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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 24.04.2008
Aktenzeichen: 20/11 Sa 210/07
Rechtsgebiete: GG, WRV, TVG, BGB


Vorschriften:

GG Art. 140
WRV Art. 137
TVG § 4 Abs. 1
BGB §§ 130 ff
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
20/11 Sa 207/07 20/11 Sa 210/07 20/11 Sa 214/07

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2006 - 2 Ca 385/06 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger eine Zulage zu den Sozialversicherungsbeiträgen auf der Grundlage eines Beschlusses der Kommission des Diözesanen Arbeitsvertragsrechts (Bistums-KODA) zu zahlen.

Die Beklagte ist eine gemeinnützige GmbH, ihr alleiniger Gesellschafter ist der A. Der Kläger war zunächst bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten seit dem 1. Februar 1981 aufgrund schriftlichen Vertrags vom 18. Dezember 1980 (Bl. 10, 11 d.A.) als hauptberuflicher Lehrer am B beschäftigt.

§ 7 des Vertrages regelt, dass Vertragsänderungen der Schriftform bedürfen.

Aufgrund des Beschlusses der Bistums-KODA vom 14. März 2001 wurde durch den Diözesanadminstrator Weihbischof C am 27. März 2001 nachfolgende Regelung für die Mitarbeiter im Geltungsbereich der Bistums-KODA in Kraft gesetzt und unter dem 9. April 2001 im kirchlichen Amtsblatt für die Diözese D veröffentlicht (Bl. 138 d.A.):

"Sonderregelung zur Lehrervergütung an katholischen Schulen der Diözese D"

1. Angestellte Lehrkräfte an staatlich genehmigten oder anerkannten Ersatzschulen der Diözese D erhalten eine Zulage in Höhe der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 168 SGB VI und zur Arbeitslosenversicherung gem. § 346 SGB III, die sich aus der individuellen Bruttovergütung, bestehend aus Grundvergütung, Ortzuschlag und der allgemeinen Zulage ergeben.

2. (...)

3. Bei Verträgen ohne KODA- Einbeziehungsklausel stehen Höhe und Laufzeit der Zulage unter dem Vorbehalt, dass sie durch Beschluss der Bistums-KODA D verändert werden können.

4. Dieser Beschluss tritt am 01.04. 2001 in Kraft.

Vorstehender KODA Beschluss vom 14.3.2001 ist Arbeitsvertragsnorm. Er gilt als Geschäftsanweisung im Sinne von § 19 des Kirchenvermögensverwaltungsgesetzes (Kirchliches Amtsblatt vom 31. Januar 1997 Nr. 19) und ist für die Katholischen Kirchengemeinden/Kirchen-gemeindeverbände, soweit Arbeitsverhältnisse in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffen sind, unmittelbar verbindlich.

Zum 1. August 2002 übernahm die Beklagte die Trägerschaft des B, worüber die Mitarbeiter mit Informationsschreiben vom 29. Mai 2002 (Bl. 122 d.A.) informiert wurden.

Das Schreiben lautet auszugsweise:

"(...) mit dem Übergang wird der neue Träger einen Antrag auf Aufnahme in die KODA des Bistums D stellen. Ziel ist es dabei vor allem, die bisherigen Besonderheiten in der Vergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter z.B. im Bereich der zusätzlichen Altersversorgung bzw. der Vergütung nach BAT-Land zu gewähren. Vorgespräche im Frühjahr 2002 haben die Berücksichtigung dieser betriebsspezifischen Lösungen in Aussicht gestellt. (...)"

§ 1 Abs. 1 und 2 der Ordnung für die Kommission des Diözesanen Arbeitsvertragsrechts (im Folgenden: Bistums-KODA-Ordnung) lauten in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Bistums-KODA-Ordnung vom 1. Januar 2002 (2. KODA ÄndVO):

"(1) Diese Ordnung regelt das Zustandekommen von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit folgenden Rechtsträgern: 1. der Diözese

2. der Kirchengemeinden

3. der Verbände der Kirchengemeinden

4. der sonstigen öffentlichen juristischen Personen des kanonischen Rechts.

(2) Diese Ordnung gilt unbeschadet ihrer Rechtsform auch für die sonstigen kirchlichen Rechtsträger, welche die Grundordnung für ihren Bereich rechtsverbindlich übernommen haben, wenn nicht der Diözesanbischof für diese Rechtsträger eine eigene Ordnung erlassen hat.

