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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 18.08.2006
Aktenzeichen: 3 Sa 563/05
Rechtsgebiete: TVG, Hessicher Lohn TV (HLT)


Vorschriften:

TVG § 4
Hessicher Lohn TV (HLT)
1. "Besonders hochwertige Arbeiten" im Sinne von Lohngruppe 6 Fallgruppe 1 erfordern ein fachliches Können und eine anzuwendende Umsicht und Zuverlässigkeit, die weit über der Tätigkeit eines Bauhofmitarbeiters liegen.

2. Zur Anwendung der Grundsätze der Darlegungslast bei korrigierender Rückgruppierung auf Fälle, in denen der Arbeitgeber den Bewährungsaufstieg mit dem Hinweis auf die Fehlerhaftigkeit der bisherigen Eingruppierung verweigert.


Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 20. Januar 2005 - 2 Ca 201/04 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.

Der am 12. November 1960 geborene Kläger ist seit 01. Januar 1988 bei der Beklagten zunächst nach Maßgabe des schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 64 d.A.) als Waldfacharbeiter unter Einreihung in die Lohngruppe W 1 des GFTV-II beschäftigt. Unter dem 17. Mai 1994 vereinbarte die Beklagte mit dem bei ihr gebildeten Personalrat eine Dienstvereinbarung (Bl. 127, 128 d.A.), die u.a. folgende Regelung enthält:

1. Für die Verlohnung der im gemeindlichen Forstbetrieb beschäftigten Forstarbeiter wird der "Manteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Forstbetriebe in Hessen" ab 01.05.1994 nicht mehr angewandt.

Die Arbeitsverträge und Zusatzverträge werden durch neue Arbeitsverträge nach BMT-G/HLT (Bundesmanteltarif für Arbeiter kommunaler Verwaltungen und Betriebe) ersetzt, zum 01.05.1994.

2. Unter Heranziehung der Eingruppierung der am Gemeindebauhof beschäftigten Facharbeiter erfolgt eine Überleitung von Lohngruppe W 4 GFTV-II (Forstwirte) in Lohngruppe 6 HLT.

Die Lohngruppe W 3 GFTV-II (angelernter Waldarbeiter) wird in die Lohngruppe 4 HLT übergeleitet. Mit Abschluss der Ausbildung zum Forstwirt (§ 40 BBiG = 2. Bildungsweg) erfolgt eine Höhergruppierung nach Lohngruppe 6 HLT und ein Zeitaufstieg nach 4 Jahren in die Lohngruppe 6a HLT.

Die bisher bei der Gemeinde A im Bereich des GFTV-II zurückgelegte Zeit wird für einen Zeitaufstieg nach Lohngruppe 6a bzw. 4a HLT angerechnet.

Am 25. Mai 1994 vereinbarten die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag (Bl. 117 d.A.), der u.a. folgende Regelungen enthält:

§ 1

Herr B wird ab 01.05.1994 als Arbeiter eingestellt. Der am 22.09.1987 nach Richtlinien des GFTV-II geschlossene Arbeitsvertrag und Zusatzvertrag vom 28.03.1989 verliert am gleichen Tag seine Gültigkeit.

(...)

§ 5

Der Arbeiter erhält vom Tage der Arbeitsaufnahme an den Monatstabellenlohn der Lohngruppe 6a. Diese Lohngruppeneinreihung gilt unbeschadet der Bestimmung des § 27 BMT-G bis zur Änderung dieses Arbeitsvertrages.

Seit 01. Juli 1997 wird der Kläger im Bereich des gemeindlichen Bauhofs beschäftigt und erhält Vergütung nach Lohngruppe 6a HLT.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) und der Hessische Lohntarifvertrag (HLT) Anwendung.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe für die Zeit bis 30. Juni 2004 Vergütung nach Lohngruppe 7, für die Zeit danach gemäß der Lohngruppe 7a zu. Diese Eingruppierung ergebe sich daraus, dass er - unstreitig - die auf dem Bauhof vorgehaltenen Maschinen wie Bagger, Unimog und Lkw bediene sowie alle anfallenden Arbeiten wie Bauarbeiten, Friedhofsarbeiten, Straßenarbeiten sowie Garten- und Pflegearbeiten sowie das Fällen von Bäumen ausführe. Wegen der Einzelheiten der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit wird auf dessen Aufstellung Bl. 70 d.A. Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte bis zum 30. Juni 2004 verpflichtet war, ihm Vergütung nach der Lohngruppe HLT 7 in der damals gültigen Fassung zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 01. Juli 2004 in die Lohngruppe HLT 7a einzugruppieren und ab dem 01. Juli 2004 Vergütung gemäß HLT 7a Stufe 8 in Höhe von € 2.035,20 brutto zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, ihm den Differenzbetrag zwischen den Lohngruppen HLT 6a und HLT 7 für die Zeit vom 01. Juli 2000 bis 30. Juni 2004 zu zahlen;

