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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 13.07.2007
Aktenzeichen: 3/6 Sa 177/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
BGB § 242
1. Arbeitsvertragordnungen der diakonischen Verbände sind keine Tarifverträge. Den Beschlüssen der arbeitsrechtlichen Kommission kommt keine normative Wirkung zu.

2. Eine Bezugnahmeklausel, wonach für das Dienstverhältnis der Bundesangestelltentarifvertrag vom 23. Februar 1961 (BAT) nebst Änderungen und zusätzlichen Regelungen in der Fassung des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau (Dienstvertragsrecht) gilt, verweist nicht unmittelbar auf tarifvertragliche Arbeitsbedingungen. Durch eine derartige Bezugnahmeklausel wird nicht jede von der arbeitsrechtlichen Kommission beschlossene Arbeitsvertragsordnung in das Arbeitsverhältnis transformiert. Die dynamische Ausgestaltung wird durch den Wortlaut der arbeitsvertraglichen Regelung dahingehend begrenzt, dass das Arbeitsverhältnis dem BAT - wenn auch in modifizierter Form - zeitdynamisch unterstellt wird und nur die üblichen Tarifentwicklungen mitvollzogen werden sollen.

3. Die Arbeitsvertragsordnung vom 20. Juli 2005 wird von der im Streitfall maßgeblichen Bezugnahmeklausel nicht erfasst. Sie stellt keine Änderung des BAT in der Fassung des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau dar, weil sie keine im Rahmen des Üblichen liegende Fortentwicklung des BAT ist, sondern einen "Tarifwechsel" bildet.

4. Die Arbeitsvertragsordnung vom 20. Juli 2005 kommt nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu Anwendung.


Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 28. November 2006 - 3 Ca 123/06 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Arbeitsvertragsordnung für Angestellte im Kirchlich-Diakonischen Werk in Hessen und Nassau in der Fassung vom 20. Juli 2005 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung findet.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Änderung der Arbeitsbedingungen durch Einführung einer Kirchlich - Diakonischen Arbeitsvertragsordnung.

Die Beklagtenseite ist eine kirchlich-diakonische Einrichtung und Mitglied im Diakonischen Werk in Hessen und Nassau. Die zuständige evangelische Kirche für Hessen und Nassau (EKHN) hat in Artikel 71 ihrer Kirchenordnung folgendes geregelt:

(1) Die Arbeitsverhältnisse der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Evangelischen Kirsche in Hessen und Nassau können im Rahmen des kirchlichen Auftrages unter partnerschaftlicher paritätischer Beteiligung von Vertreterinnen und Vertretern der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst verbindlich für alle Anstellungsträger geregelt werden.

(2) Das nähere bestimmt ein Kirchengesetz, dem mehr als die Hälfte der gewählten und berufenen Mitglieder der Kirchensynode zustimmen muss.

Auf dieser Grundlage hat die EKHN am 29. November 1979 das Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechts - Regelungsgesetz - ARRG) beschlossen:

§ 4 ARRG lautet:

(1) Die durch die arbeitsrechtliche Kommission oder den Schlichtungsausschuss nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes beschlossenen arbeitsrechtlichen Regelungen sind für alle Arbeitsverhältnisse im Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes verbindlich.

(2) Es dürfen nur Arbeitsverträge geschlossen werden, die den in Abs. 1 genannten Regelungen entsprechen.

Für die von der arbeitsrechtlichen Kommission (ArK) beschlossene Arbeitsvertragsordnung für Angestellte im kirchlich-diakonischen Werk in Hessen und Nassau (AngAVO/DW) vom 25. September 1980 zuletzt geändert am 17.5.2005 galten unter anderem folgende Regelungen:

§ 1 Abs. 1

Auf das Arbeitsverhältnis der im kirchlich-diakonischen Dienst des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau (DWHN) als Angestellte beschäftigten Mitarbeiter findet der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 sowie die für BAT-Angestellte zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge in der für das Land Hessen am 30.6.2004 geltenden Fassung Anwendung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

In der Arbeitsrechtsregelung zur Einführung der Kirchlich-Diakonischen Arbeitsvertragsordnung vom 20. Juli 2005 hat die arbeitsrechtliche Kommission unter anderem beschlossen:

Artikel 1

Kirchlich-Diakonische Arbeitsvertragsordnung (KDAVO)

Artikel 5

Neufassung der Arbeitsvertragsordnung für Angestellte im kirchlich-diakonischen Dienst des DWHN

§ 2

Anwendung der KDAVO

Auf die Arbeitsverhältnisse finden ab dem 01. Oktober 2005 die Bestimmungen der kirchlich-diakonischen Arbeitsvertragsordnung (KDAVO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

Die Klägerseite ist seit dem 01.10.1987 bei der Beklagtenseite auf der Grundlage des am 09.09.197 geschlossenen Arbeitsvertrages beschäftigt. Im § 2 des Arbeitsvertrages ist folgende Bezugnahmeklausel vereinbart:

Für das Dienstverhältnis gilt, soweit nicht durch diesen Vertrag etwas anderes bestimmt wird, der Bundesangestelltentarifvertrag in der Fassung des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche in Hessen und Nassau nebst Änderungen und Ergänzungen.

Ziel des am 20.07.2005 von der arbeitsrechtlichen Kommission beschlossenen Regelwerks ist es, Arbeitsplätze zu sichern, die Schaffung eines einheitlichen Tarifrechts für Arbeiter und Angestellte, Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit am Markt der Wohlfahrtspflege und die Einführung einer aufgaben - und leistungsbezogenen Vergütung. Die mit den Änderungen der Arbeitsbedingungen verbundenen finanziellen Einbußen haben im Falle der Klägerseite die bislang gezahlte Vergütung um nicht mehr als 20% unterschritten.

Mit ihrer beim Arbeitsgericht am 09.03.2006 eingegangenen und der Beklagtenseite am 22.03.2006 zugestellten Klage hat die Klägerseite zuletzt die Feststellung der Anwendbarkeit der Arbeitsvertragsordnung im Arbeitsverhältnis der Parteien begehrt.

Die Klägerseite hat die Rechtsansicht vertreten, dass § 2 des Arbeitsvertrages nicht auf die kirchlich-diakonische Arbeitsvertragsordnung Bezug nehme. Soweit eine gegenteilige Auslegung der Klausel geboten sei, sei sie als überraschende, unklare Regelung, die die Klägerin unangemessen benachteilige, unwirksam. Zumindest sei die Einführung gem. § 319 BGB unbillig. Die Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel zeige, dass das Tarifsystem des BAT die maßgebliche Basis der geltenden Arbeitsbedingungen sein müsse.

Die Klägerseite hat - soweit noch von Interesse - beantragt,

festzustellen, dass sich das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch über den 30.09.2005 hinaus nach der Arbeitsvertragsordnung für Angestellte im kirchlich-diakonischen Werk in Hessen und Nassau in der bis zum 30.09.2006 geltenden Fassung richtet, und dass die Einführung der kirchlich-diakonischen Arbeitsvertragsordnung in der Fassung vom 20.07.2005 für die Klägerin unverbindlich ist.

Die Beklagtenseite hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Rechtsansicht vertreten, dass durch die arbeitsrechtliche Kommission die AngAVO wirksam geändert worden sei und die Änderungen auf das Arbeitsverhältnis der Klägerseite Anwendung fänden. In § 2 des Arbeitsvertrages sei nicht ausschließlich die Anwendung des BAT, sondern des BAT nebst Änderungen in der Fassung des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau sowie des Dienstvertragsrechtes vereinbart worden. Diese Inbezugnahme enthalte zwingend eine Verweisung auch auf das ARRG. Schon immer sei der BAT/DW eine eigenständige Regelung gewesen, die in vielen Regelungen vom BAT abgewichen sei. Die Abweichungen seien in der Vergangenheit dynamisch angewandt worden. Damit sei die AngAVO praktizierter Inhalt des Arbeitsverhältnisses geworden. Ferner hat die Beklagtenseite die Rechtsansicht vertreten, dass § 2 des Arbeitsvertrages nicht gegen die §§ 305 ff. BGB verstoße. Die AngAVO - so die Beklagte weiter - unterliege nach § 310 Abs. 4 Ziffer 1 BGB nicht der Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Zudem scheide sie gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB aus.

