur den Empfehlungen des BAG und der ihm folgenden Literatur, lässt jedoch die hinreichende Erfolgsaussicht für den Feststellungsantrag nicht wieder entfallen - zumal der Ausspruch mehrerer Kündigungen die Besorgnis begründet, der Arbeitgeber werde noch weitere Kündigungen aussprechen (vgl. Schwab, a.a.O).

Ob der Klägerin für einen allgemeinen Feststellungsantrag in der Klage bei ausreichender Begründung (vgl. die Formulierungsvorschläge bei Schwab, a.a.O, S. 347; Diller, NZA 1994, 831) Prozesskostenhilfe auch ohne Ausspruch einer weiteren Kündigung hätte bewilligt werden müssen, kann deshalb dahingestellt bleiben. Immerhin spricht hierfür, dass durch die Prozesskostenhilfe der Unbemittelte einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden soll, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (BVerfG NJW 1991, 413). Wenn aber allgemein in der Literatur empfohlen wird, neben dem Antrag gem. § 4 KSchG einen allgemeinen Feststellungsantrag zu stellen (vgl. Schwab, a.a.O.; Diller, a.a.O.; Holthöwer in Tschöpe, Anwaltshandbuch Arbeitsrecht, 3. Aufl., Teil 5 A Rdnr. 20), um hiermit die Gefahr unerkannter Schriftsatzkündigungen aufzufangen, und dies einer weit verbreiteten Praxis in der Anwaltschaft und bei Rechtssekretären der Gewerkschaften entspricht, würden Unbemittelte ohne sachlichen Grund benachteiligt werden, wenn ihnen bezüglich eines allgemeinen Feststellungsantrags Prozesskostenhilfe verweigert würde. Dem Unbemittelten den Schutz des Schleppnetzantrags zu versagen, weil er noch kein behaupteter anderweitiger Beendigungstatbestand bekannt ist, lässt sich damit vergleichen, einem Trapezkünstler ein Auffangnetz solange zu verweigern, bis ein Sturz wahrscheinlich ist.

2.

Für die Klageerweiterung vom 15.5.2006 kann die Klägerin keine Prozesskostenhilfe beanspruchen.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt gemäß § 114 ZPO einen Antrag voraus. Dabei muss sich der Antrag, wenn er sich auf mehrere Streitgegenstände erstrecken soll, auf alle Streitgegenstände beziehen, auch wenn sie in einem Rechtsstreit geltend gemacht werden. Der in zeitlichem Zusammenhang mit einer Klage gestellte Prozesskostenhilfeantrag kann sich denknotwendig nur auf die dort angesprochenen Streitgegenstände beziehen, nicht auf zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannte weitere Streitgegenstände. Ein Blankettantrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist in § 114 ZPO nicht vorgesehen; die Rechtsverfolgung betrifft immer einen konkreten Streitgegenstand. Einen stillschweigenden Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gibt es nicht (Hessisches LAG 11.1.1999 - 9/6 Ta 673/97; 30.8.2004 - 13 Ta 385/04; LAG Schleswig-Holstein 6.3.2006 - 2 Ta 3/06). Klageerweiterungen, die Streitgegenstände betreffen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch gar nicht streitig oder fällig sind, können zu einem früheren Zeitpunkt im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 114 ZPO noch gar nicht beurteilt werden. Insofern kann nur für diejenigen Streitgegenstände Prozesskostenhilfe bewilligt werden, auf die sich der Prozesskostenhilfeantrag ausdrücklich bezieht, nicht jedoch automatisch für nachträgliche Klageerweiterungen (Hessisches LAG a.a.O.; LAG Schleswig-Holstein, a.a.O.; LAG Berlin 3.12.2001 - 19 Ta 2258/01).

Da die Klägerin Prozesskostenhilfe nur für die Klage vom 2.5.2006 beantragt hat, nicht jedoch für die Klageerweiterung vom 15.5.2006, hat das Arbeitsgericht der Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht versagt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO i. V. m. Ziff. 8613 der Anlage 1 zum GKG.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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