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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 14.07.2006
Aktenzeichen: 3 Sa 145/05
Rechtsgebiete: KSchG


Vorschriften:

KSchG § 1 II
1) Die unternehmerische Entscheidung eines Vereins, die Arbeitsabläufe dergestalt zu ändern, dass Tätigkeiten, die bislang von Arbeitnehmern ausgeübt wurden, künftig ehrenamtlichen Kräften übertragen werden, ist nur darauf überprüfbar, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist.

2) Zum Vorliegen einer sog. Austauschkündigung.


Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 2004 - 4 Ca 11455/03 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Der Beklagte ist ein im Jahr 1974 gegründeter eingetragener Verein, der im Gebiet der Stadt A gelegene Abenteuerspielplätze pädagogisch betreut. Er unterhält ferner drei sog. Spielmobile, die Spielparks und Schulhöfe anfahren, um mit Kindern Spielprogramme durchzuführen. Ferner verfügt der Beklagte über ein sog. Piratenboot, mit dem in den Sommermonaten auf dem Main Fahrten für Kinder durchgeführt werden.

Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung des Klägers (10. November 2003) beschäftigte der Beklagte 5,5 Mitarbeiter: Frau B als Abteilungsleiterin "Spielmobile" (ausgeschieden zum 31.12.2003) sowie die Herren C (ausgeschieden zum 31.12.2003), D (geb. am 06. März 1960, Diensteintritt 01. Mai 1992, verheiratet, 1 Kind), E (geb. am 10. August 1966, Diensteintritt 01. April 1991, nicht verheiratet, keine Kinder), F (geboren 08. November 1970, Diensteintritt 01. Juli 1996, nicht verheiratet, 1 Kind).

Der am 30. Dezember 1951 geborene, ledige Kläger ist seit 01. Januar 2002 als pädagogischer Mitarbeiter bei dem Beklagten nach Maßgabe des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01. Januar 2002 (Bl. 73, 73 d.A.) in Teilzeit zu einer Bruttomonatsvergütung von ca. € 1.273,86 beschäftigt. Zuvor war der Kläger bereits vom 01. August 1996 bis 31. Oktober 1999 und vom 01. Juni 2000 bis 31. Januar 2001 für den Beklagten tätig. Saisonbedingt erbrachte der Kläger seine Arbeitsleistung ausschließlich in den Sommermonaten. Er wirkte mit in der Abteilung Spielmobile und bei der Durchführung von Sommeraktivitäten sowie bei Spielmobileinsätzen an Wochenenden. Insbesondere oblag ihm die Durchführung der Bootsfahrten während der Main-Spiele sowie die Mitarbeit an der sog. Müllpiratenaktion.

Die Stadt A finanziert die Stellen für 3 pädagogische Mitarbeiter in der Spielmobilabteilung des Beklagten. Im Übrigen finanziert sich der Beklagte durch Fördermittel, Spenden, Sponsorengelder und die kommerzielle Vermietung der sog. Spielmobile und sonstigen Gerätschaften.

Am 15. Oktober 2003 fand eine Vorstandssitzung des Beklagten statt, die ausweislich des Protokolls (Bl. 85 d.A.) folgenden Inhalt hatte:

"Auszug aus dem Protokoll der Vorstandssitzung vom Mittwoch, dem 15. Oktober 2003

Zeit: 18.00 bis 20.00 Uhr

Anwesend: G, H, I

TOP 3, Personal- und Finanzsituation

G berichtet, dass nach der 5% Mittelkürzung durch die Stadt A nun auch die Sponsoren J (€ 10.000,00) und K (€ 5.000,00) im nächsten Geschäftsjahr nicht mehr als Partner zur Verfügung stehen. Die L, die insbesondere die Piratenbootfahrten durch ihren Sponsorbeitrag (€ 13.000,00) finanziert hat, hat noch keine Zusage über eine Fortsetzung der Zusammenarbeit gemacht.

Der Vorstand beschließt nach dem Ausscheiden von Frau B, deren Stelle aus Kostenersparnisgründen erst frühestens zum April des Jahres 2004 wieder zu besetzen. Ein Anschlussvertrag mit dem Mitarbeiter C soll ebenfalls erst im Frühjahr des Jahres 2004 erwogen werden. Da die Kostenübernahme der L für die Piratenbootaktion nicht gesichert ist, beschließt der Vorstand den Mitarbeiter M betriebsbedingt fristgerecht zum 31.12.2003 zu kündigen.