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 2.276,95 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 287,10 ab dem 01. Juli 2000, aus weiteren € 574,20 ab dem 01. Juli 2001, aus weiteren € 560,52 ab dem 01. Juni 2002, aus weiteren € 504,24 ab dem 01. Juni 2003 sowie aus weiteren € 350,89 ab Rechtshängigkeit seines Schriftsatzes vom 24. Juni 2004 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Kläger habe bereits nicht schlüssig dargelegt, dass seine Tätigkeit der Lohngruppe 6 entspreche. Der Kläger führe keine besonders hochwertigen Arbeiten, sondern die üblichen Arbeiten eines Bauhofsmitarbeiters aus.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit dem Rechtsmittel der Berufung.

Der Kläger ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Die Beklagte habe den Kläger in Lohngruppe 6 HLT eingruppiert. Der Kläger verlange allerdings, dass er zunächst zutreffend in Lohngruppe 6 Fallgruppe 1 HLT eingruppiert werde. Die Beweislast dafür, dass eine übertarifliche Vergütung vereinbart worden sei, liege bei der Beklagten. Der Kläger behauptet, er habe in den Jahren 2001 und 2002 folgende Tätigkeiten ausgeführt:

1. Baumfäll-/Gehölzschnittarbeiten

2. Fachaufträge/Transporttätigkeiten

3. Maurer- und Pflastererarbeiten

4. Montagearbeiten (Geräte, Zäune, Einrichtungen in Gebäuden)

5. Arbeiten der öffentlichen Ordnung und Sicherheit/Verkehrssicherheit

6. Aufräumarbeiten

7. Grünflächenpflege

8. Mähen

9. Schneiden von Hecken

10. Erd- und Baggerarbeiten

11. Friedhofsarbeiten (Bestattungen und Grabpflege)

12. Sanierungstätigkeiten an Straßen und Gebäuden

13. Reinigungsarbeiten

14. Serviceleistungen (Durchführung von Ferienspielen, Schulungen, Abfahrt von Mülltonnen)

15. Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an Transportfahrzeugen, Baumaschinen und Geräten

16. Schlosserarbeiten

17. Maschinen- und Gerätevorführungen/Einweisungen.

Darüber hinaus habe er auch Fliesenlegerarbeiten, Isolierungsarbeiten, Kontrolltätigkeiten und Straßenreinigungstätigkeiten sowie den Winterdienst durchgeführt. Hieraus, sowie aus den von ihm vorgelegten Tätigkeitsnachweisen, insoweit wird auf den Anlagenband Bezug genommen, ergebe sich, dass mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit auf qualitativ hochwertige Tätigkeiten entfalle. Darüber hinaus entsprächen mehr als 1/3 der vom Kläger ausgeführten Arbeiten und Leistungen anderen Ausbildungsberufen wie denen des Garten- und Landschaftsbauers, Baumaschinisten, Kraftfahrers sowie Maurers und Straßenbauers.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 20. Januar 2005 - 2 Ca 201/04 - abzuändern und

1. festzustellen, dass die Beklagte vom 01.07.2000 bis 30.06.2004 verpflichtet war, dem Kläger Vergütung nach der Lohngruppe HLT 7 in der damals gültigen Fassung zu bezahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab 01.07.2004 in die Lohngruppe HLT 7a einzugruppieren und ab dem 01.07.2004 Vergütung gem. HLT 7a Stufe 8 in Höhe von € 2.035,20 - brutto - zu zahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger den Differenzbetrag zwischen den Lohngruppen HLT 6a und HLT 7 für die Zeit vom 01.07.2000 bis 30.06.2004 zu zahlen.