Das Arbeitsgericht Darmstadt hat durch Urteil vom 28.11.2007 die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe Seite 5 bis 8 - Bl. 70 bis 73 d.A. - Bezug genommen. Gegen dieses am 03.01.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerseite am 02.02.2007 Berufung eingelegt und diese - nach rechtzeitiger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 03.04. 2007 - mit dem bei Gericht am 30.03. 2007 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Klägerseite verfolgt ihr Klagebegehren unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter und macht hierzu eingehende Rechtsausführungen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 30. 03. 2007 (Bl. 95 - 100 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerseite beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 28. 11. 2006 - 3 Ca 123/06 - abzuändern und festzustellen, dass sich das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch über den 30.09.2005 hinaus nach der Arbeitsvertragsordnung für Angestellte im kirchlich-diakonischen Werk in Hessen und Nassau in der bis zum 30.09.2006 geltenden Fassung richtet, und dass die Einführung der kirchlich-diakonischen Arbeitsvertragsordnung in der Fassung vom 20.07.2005 für die Klägerin unverbindlich ist.

Die Beklagtenseite beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und ergänzt es durch eingehende Rechtsausführungen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 18.04.2007 (Bl. 102 - 110 d.A.) und vom 23.07.2007 (Bl.109 - 114) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A.

Das Rechtsmittel der Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 a ArbGG statthaft, da sie im Urteil des Arbeitsgerichts ausdrücklich zugelassen wurde. Sie ist auch von der Klägerseite gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden.

B.

In der Sache hat die Berufung Erfolg. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist abzuändern, weil die zulässige Klage begründet ist. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet die am 20.07.2005 beschlossene Arbeitsvertragsordnung für Angestellte im Kirchlich-Diakonischen Werk in Hessen und Nassau keine Anwendung.

I.

Der Klageantrag ist aufgrund der Erläuterung des Prozessbevollmächtigten im Kammertermin dahingehend zu verstehen, dass die Feststellung begehrt wird, ob die Arbeitsvertragsordnung vom 20.06.2005 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet.

II.

Mit diesem Inhalt ist die Klage zulässig. Das Feststellungsinteresse besteht deshalb, weil mit der Feststellungsklage geklärt werden kann, ob sich das Arbeitsverhältnis nach der Arbeitsvertragordnung vom 20.07.2005 richtet. Dies ist für zahlreiche Rechtsansprüche, die sich zukünftig aus der Arbeitsvertragsordnung ergeben können bedeutsam (BAG 13.9.2006 - 4 AZR 803/05 - Rn. 10 zitiert nach juris; BAG 30.07.1992 - 6 AZR 11/92 - NZA 1993, 324). Damit ist die Feststellungsklage auch zulässig, soweit sie inzwischen vergangene Zeiträume betrifft. Der teilweise Übergang zu einer Leistungsklage würde nichts daran ändern, dass eine Feststellung für die Zukunft begehrt werden muss (BAG 09.11.2005 - 5 AZR 145/05 - Rn. 13 zitiert nach juris).

III.

In der Sache ist die Feststellungsklage begründet. Die Arbeitsvertragsordnung vom 20.07. 2005 findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung.

1.

Die unmittelbare Anwendung der Arbeitsvertragsordnung auf das Arbeitsverhältnis scheidet aus.

a.

§ 4 Abs. 1 TVG ist nicht einschlägig, denn die Arbeitsvertragsordnungen der diakonischen Verbände sind keine Tarifverträge. Sie sind nicht nach Maßgabe des Tarifvertragsgesetzes, insbesondere nicht unter Beteiligung von Gewerkschaften (vgl. § 2 Abs. 1 TVG) zustande gekommen (vgl. z.B. BAG 08. Juni 2005 - 4 AZR 417/04 - Rn. 56, zitiert nach Juris; BAG 26. Januar 2005 - 4 AZR 509/03 - Rn. 45, zitiert nach Juris mit weiteren Nachweisen).

b.