An Stelle von Satz 1 kann der Diözesanbischof auf Antrag eines solchen Rechtsträgers die Kommission beauftragen, innerhalb eines von ihm zu bestimmenden Zeitraums das für diesen Rechtsträger geltende Arbeitsvertragsrecht neu zu regeln. Bis zu einer Neuregelung gelten die bisherigen Arbeitsrechtsnormen im Bereich dieses Rechtsträgers unter Vorbehalt weiter."

Wegen der Regelungen der Bistums-KODA-Ordnung im Übrigen wird auf die zur Akte gereichte Abschrift der Bistums-KODA-Ordnung in der Fassung vom 03. Mai 1999 (Bl. 159 - 165 d.A.) und der 2. KODA ÄndVO (Bl. 166 - 168) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 10. September 2002 (Bl. 25, 26 d.A.) teilte die Beklagte dem Bischof von D mit, sie sei neuer Schulträger des B und wolle als solcher die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (im Folgenden: Grundordnung) übernehmen und damit der KODA des Bistums D beitreten. Sie stelle jedoch wegen wirtschaftlicher Zwänge den Antrag, die Bistums-KODA gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 der Bistums-KODA-Ordnung mit der Neuregelung des für die Schule geltenden Arbeitsvertragsrechts zu beauftragen. Bis dahin sollten die derzeitigen Arbeitsrechtsregelungen weiter gelten und nur unter dieser Voraussetzung erkläre sie die Übernahme der Grundordnung und trete der Bistums-KODA-Ordnung bei. Die beantragte Neuregelung müsse sich auch auf die nach dem KODA-Beschluss vom 27. März 2001 zu zahlende Zulage beziehen, die durch sie nicht finanziert werden könne.

Auf dieses Schreiben der Beklagten hin beauftragte der Bischof von D E die Bistums-KODA mit Schreiben vom 28. Oktober 2002 (Bl. 27 d.A.) mit der Neuregelung des für die Beklagten geltenden Arbeitsvertragsrechts und erklärte, bis zur Neuregelung gälten die bisherigen Arbeitsrechtsnormen im Bereich dieses Rechtsträgers unter Vorbehalt weiter. Mit Schreiben gleichen Datums (Bl. 28.d.A.) informierte der Bischof die Beklagte über den erteilten Auftrag und stellte fest, ein Beitritt der Beklagten zur Grundordnung sei gegeben.

Zu einer abweichenden Festsetzung des Arbeitsvertragsrechts für die Beklagte kam es in der Folgezeit nicht.

In einer Gesellschafterversammlung am 6. Mai 2005 beschloss die Beklagte, dass sie für ihre Angestellten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Grundordnung übernimmt. Dies teilte sie dem Vorsitzenden der Bistums-KODA F mit Schreiben vom 17. Mai 2005 (Bl. 29 d.A.) mit, wies daraufhin, dass sie bereits seit ihrem Brief an den Bischof vom 10. September 2002 die Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf der Grundlage der Grundordnung berücksichtige und bat unter Verweis auf dieses Schreiben um die Berücksichtigung der in diesem Schreiben angesprochenen Arbeitsverhältnisse und Interessenlagen.

Da die Bistums-KODA bis zum 16. Januar 2006 trotz Aufforderung keine Unterlagen von der Beklagten erhalten hatte, gab sie den Auftrag zur abweichenden Festlegung des Arbeitsvertragsrechts für die Beklagte wegen Unmöglichkeit an den Bischof zurück. Auf das KODA-Info-Schreiben 01/2006 (Bl. 134, 135 d.A.) wird verwiesen.

Mit Schreiben an den Bischof vom 25. Januar 2006 bat die Beklagte erneut um abweichende Festsetzung des Arbeitsvertragsrechts für ihren Bereich. Dieser beauftragte die Bistums-KODA daraufhin mit Schreiben vom 13. März 2006 (Bl. 30, 31 d.A) weiterhin mit der Regelung des Arbeitsvertragsrechts für die Beklagte und erklärte wiederum, bis zur Neuregelung gälten die alten Arbeitsvertragsnormen weiter. Er informierte die Beklagte über dieses Schreiben und darüber, dass die KODA-Beschlüsse ohne einzelvertragliche Umsetzung für die Mitarbeiter nicht verbindlich seien, mit Schreiben vom 23. März 2006 (Bl. 32 d.A.).

Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 3. März 2006 auf, ihm die Zulage in Höhe der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung rückwirkend seit Mai 2005 zu zahlen. Sein Bevollmächtigter erhob den Anspruch der Beklagten gegenüber nochmals mit Schreiben vom 18. April 2006.

Die Arbeitnehmerbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung belaufen sich für den Kläger aktuell monatlich auf 570, 39 Euro. Die Beklagte leistet an ihn zurzeit einen monatlichen Betrag i.H.v. 100 Euro als freiwillige Zulage. Sie befindet sich unverändert in Verhandlungen mit der Bistums-KODA hinsichtlich einer abweichenden Festsetzung des für sie, die Beklagte, geltenden Arbeitsvertragsrechts.

Der Kläger ist der Auffassung gewesen, er könne die Leistung der Zulage entsprechend dem KODA-Beschluss vom 27. März 2001 gegenüber der Beklagten beanspruchen. Er hat behauptet, deren wirtschaftliche Situation lasse die Leistung zu und hat die Meinung vertreten, die Beklagte habe lediglich mit Schreiben vom 10. September 2002, nicht aber mit Schreiben vom 17. Mai 2005 einen Antrag auf abweichende Festsetzung des Arbeitsrechts für ihren Bereich nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Bistums-KODA-Ordnung gestellt. Für den Antrag vom 10. September 2002 sei sie aber nicht antragsbefugt gewesen, weil die Antragsbefugnis voraussetze, dass der Antragsteller die Grundordnung rechtsverbindlich übernommen habe. Dies sei wegen der von der Beklagten an die Übernahme geknüpften Bedingung nicht der Fall gewesen. Der Beitritt zur Bistums-KODA sei bedingungsfeindlich. Mit Schreiben vom 17. Mai 2005 sei dann ein unbedingter Beitritt der Beklagten zur Bistums-KODA erfolgt, so dass seit diesem Zeitpunkt die KODA-Beschlüsse Anwendung fänden. Zudem stelle die Rückgabe des Auftrags nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Bistums-KODA-Ordnung durch die Bistums-KODA eine formelle Zurückweisung des Antrags dar. Selbst wenn man deshalb von einem wirksamen Antrag nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Bistums-KODA-Ordnung ausgehe, sei die Beklagte nach dessen Zurückweisung verpflichtet, sämtliche KODA-Regelungen auf ihre Beschäftigten anzuwenden, weil damit der Vorbehalt nach § 1 Abs. 2 Satz 3 Bistums-KODA-Ordnung erloschen sei. Die "bisherigen" Arbeitsrechtsnormen im Sinne dieser Regelung seien die seit Mai 2005 für die Beklagte geltenden KODA-Beschlüsse, mithin auch der Beschluss vom 27. März 2001, nicht das vor diesem Zeitpunkt für das Arbeitsverhältnis geltende Recht. Insoweit hat der Kläger gemeint, es bedürfe nicht der Transformation der KODA-Beschlüsse in seinen Einzelarbeitsvertrag, sondern die Beklagte sei an die Beschlüsse durch ihren Beitritt unmittelbar gebunden. Im Übrigen lägen aber auch entsprechende übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien vor, weil die Beklagte dem Kläger gegenüber durch ihren Beitritt und dessen Mitteilung an den Kläger habe erkennen lassen, dass sie die KODA-Beschlüsse anwenden wolle. Dieses Angebot habe der Kläger mit seinem Schreiben vom 3. März 2006, in dem er die Beklagte aufforderte, ihm die Zulage in Höhe der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung rückwirkend seit Mai 2005 zu zahlen, angenommen. Der Beklagten sei verwehrt, sich bezüglich dieser Einigung auf die arbeitsvertragliche Schriftformklausel zu berufen, weil sie auch andere Regelungen der Bistums-KODA-Ordnung ohne schriftliche Nachtragsvereinbarung auf die Arbeitsverhältnisse anwende.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.985, 46 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum 1. Mai 2005 bis 31. Juli 2006 unter Berücksichtigung der gem. Beschluss der KODA vom 27. März 2001 zu gewährenden Zulage zu den Sozialversicherungsbeiträgen ordnungsgemäß abzurechnen;

