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Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 04.11.2005
Aktenzeichen: 3 Sa 1993/04
Rechtsgebiete: BGB, HKO


Vorschriften:

BGB § 167
BGB § 280
BGB § 620
HKO § 45
1. Der Arbeitgeber kann verpflichtet sein, ein wirksam befristetes Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer fortzusetzen, wenn er zurechenbar bei dem Arbeitnehmer die Erwartung geweckt oder bestätigt hat, dieser werde bei Eignung und Bewährung weiter beschäftigt.

2. Nach § 45 Abs. 2 Satz 2 HKO sind Erklärungen, durch die der Landkreis verpflichtet werden soll nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Landrat sowie von einem weiteren Mitglied des Kreisausschusses unterzeichnet sind.Hierdurch wird die Vertretungsmacht des Landrats begrenzt und zugleich die Entstehung einer Rechtsscheinvollmacht ausgeschlossen.


Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 16. September 2004 - 7 Ca 740/03 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrages sowie darüber, ob der Beklagte aufgrund von gegenüber der Klägerin gemachten Zusagen verpflichtet ist, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.

Bei dem Beklagten handelt es sich um einen Landkreis. Nachdem die Klägerin von Oktober bis Dezember 1999 ein unentgeltliches Praktikum bei diesem abgeleistet hatte, vereinbarten die Parteien am 06. März 2002 einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 12. März 2002 bis 31. Juli 2002, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf Bl. 19 - 20 d.A. Bezug genommen wird. Mit Vertrag vom 19. Juli 2002 wurde vereinbart, dass die Klägerin bis 31. Januar 2003 weiter beschäftigt wird; siehe Bl. 21, 22 d.A. Schließlich wurde unter dem 15. Januar 2003 (Bl. 23, 24 d.A.) eine Einigung über die befristete Weiterbeschäftigung der Klägerin bis 31. Januar 2004 erzielt. Seit Beginn ihrer Tätigkeit wurde die Klägerin als nicht vollbeschäftigte Angestellte mit 50% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in der "Gemeinsamen Arbeitsgruppe Intensivtäter" (GAI) beschäftigt und erhielt Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert.

Dem zuletzt geschlossenen befristeten Arbeitsvertrag lag folgender Beschluss des Kreisausschusses vom 13. Januar 2003 zugrunde:

"Der Kreisausschuss beschließt, der Abteilung öffentliche Sicherheit und Ordnung (L-AL/1), eine Angestelltenstelle (BAT VI b) mit 50% der regelmäßigen Arbeitszeit für ein weiteres Jahr zur Verfügung zu stellen. Dadurch soll die Mitwirkung des Ausländeramts in der GAI ermöglicht werden.

Unter der Voraussetzung, dass verwaltungsintern (z.B. Verkehrsabteilung) ein Ausgleich geschaffen wird, wird angestrebt, eine dauerhafte Planstelle einzurichten."

Mit Schreiben vom 12. November 2003 (Bl. 25, 26 d.A.) teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass ihre Beschäftigung mit Ablauf des 31. Januar 2004 endet.

Mit ihrer am 30. Dezember 2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht.

Sie hat die Auffassung vertreten, die im Arbeitsvertrag vom 15. Januar 2003 vereinbarte Befristung sei unwirksam. Jedenfalls bestehe das Arbeitsverhältnis deshalb über den 31. Januar 2004 hinaus fort, weil der Klägerin gegenüber durch den Zeugen A zum Ausdruck gebracht worden sei, dass es sich bei der Befristung des Arbeitsvertrages um eine bloße Formalie handele.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund einer Befristung am 31. Januar 2004 endete.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, die im zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrag vereinbarte Befristung sei wirksam. Die Behauptung der Klägerin, der Zeuge A habe ihr gegenüber den Eindruck erweckt, die Befristung sei nur aus formalen Gründen erfolgt, treffe nicht zu.

Das Arbeitsgericht hat nach Vernehmung des Zeugen A mit Urteil vom 16. September 2004, das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 20. Oktober 2004 zugestellt wurde, die Klage abgewiesen. Hiergegen hat dieser mit einem am 18. November 2004 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitiger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20. Januar 2005 am selben Tag begründet.

