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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 06.10.2006
Aktenzeichen: 3 Sa 1439/05
Rechtsgebiete: BMT-G II


Vorschriften:

BMT-G II § 16 Abs. 1
BMT-G II § 67 Nr. 32
BMT-G II § 67 Nr. 10
Nach § 67 Nr. 10 BMT-G II einerseits und Nr. 32 anderseits unterscheiden sich Ruf- und Arbeitsbereitschaft durch die unterschiedliche Bestimmung des Aufenthaltsorts. Bei der Rufbereitschaft bestimmt der Arbeitnehmer, bei der Arbeitsbereitschaft der Arbeitgeber den Aufenthaltsort. Arbeitsbereitschaft kann auch dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, ohne dessen Aufenthaltsstelle konkret festzulegen, dadurch in der Wahl des Aufenthalts beschränkt, dass er die Zeit zwischen Abruf und Aufnahme der Arbeit eng bestimmt (10 oder 20 Minuten) und dem Arbeitnehmer dadurch die Gestaltung seiner an sich arbeitsfreien Zeit faktisch entzieht.

Nichts anderes gilt, wenn der Arbeitgeber den Aufenthaltsort nicht durch eine Zeitvorgabe zwischen Abruf und Aufnahme der Arbeit bestimmt, sondern durch die Vorgabe eines Radius (Entfernung zwischen Arbeits- und Aufenthaltsort), der so eng gezogen ist, dass eine Aufenthaltsbestimmung seitens des Arbeitnehmers nicht mehr vorliegt. Dies ist der Fall bei der Vorgabe eines Radius von nur 10 km.


Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 31. Mai 2005 - 5 Ca 47/05 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.978,13 EUR (in Worten: Dreitausendneunhundertachtundsiebzig und 13/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14. Februar 2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Vergütung für Bereitschaftsdienst.

Die Beklagte ist eine Gemeinde in der A. Der 1949 geborene Kläger ist nach Maßgabe des Arbeitsvertrages vom 23. Juli 1988 bei der Beklagten als Arbeiter im Bauhof beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) Anwendung.

Zum 01. April 2004 erließ die Beklagte eine Dienstanweisung über die Einführung von Bereitschaftsdienst, die u.a. folgende Regelungen enthält (Dienstanweisung Nr. 2/2004; Bl. 7, 8 d.A.):

"Bereitschaftsdienst

Mit der Einführung einer neuen Organisation für den Bauhof zum 01. April 2004 wird gleichzeitig ein Bereitschaftsdienst eingerichtet. Dieser "Notdienst" ist im Zusammenhang mit der Übernahme des "Bereitschaftshandys" wahrzunehmen.

Der Bereitschaftsdienst beginnt und endet grundsätzlich jeweils montags mit Dienstbeginn und der Weitergabe des Handys. Der Mitarbeiter im Bereitschaftsdienst hat das Handy ständig mitzuführen und jederzeit einsatzbereit zu sein. Der Radius der Entfernung vom Einsatzort (Bauhof, ...straße ) darf max. 10 km betragen.

Der Bereitschaftsdienst ist durch die in der Arbeitsgruppe 1 Tätigen, die übrigen Vorarbeiter und den Leiter des Bauhofes sicherzustellen. Das Nähere regelt der Leiter des Bauhofs.

Für die Wahrnehmung des Bereitschaftsdienstes wird eine Zulage von € 80,00 je Bereitschaftswoche gewährt. Die wöchentliche Pauschale ist nachträglich auf dem Tages-Arbeitszettel geltend zu machen.

Bei einem tatsächlichen Tätigwerden werden die entsprechenden Zuschläge anerkannt.

Leitbild

Der Bereitschaftsdienst (auch "Entstörungsdienst", "Stördienst", "Rufbereitschaft") hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Entgegennahme von Meldungen rund um die Uhr.

- Jederzeitige Beseitigung von Störungen und Gefahren.

- Schadensbekämpfung und Verhinderung von Folgeschäden.

(...)"