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab August 2006 entsprechend dem Beschluss der KODA vom 27. März 2001 eine Zulage in Höhe der jeweiligen Sozialversicherungsbeiträge zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne aus dem KODA-Beschluss vom 27. März 2001 keine Ansprüche herleiten. Insoweit meint sie, sie habe einen wirksamen Antrag zur Neuregelung des Arbeitsrechts nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Bistums-KODA-Ordnung gestellt. Deshalb sei sie nicht Vollmitglied der Bistums-KODA geworden. Selbst man dies anders beurteile, gelte wegen ihres wirksamen Antrags auf abweichende Festsetzung des Arbeitsrechts jedenfalls das für sie bisher geltende Arbeitsrecht weiter. Schließlich fänden die KODA-Beschlüsse selbst dann keine Anwendung auf das Arbeitverhältnis der Parteien, wenn es für sie nicht bei der Geltung des bisherigen Arbeitsrechts nach § 1 Abs. 2 Satz 3 Bistums-KODA-Ordnung bleibe, weil es an der insofern erforderlichen einzelvertraglichen Umsetzung fehle.

Das Arbeitsgericht Hanau hat mit seinem am 14. Dezember 2006 verkündeten Urteil - 2 Ca 385/06 (Bl. 57. - 63 d.A.) - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es gebe jedenfalls keinen unbedingten Beitrittsantrag zur Bistums-KODA, weil der Antrag vom 17. Mai 2005 durch die Bezugnahme auf das Schreiben vom 10. September 2002 ebenfalls bedingt erfolgt sei. Ob ein bedingter Antrag zulässig sei, bedürfe keiner Klärung, weil weder ein wirksamer bedingter noch ein unzulässiger Antrag die Anwendbarkeit des KODA-Beschlusses vom 27. März 2001 zur Folge habe. Da bereits die Grundordnung nicht für den Betrieb der Beklagten gelte, könne offen bleiben, ob es - unter Beachtung der Regelung im letzten Absatz des KODA-Beschlusses vom 27. März 2001 - einer einzelvertraglichen Einbeziehung zwischen den Parteien bedurft hätte. Eine vom Beitritt der Beklagten unabhängige individuelle Vereinbarung der KODA- Beschlüsse auf das Arbeitsverhältnis sei nicht erfolgt.

Gegen das ihm am 09. Januar 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 9. Februar 2007 Berufung eingelegt und diese - nach auf rechtzeitigen Antrag erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10. April 2007 - mit am 10. April 2007 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger verfolgt sein Klagebegehren unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter und führt hierzu aus, es bedürfe für die Übernahme der Grundordnung keiner empfangsbedürftigen Willenserklärung, sondern ein einseitiger Rechtsakt des übernehmenden Rechtsträgers reiche aus, der hier mit dem auf Übernahme der Grundordnung gerichteten Gesellschafterbeschluss der Beklagten vom 6. Mai 2005 vorliege. Einer auf die Einbeziehung der KODA-Regelungen gerichteten Vertragsklausel in den Arbeitsverträgen bedürfe es nicht, weil die Beklagte den Mitarbeitern gegenüber zum Ausdruck gebracht habe, dass sie sich an die Beschlusslage der Bistums-KODA halten wolle. Insoweit bezieht sich der Kläger auf ein mit der Berufungsbegründungsschrift vorgelegtes Schreiben der Beklagten vom 12. Januar 2004 an die Lehrer des B (Bl. 94.d.A.), in dem diese mitteilt, sie werde in Anlehnung an den Beschluss der Bistums-KODA D vom 01. Dezember 2003 die Zahlungstermine der Gehälter der Angestellten ändern.

Der Kläger meint, die Beklagte habe deutlich gemacht, dass lediglich für den Fall, dass abweichendes Arbeitsrecht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Bistums-KODA-Ordnung festgesetzt würde, dieses gelten solle. Auch aus dem Schreiben der Beklagten vom 9. März 2006 (Bl. 124, 125 d.A.), mit dem diese die Geltendmachung der Zulage durch den Kläger vom 3. März 2006 zurückweist, ergebe sich, dass die Beklagte die KODA-Beschlüsse vorbehaltlich einer abweichenden Festsetzung anwenden wolle.

