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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 15.12.2006
Aktenzeichen: 3 Sa 283/06
Rechtsgebiete: BGB, GG


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 611
GG Art. 1
GG Art. 2
1) Ergeht im Kündigungsschutzprozess zugunsten des Arbeitnehmers in erster Instanz ein obsiegendes Urteil, müssen besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen (BAG 27.02.85 - GS 1/84 - zu C. II 2c).

2) Diese "zusätzlichen Umstände" sind solche, die nicht bereits Gegenstand der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung nach § 626 BGB oder § 1 KSchG sind. Maßgeblich sind vielmehr solche Umstände, die neben den für die Voraussetzung zur Rechtfertigung der Kündigung vorzutragenden Tatsachen die Interessenlage der Beteiligten prägen. Hierbei sind diejenigen Interessen des Arbeitgebers denjenigen des Arbeitnehmers gegenüber zu stellen.

3) Diese Gegenüberstellung der Interessen ergab hier, dass - trotz Vorliegens einer unwirksamen Verdachtskündigung (vom Arbeitgeber behauptetes vorsätzliches Herbeiführen von Verkehrsunfällen mit einem LKW im öffentlichen Straßenverkehr) dessen Interesse an der Nichtbeschäftigung das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers überwiegt. Zu berücksichtigen ist, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht in den Räumen des Arbeitgebers, sondern außerhalb dessen Einflussbereich und Kontrolle erbringt. Ferner besteht bei jedem vorsätzlichen Herbeiführen von Verkehrsunfällen neben der Gefahr für das Vermögen der Beklagten und des kommunalen Versicherers die Gefahr der Verletzung Unbeteiligter.


Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 02. November 2005 - 3 Ca 435/05 - abgeändert, soweit die Beklagte verurteilt wurde, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des zwischen den Parteien anhängigen Kündigungsschutzverfahrens (Arbeitsgericht Wiesbaden, 3 Ca 2736/04) zu unveränderten vertraglichen Bedingungen als Kraftfahrer weiterzubeschäftigen.

Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger nach Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung durch das Arbeitsgericht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterzubeschäftigen sowie um Annahmeverzugsvergütung.

Beklagte ist die A, die ihre B als Eigenbetrieb nach dem Hessischen Eigenbetriebsgesetz führt. Der am 29. September 1970 geborene, verheiratete, einem Kind unterhaltsverpflichtete Kläger ist dort seit 01. Juni 1998 als Kraftfahrer zu einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung von 2.100,00 € beschäftigt. Bei der Beklagten sind regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer tätig. Bei ihr ist ein Personalrat gebildet.

Mit Schreiben vom 29. September 2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers fristlos, unter dem 12. Oktober 2004 vorsorglich ordentlich zum 31. März 2005. Die Beklagte begründete die Kündigung damit, dass gegen den Kläger wegen eines Verkehrsunfalls vom 09. Oktober 2003 wegen Betrugs zu Lasten des kommunalen Versicherers C ermittelt werde. Die vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage hatte erstinstanzlich Erfolg. Im Berufungsverfahren machte die Beklagte geltend, dass sich der gegen den Kläger bestehende Verdacht erhärtet habe. Eine Auswertung des Fahrtenschreiberblatts habe ergeben, dass der Kläger am 09. Oktober 2003 gegen 8.00 Uhr mit dem beladenen Lkw der Beklagten auf regennasser Fahrbahn in einer 30 km-Zone unmittelbar vor dem Unfall auf 39 km/h beschleunigt habe. Am Ende der Strecke befinde sich eine Ampel. Dort sei der Kläger auf einen verkehrsbedingt anhaltenden Pkw BMW aufgefahren, der von einem Herrn D gesteuert worden sei. Bei Ermittlungen, die sich auch gegen Herrn D richteten, sei der Name E aufgefallen, der an weiteren Unfällen beteiligt gewesen sein soll und der Geschädigte eines vom Kläger am 12. Juni 2004 gegen 9.00 Uhr verursachten Verkehrsunfalls sei. Dort sei der Kläger auf ein geparktes Fahrzeug aufgefahren. Hierzu hat der Kläger vorgetragen, dass nicht er, sondern der Beifahrer die Fahrtroute festlege. Der Kläger habe gar nicht wissen können, dass am 09. Oktober 2003 die Fahrtroute ausnahmsweise über die ...Straße zur Straße "..." führte. Dies habe er erst erfahren, als ihn der Beifahrer angewiesen habe, nach dort abzubiegen. Daher habe er sich auch nicht mit jemandem für einen fingierten Unfall verabreden können. Die Herren D und E kenne er nicht. Das Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 03. März 2006 (3 Sa 861/05) die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, weil die erstinstanzlich vorgebrachten Verdachtsmomente nicht ausreichten und die zweitinstanzlich vorgebrachten verdachtserhärtenden Tatsachen nicht berücksichtigt werden konnten, weil sich die Beklagte mit dem Entlastungsvorbringen des Klägers nicht auseinander gesetzt hat. Zudem war (unstreitig) hinsichtlich der nachgeschobenen Kündigungsgründe keine Personalratsanhörung erfolgt. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt, die beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 2 AZR 724/06 geführt wird.