Im Jahr 2004 soll die Piratenbootaktion von den drei verbliebenen Mitarbeitern der Abteilung Spielmobile unter Hinzuziehung von studentischen Hilfskräften durchgeführt werden. Auf dieser Basis lässt sich die Aktion auch ohne den Zuschuss der L realisieren.

Protokoll: G"

Der weitere Inhalt der Vorstandssitzung vom 15. Oktober 2003 ist zwischen den Parteien streitig.

Bei der Durchführung seiner Aktionen setzt der Beklagte nicht ausschließlich fest angestellte Mitarbeiter ein, sondern bedient sich der Unterstützung ehrenamtlicher Helfer, die im Einzelfall nach telefonischer Absprache herangezogen werden. Diese erhalten eine Aufwandsentschädigung von € 8,00 pro Stunde, höchstens jedoch insgesamt € 1.800,00 jährlich.

Mit Schreiben vom 10. November 2003, dem Kläger am 12. November 2003 zugegangen, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien ordentlich zum 31. Dezember 2003.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 19. Dezember 2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen Kündigungsschutzklage.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt. Betriebsbedingte Gründe für eine Kündigung lägen nicht vor. Der Kläger hat bestritten, dass der Vorstand des Beklagten beschlossen hat, eine Stelle zu streichen. Auch die Ungewissheit über den künftigen Eingang von Spenden rechtfertige die Kündigung nicht. Die bislang vom Kläger durchgeführten Piratenfahrten seien fester Bestandteil des Programms des Beklagten und fänden weiterhin statt. Auch in 2004 habe die L den Beklagten finanziell unterstützt. Im Übrigen sei jedenfalls zum Kündigungszeitpunkt der Bedarf an pädagogischen Mitarbeitern nicht entfallen. Im Jahr 2003 habe der Kläger 30% seiner Arbeitszeit mit dem Führen des Bootes, im Übrigen, d.h. zu 70% seiner Arbeitsleistung, im Bereich Spielmobile, Großspielfeste und kommerzielle Einsätze zugebracht. Der Beklagte lebe überwiegend von der kommerziellen Vermietung seiner Spielmobile, Großspielgeräte etc. Diese würden mit Betreuer vermietet und insbesondere bei Großveranstaltungen eingesetzt. An Wochenenden würden die Spielmobile mit 2 Mitarbeitern für Feste, Vereine etc. vermietet. Unter der Woche hätten diese ihren festen Standort. Da die kommerzielle Vermietung lukrativ sei, gehe es dem Beklagten finanziell sehr gut. Der Beklagte verfüge über ein "Heer von Honorarkräften". Das ultima-ratio-Prinzip verlange, dass der Beklagte auf diese verzichte, bevor er Kündigungen gegenüber fest angestellten Mitarbeitern ausspreche.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 10. November 2003 zum 31. Dezember 2003 nicht aufgelöst worden ist.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, die L habe entgegen früherer Gepflogenheiten bis Ende des Jahres 2003 keine Zusage über eine Förderung der Müllpiratenaktion 2004 gemacht. Die Fördergelder der Stadt A seien bereits für 2003 um 5% reduziert worden. Weitere Kürzungen um wiederum 5% für 2004 und dann in den Folgejahren bis zu einem letztendlichen Sockel in Höhe von 20% seien angekündigt gewesen. Für 2003 habe der Beklagte einen Fehlbetrag von € 60.000,00 zu verzeichnen. Die Aktivitäten des Beklagten könnten mit den verbliebenen drei fest angestellten Vollzeitkräften unter Hinzuziehung ehrenamtlicher Kräfte sehr gut bewältigt werden.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit dem Rechtsmittel der Berufung.