Schließlich ist der Kläger unter Verweis auf eine vorgelegte Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs vom 30. November 2006 (- M 02/2006, Bl. 95 - 100 d.A.) der Auffassung, es bedürfe keiner individualrechtlichen Vereinbarung von arbeitsrechtlichen Regelungen des Dritten Weges.

Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 10. April 2007 (Bl. 86 - 93 d.A.) nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Kläger beantragt zuletzt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 14. Dezember 2006 - 2 Ca 385/06 - abzuändern und

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.985, 46 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. September 2006 zu zahlen;

ihm für den Zeitraum 1. Mai 2005 bis 31. Juli 2006 unter Berücksichtigung der gem. Beschluss der KODA vom 27. März 2001 zu gewährenden Zulage zu den Sozialversicherungsbeiträgen monatliche Abrechnungen zu erteilen;

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab August 2006 entsprechend dem Beschluss der KODA vom 27. März 2001 eine Zulage in Höhe der jeweiligen Sozialversicherungsbeiträge zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Darüber hinaus vertritt sie die Auffassung, selbst wenn man in dem Antrag vom 17. Mai 2005 einen unbedingten Antrag auf Übernahme der KODA-Grundordnung sehe, ergebe sich die Anwendung des zuvor geltenden Arbeitsrechts aus der entsprechenden Anordnung des Bischofs in dessen Schreiben vom 13. März 2006 und vom 23. März 2006.

Zu dem Inhalt des angefochtenen Urteils und der genannten Schriftstücke im Übrigen und im Einzelnen wird auf die angegebenen Blätter der Akte, insbesondere zum Tatbestand im Übrigen auf den des erstinstanzlichen Urteils (S. 2 - 7, Bl. 58 - 60 RS d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 lit. b ArbGG statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO.

II.

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1. Zwar ist die Klage in allen drei Klageanträgen zulässig. Der Feststellungsantrag zu 3) ist nach § 256 ZPO statthaft. Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Dabei kann sich die begehrte Feststellung auch auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage - (BAG, 15.3. 2006 - 4 AZR 75/05 - NZA 2006, 690; 20. 3. 1991 - 4 AZR 455/90 - BAGE 67, 330; 28. 3. 1996 - 6 AZR 501/95 - BAGE 82, 344). Die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger monatlich die von ihm begehrte Zulage zu zahlen, hat das Bestehen eines Anspruchs aus einem Rechtsverhältnis zum Gegenstand und der Kläger hat an der Feststellung ein begründetes rechtliches Interesse.

2. Die Klage ist aber unbegründet. Dem Kläger steht weder der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung zu noch kann er die begehrte Abrechnung und Feststellung verlangen.

a) Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung einer Zulage in Höhe des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung für 14 Monate in Höhe von 7985, 46 Euro ergibt sich nicht aus dem Arbeitsvertrag des Klägers in Verbindung mit dem KODA-Beschluss vom 27. März 2001. Insofern kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte die Grundordnung wirksam übernommen hat und ob sie einen wirksamen Antrag auf Festsetzung abweichenden Arbeitsrechts nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Bistums-KODA-Ordnung gestellt hat. Ebenso wenig ist entscheidend, ob die Beauftragung der Bistums-KODA durch den Bischof nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Bistums-KODA-Ordnung eine wirksame Übernahme der Grundordnung ersetzen kann und ob als die "bisher geltenden Arbeitsrechtsnormen" im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 3 Bistums-KODA-Ordnung die vor einem möglichen Beitritt der Beklagten zur Bistums-KODA geltenden Regelungen oder die KODA-Regelungen selbst anzusehen wären. Es fehlte nämlich auch, wenn ein wirksamer Beitritt der Beklagten zur Bistums-KODA gegeben wäre und "die bisherigen Arbeitsrechtsnormen" nicht die vor dem Beitritt gültigen Normen wären, an einem Rechtsgrund für die Anwendung des KODA-Beschlusses vom 27. März 2001 auf das Arbeitsverhältnis des Klägers.