In der Zeit vom 21. Juni 2004 bis 16. August 2004 (Sommerarbeitszeit) leistete der Kläger, der der Arbeitsgruppe 1 ("Ver- und Entsorgung") zugewiesen war, insgesamt 190 Stunden und 24 Minuten, vom 11. Oktober bis 08. November 2004 (Winterarbeitszeit) leistete der Kläger 131 Stunden und 44 Minuten Bereitschaftsdienst.

Mit Schreiben vom 01. November 2004 machte der Kläger eine Teilforderung auf Zahlung der tariflichen Vergütung für Bereitschaftsdienst geltend. Die Beklagte teilte ihn daraufhin nicht mehr für den Bereitschaftsdienst ein. Mit Schreiben vom 30. November 2004 bezifferte der Kläger seine auf der Grundlage von Arbeitsbereitschaft im Sinn von § 16 Abs. 1 BMT-G II errechnete Forderung auf € 4.378,30, von der er die seitens der Beklagten geleistete Zulage von insgesamt € 400,00 in Abzug brachte. Die Richtigkeit dieser Berechnung ist zwischen den Parteien nicht streitig.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bei dem von der Beklagten angeordneten Bereitschaftsdienst handele es sich um Arbeitsbereitschaft im Sinn der §§ 16 Abs. 1, 67 Nr. 10 BMT-G II. Dadurch, dass während des Bereitschaftsdienstes der Radius der Entfernung vom Einsatzort max. 10 km betragen dürfe, bestimme der Arbeitgeber die Stelle, an der sich der Mitarbeiter während des Bereitschaftsdienstes zur Verfügung zu halten habe, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 3.978,13 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 14. Februar 2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie habe mit der Dienstanweisung keine Arbeitsbereitschaft im Tarifsinn angeordnet. Der Kläger sei zu den genannten Zeiten nicht verpflichtet gewesen, an der Arbeitsstelle zu verbleiben, sondern habe seinen Aufenthaltsort frei wählen können. Deshalb sei der vom Kläger geleistete Bereitschaftsdienst als Rufbereitschaft im Sinn der §§ 16 Abs. 2, 67 Nr. 32 BMT-G II zu werten. Die Beklagte habe nicht damit rechnen müssen, dass es zu einer tatsächlichen Inanspruchnahme des Klägers während des Bereitschaftsdienstes komme. Der Bereitschaftsdienstplan diene der Absicherung eines störungsfreien Verlaufs der Wasserversorgung; Routinearbeiten würden in diesen Zeiträumen nicht erledigt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht habe in seiner Entscheidung vom 19. Dezember 1991 - 6 AZR 592/89 - eine 10-Minuten-Grenze aufgestellt, bei der es sich um die äußerste zeitliche Grenze, die zwischen der Benachrichtigung des Arbeitnehmers und seiner Arbeitsaufnahme liegen dürfe, handele. Werde diese 10-Minuten-Grenze überschritten, liege Rufbereitschaft vor. Da der Kläger vor dem Zurücklegen der Strecke von 10 km sich zunächst umziehen müsse, um seine vertragliche Leistungspflicht erfüllen zu können, sei davon auszugehen, dass er die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellte äußerste zeitliche Grenze von 10 Minuten regelmäßig überschreiten werde. Demzufolge handele es sich nicht um Arbeitsbereitschaft im Tarifsinn.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Der Kläger ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe die genannte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts missverstanden. Für die Einordnung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitsbereitschaft oder Rufbereitschaft im Tarifsinn sei maßgeblich, wer den Aufenthaltsort des Arbeitnehmers zu diesen Zeiten bestimmte. Während bei der Arbeitsbereitschaft immer eine Aufenthaltsbeschränkung vorliege, verbunden mit der Verpflichtung bei Bedarf sofort tätig zu werden, könne sich der Arbeitnehmer bei der Rufbereitschaft an einer beliebigen Stelle aufhalten, wobei er sicherstellen müsse, dass hierdurch der Einsatz nicht gefährdet und im Bedarfsfall die Arbeitsaufnahme gewährleistet ist. Hier könne der Kläger während des Bereitschaftsdienstes seinen Aufenthaltsort nicht frei wählen, da dieser in einem Umkreis von höchstens 10 km zum Bauhof liegen müsse. Durch diese strikte Vorgabe werde ihm die Möglichkeit genommen, seine Freizeit weitgehend selbst zu gestalten. Darauf, dass sich der Kläger in seiner nur 4,5 km vom Bauhof entfernten Wohnung aufhalten könne, komme es nicht an.