Das Arbeitsgericht verkenne, dass die unternehmerische Entscheidung nur darauf, ob sie offenkundig unvernünftig oder willkürlich sei, untersucht werden dürfe. Es sei Sache des Drittmittelempfängers zu entscheiden, ob er aus eigenen Mitteln einen bislang subventionierten Aufgabenbereich fortführen, einschränken oder umgestalten wolle. Entscheide dieser sich dafür, die Piratenbootaktien nicht mehr durchzuführen oder wenn, dann mit ehrenamtlichen Kräften, so unterliege diese Entscheidung nur einer Missbrauchs- und Willkürkontrolle. Vor diesem Hintergrund habe der Beklagte seiner Darlegungslast genügt. Die unternehmerische Konzeption des Beklagten habe sich so dargestellt, dass in der Abteilung Spielmobil neben dem Kläger 3 Vollzeitmitarbeiter beschäftigt waren, deren Finanzierung über Zuschüsse der Stadt A abgedeckt war. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 15. Oktober 2003 habe sich die Situation so dargestellt, dass aufgrund des befürchteten Rückgangs des Geldzuflusses gespart werden musste. Dies habe so geschehen sollen, dass jeweils ein Mitarbeiter mit einer ehrenamtlichen Hilfskraft das Piratenboot fahre. Durch diese Umstrukturierung habe der Ausfall des Klägers kompensiert werden sollen. Für andere Projekte, z.B. den Abenteuerplaneten, gebe es bei dem Beklagten keine Planstelle.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 2004 - 4 Ca 11455/03 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts als zutreffend. Der Kläger ist der Auffassung, das gesamte "Umverteilungsmodell des Beklagten" sei in sich unschlüssig. Es fehle nach wie vor an einer substantiierten Darlegung, wie die Umsetzung der unternehmerischen Entscheidung erfolgen soll und wie sie sich auf die konkreten Beschäftigungsmöglichkeiten des Klägers auswirke. Der Kläger behauptet, eine Übernahme seiner Tätigkeiten auf dem Boot sei infolge eigener fester Einsätze der auf den Spielmobilen eingesetzten pädagogischen Mitarbeiter nicht möglich. Die ehrenamtlichen Kräfte seien nicht qualifiziert und könnten nur zu Hilfsdiensten herangezogen werden. Auch stünden sie nicht in dem erforderlichen Maß zur Verfügung.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Parteivernehmung der Vorstandsmitglieder des Beklagten G, I und H. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14. Juli 2006, wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die Berufung ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft (§§ 64 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO).

B.

Die Berufung ist begründet. Aufgrund des Vorbringens des Beklagten in der Berufungsinstanz, das durch die Beweisaufnahme bestätigt wurde, steht fest, dass der Beklagte in seiner Vorstandssitzung vom 15. Oktober 2003 eine Organisationsentscheidung getroffen hat, die zum Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses in Bezug auf den Kläger geführt hat.

1.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG vom 29. März 1990 - 2 AZR 369/89 - BAGE 65, 61; 17. Juni 1999 - 2 AZR 141/99 - BAGE 92, 71) entsteht das inner- oder außerbetrieblich veranlasste Erfordernis für eine Kündigung in aller Regel nicht unmittelbar und allein durch bestimmte wirtschaftliche Entwicklungen, sondern aufgrund einer durch wirtschaftliche oder technische Entwicklungen veranlassten Entscheidung des Arbeitgebers (unternehmerische Entscheidung). Diese Entscheidung begründet ein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinn des § 1 Abs. 2 KSchG, wenn sie sich konkret auf die Einsatzmöglichkeiten des gekündigten Arbeitnehmers auswirkt. Ausreichend ist insoweit, dass durch die unternehmerische Organisationsentscheidung ein Überhang an Arbeitskräften entstanden ist und dadurch unmittelbar oder mittelbar das Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt. Führen die betrieblichen Umstände nicht zu einer Reduzierung des Arbeitsvolumens im Betrieb, so liegt kein dringendes betriebliches Erfordernis zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vor. Dabei kann eine unternehmerische Organisationsentscheidung nicht nur in einer (Um-)Gestaltung der Arbeitsabläufe, sondern auch darin liegen, festzulegen, mit welcher Stärke der Belegschaft des Betriebs zukünftig das Unternehmensziel erreicht werden soll bzw. welche Kapazität an einzusetzenden Arbeitskräften und ihrer Arbeitszeit vorgehalten werden muss (BAG 19. Mai 1983 - 2 AZR 594/82 - BAGE 73, 151; 24. April 1997 - 2 AZR 352/96 - BAGE 85, 358; 18. Dezember 1997 - 2 AZR 709/96 - BAGE 87, 327; 02. Juni 2005 - 2 AZR 480/04 - zu B. I. 2. a) d.Gr.). Tritt durch eine solche Organisationsentscheidung eine Leistungsverdichtung ein, ist dies als Konzept gewollt. Die dadurch notwendig werdenden Änderungen und Arbeitsintensivierungen innerhalb der Arbeitszeit müssen von den verbleibenden Arbeitnehmern in Kauf genommen werden. Denn der rationelle Einsatz des Personals ist allein Sache des Arbeitgebers und seiner unternehmerischen Entscheidung (BAG 24. April 1997 - 2 AZR 352/96; 02. Juni 2005 - 2 AZR 480/04).