Eine normative Wirkung des Beschlusses der arbeitsrechtlichen Kommission lässt sich weder aus dem säkularen Recht noch aus dem Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften (Artikel 140 GG, Artikel 137 Abs. 3 WRV) herleiten. Zwar ermöglicht es das kirchliche Selbstbestimmungsrecht, auf dem autonom ausgestalteten dritten Weg Arbeitsrechtsregelungen zu schaffen. Das säkulare Recht enthält aber keine Bestimmung, welche die normative Wirkung der so entstandenen kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen anordnet (so überzeugend BAG 08. Juni 2005 - 4 AZR 417/04 - Rn. 75, zitiert nach Juris). Auch § 4 Abs. 1 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes (ARRG), wonach die beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen verbindlich sind, begründet keine unmittelbare und zwingende Wirkung der Arbeitsvertragsordnung für die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer in kirchlichen Einrichtungen. Die Anordnung einer normativen Geltung gegenüber Arbeitnehmern, die nur aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages mit der Kirche oder einer ihrer Einrichtungen verbunden sind, ist auch mittels Kirchenrechts nicht möglich (so überzeugend BAG 08. Juni 2005 - 4 AZR 417/04 - Rn. 79, zitiert nach Juris).

2.

Die Arbeitsvertragsordnung wird auch nicht durch die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel in das Arbeitsverhältnis einbezogen, da sie keine Änderung des BAT darstellt.

a.

Die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel verweist nicht unmittelbar auf tarifvertragliche Arbeitsbedingungen. Der BAT in der Fassung des Diakonischen Werks nebst Änderungen und Ergänzungen ist eine aufgrund kirchlichen Rechts (Art. 71 d. Kirchenordnung, § 4 ARRG) geschaffene Arbeitsvertragsordnung, die lediglich auf den Bestimmungen und der Systematik des BAT und der ihn ergänzenden Tarifverträge aufbaut. Auf das Arbeitsverhältnis finden mithin kirchenrechtliche Regelungen, nicht aber der BAT und die ihn ergänzenden Tarifverträge Anwendung (vgl. BAG 6.11.1996 - 10 AZR 287/96 - NZA 1996, 659 (660)). Hierdurch entsteht keine unmittelbare Bindung an das Kirchenrecht, sondern die Regelungen der Arbeitsvertragsordnungen werden Inhalt des Arbeitsvertrages. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird nicht jede von der arbeitrechtlichen Kommission beschlossene Arbeitsvertragsordnung von der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel uneingeschränkt in das Arbeitsverhältnis transformiert. Vielmehr muss es sich um eine Arbeitsvertragsordnung handeln, die auf dem BAT und den ihn ergänzenden Tarifverträgen aufbaut und sich als eine inhaltliche Änderung begreifen lässt. Ein "Tarifwechsel" wird von ihr nicht erfasst. Dies ergibt eine Auslegung des Arbeitsvertrages.

b.

Der Inhalt von Willenserklärungen ist nach §§ 133, 157 BGB objektiv unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles aus der Sicht des Empfängers zu bestimmen. Ausgehend vom Wortlaut der Klausel ist der objektive Bedeutungsgehalt der Erklärung zu ermitteln, wobei der allgemeine Sprachgebrauch unter Berücksichtigung des vertraglichen Regelungszusammenhangs maßgebend ist. In die Auslegung einzubeziehen sind auch die den Parteien erkennbaren Begleitumstände der Erklärung, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Die tatsächliche Handhabung des Arbeitsverhältnisses ermöglicht ebenfalls Rückschlüsse auf dessen Inhalt. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind schließlich auch die Entstehungsgeschichte, der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die Interessenlage der Beteiligten (vgl. BAG 24. September 2003 - 10 AZR 34/03 - Rn. 38, zitiert nach Juris; BAG 20. April 2005 - 4 AZR 292/04 - Rn. 18, zitiert nach Juris). Motive des Erklärenden, soweit sie nicht in dem Wortlaut der Erklärung oder in sonstiger, für die Gegenseite hinreichend deutlich erkennbarer Weise ihren Niederschlag finden, haben außer Betracht zu bleiben. Kommt der Wille des Erklärenden nicht oder nicht vollständig zum Ausdruck, gehört dies zu dessen Risikobereich (BAG 18.4.2007 - 4 AZR 652/05 - Rn. 30 zitiert nach juris). Dies bedeutet für die Auslegung von Bezugnahmeklauseln, dass ihr Bedeutungsgehalt in erster Linie anhand des Wortlauts zu ermitteln ist (BAG 18.4.2007 - 4 AZR 652/05 - Rn. 31 zitiert nach juris). Nach diesen Maßstäben vermag sich die Kammer nicht der Auslegung des Arbeitsgerichts anzuschließen, weil sie mit Wortlaut und Regelungszweck der Bezugnahmeklausel nicht in Einklang zu bringen ist.

c.