aa) Selbst eine unbedingte Übernahme der Grundordnung für die angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der B G gGmbH - sei es durch den Gesellschafterbeschluss vom 6. Mai 2005, sei es durch dessen Mitteilung an den Vorsitzenden der Bistums-KODA mit Schreiben vom 17. Mai 2005 - führte ohne Transformation in den Arbeitsvertrag nicht zur Geltung des Beschlusses zwischen den Parteien. Im Verfahren des Dritten Weges zu Stande gekommenen kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kommt für privatrechtlich begründete Arbeitsverhältnisse keine unmittelbare und zwingende Wirkung zu (ebenso BAG, 20.3.2002 - 4 AZR 101/01 - NZA 2002, 1402; 8.6.2005 - 4 AZR 412/04 - NZA 2006, 611; Hess. LAG, 25.1. 2005 - 1 Sa 1065/04 - in juris dokumentiert; 9.1.2007 - 1 Sa 1245/06 - in juris dokumentiert; 6.9.2007 - 11 Sa 2000/06 - in juris dokumentiert; LAG Schleswig-Holstein, 16.10.2000 - 4 Sa 75/00 - in juris dokumentiert).

Das säkuläre Recht ordnet für kirchliche Arbeitsrechtsregelungen ausdrücklich keine unmittelbare Geltung an. Deren normative Wirkung ergibt sich auch weder unmittelbar aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV noch aus einer kirchenrechtlichen Anordnung noch aus einer - direkten oder analogen - Anwendung des § 4 Abs. 1 TVG.

(1) Aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV und dem hierdurch begründeten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen resultiert zwar eine Rechtssetzungsbefugnis betreffend die eigenen Angelegenheiten, die es ermöglicht, auf dem Dritten Weg Arbeitsrechtsregelungen herbeizuführen. Von der vertraglichen Umsetzung der so geschaffenen Regelungen in privatrechtliche Arbeitsverhältnisse befreit Art. 140 GG i.V.m. Art 137 WRV indes nicht (ebenso BAG, 20.3.2002 - 4 AZR 101/01 - NZA 2002, 1402).

(2) Eine kirchenrechtliche Regelung, die eine normative Geltung der Arbeitsrechtsregelungen des Dritten Weges für privatrechtlich begründete Arbeitsverhältnisse mit Arbeitgebern wie der Beklagten anordnet, existiert im Bistum D nicht. Insbesondere ordnet der KODA-Beschluss vom 27. März 2001 selbst eine solche Wirkung nicht an. Sie ergibt sich nicht aus Ziff. 2 des Beschlusses, der eine grundsätzliche Zahlbarkeit der Zulage nach Ziff. 1 des Beschlusses auch für Anstellungsverträge ohne KODA-Einbeziehungsklausel vorsieht. Die unmittelbare Verbindlichkeit des Beschlusses wird ausweislich des letzten Satzes des Beschlusses nämlich - entsprechend der Definition des Geltungsbereichs der Bistums-KODA-Ordnung in deren § 1 Abs. 1 für öffentliche juristische Personen des kanonischen Rechts - lediglich für die Katholischen Kirchengemeinden/Kirchen-gemeindeverbände angeordnet, soweit Arbeitsverhältnisse in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffen sind. Um ein solches Arbeitsverhältnis handelt es sich hier nicht.

Im Übrigen kann eine kirchenrechtliche Regelung keine normative Wirkung von kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen für mit einem kirchlichen Arbeitgeber privatrechtlich abgeschlossene Arbeitsverhältnisse anordnen, weil sich aus dem kirchlichen Selbstverwaltungsrecht nicht die Befugnis zu in den staatlichen Raum hineinwirkender Normsetzung unabhängig von einem individualvertraglich zum Ausdruck gekommenen Umsetzungswillen ergibt (BAG, 8.6.2005 - 4 AZR 412/04 - NZA 2006, 611; Hess. LAG, 6.9.2007 - 11 Sa 2000/06 - in juris dokumentiert, a.A: Tilling, NZA 2007, 78).

(3) Auch aus § 4 Abs. 1 TVG ergibt sich nicht die Verzichtbarkeit eines einzelvertraglichen Umsetzungsaktes. Eine direkte Anwendung des § 4 Abs. 1 TVG verbietet sich, weil es sich bei auf dem Dritten Weg zu Stande gekommenen kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nicht um Tarifverträge handelt. Eine analoge Anwendung der Vorschrift kommt nicht in Betracht, weil es insoweit an der für eine Analogie erforderlichen vergleichbaren Interessenlage fehlt. Während der Arbeitnehmer über die Frage seiner Tarifbindung grundsätzlich durch den Beitritt zur Gewerkschaft autonom entscheidet, hat er auf den Beitritt seines Arbeitgebers zu arbeitsrechtlichen Kommissionen im kirchlichen Bereich keinen Einfluss. Zudem ist die unmittelbare und zwingende Wirkung von Tarifverträgen auf die verfassungsrechtlich gewährte Koalitionsfreiheit, Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG zurückzuführen, die Schaffung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen auf dem Dritten Weg dagegen auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht (ebenso BAG 20.3.2002 - 4 AZR 101/01 - NZA 2002, 1402 BAG, 8.6.2005 - 4 AZR 412/04 - NZA 2006, 611).