2.

Der Beklagte hat in seiner Vorstandsitzung vom 15. Oktober 2003 die unternehmerische Organisationsentscheidung getroffen, die Arbeitsabläufe in der Abteilung Spielmobil dahingehend umzugestalten, dass das Piratenboot künftig von einem (fest angestellten) Mitarbeiter und einer ehrenamtlichen Hilfskraft gefahren wird. Da der fest angestellte Mitarbeiter in dieser Zeit nicht gleichzeitig ein Spielmobil fahren kann, sollte auch dies durch ehrenamtliche Kräfte kompensiert werden, notfalls sollten einzelne Spielmobileinsätze abgesagt werden. Dies haben die als Partei vernommenen Vorstandsmitglieder G, I und H übereinstimmend so ausgesagt. Die vernommenen Vorstandsmitglieder des Beklagten sind glaubwürdig. Ihr Aussageverhalten hat gezeigt, dass sie am Ausgang des Rechtsstreits insoweit kein Interesse haben, als es ihnen darum ginge, gezielt - auch um den Preis einer Falschaussage - die Interessen des Beklagten gegenüber dem Kläger durchzusetzen. Ihre Aussagen sind auch glaubhaft, da jede einzelne Aussage detailreich ist und sich mit den anderen nur im Ergebnis, nicht aber in den gewählten Formulierungen deckt. Hätten die Vorstandsmitglieder der Beklagten ihre Aussagen miteinander abgesprochen, wären diese detailarm und formal ausgefallen. Auch der Umstand, dass das Vorstandsmitglied H sich an Manches nicht mehr genau erinnern konnte, spricht für dessen Glaubwürdigkeit. Im Hinblick darauf, dass er sich nur ehrenamtlich als Vorstandsmitglied in dem Verein engagiert und die streitige Vorstandssitzung annähernd 3 Jahre zurückliegt, sind Gedächtnislücken aus Sicht der Berufungskammer gut verständlich. Soweit Herr H ausgesagt hat, über die direkte Realisierung der Organisationsentscheidung sei nicht gesprochen worden, hat er dies im Folgenden dadurch relativiert, dass - falls erforderlich - über die Einstellung der Piratenbootaktion gesprochen werden müsse. Es sei darüber gesprochen worden, dass, wenn es sich vereinbaren lasse, ein fest angestellter Mitarbeiter auf dem Boot mitfahren solle. Zwar hätten diese auch ihre Termine, weshalb geschaut werden müsse, ob dies gehe. Neben dem Fahrer müsse schon mindestens ein weiterer Helfer an Bord sein. Manchmal komme für die Kinder eine Betreuungsperson jedoch bereits mit. Dies zeigt, dass es in der Vorstandssitzung keineswegs nur darum ging, Kosten einzusparen, sondern die Vorstandsmitglieder eine konkrete unternehmerische Konzeption hierzu entwickelten.

3.

Die Organisationsentscheidung des Beklagten war nicht offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich. Die Organisationsentscheidung war durchführbar. Dem steht nicht entgegen, dass für die übrigen festen Mitarbeiter der Abteilung Spielmobil bereits Termine bestanden. Diese mit der Stadt A getroffene Abstimmung über die Einsätze der Spielmobile stand einem Einsatz des betreffenden Mitarbeiters auf dem Piratenboot nicht entgegen, weil auch auf dem Spielmobil ehrenamtliche Helfer eingesetzt werden konnten. Sofern ausnahmsweise einzelne Spielmobiltermine ausfallen müssen, wäre dies von der Stadt A hinzunehmen, weil es auch nach dem Vortrag des Klägers keine den Beklagten bindenden vertraglichen Absprachen über einzelne Spielmobileinsätze gibt und insgesamt die drei von der Stadt A finanzierten pädagogischen Mitarbeiter auch dann im Einsatz sind, wenn einer von ihnen auf dem Piratenboot mitfährt. Im Übrigen ergibt sich aus der Aussage des Vorstandsmitglieds I, dass die festen Touren der Spielmobile nach Möglichkeit eingehalten werden sollten, während bei sonstigen (kommerziellen) Anfragen nach Spielmobilen Absagen erteilt wurden. Die vom Beklagten getroffene Beschäftigungsbedarfsprognose wird durch die tatsächliche Entwicklung bestätigt. Der Beklagte hat sein unternehmerisches Konzept tatsächlich umgesetzt, ohne dass es wegen der Einsätze des Piratenboots zu nennenswerten Ausfällen der Spielmobile gekommen wäre. Dies zeigt auch, dass der Beklagte in ausreichender Anzahl über ehrenamtliche Kräfte verfügt, die den Ausfall des Klägers kompensieren können.