Sie behauptet, der Beklagte habe bis zum Ausscheiden des Landrats B und der Amtsübernahme durch den neuen Landrat C Mitte September 2003 gegenüber der Klägerin nie einen Zweifel daran gelassen, dass ihr Arbeitsverhältnis über den 31. Januar 2004 unbefristet fortgesetzt werde. Bereits einen Tag nach der Kreisausschusssitzung vom 13. Januar 2003 habe der damalige Landrat dem Zeugen A mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin lediglich aus formalen Gründen bis zum 31. Januar 2004 befristet sei. Die nächste frei werdende Vollzeitstelle werde gesplittet, eine halbe Stelle werde für die Klägerin bereitgestellt. Noch am selben Tag habe der Zeuge A den Zeugen D über die Mitteilung des Landrats informiert, diesen jedoch gebeten, dies nicht an die Klägerin weiterzugeben, da er ihr die freudige Mitteilung selbst machen wolle. Wenige Tage später habe die Klägerin dem Zeugen D erzählt, der Zeuge A habe sie davon in Kenntnis gesetzt, die Befristung des Anstellungsverhältnisses bis 31. Januar 2004 sei nur aus formalen Gründen notwendig geworden, wie ihm der Landrat mitgeteilt habe. In der Kreisausschusssitzung habe Einigkeit darüber bestanden, dass die nächste frei werdende Stelle halbiert und ihr eine halbe Stelle zugewiesen werde. Noch im Juni 2003 habe Herr A gegenüber der Klägerin und dem Zeugen D erklärt, dass noch keine Veranlassung bestünde, die Voraussetzungen für die rein formale Beschlussfassung der unbefristeten Übernahme zu schaffen; die Sache sei bereits entschieden. Sowohl der Zeuge A als auch die Klägerin hätten sich darauf verlassen dürfen, dass der damalige Landrat B in seiner Mitteilung vom 14. Januar 2003 die Beschlusslage des Kreisausschusses richtig wiedergegeben habe und hierzu auch befugt gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 16. September 2004 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Darmstadt, Az.: 7 Ca 740/03, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund einer Befristung am 31. Januar 2004 endete, sondern weiterhin unverändert fortbesteht; hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin mit Wirkung ab 01. Februar 2004 als nicht vollbeschäftigte Angestellte mit 50% der regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit wieder einzustellen und nach Vergütungsgruppe VI b BAT bzw. der entsprechenden Eingruppierung nach TVÖD zu vergüten.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte bestreitet weiterhin, dass der Klägerin über die tatsächliche Beschlusslage hinausgehende Zusagen gemacht worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die Berufung ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstands statthaft (§§ 64 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO).

B.

Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

I.

Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den erstmals im Termin der Berufungsverhandlung am 04. November 2005 gestellten Hilfsantrag. Dieser ist nach § 533 Nr. 1 ZPO sachdienlich, weil der verfolgte Anspruch spruchreif ist und dadurch den Parteien ein weiterer Rechtsstreit erspart werden kann. Die Klägerin stützt den Hilfsantrag auch (ausschließlich) auf Tatsachen, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat, § 533 Nr. 2 ZPO.

II.

Die Klage ist nicht begründet.

1.

Wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, ist die Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG wirksam. Danach ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von 2 Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Mit Vertrag vom 12. März 2002 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, der zunächst bis 31. Juli 2002 befristet war und der sodann mit Vertrag vom 19. Juli 2002 bis 31. Januar 2003, sowie mit Vertrag vom 15. Januar 2003 bis 31. Januar 2004 verlängert wurde. Nach der Protokollnotiz Nr. 6 zu Nr. 1 SR2y BAT können auch im Geltungsbereich des BAT Arbeitsverträge nach § 14 Abs. 2 TzBfG begründet werden, wobei jedoch im Arbeitsvertrag anzugeben ist, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 oder 3 TzBfG handelt. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.

Das Arbeitsgericht hat auch richtig erkannt, dass die Befristung nicht deshalb unwirksam ist, weil mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG kommt nur zur Anwendung, wenn zwei Arbeitsverträge abgeschlossen wurden. Andere zuvor abgeschlossene Verträge sind unschädlich. Deshalb hindert eine berufsvorbereitende Beschäftigung als Praktikant eine sachgrundlose Befristung nicht (vgl. Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2003, Rz 537).

2.

Der Beklagte ist weder zur Fortsetzung des wirksam befristeten Arbeitsverhältnisses (Hauptantrag) noch zum Abschluss eines Arbeitsvertrages (Hilfsantrag) verpflichtet, weil er bei der Klägerin die Erwartung geweckt und bestätigt habe, sie werde bei Eignung und Bewährung unbefristet weiter beschäftigt.

a) Es kann dahin stehen, ob in derartigen Fällen sich der Arbeitgeber auf die an sich wirksame Befristung nach Treu und Glauben nicht berufen darf (BAG 28. November 1963 - 2 AZR 140/63 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 26; 24. Oktober 2001 - 7 AZR 620/00 - AP HRG § 57 c Nr. 9 zu B I 4 der Gründe) oder ob dem Arbeitnehmer ein Schadensersatzanspruch nach Maßgabe der Grundsätze eines Verschuldens bei Vertragsabschluss zusteht (BAG 26. April 1995 - 7 AZR 936/94 - NZA 1996, 87 zu II 2 der Gründe; 26. August 1998 - 7 AZR 450/97 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 202 zu IV 1 der Gründe; zweifelnd: BAG 20. Februar 2002 - 7 AZR 600/00 - BAGE 100, 304 zu B II 2 der Gründe), wobei der Schaden nach § 249 BGB im Nichtabschluss eines Arbeitsvertrages liegt. Der Klageantrag muss dann auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages, d. h. auf Wiedereinstellung, gerichtet sein.