Hilfsweise begehrt der Kläger die Zahlung der tariflichen Rufbereitschaftsvergütung nach § 16 Abs. 2 BMT-G II für die in der Zeit vom 01. April 2004 bis 31. März 2005 geleisteten Rufbereitschaftsstunden; wegen der Berechnung der Forderung im Einzelnen wird auf Bl. 64 - 66 d.A. Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 31. Mai 2005 - 5 Ca 47/05 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 3.978,13 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 14. Februar 2005 zu zahlen;

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 569,70 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 14. Februar 2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Allein die Bestimmung eines Radius von 10 km vom Einsatzort führe nicht dazu, dass es sich um Arbeitsbereitschaft handele. Die Beklagte habe den Aufenthaltsort des Klägers nicht durch den Faktor Zeit festgelegt. Die kilometermäßige Begrenzung der Wahl des Aufenthaltsorts führe nicht zur Einhaltung einer strikten Zeitvorgabe von 10 Minuten zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme. Innerhalb des Radius von 10 km gebe es unzählige Stellen, an denen sich der Kläger aufhalten könne. Insbesondere sei es ihm möglich, sich in seiner Wohnung aufzuhalten. Er könne auch die Kreisstadt B mit ihrer großen Anzahl von Einkaufsmöglichkeiten und Restaurants zu besuchen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer auch bei einer Anordnung von Rufbereitschaft in der Wahl seines Aufenthaltsorts nicht völlig frei sei, müsse doch im Bedarfsfall die Arbeitsaufnahme gewährleistet sein. Hinsichtlich der mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Rufsbereitschaftsvergütung beruft sich die Beklagte auf die Ausschlussfrist des § 63 BMT-G II.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die Berufung ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft (§§ 64 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO).

B.

Die Berufung ist begründet.

Der rechnerisch unstreitige Zahlungsanspruch des Klägers ist gem. § 16 Abs. 1 i.V.m. § 67 Nr. 10 Satz 1 BMT-G II begründet. Die Beklagte hat durch die Anordnung, der Bereitschaftsdienst leistende Mitarbeiter dürfe sich max. 10 km vom Einsatzort (Bauhof) entfernt aufhalten, den Aufenthaltsort des Klägers bestimmt. Danach handelt es sich bei den vom Kläger geleisteten Bereitschaftsdiensten um Arbeitsbereitschaft im Tarifsinn.

1.

