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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 06.02.2009
Aktenzeichen: 3 Sa 750/08
Rechtsgebiete: TV-Ärzte/VKA


Vorschriften:

TV-Ärzte/VKA § 11 Abs. 3
§ 11 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA gewährt neben der Rufbereitschaftspauschale einen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung, wenn während der Rufbereitschaft tatsächlich eine Arbeitsleistung (hier: Telefonate mit Patienten) erbracht wurde.
3 Sa 750/08 3 Sa 751/08

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Februar 2008 - 22 Ca 5019/07 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche.

Die Beklagte ist Mitglied eines Mitgliedsverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und betreibt die Klinik "A". Die Klägerin ist Mitglied des Marburger Bundes und war in der Zeit vom 15.08.1990 bis 31.03.2008 bei der Beklagten als Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie in der Institutsambulanz beschäftigt. Der von ihr geleistete Rufbereitschaftsdienst ist als telefonischer Dienst für die "ambulante psychiatrische Akutbehandlung zu Hause" (APAH) im häuslichen Umfeld eingerichtet und garantiert die Erreichbarkeit von Fachärzten 24 Stunden am Tag und am Wochenende. Der Rufbereitschaftsdienst ist kein Hintergrunddienst für Ausnahmefälle, sondern der einzige Ansprechpartner für psychische Irritationen der Akutpatienten zu Hause. Ein Einsatz im Krankenhaus während der Rufbereitschaft ist bei der Beklagten ausgeschlossen, da es sich bei der Klinik A um eine Institutsambulanz handelt. Ein Einsatz am Aufenthaltsort der Patienten während der Rufbereitschaft ist nur in sehr seltenen Fällen notwendig. Zwischen den Parteien besteht Streit, ob neben der tariflichen Rufbereitschaftspauschale eine zusätzliche Vergütung für die Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft in Form einer telefonischen ärztlichen Beratung der Patienten gemäß § 11 des TV-Ärzte/VKA zu zahlen ist. Die Vorschrift lautet soweit im Streitfall von Interesse:

§ 11

Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

(1) Die Ärztin/Der Arzt erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen - auch bei teilzeitbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten - je Stunde

.........

(3) Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt........

Hinsichtlich der Arbeitsleistung wird jede einzelne Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft mit einem Einsatz im Krankenhaus ein-schließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten auf eine volle Stunde gerundet. Für die Inanspruchnahme wird das Entgelt für Überstunden sowie etwaige Zeitzuschläge nach Absatz 1 gezahlt.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten für die Zeit von August 2006 bis einschließlich Januar 2007 die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung in der rechnerisch außer Streit stehenden Höhe von insgesamt € 1.958,60 brutto. Wegen des Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird im Übrigen gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils - Bl. 126 - 135 d.A. - ergänzend Bezug genommen.

Mit dem am 13. Februar 2008 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main der Zahlungsklage stattgegeben. Die Klägerin - so das Arbeitsgericht - habe einen Anspruch auf Vergütung der tatsächlichen Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft dem Grunde nach aus § 11 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA. Bei Berücksichtigung der Kriterien Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Regelung führe die Auslegung der Tarifnorm zu dem Ergebnis, dass auch die im Rahmen der Rufbereitschaft erfolgte tatsächliche Inanspruchnahme in Form der telefonischen Beratung ohne einen Einsatz im Krankenhaus neben der Rufbereitschaftspauschale zusätzlich zu vergüten sei. Insbesondere Sinn und Zweck der Regelung spreche ganz entscheidend für das Auslegungsergebnis. Ziel der Regelung sei es, sowohl die Vergütung für die Rufbereitschaft als solche als auch die Vergütung der während der Rufbereitschaft tatsächlich geleisteten Arbeit zu regeln. Ob die Tätigkeit an einem von dem Arbeitnehmer zu bestimmenden Ort erfolge oder unmittelbar im Krankenhaus könne nicht maßgeblich sein. Wenn die Klägerin während der Rufbereitschaft hoch qualifizierte telefonische Beratung von teilweise akut Suizid gefährdeten Patienten in Form telefonischer Beratung leiste, könne diese Arbeitsleistung nicht "weniger wert" sein als eine vergleichbare Arbeitsleistung, die im Krankenhaus erbracht werde. Wegen der vollständigen Entscheidungsgründe wird auf S. 12 - 17 des angefochtenen Urteils (Bl. 136 - 141 d.A.) ergänzend Bezug genommen. Gegen dieses am 15.04.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14.05.2008 Berufung eingelegt und diese - nach rechtzeitiger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 16.07.2008 - am 14.07.2008 begründet.