bb) Eine vertragliche Einbeziehung des KODA-Beschlusses vom 27. März 2001 in das Arbeitsverhältnis des Klägers ist nicht erfolgt. Weder wurde mit dem Kläger eine einzelvertragliche Einbeziehungsregelung bezügliches dieses oder aller durch den Bischof in Kraft gesetzter KODA-Beschlüsse getroffen noch gab es bei der Beklagten eine entsprechende Einheitsregelung oder Gesamtzusage. Das insoweit erforderliche Angebot auf Vertragsänderung hat die Beklagte gegenüber dem Kläger speziell oder ihren Mitarbeitern allgemein weder ausdrücklich noch konkludent abgegeben. Auch über die Rechtsfigur der betrieblichen Übung ist eine individualvertragliche Transformation nicht erfolgt. Die Frage, ob eine nicht der Schriftform nach § 126 Abs. 2 BGB genügende Änderung des Arbeitsvertrags vom 18. Dezember 1980 vor dem Hintergrund der Schriftformklausel in § 7 dieses Vertrags überhaupt möglich wäre, kann deshalb offen bleiben.

(1) Der schriftliche Arbeitsvertrag des Klägers enthält keine Regelung, durch die Beschlüsse der KODA in Bezug genommen werden.

(2) Die Ankündigung im Schreiben der Beklagten und ihres Gesellschafters vom 29. Mai 2002, mit dem Übergang der Trägerschaft werde der neue Träger einen Antrag auf Aufnahme in die Bistums-KODA stellen, ist schon keine Willenserklärung i.S.d. §§ 130 ff BGB. Es handelt sich erkennbar um eine ohne Rechtsbindungswillen erteilte Information im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Wechsel des Rechtsträgers.

(3) Die Schreiben der Beklagten an den Bischof vom 10. September 2002 und vom vom 17. Mai 2005 können nicht als Angebot der Beklagten auf Vertragsänderung an den Kläger oder alle Mitarbeiter ausgelegt werden. Zum einen waren diese nicht Adressaten der hier abgegebenen Erklärungen, zum anderen ergibt sich aus beiden Schreiben, dass die Beklagte gerade nicht gewillt ist, den KODA-Beschluss vom 27. März 2001 auf die bei ihr bestehenden Arbeitsverhältnisse anzuwenden.

(4) Das Schreiben der Beklagten vom 12. Januar 2004, in dem die Beklagte mitteilt, sie ändere die Zahlungstermine in Anlehnung an den Beschluss der Bistums-KODA vom 1. Dezember 2003, stellt lediglich eine Information an die Mitarbeiter dar. Eine Willenserklärung oder gar ein Angebot, die Arbeitsverträge dahingehend ändern zu wollen, künftig sämtliche in Kraft gesetzten KODA-Beschlüsse anzuwenden, liegt in dem Schreiben nicht.

(5) Die Beklagte hat auch entgegen der Auffassung des Klägers nicht durch den auf Übernahme der Grundordnung gerichteten Gesellschafterbeschluss vom 6. Mai 2005 und dessen Mitteilung gegenüber ihren Mitarbeitern zu erkennen gegeben, dass sie die Beschlüsse der Bistums-KODA in vollem Umfang anwenden wolle und dies nur dann nicht gelten solle, wenn es zu einer abweichenden Festsetzung des Arbeitsrechts komme. Der Kläger trägt schon nicht vor, auf welche konkrete Mitteilung er abstellt. Im Rahmen aller insoweit zur Akte gelangten Schreiben hat die Beklagte stets deutlich gemacht, den KODA-Beschluss vom 27. März 2001 keinesfalls anwenden zu wollen. Dies gilt insbesondere für das Schreiben der Beklagten vom 9. März 2006, aus dem der Kläger einen Konsens hinsichtlich der (vorläufigen) Anwendung des KODA-Beschlusses vom 27. März 2001 ableiten möchte. In diesem Schreiben erklärt die Beklagte unmissverständlich, dass ein Anspruch auf die durch diesen Beschluss geregelte Zulage nicht besteht. Das Schreiben stellt zudem schon formal kein Angebot der Beklagten dar, dass vom Kläger angenommen werden könnte.