4.

Der Kläger kann auch nicht auf einem freien Arbeitsplatz im Betrieb des Beklagten weiter beschäftigt werden. Zwar hat der Beklagte ständig Bedarf an Mitarbeitern, dies jedoch nur im Rahmen des von ihm aufgestellten Stellenplans. Eine freie Planstelle war zum Kündigungszeitpunkt jedoch nicht vorhanden. Die Stelle des Leiters der Abteilung Spielmobile brauchte dem Kläger nicht angeboten zu werden, weil es sich insoweit um eine Beförderungsstelle handelte.

5.

Die vom Beklagten getroffene Sozialauswahl ist nicht zu beanstanden. Bei der Gewichtung der Sozialdaten hat der Arbeitgeber einen Wertungsspielraum. Zwar ist der Kläger deutlich älter als die übrigen pädagogischen Mitarbeiter. Er weist allerdings auch die mit Abstand kürzeste Betriebszugehörigkeit auf. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte der Betriebszugehörigkeit einen höheren Stellenwert zumaß. Hinsichtlich der Mitarbeiter D und F ist zudem zu berücksichtigen, dass sie einem Kind zum Unterhalt verpflichtet sind, was auf den Kläger nicht zutrifft.

6.

Die Kündigung ist nicht deshalb als sog. Austauschkündigung sozial ungerechtfertigt, weil die bislang vom Kläger ausgeführten Arbeiten nunmehr von ehrenamtlichen Hilfskräften ausgeführt werden sollen. Im Zusammenhang mit der Vergabe von bisher im Betrieb durchgeführten Arbeiten an ein anderes Unternehmen ist anerkannt, dass diese Arbeiten dem anderen Unternehmen zur selbständigen Durchführung übertragen werden müssen. Anderenfalls führt eine solche organisatorische Gestaltung nicht zum Wegfall der bisherigen betrieblichen Arbeitsplätze. Es liegt vielmehr eine unzulässige sog. Austauschkündigung vor (BAG 26. September 1996 - 2 AZR 200/96 - BAGE 84, 209, zu II. 2. d) d.Gr.; 16. Dezember 2004 - 2 AZR 66/04 - AP § 1 KSchG 1969 betriebsbedingte Kündigung Nr. 133, zu B. II. 2. b) aa) d.Gr.). Darum geht es hier jedoch nicht. Der Beklagte hat die unternehmerische Entscheidung getroffen, die bislang vom Kläger im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses verrichteten Arbeiten künftig nicht mehr im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses sondern durch ehrenamtliche Kräfte zu verrichten. Zwar erhalten auch die ehrenamtlichen Kräfte eine gewisse Entschädigung (€ 8,00 pro Stunde), die allerdings bezogen auf das Kalenderjahr auf € 1.800,00 insgesamt begrenzt ist. Zudem unterliegen die ehrenamtlichen Kräfte nicht dem Direktionsrecht des Beklagten. Er kann sie nicht einseitig anweisen, an einem bestimmten Tag Dienst zu tun. Da das Arbeitsvolumen des Klägers nicht auf andere - neu eingestellte - Arbeitnehmer verlagert wird, liegt eine Austauschkündigung nicht vor.

7.

Da die Kündigung auf dringenden betrieblichen Erfordernissen beruht, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (30. April 1987 - 2 AZR 184/86 - BAGE 55, 262) keine allgemeine Interessenabwägung vorzunehmen. Selbst wenn man eine solche durchführen wollte, fiele diese nicht zugunsten des Klägers aus. Zwar ist insoweit sein Lebensalter und die Dauer der Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen. Andererseits ist aufgrund der unternehmerischen Entscheidung des Beklagten ein Beschäftigungsbedürfnis hinsichtlich des Klägers entfallen. Aus diesem Grund kann dem Beklagten eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden.

C.

Als unterlegene Partei hat der Kläger gem. § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere liegt dem Rechtsstreit keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugrunde, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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