Die Beklagte verfolgt ihr Klageabweisungsbegehren unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Sie meint, dass neben der zu zahlenden Pauschale für Ärztinnen und Ärzte nur bei deren Einsatz im Krankenhaus zusätzlich eine gesonderte Vergütung zu zahlen sei. Dies zeige Satz 4 des § 11 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA. Er enthalte nämlich eine Definition des Begriffs der Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft. Auf sie werde in Satz 5 lediglich Bezug genommen, ohne nochmals ausdrücklich zu wiederholen, dass eine Inanspruchnahme nur Arbeitsleistungen während der Rufbereitschaft vor Ort im Krankenhaus umfasse. Aus systematischen Gründen könne Satz 5 entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht als Grundsatzregelung für jegliche Arbeitsleistung vor Ort im Krankenhaus während der Rufbereitschaft gesehen werden und Satz 4 als eine Sonderregelung; üblicherweise seien den Sonderregelungen die Grundsatzregelungen vorangestellt und nicht umgekehrt. Ferner folge aus Ziffer 7 des Rundschreibens des Kommunalen Arbeitgeberverbands Hessen vom 17. März 2007, dass eine weitere Abgeltung der Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft, die nicht vor Ort im Krankenhaus erbracht werde, nicht vereinbart worden sei. Hintergrund für die Beschränkung der Vergütung während der Rufbereitschaft auf Arbeitsleistungen vor Ort im Krankenhaus sei die damit erreichbare bessere Nachvollziehbarkeit der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Februar 2008 - 22 Ca 5019/07 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie meint, § 11 Abs. 3 Satz 5 des TV-Ärzte/VKA sei eine von der Regelung in Satz 4 des § 11 Abs. 3 des Tarifvertrages unabhängige Vorschrift, die so auszulegen sei, dass jegliche Inanspruchnahme mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge zu vergüten sei. Bestätigt werde dies dadurch, dass § 11 des Tarifvertrages die Überschrift "Ausgleich für Sonderformen der Arbeit" trage und in Abs. 1 Satz 1 Zeitzuschläge für die tatsächliche Arbeitsleistung vorsehe. Eine solche tatsächliche Arbeitsleistung stelle aber auch die Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft dar. Hinzu komme, dass sich der TV-Ärzte/VKA als eigenständiger Tarifvertrag aus dem BAT entwickelt habe. Dieser habe eine Vergütung der Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft ohne Festlegung dieser Arbeitsleistung auf einen bestimmten Ort vorgesehen. Im Übrigen ergebe sich der Anspruch aus § 612 BGB. Da die Klägerin im Rahmen der Telefonate während der Rufbereitschaft eine hochwertige Leistung auf einem Spezialgebiet erbringe, könne die übliche Vergütung nicht nur aus der Pauschale, die für die generelle Bereitschaft zur Arbeitsleistung auf Abruf gezahlt werde, bestehen, sondern es müsse auch eine Vergütung für die tatsächliche Arbeitsleistung erfolgen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 06.02.2009 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die Berufung ist zulässig, da sie gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft und gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden ist.

B.

In der Sache hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg. Das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ist nicht abzuändern, da die zulässige Zahlungsklage begründet ist. Das Berufungsgericht macht sich die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung zu Eigen und nimmt gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf sie Bezug. Mit ihren Ausführungen in der Berufung hat die Beklagte keine zu einer abweichenden Beurteilung führenden Rechtsfehler der Entscheidung des Arbeitsgerichts aufzuzeigen vermocht. Der Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung der tatsächlichen Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft in Form von Telefonaten mit Patienten folgt aus § 11 Abs. 1, 3 TV-Ärzte/ VKA. Dies ergibt die Auslegung der tariflichen Bestimmungen.

1.