Hilfsweise zu Antrag 3:

Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 2.276,95 - brutto - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 287,10 ab dem 01.07.2000, aus weiteren € 574,20 ab dem 01.07.2001, aus weiteren € 560,52 ab dem 01.06.2002, aus weiteren € 504,24 ab dem 01.06.2003 sowie aus weiteren € 350,89 ab dem 26.06.2004 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die normale Eingruppierung eines Bauhofsmitarbeiters mit abgeschlossener Berufsausbildung sei HLT 4, die nach 3-jähriger Bewährung einen Aufstieg in HLT 5 und nach einem weiteren 4-jährigen Zeitaufstieg HLT 5a beinhalte. Da der Kläger bereits in Lohngruppe 6a eingruppiert sei, sei ein weiterer Aufstieg, gleich ob als Bewährungs- oder als Zeitaufstieg, nicht möglich. Selbst wenn man von einer Grundeingruppierung in Lohngruppe 5 ausgehe, habe der Kläger die höchstmöglich erreichbare Lohngruppe 6a erreicht. Der Kläger habe nicht im Einzelnen dargelegt, dass seine Tätigkeit der Lohngruppe 6 entspräche. Auch aus der Dienstvereinbarung ergebe sich nicht, dass dem Kläger zugesagt worden sei, dass die Waldarbeiter tarifgerecht in Lohngruppe 6 eingruppiert wären. Bei den vom Kläger ausgeübten übrigen Tätigkeiten, die er den Ausbildungsberufen des Garten- und Landschaftsbauers, Baumaschinisten und Straßenbauers zuordne, handele es sich vielmehr um Anlerntätigkeiten, die von jedem Bauhofmitarbeiter, der in Lohngruppe 3 eingruppiert ist, zu verrichten seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die Berufung ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft (§§ 64 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 ZPO). Gleichwohl ist die Berufung teilweise unzulässig, weil sie hinsichtlich der Anträge zu 1. und 3. nicht ordnungsgemäß begründet wurde. Bei der Begründung muss der Berufungskläger eine der Eigenart des Falles angepasste Begründung geben. Es muss deutlich erkennbar sein, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil unrichtig sein soll. Dies setzt in der Regel eine Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils voraus (Germelmann, ArbGG, 5. Aufl., § 64 Rn 55, m.w.N.). In Bezug auf die Zurückweisung des Klageantrags zu 1. durch das Arbeitsgericht fehlt es an jedweder Auseinandersetzung seitens des Klägers in der Berufungsbegründung. Dies führt insoweit zur Unzulässigkeit der Berufung. Hinsichtlich des Antrags zu 3. gilt im Ergebnis das Gleiche. Das Arbeitsgericht hat den Leistungsantrag als unzulässig zurückgewiesen, weil er nicht beziffert wurde (S. 10 des Urteils). Hiermit setzt sich der Kläger in der Berufungsbegründung in keiner Weise auseinander, sondern meint lediglich, er habe Anspruch auf eine erneute Abrechnung. In Bezug auf die vom Arbeitsgericht gegebene tragende Begründung (Bestimmtheit des Leistungsantrags) folgt hieraus nichts.

Hinsichtlich der Anträge zu 2. sowie des Hilfsantrags zu dem Antrag zu 3. ist die Berufung zulässig, da der Kläger meint, das Arbeitsgericht habe die Darlegungs- und Beweislast verkannt und die Berufungsbegründung hinsichtlich der ausgeübten Tätigkeit auch neues Tatsachenvorbringen enthält.

B.

Die Berufung ist nicht begründet.

I.

Der Antrag zu 2. ist zulässig. Er ist zunächst dahin auszulegen, dass der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab 01.07.2004 Vergütung gem. HLT 7a Stufe 8 in Höhe von € 2.035,20 brutto zu zahlen. Der Einschub ("den Kläger ab 01.07.2004 in die Lohngruppe HLT 7a einzugruppieren") ist überflüssig und damit gegenstandslos. Mit dieser Maßgabe handelt es sich um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (z.B. BAG 26. März 1997 - 4 AZR 489/95 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 223, zu I. d.Gr.).

II.

Die Klage ist nicht begründet.

1.

Der Kläger ist nicht ab 01.07.2004 in Lohngruppe HLT 7a eingruppiert. Gemäß § 2 Abs. 3 HLT wird der Arbeiter nach den in den Anlagen 1 oder 2 festgelegten Tätigkeitsmerkmalen in die Lohngruppe eingruppiert, die seiner zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit entspricht, soweit nicht in einzelnen Tätigkeitsmerkmalen ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist.

2.

Die Tätigkeitsmerkmale des HLT haben, soweit sie für den Rechtsstreit von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut:

Lohngruppe 6 HLT

1. Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1, die besonders hochwertige Arbeiten verrichten.

Besonders hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die neben vielseitigem hochwertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern.

Beispiele: Arbeiter mit einschlägiger Berufsausbildung, die nach Zeichnung die Bleche schweißen, verformen, treiben, spannen und diese Arbeiten mit besonderer Handfertigkeit ausführen.

Arbeiter mit einschlägiger Berufsausbildung, die selbständig Prüfungen und die Ortung von Fehlerquellen im Gas-, Wasser- oder Fernwärmenetz vornehmen und die dazu notwendigen schwierigen Messungen selbst durchführen.