Die Vereinbarung in § 2 des Arbeitsvertrages über die Anwendung des BAT mit den ihn ändernden Regelungen in der Fassung des Diakonischen Werkes ist dynamisch (vgl. zu vergleichbaren Formulierungen: BAG 18.9.1991 - 5 AZR 620/90 - NZA 1992, 282(282); BAG 25.9.2002 - 4 AZR 294/01 - Rn.23 zitiert nach juris). Sie erfasst aufgrund der angesprochenen "Änderungen" den BAT in der jeweiligen Fassung, die er durch die Gestaltung der Tarifvertragsparteien sowie des zuständigen Gremiums des Diakonischen Werks - die arbeitsrechtliche Kommission - erhalten hat. Ob sich Änderungen der Tarifvertragsparteien automatisch auf die Arbeitsvertragsordnung auswirken und inwieweit Änderungen der arbeitsrechtlichen Kommission Vorrang vor Änderungen der Tarifvertragparteien genießen, ist nicht entscheidungserheblich und kann damit offen bleiben.

Grundsätzlich schlagen die jeweiligen Änderungen auf das Arbeitsverhältnis durch, sodass die vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber zu erbringenden arbeitsvertraglichen Leistungen nicht von den beiden Vertragspartnern bestimmt werden. Die Wirkung einer dynamischen Verweisungsklausel läuft mithin auf die Einräumung eines einseitigen Bestimmungsrechts zugunsten desjenigen hinaus, der die Rechtsmacht inne hat, das Verweisungsobjekt zu ändern (vgl. Oetker, JZ 2002, 337 (341)). Inwieweit damit der arbeitsrechtlichen Kommission ein Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von §§ 317 ff BGB eingeräumt wird, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls ist es den Arbeitsvertragsparteien aufgrund der Vertragsfreiheit vorbehalten, die Reichweite der Dynamisierung verbindlich festzulegen.

Im Streitfall wird die Dynamik durch den Wortlaut der Regelung dahingehend begrenzt, dass das Arbeitsverhältnis dem BAT - wenn auch in modifizierter Form - zeitdynamisch unterstellt wird (vgl. dazu BAG 30.8.2000 - 4 AZR 581/99 - Rn. 21 zitiert nach juris). Es soll die übliche Tarifentwicklung mit vollzogen werden. Anstelle der Regelungen dieses Tarifvertrages können die Bedingungen anderer Regelwerke keine Anwendung finden; ein Tarifwechsel ist ausgeschlossen.

Gestützt wird das Klauselverständnis durch den Regelungszweck. Durch den Verweis auf den BAT sollen den Arbeitnehmern vergleichbare materielle Arbeitsbedingungen gewährleistet werden wie sie der öffentlichen Dienst bietet (i.E. wohl auch Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 4. Auflage, § 10 Rn. 28; Thüsing, Kirchliches Arbeitsrecht S.167 "weitgehende Orientierung am öffentlichen Dienst"). Den Parteien kam es offenbar auf die ihnen als besonders geeignet erscheinenden Regelungen des öffentlichen Dienstes an, da sie ansonsten nicht auf einen fachfremden Tarifvertrag verwiesen hätten. Der BAT enthält keine kirchenspezifischen Vorschriften für kirchlich-diakonische Einrichtungen, vielmehr werden sie vom Geltungsbereich des Tarifvertrages nicht einmal erfasst (vgl. § 1 BAT). Kirchliche Arbeitgeber sind regelmäßig nicht tarifgebunden, da die Kirchen durch die Wahl des "Dritten Weges" eine Übernahme des staatlichen Tarifvertragssystems ablehnen.

Eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung wäre nur dann möglich, wenn von den Parteien weitere Tatsachen vorgetragen werden oder sonst ersichtlich sind, die Zweifel an der wortgetreuen Auslegung der Vertragsklausel begründen können, weil sie für beide Seiten erkennbar den Inhalt der jeweils abgegebenen Willenserklärungen in einer sich im Wortlaut nicht niederschlagenden Weise beeinflusst haben (Vgl. BAG 18.4.2007 - 4 AZR 652/05 - Rn. 31 zitiert nach juris; BAG 30.8.2000 - 4 AZR 581/99- LS 1 zitiert nach juris; BAG 25.9.2002 -4 AZR 294/01 - Rn.19 zitiert nach juris). Solche weiteren Umstände müssen schon deshalb vorliegen, weil die Arbeitsvertragsparteien eben diese Rechtsfolge vereinbaren können, indem sie beispielsweise auf die Arbeitsvertragsordnungen des Diakonischen Werks / HN in der jeweils gültigen Fassung verweisen.

d.

Im Streitfall liegen indessen keine Umstände vor, aus denen zu folgern sein könnte, dass die Parteien vorausschauend eine Regelung für den Fall des Wechsels des Tarifs getroffen haben. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus kirchenrechtlichen Besonderheiten.

aa.

Soweit sich die Beklagtenseite unter Hinweis auf die Entscheidung des 4. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Februar 2003 - 4 AZR 11/02 - darauf beruft, die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag beinhalte zwingend eine Verweisung auf das Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz - ARRG), gibt dies im Streitfall keine Handhabe dafür, den Wortlaut der arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel zu überspielen. Der Hinweis des 4. Senats auf kirchenrechtliche Vorschriften hat nach Auffassung der Kammer nicht den Sinn, die inhaltliche Tragweite der arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel zu bestimmen. Vielmehr soll durch die Einbeziehung der Verfahrensregelungen des ARRG (§§ 6 ff ) sichergestellt werden, dass eine Änderung der Arbeitsvertragsordnung nur durch die paritätisch besetzte, an Weisungen nicht gebundene arbeitsrechtliche Kommission erfolgen kann. Mit anderen Worten: eine Änderung auf andere Weise - z.B. durch ein weisungsgebundenes und nicht paritätisch besetztes Gremium - wäre durch die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel nicht gedeckt, das heißt, eine solche Änderung würde nicht Vertragsbestandteil (vgl. BAG 17. April 1996 - 10 AZR 558/95 - NZA 1997, 55 (56)). Sollte die zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.2.2003 im Sinne der Beklagten zu verstehen sein, wäre ihr nicht zu folgen, weil es für die Annahme einer Tarifwechselklausel aus dem Vertragswortlaut und/oder den Begleitumständen bei Vertragsschluss keine hinreichenden Anhaltspunkte gibt.

bb.

Für eine abweichende, den Wortlaut übersteigende Auslegung dahingehend, dass die Parteien übereinstimmend etwas anderes meinten (falsa demonstratio non nocet), finden sich ebenfalls keine Anhaltspunkte. Sie lassen sich auch nicht - wie das Arbeitsgericht meint - aus dem Umstand herleiten, dass die Klägerseite in der Vergangenheit einer Anwendung der Arbeitsvertragsordnung in der jeweils gültigen Fassung nicht widersprochen hat. Hinsichtlich des tatsächlichen Verständnisses empfangsbedürftiger Willenserklärungen ist auf den Zeitpunkt ihres Zugangs abzustellen. Willenserklärungen haben mit dem Augenblick des Wirksamwerdens grundsätzlich einen unveränderlichen Erklärungswert (vgl. BGH 28. März 1962 - VIII ZR 250/61 - Rn. 15, zitiert nach Juris). Bei der Auslegung eines Rechtsgeschäft kann das nachträgliche Verhalten der Parteien nur in der Weise berücksichtigt werden, als es Rückschlüsse auf ihren tatsächlichen Willen und ihr tatsächliches Verständnis im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zulässt (vgl. BGH 07. Dezember 2006 - VII ZR 166/05 - Rn. 18, zitiert nach Juris). Die vom Arbeitsgericht genannten Umstände lassen keinen derartigen Rückschluss auf den Willen der Parteien bei Abschluss des Vertrages zu, weil sich die Veränderungen in der Vergangenheit dem Arbeitsvertrag entsprechend stets im Rahmen einer üblichen Fortentwicklung des BAT bewegt haben können. Aus den gleichen Erwägungen scheidet die Annahme einer - konkludenten - Vertragsänderung aufgrund der praktischen Handhabung aus.

e.