b) Voraussetzung für einen derartigen Anspruch ist, dass der Arbeitnehmer aufgrund eines dem Arbeitgeber zurechenbaren Verhaltens berechtigterweise davon ausgehen konnte, er werde im Anschluss an den Zeitvertrag weiterbeschäftigt. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber bei Vertragsschluss oder während der Dauer des Zeitvertrages objektiv einen Vertrauenstatbestand schafft (BAG 26. April 1995 - 7 AZR 936/04 - NZA 1996, 87 zu II 2 der Gründe; 24. Oktober 2001 - 7 AZR 620/00 AP HRG § 57 c Nr. 9 zu B I 4 der Gründe).

c) Daran fehlt es hier. Mit dem Arbeitsgericht ist zunächst davon auszugehen, dass der Beschluss des Kreisausschusses insoweit eindeutig ist, als lediglich angestrebt war, eine dauerhafte Planstelle für die Klägerin einzurichten. Durch diese erkennbar unverbindliche Erklärung wurde kein Vertrauenstatbestand bei der Klägerin begründet. Dies könnte allenfalls durch mündliche Äußerungen erfolgt sein. Selbst wenn man den von der Klägerin in der Berufungsinstanz gehaltenen Vortrag als hinreichend substantiiert ansieht, sind die von ihr behaupteten Äußerungen des ehemaligen Landrats B und des Zeugen A dem Beklagten nicht zuzurechnen.

aa) Nach § 45 Absatz 2 Satz 2 HKO sind Erklärungen, durch die der Landkreis verpflichtet werden soll, nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Landrat sowie von einem weiteren Mitglied des Kreisausschusses unterzeichnet sind. Dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für den Landkreis von nicht erheblicher Bedeutung sind, § 45 Abs. 2 S. 3 HKO. Danach sind mündliche Zusagen für den Landkreis nicht verbindlich. Bei der von der Klägerin behaupteten Zusage einer unbefristeten Beschäftigung handelte es sich auch nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, das für den Beklagten von nicht erheblicher Bedeutung ist, da sich hieraus dauerhaft beträchtliche finanzielle Verpflichtungen des Beklagten ergeben hätten.

bb) Eine Zurechnung der nach dem Vortrag der Klägerin erfolgten Zusagen seitens des ehemaligen Landrats und des Zeugen A ergibt sich auch nicht nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht.

(1) Diese finden grundsätzlich auch gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts Anwendung (BAG 20. Juli 1994 - 5 AZR 627/93 - BAGE 77, 226 zu B IV 2 c der Gründe; BGH 13. Oktober 1983 - III ZR 158/82 - NJW 1984, 606 zu 5 der Gründe). Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn dadurch eine Vertretungsmacht entstehen würde, die nicht den durch Gesetz oder Satzung aufgestellten Voraussetzungen entspricht (BGH 13. Oktober 1983 a. a. O.; Soergel-Leptien BGB 13. Auflage § 167 Rn 28 mwN). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Förmlichkeiten wie die eigenhändige Unterzeichnung und die Beifügung des Dienstsiegels oder die Amtsbezeichnung keine Formvorschriften darstellen, sondern als Vertretungsregelungen die Vollmacht begrenzen. Nach § 45 Absatz 2 Satz 2 HKO sind Erklärungen, durch die der Landkreis verpflichtet werden soll, nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Landrat sowie von einem weiteren Mitglied des Kreisausschusses unterzeichnet sind. Hierdurch wird die Vertretungsmacht des Landrats begrenzt und zugleich die Entstehung einer Rechtsscheinvollmacht ausgeschlossen. Hinsichtlich etwaiger Zusagen des Zeugen A gilt das gleiche.

(2) Selbst wenn die Grundsätze über die Anscheinsvollmacht Anwendung fänden, lägen deren Voraussetzungen nicht vor. Dies ist der Fall, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, es bei pflichtgemäßer Sorgfalt aber hätte erkennen können und der andere annehmen durfte, der Vertretene billige das Handeln des Vertreters. Wie das Arbeitsgericht richtig erkannt hat, musste der Kreisausschuss nicht damit rechnen, dass der Klägerin über den eindeutigen Beschlusswortlaut hinaus Versprechungen gemacht werden. Der Kreisausschuss konnte sowohl darauf vertrauen, dass der (ehemalige) Landrat den Zeugen A zutreffend über den gefassten Beschluss informiert, als auch dass dieser gegenüber der Klägerin keine Erklärungen abgibt, die nicht der tatsächlichen Beschlusslage entsprechen.

C.

Gemäß § 97 Absatz 1 ZPO hat die Klägerin die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

Die Revision wurde nicht zugelassen, weil kein Revisionsgrund im Sinne von § 72 Absatz 2 ArbGG vorliegt.

Ende der Entscheidung

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