Arbeiter mit einschlägiger Berufsausbildung, die selbständig wesentliche und schwierig herzustellende Teile im Innenausbau von Schienenbahnen, Omnibussen und technisch vergleichbaren Fahrzeugen unter Verwendung unterschiedlicher Materialien wieder herstellen, ersetzen, spannen und richten.

Betriebsschlosser, die selbst regelnde Heizungsanlagen oder hochwertige bzw. komplizierte Maschinen unterhalten, überholen und instand setzen.

Elektriker, die aufgrund schriftlichen Auftrags Schaltungen im Netz selbständig durchführen.

Elektriker, die bei der Ortung von Kabelfehlern an Hoch- oder Niederspannungsanlagen mit schwierig zu bedienenden Hochleistungsmessgeräten maßgeblich mitarbeiten.

Elektriker, die Relais, Regler oder Schaltschütze einstellen und die elektroautomatischen Einrichtungen an Produktionsanlagen, Maschinen oder Heizungsanlagen unterhalten, überholen oder instand setzen.

Elektriker mit zusätzlicher Spezialausbildung oder erfolgreich abgelegter betriebsinterner Prüfung, die im Hochspannungsnetz als Spezialisten mindestens zu einem Drittel der durchschnittlich regelmäßigen Arbeitszeit Verbindungsmuffen und Endverschlüsse an 10 kV-Kabeln oder an Kabel höherer Spannung herstellen.

Fahrzeughandwerker, die halb- oder vollautomatische Getriebe, Druckluft- oder hydraulische Zusatzlenkungen überholen, instand setzen und einstellen.

Gärtner, die mit Spezialkulturen in Anzuchteinrichtungen, Baumschulen oder botanischen Gärten betraut sind.

Kraftfahrzeugelektriker, die selbständig nach Schaltplan vollständige Verkabelungen vornehmen, Fehler erkennen und beheben, Relaissteuerungen prüfen und instand setzen.

Rohrnetzbauer, die selbständig in Rohrnetzen tätig sind und Installations- und Schweißarbeiten an den entsprechenden Rohrnetzen ausführen.

Spritzlackierer für Außenlackierungen an Schienenbahnen oder Omnibussen mit Reklamebeschriftung.

Werkzeugmacher oder Vorrichtungsbauer, die nach Zeichnungen oder kurzen Angaben Spezialvorrichtungen herstellen.

3. Ferner: Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1, die hochwertige Arbeiten verrichten und daneben mindestens zu einem Drittel ihrer auszuübenden Tätigkeit mit Arbeiten beschäftigt werden, die ihrer Art nach einem oder mehreren anderen als dem erlernten Ausbildungsberuf im Sinne der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 entsprechen, soweit nicht mit mindestens der Hälfte der auszuübenden Tätigkeit ein Tätigkeitsmerkmal einer höheren Lohngruppe erfüllt wird.

Lohngruppe 7 HLT

3. Arbeiter der Lohngruppe 6 Fallgruppen 1 und 3 nach 3-jähriger Bewährung in diesen Fallgruppen der Lohngruppe 6

Lohngruppe 7a HLT

2. Arbeiter der Lohngruppe 6 Fallgruppen 1 und 3 nach 4-jähriger Tätigkeit in Lohngruppe 7 Fallgruppe 3.

3. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung angenommen, dass die Tätigkeit des Klägers bereits die Lohngruppe 6 nicht erfüllt. Die Berufungskammer schließt sich der Begründung des Arbeitsgerichts ausdrücklich an. Ergänzend ist lediglich Folgendes anzumerken: In Lohngruppe 6 Fallgruppe 1 sind Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 eingruppiert, die besonders hochwertige Arbeiten, d.h. solche, die neben vielseitigem hochwertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern, verrichten. Die Tätigkeitsbeispiele zeigen, an welche Arbeiten die Tarifvertragsparteien insoweit gedacht haben. Diese liegen im Hinblick auf das erforderliche fachliche Können und die anzuwendende Umsicht und Zuverlässigkeit weit über der Tätigkeit eines Bauhofmitarbeiters.