Mit seiner am 08. März 2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Weiterbeschäftigung als Kraftfahrer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens sowie die Zahlung von Annahmeverzugsvergütung für die Zeit von Oktober 2004 bis Februar 2005 in Höhe von insgesamt 13.515,36 € brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld in Höhe von 4.491,60 € netto nebst Zinsen geltend gemacht.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, nach den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts (27. Februar 1985 - GS 1/84) entwickelten Grundsätzen sei die Beklagte zur Weiterbeschäftigung verpflichtet, da der Kläger in dem Kündigungsschutzverfahren erstinstanzlich obsiegt habe.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des zwischen den Parteien anhängigen Kündigungsschutzverfahrens (Arbeitsgericht Wiesbaden, Az.: 3 Ca 2736/04) zu unveränderten vertraglichen Bedingungen als Kraftfahrer weiter zu beschäftigen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 13.515,36 € brutto abzüglich 4.491,60 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. April 2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, einer vorläufigen Weiterbeschäftigung des Klägers stehe das überwiegende Interesse des Arbeitgebers an einer Nichtbeschäftigung entgegen. Der Kläger stehe nach wie vor in Verdacht, mit Fahrzeugen der Beklagten Betrugsverhandlungen zu Lasten des kommunalen Versicherers C begangen zu haben. Das Ermittlungsverfahren sei noch nicht eingestellt. Ein Interesse des Klägers an der Weiterbeschäftigung sei nicht erkennbar.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Nach Vorliegen einer erstinstanzlich obsiegenden Entscheidung im Kündigungsschutzprozess könne der Arbeitgeber nur bei Vorliegen zusätzlicher, ihn besonders belastender Umstände die Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers für die weitere Dauer des Rechtsstreits abwenden. Solche Umstände lägen hier nicht vor. Zwar könnten bei einer Verdachtskündigung überwiegende Interessen des Arbeitgebers einer Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers bestehen. Dies setze jedoch voraus, dass die Verdachtsmomente schwerwiegend und durch Tatsachen untermauert seien und dass der Arbeitgeber sämtliche ihm obliegenden Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen habe. Daran fehle es hier. Die Beklagte habe keine Tatsachen vorgetragen, die einen besonders schwerwiegenden Verdacht gegen den Kläger untermauern würden. Die Beklagte könne auch nicht geltend machen, dass der Kläger ihr Eigentum beschädigt habe, da sie selbst davon ausgehe, dass ein derartiges Verhalten des Klägers noch nicht erwiesen sei. Die Beklagte sei auch zur Zahlung von Annahmeverzugsvergütung für den genannten Zeitraum verpflichtet.