(6) Die Voraussetzungen einer betrieblichen Übung sind bezogen auf die vom Kläger begehrte Zulage ebenfalls nicht gegeben. Die im Schreiben der Beklagten vom 17. Mai 2005 an den Bischof enthaltene Mitteilung, sie berücksichtige bereits seit ihrem Brief vom 10. September 2002 die Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf der Grundlage der KODA-Grundordnung, könnte auch für den Fall, dass dies zutrifft, keine betriebliche Übung begründen, aus der sich die im KODA-Beschluss vom 27. März 2002 geregelten Ansprüche ergäben. Die Rechtsfigur der betrieblichen Übung setzt - sowohl nach der Vertrags- als auch nach der Vertrauenstheorie - die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers voraus, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Vergünstigung oder Leistung auf Dauer gewährt werden (vgl. etwa BAG, 14. 8. 1996 - 10 AZR 69/96 - AP Nr. 47 zu § 242 BGB Betriebliche Übung). Insofern reicht es für ein annahmefähiges Angebot bzw. für das Entstehen eines verpflichtenden Vertrauenstatbestands aber gerade nicht aus, wenn die Beklagte bestimmte KODA-Regelungen, etwa die Grundordnung, auf die bei ihr bestehenden Arbeitsverhältnisse anwendet. Hieraus kann nämlich nicht geschlossen werden, sie wolle künftig alle arbeitsrechtlichen Regelungen der Bistums-KODA auf die Arbeitsverhältnisse anwenden. Deshalb begründet auch die Anwendung des Beschlusses der Bistums-KODA vom 1. Dezember 2003 keine betriebliche Übung auf Anwendung der KODA -Beschlüsse im Allgemeinen.

Eine Gewährung der durch den KODA-Beschluss vom 27. März 2001 geregelten Zulage durch die Beklagte erfolgte nie. Insbesondere stellt die Leistung einer freiwilligen Zulage von 100 Euro keine eine betriebliche Übung begründende Teilleistung auf die durch den KODA-Beschluss geregelte Zulage dar. Die Beklagte hat vor dem Hintergrund, dass die Verhandlungen mit der Bistums-KODA unverändert geführt werden, durch die unstreitige Bezeichnung der Leistung als freiwillige Zulage gerade zum Ausdruck gebracht, dass insoweit kein Anspruch für die Zukunft entstehen soll.

b) Die Berufung ist auch nicht begründet, soweit der Antrag auf Erteilung von Abrechnungen unter Berücksichtigung der begehrten Zulage für die Zeit von Mai 2005 bis 31. Juli 2006 abgewiesen worden ist. Mangels Zahlungsanspruch steht dem Kläger auch kein Abrechnungsanspruch betreffend die Zulage aus § 108 Abs. 1 GewO zu.

c) Schließlich muss die Berufung erfolglos bleiben, soweit das Arbeitsgericht die Feststellungsklage abgewiesen hat. Der Feststellungsantrag hat keinen Erfolg, weil der KODA-Beschluss vom 27. März 2001 wie dargelegt auf das Arbeitsverhältnis des Klägers keine Anwendung findet.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, da die Berufung des Klägers erfolglos ist.

4. Die Zulassung der Revision ist durch keinen der gesetzlich vorgesehenen Gründe veranlasst, § 72 Abs. 2 ArbGG. Insbesondere ist die Revision nicht nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die zu entscheidende Rechtsfrage, ob es der vertraglichen Umsetzung bedarf, um auf dem Dritten Weg entstandene kirchliche Arbeitsrechtsregelungen auf privatrechtlich begründete Arbeitsverhältnisse mit kirchlichen Arbeitgebern anwenden zu können, ist wegen der Vielzahl der dies bejahenden höchstrichterlichen Entscheidungen nicht als klärungsbedürftig anzusehen. Die Klärungsbedürftigkeit der zu entscheidenden Rechtsfrage ist aber auch dann Voraussetzung für das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung i.S.d. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG, wenn eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen von der Entscheidung betroffen sind.

Ende der Entscheidung

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