Nach § 67 Nr. 10 einerseits und Nr. 32 BMT-G II andererseits unterscheiden sich Ruf- und Arbeitsbereitschaft durch die unterschiedliche Bestimmung des Aufenthaltsorts. Bei der Rufbereitschaft bestimmt der Arbeitnehmer, bei der Arbeitsbereitschaft der Arbeitgeber den Aufenthaltsort. Zwar darf sich auch bei der Rufbereitschaft der Arbeitnehmer nicht in einer Entfernung vom Arbeitsort aufhalten, die dem Zweck der Rufbereitschaft zuwider läuft. Im Übrigen ist er in der Wahl seines Aufenthaltsorts frei. Dagegen liegt bei der Arbeitsbereitschaft eine Aufenthaltsbeschränkung verbunden mit der Verpflichtung, bei Bedarf sofort tätig zu werden, vor (BAG 19. Dezember 1991 - 6 AZR 592/89 - AP BMT-G II § 67 Nr. 1, zu II. 2. d.Gr.; 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00 - EzA BGB § 611 - Rufbereitschaft Nr. 2, zu B. I. 2. d.Gr.). Arbeitsbereitschaft kann allerdings auch dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, ohne dessen Aufenthaltsstelle konkret festzulegen, dadurch in der Wahl des Aufenthaltsorts beschränkt, dass er die Zeit zwischen Abruf und Aufnahme der Arbeit eng bestimmt und dem Arbeitnehmer dadurch die Gestaltung seiner an sich arbeitsfreien Zeit faktisch entzieht (BAG 22. Januar 2004 - 6 AZR 543/02 - Juris, zu II. 2. c) d.Gr.). Beträgt die vom Arbeitgeber vorgegebene Zeitspanne lediglich 10 Minuten (BAG 19. Dezember 1991) oder 20 Minuten (BAG 31. Januar 2002), handelt es sich bei dem Bereitschaftsdienst um Arbeitsbereitschaft im Tarifsinn. Demgegenüber führt eine Zeitvorgabe von 45 Minuten nicht zu einer Aufenthaltsbestimmung seitens des Arbeitgebers. Diese Aufenthaltsbeschränkung beruht vielmehr darauf, dass der Arbeitnehmer sich nicht in einer Entfernung zum Arbeitsort aufhalten darf, die dem Zweck der Rufbereitschaft zuwider läuft (BAG 22. Januar 2004).

2.

Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich zunächst, dass eine Bestimmung des Aufenthaltsorts des Arbeitnehmers nicht nur durch eine Zeitvorgabe zwischen Abruf und Aufnahme der Arbeit erfolgen kann, sondern auch dadurch, dass dem Arbeitnehmer eine Entfernung vorgegeben wird, innerhalb derer er sich während des Bereitschaftsdienstes zum Arbeitsort aufhalten muss. Auch durch die Vorgabe eines derartigen Radius bestimmt der Arbeitgeber den Aufenthaltsort des Arbeitnehmers. Außerhalb dieses Radius darf er sich nämlich nicht bewegen. Dies führt dazu, dass er seinen Aufenthaltsort gerade nicht - wie § 67 Nr. 32 BMT-G II für Rufbereitschaft vorsieht, selbst wählen kann. Vielmehr handelt es sich bei der Vorgabe eines Radius von nur 10 km um die Anordnung von Arbeitsbereitschaft im Sinn von § 67 Nr. 10 BMT-G II. Der Radius von nur 10 km beschränkt sich nämlich nicht darauf, festzulegen, dass der Kläger sich nicht in einer Entfernung vom Arbeitsort aufhalten konnte, die dem Zweck der Rufbereitschaft zuwider lief. Ein Radius von nur 10 km ist jedenfalls zu eng gezogen, um noch von einer Aufenthaltsbestimmung des Arbeitnehmers ausgehen zu können. Ebenso wie bei einer Zeitvorgabe von 20 Minuten oder weniger wird der Arbeitnehmer durch die Vorgabe eines Kilometerradius von 10 faktisch gezwungen, sich in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes aufzuhalten. Dass der Kläger seine Wohnung und sogar die Kreisstadt B innerhalb dieses Radius aufsuchen kann, steht dem nicht entgegen. Es sind nämlich Freizeitbeschäftigungen denkbar, die jenseits des Radius von 10 km liegen, ohne dem Zweck der Rufbereitschaft entgegenzustehen z.B. der Besuch von Freunden und Verwandten in einer jenseits der 10-Kilometer-Grenze liegenden Entfernung. Zwar darf auch hier der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort nur so wählen, dass er dem Zweck der Rufbereitschaft nicht zuwider läuft. Jedenfalls die Vorgabe von nur 10 km ist insoweit jedoch nicht geboten.

3.

Der Anspruch des Klägers auf Verzinsung des zugesprochenen Geldbetrages ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

C.

Als unterlegene Partei hat die Beklagte gem. § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wurde nicht zugelassen, da dem Rechtsstreit keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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