Hiergegen wendet sich die Beklage mit dem Rechtsmittel der Berufung.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestünden überwiegende Interessen des Arbeitgebers jedenfalls dann, wenn der die Kündigung begründende Verdacht einen nicht offensichtlich unhaltbaren Vorwurf betreffe, der einen tief greifenden Bezug zur täglichen Arbeit des Arbeitnehmers aufweise. Dies sei hier der Fall. Zudem könne die Beklagte im Falle einer Weiterbeschäftigung des Klägers nicht sicherstellen, dass dieser als Fahrer eines Müllfahrzeugs im Straßenverkehr keinen Unfall vorsorglich herbeiführen könne. Gegen den Kläger sei inzwischen auch Anklage erhoben worden. Bei der vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Interessen sei zu berücksichtigen, dass der Kläger mit seinem Weiterbeschäftigungsantrag rein finanzielle Interessen verfolge. Seine berufliche Ausbildung oder das berufliche Fortkommen hingen nicht von der Weiterbeschäftigung ab. Dem gegenüber müsse die Beklagte dem öffentlichen Interesse an der Zuverlässigkeit des Betriebes Rechnung tragen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte unter dem 16. Januar 2006 erneut gekündigt habe. Das diesbezüglich eingereichte Kündigungsschutzverfahren sei vom Arbeitsgericht ausgesetzt worden. Dies zeige, dass die Kündigung nicht offensichtlich unwirksam sei. Hinsichtlich des Annahmeverzugs müsse das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsschutzverfahrens 3 Sa 861/05 ausgesetzt werden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 02. November 2005 - 3 Ca 435/05 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger ist der Ansicht, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssten neben der Ungewissheit des Prozessausgangs zusätzliche Umstände vorliegen, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung ergebe. Würde allein der Verdacht einer strafbaren Handlung zum Überwiegen des Interesses des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung führen, käme im Falle einer Verdachtskündigung eine Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens nie in Betracht. Zudem habe die Beklagte solche zusätzlichen Umstände nicht vorgetragen. Der Verdacht könne ein überwiegendes Interesse an der Nichtbeschäftigung hier auch deshalb nicht begründen, weil die Beklagte die objektiven Tatsachen, die die Grundlage ihres Verdachts bildeten, nicht im Einzelnen dargelegt habe. Die Beklagte habe keine zusätzlichen Umstände angeführt, die befürchten ließen, der Kläger würde bei einer Weiterbeschäftigung als Kraftfahrer mit den ihm anvertrauten Müllfahrzeugen vorsätzlich Verkehrsunfälle herbeiführen. Dem Weiterbeschäftigungsbegehren stehe auch nicht die erneute Kündigung vom 16. Januar 2006 entgegen. Das Kündigungsschreiben enthalte keine neuen Tatsachen, die den Verdacht erhärteten. Außerdem sei der Kläger vor Ausspruch dieser erneuten Verdachtskündigung nicht angehört worden. Deshalb sei diese offensichtlich unwirksam.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Über den Weiterbeschäftigungsantrag ist gemäß § 301 Abs. 1 ZPO durch Teilurteil zu entscheiden, da nur insoweit Entscheidungsreife vorliegt. Die Entscheidung über die Annahmeverzugsvergütung hängt dagegen davon ab, wie das Bundesarbeitsgericht in dem Rechtsstreit 2 AZR 724/06 über die Wirksamkeit der Kündigungen vom 29. September 2004 und 12. Oktober 2004 entscheidet.

A.

Die Berufung ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft (§§ 64 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO).

B.

Die Berufung ist begründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Kraftfahrer weiterzubeschäftigen.

1. Nach zutreffender Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (GS vom 27. Februar 1985 - GS 1/84 - AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 14) ist der Arbeitgeber aus dem Arbeitsvertrag (§ 611 BGB) i. V. m. § 242 BGB unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen der Art. 1 und 2 GG zur Beschäftigung des Arbeitnehmers verpflichtet. Dieser Beschäftigungsanspruch besteht für jeden Arbeitnehmer, unabhängig davon ob er höher- oder geringerwertige Arbeiten verrichtet, ob er für seine Arbeit eine spezielle Vor- oder Ausbildung benötigt oder nicht. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer durch die Nichtbeschäftigung einen konkreten Schaden erleidet. Da der allgemeine Beschäftigungsanspruch aus einer sich aus Treu und Glauben ergebenen Pflicht des Arbeitgebers folgt, muss er zurücktreten, wo überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Hierzu bedarf es einer Interessenabwägung. Das gilt bereits im unangefochten bestehenden Arbeitsverhältnis. Wird das Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitgebers gekündigt und erhebt der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage, verändert sich die Interessenlage der Arbeitsvertragsparteien. Das beiderseitige Risiko des ungewissen Prozessausgangs kann bei der Prüfung des Weiterbeschäftigungsanspruchs nicht außer Betracht gelassen werden. Dies führt dazu, dass zunächst das berechtigte und schutzwerte Interesse des Arbeitgebers, wegen des für ihn damit verbundenen hohen Risikos den Arbeitnehmer während des Kündigungsschutzprozesses nicht zu beschäftigen, stärker und dringender erscheint. Diese Interessenlage ändert sich jedoch, wenn im Kündigungsschutzprozess ein die Instanz abschließendes Urteil ergeht, das die Unwirksamkeit der Kündigung und damit den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses feststellt. Ist dies der Fall, müssen zu der Ungewissheit des Prozessausgangs zusätzliche Umstände hinzukommen, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen. Zu denken ist hierbei etwa an solche Umstände, die auch im streitlos bestehenden Arbeitsverhältnis den Arbeitgeber zur vorläufigen Suspendierung des Arbeitnehmers berechtigen. Besteht z. B. gegen den Arbeitnehmer der Verdacht des Verrats von Betriebsgeheimnissen, so kann der Arbeitgeber die Beschäftigung dieses Arbeitnehmers schon während des bestehenden Arbeitsverhältnisses verweigern, um das Ausspionieren weiteren betrieblichen Geschehens zu verhindern. Dann muss ihm aber auch zugestanden werden, den Arbeitnehmer trotz einer vorläufigen Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom Betrieb fernzuhalten, so lange sich die Unhaltbarkeit des Vorwurfs nicht rechtskräftig heraus gestellt hat. Entsprechendes kann für andere Fälle eines strafbaren oder schädigenden Verhaltens des Arbeitnehmers angenommen werden. Auch aus der Stellung des gekündigten Arbeitnehmers im Betrieb und der Art seines Arbeitsbereichs kann sich ein überwiegendes schutzwertes Interesse des Arbeitgebers ergeben, den betreffenden Arbeitnehmer wegen der Ungewissheit des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses von seinem Arbeitsplatz fernzuhalten (BAG GS vom 27. Februar 1985 - GS 1/84 - zu C. II. 2. c) d. Gr.).