Die Arbeitsvertragsordnung vom 20. Juli 2005 ist keine Änderung des BAT in der Fassung des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau, da sie keine im Rahmen des Üblichen liegende Fortentwicklung des BAT ist, sondern einen "Tarifwechsel" darstellt.

Dies zeigt bereits die Regelungstechnik. Die arbeitsrechtliche Kommission hat nicht etwa auf der Grundlage des §1 Abs. 1 der bislang geltenden Arbeitsvertragsordnung eine weitere Fassung des BAT des Diakonischen Werks / HN hinzugefügt. Vielmehr ist sie dazu übergegangen eine völlig neue Arbeitsvertragordnung zu erarbeiten. Dementsprechend heißt es in der neuen Fassung in § 2, dass auf das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Oktober 2005 die Bestimmungen der kirchlich-diakonischen Arbeitsvertragsordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung finden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

Materiell handelt es sich schon deshalb um einen "Tarifwechsel", weil der Hinweis auf Tarifverträge des öffentlichen Dienstes ersatzlos entfallen ist. Damit wird unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Abkopplung vom BAT gewollt ist und nunmehr ähnliche Arbeitsbedingungen wie im öffentlichen Dienst üblich nicht mehr automatisch gewährt werden sollen. Die Arbeitsvertragsordnung vom 20. Juli 2005 kann und will den BAT nicht ergänzen, denn ihre Regelungen sind abweichend vom bisherigen Regelwerk und treten ihm nicht lediglich zur Seite. Die Arbeitsvertragsordnung will den BAT auch nicht ändern, in dem sie ihn fortschreibt, sondern sie will als neues eigenständiges Regelwerk gelten.

3.

Die Arbeitsvertragsordnung vom 20. Juli 2005 kommt nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung (§§ 157, 242 BGB) zur Anwendung. Für eine ergänzende Vertragsauslegung fehlt es bereits an der zwingenden Voraussetzung einer Vertragslücke. Zwar hat die Arbeitsvertragsordnung vom 20. Juli 2005 ihre Vorgängerregelung ersetzt, dies aber nur begrenzt. Die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel geht nicht etwa ins Leere, denn das Bezugsobjekt ist nicht entfallen. Nach Art. 5 §1 Nr. 2 der Arbeitsrechtsregelung gilt die KDAVO nur dann ab dem 1.10.2005, wenn "im Arbeitsvertrag bestimmt wurde, dass die Arbeitsvertragsordnung für Angestellte im kirchlich-diakonischen Dienst des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau (AngAVO/DW) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet". Ein solche Verweisungsklausel findet sich im Arbeitsvertrag der Klägerseite gerade nicht mit der Folge, dass die bislang geltende Arbeitsvertragsordnung für das Arbeitsverhältnis der Parteien weiterhin Anwendung findet.

Ein anderes Ergebnis würde sich im Übrigen auch nicht im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung ergeben. Sie darf nämlich nicht im Widerspruch zu dem im Vertrag ausgedrückten Parteiwillen stehen (z.B. BAG 03.06.1998 - 5 AZR 552/97 - Rn 42 zitiert nach juris) und auch nicht dazu benützt werden, den Vertrag inhaltlich abzuändern oder zu erweitern (vgl. BGH NJW 2002, 2310 (2311)). Nichts anderes würde es aber bedeuten, wenn man auf dem Weg einer ergänzenden Vertragsauslegung zu einer Bezugnahme auf die kirchlich - diakonische Arbeitsvertragsordnung in der jeweils geltenden Fassung - hier: vom 20. Juli 2005 - käme.

C.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Als unterlegene Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

D.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, da es um die Auslegung eines Formulararbeitsvertrages geht und es sich um eine typische Bezugnahmeklausel handelt, die in einer großen Anzahl von Arbeitsverhältnissen Anwendung findet.

Ende der Entscheidung

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