Hinsichtlich einer Eingruppierung in Lohngruppe 6 Fallgruppe 3 bestehen bereits Bedenken, ob der Kläger hochwertige Arbeiten, also solche, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Arbeiters Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was von solchen Arbeitern üblicherweise verlangt werden kann, verrichtet (siehe hierzu die Tätigkeitsbeispiele zu Lohngruppe 5 Fallgruppe 1). Unabhängig hiervon hat der Kläger jedenfalls nicht dargelegt, dass er daneben mindestens zu einem Drittel seiner auszuübenden Tätigkeit mit Arbeiten beschäftigt wird, die ihrer Art nach einem oder mehrerer anderen als dem erlernten Ausbildungsberuf im Sinne der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 entsprechen. Zwar nennt der Kläger insoweit verschiedene Ausbildungsberufe, in denen er Teiltätigkeiten ausübt. Es wird jedoch nicht deutlich, ob diese Tätigkeiten insoweit eine Berufsausbildung erfordern oder ob es sich lediglich um Anlerntätigkeiten handelt, wie die Beklagte meint. Jedenfalls fehlt es hinsichtlich des geforderten Zeitanteils an einem entsprechenden Sachvortrag.

4.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Darlegungslast bei der korrigierenden Rückgruppierung berufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss der Arbeitgeber bei einer korrigierenden Rückgruppierung im Streitfall darlegen, inwieweit ihm bei der ursprünglich vorgenommenen Eingruppierung ein Irrtum unterlaufen ist. Dazu muss der Arbeitgeber, wenn sich der Angestellte auf die ihm vom Arbeitgeber mitgeteilte Vergütungsgruppe beruft, die objektive Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Vergütungsgruppe darlegen und ggf. beweisen. Diese Fehlerhaftigkeit ist bereits gegeben, wenn eine der tariflichen Voraussetzungen für die bisherige Eingruppierung fehlt. Diese Grundsätze zur Darlegungslast des Arbeitgebers gelten auch dann, wenn der Arbeitgeber den Bewährungsaufstieg mit dem Hinweis auf die Fehlerhaftigkeit der bisherigen Eingruppierung verweigert (BAG 17. Mai 2000 - 4 AZR 232/99 - AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 18). Die Übertragung dieser Grundsätze ist jedoch nur dann berechtigt, wenn sich aus der Mitteilung des Arbeitgebers das Tätigkeitsmerkmal ergibt, aus dem der Bewährungsaufstieg stattfindet (BAG 26. April 2000 - 4 AZR 157/99 - AP MTAng-LV § 22 Nr. 3). Beschränkt sich die Mitteilung des Arbeitgebers auf die Angabe der Vergütungsgruppe, die zwei Fallgruppen enthält, von denen nur eine den Bewährungsaufstieg nach der vom Kläger begehrten Vergütungsgruppe eröffnet, muss der Kläger zunächst darlegen, dass sich aus anderen Umständen zwingend ergibt, dass sich die Mitteilung auf diese, den Bewährungsaufstieg eröffnende Fallgruppe, bezieht (BAG 14. Januar 2004 - 4 AZR 1/03 - AP BAT §§ 22, 23 - Krankenkassen Nr. 10, zu II. 3. a) bb) d.Gr.). Daran fehlt es hier. In § 5 des Arbeitsvertrages vom 25. Mai 1994 war dem Kläger die Vergütungsgruppe 6a zugesagt, die einen Bewährungsaufstieg in Vergütungsgruppe 7 bzw. 7a HLT von vornherein ausschloss. Nichts anderes ergibt sich aus der Dienstvereinbarung vom 17. Mai 1994, in der eine Höhergruppierung der Forstwirte nach Lohngruppe 6 HLT und ein Zeitaufstieg nach 4 Jahren in Lohngruppe 6a HLT vorgesehen ist. Ein zwingender Bewährungsaufstieg in Lohngruppe 7 bzw. 7a HLT folgt hieraus nicht. Dieser gilt nur für Lohngruppe 6 Fallgruppen 1 und 3. Die Nennung der Lohngruppe 6a lässt darauf schließen, dass der Arbeitgeber davon ausging, die Tätigkeit des Klägers entspräche Lohngruppe 5 Fallgruppen 1 und 3 bzw. Lohngruppe 6 Fallgruppe 4 bzw. Lohngruppe 6a Fallgruppe 2. Unabhängig davon, ob die Tätigkeit des Klägers diesen Eingruppierungsmerkmalen entspricht, hat die Beklagte insoweit gegenüber dem Kläger jedenfalls keine Mitteilung dahingehend gemacht, dass bei ihm ein Tätigkeitsmerkmal vorliegt, aus dem der Bewährungsaufstieg in Lohngruppe 7, 7a HLT erfolgt.

5.

Ist damit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der Kläger in Lohngruppe 7 bzw. 7a HLT eingruppiert, ist sowohl der Antrag zu 2. als auch der Hilfsantrag unbegründet.

C.

Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO hat der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere liegt dem Rechtsstreit keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugrunde, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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