2.

Eine Anwendung dieser Grundsätze ergibt, dass hier neben der Ungewissheit des Prozessausgangs zusätzliche Umstände vorliegen, die zu einem im Einzelfall überwiegenden Interesse der Beklagten an der Nichtbeschäftigung des Klägers führen.

a)

Das Arbeitsgericht hat gemeint, zwar könnten sich im Falle einer Verdachtskündigung überwiegende Interessen des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers ergeben. Die Beklagte habe jedoch keine Tatsachen vorgetragen, die einen besonders schwerwiegenden Verdacht gegen den Kläger untermauern würden. Nach Auffassung der Berufungskammer ist das Vorliegen dringender Verdachtsmomente jedoch bereits Voraussetzung für die Wirksamkeit der Verdachtskündigung. Daher kann weder allein aus deren Vorliegen auf ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung geschlossen werden, noch aus deren Nichtvorliegen auf ein überwiegendes Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers. Wenn das Bundesarbeitsgericht von "zusätzlichen Umständen" spricht meint es vielmehr solche, die nicht bereits Gegenstand der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung nach § 626 BGB oder § 1 KSchG sind. Zusätzliche Umstände sind vielmehr solche, die neben den für die Voraussetzung zur Rechtfertigung der Kündigung vorzutragenden Tatsachen die Interessenlage der Beteiligten prägen. Hierbei sind die Interessen des Arbeitgebers denjenigen des Arbeitnehmers gegenüber zu stellen. Im Falle des Überwiegens der Arbeitgeberinteressen ist der Arbeitgeber trotz Vorliegens eines die Instanz abschließenden Urteils im Kündigungsschutzverfahren nicht zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers während des weiteren Rechtsstreits verpflichtet.

b)

Als zusätzlicher Umstand ist zu Gunsten der Beklagten zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger seine Arbeitsleistung nicht in den Räumen der Beklagten, sondern außerhalb deren Einflussbereich und Kontrolle erbringt. Er führt einen Lkw im öffentlichen Straßenverkehr. Weiterhin ist als zusätzlicher Umstand in die Waagschale zu werfen, dass neben der Gefahr für das Vermögen der Beklagten und des kommunalen Versicherers bei jedem vorsätzlichen Herbeiführen eines Verkehrsunfalls die Gefahr der Verletzung Unbeteiligter besteht. Zum einen kann das absprachegemäß zu rammende Fahrzeug auf ein anderes aufgeschoben werden, in dem Insassen verletzt werden können. Denkbar ist auch die Verletzung oder sogar Tötung von Fußgängern (etwa von auf dem Schulweg befindlichen Kindern) oder Radfahrern, die von dem beschleunigenden Müllwagen erfasst werden oder bei oder unmittelbar vor dem Aufprall vor das Fahrzeug geraten oder nach dem Zusammenstoß von einem wegschleudernden Fahrzeug getroffen werden. Im Außenverhältnis ist die Beklagte für das Verhalten ihrer Mitarbeiter verantwortlich. Der hohe Rang der betroffenen Rechtsgüter Dritter verpflichtet die Beklagte, alles zu tun um jede vermeidbare Gefahr bei dem Betrieb der Müllfahrzeuge auszuschließen. Bei der vorzunehmenden Abwägung der Interessen ist zwar auch das verfassungsrechtlich geschützte Beschäftigungsinteresse des Klägers zu berücksichtigen. Im Hinblick auf seine Stellung als Kraftfahrer und die Art seines Arbeitsbereichs (Fuhrtätigkeit mit Lkw im belebten Stadtgebiet) hat die Beklagte ein berechtigtes Interesse, den Kläger solange von der Fuhrtätigkeit im öffentlichen Straßenverkehr fernzuhalten, bis sich die Unhaltbarkeit des von ihr gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwurfs des vorsätzlichen Verursachens von Verkehrsunfällen herausgestellt hat.

C.

Die Kostenentscheidung bleibt den Schlussurteil vorbehalten.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere liegt den Rechtsstreit keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugrunde, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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