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages entspricht den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Zusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so de Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtige; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (z.B. BAG 18.4.2007 - 4 AZR 696/05 - Rn 19, m.w.N., zitiert nach juris). Zur Auslegung eines Tarifvertrages können andere Tarifverträge (hier: TVöD bzw. BAT) nicht ohne weiteres herangezogen werden (vgl. BAG 31.10.1984 - 6 AZR 604/82 - Rn 16, zitiert nach juris). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Tarifverträge von verschiedenen Tarifvertragsparteien abgeschlossen worden sind.

2.

Ziffer 7 des Rundschreibens des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Hessen vom 17.03.2007 kann - entgegen der Auffassung der Beklagten - im Rahmen der Wortlautinterpretation keine Beachtung finden. Da es vom Arbeitgeberverband stammt, handelt es sich bei ihm um eine einseitige Auslegungssicht einer Tarifvorschrift zugunsten einer Tarifvertragspartei. Rundschreiben spiegeln den Willen der Tarifvertragspartei wider und können nur dann in die Auslegung von Tarifnormen einfließen, wenn es sich um abgestimmte oder gemeinsame Rundschreiben der Tarifvertragsparteien handelt (vgl. Kempen/Zachert, TVG, Grundlagen, Rn 382; Däubler, TVG, Einleitung, Rn 512). Diese Anforderungen erfüllt das von der Beklagten herangezogene Rundschreiben gerade nicht.

Die Berufungskammer teilt auch nicht die Rechtsansicht der Beklagten, wonach Satz 4 des § 11 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA eine Definition des Begriffs der Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft enthalte. Die Definition eines Begriffs hat darzulegen, welche Tatbestandsmerkmale vorhanden sein müssen, damit von dem zu Definierenden die Rede sein kann (vgl. Schneider, Logik für Juristen, S. 34). Darum geht es aber in Satz 4 des § 11 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA nicht. Vielmehr befasst er sich mit der Berechnung der Arbeitszeit und enthält u.a. eine "Rundungsregelung". Für den Fall einer Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft ohne einen Einsatz im Krankenhaus besagt die Vorschrift infolge dessen nur, dass die Arbeitszeit nicht auf eine volle Stunde zu runden ist. Damit sind auch die von der Beklagten in diesem Zusammenhang angestellten systematischen Überlegungen gegenstandslos. Die Sätze 4 und 5 des § 11 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA enthalten jeweils eigenständige Regelungsgehalte. Im Gegensatz zu Satz 4 regelt Satz 5 nicht die Berechnung der Arbeitszeit, sondern bestimmt, wie eine Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft zu vergüten ist.

Der von der Beklagten angenommene Sinn und Zweck einer vergütungsmäßigen Differenzierung zwischen häuslicher Arbeitsleistung und der Ausübung der Tätigkeit im Krankenhaus ist der Tarifnorm nicht beizumessen. Die vermeintlich bessere Kontrollmöglichkeit ist in der Sache mehr als fragwürdig, insbesondere ist diese Intension in der Tarifnorm auch nicht ansatzweise zum Ausdruck gekommen. Vielmehr enthält der Tarifvertrag keine Anhaltspunkte, dass die Arbeitsleistungen unterschiedlich vergütet werden sollten. Ärztinnen und Ärzte, die im Bedarfsfall von zu Hause ihre Arbeitsleistung über das Telefon erbringen können, unterliegen zwar geringeren Einschränkungen als Ärztinnen und Ärzte, die ihre Arbeit im Krankenhaus erbringen müssen. Der Unterschied beschränkt sich aber weitestgehend auf die in Satz 4 des § 11 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA angesprochene Wegezeit. Dies führt indessen nicht dazu, dass in Fällen dieser Art die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung qualitativ unterschiedlich zu bewerten wäre. Wenn die Klägerin beispielsweise während der Rufbereitschaft hoch qualifizierte telefonische Beratung von mitunter akut Suizid gefährdeten Patienten in Form telefonischer Beratung leistet, so kann diese Arbeitsleistung nicht "weniger wert" sein als eine vergleichbare Arbeitsleistung, die im Krankenhaus erbracht wird. Darauf hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen. Vor diesem Hintergrund ist ein Sachgrund für eine unterschiedliche Vergütung der Arbeitsleistungen nicht feststellbar. Statt dessen enthält Satz 5 des § 11 Abs. 3 des Tarifvertrages den Grundsatz, dass jede tatsächliche Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft nach § 11 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA zu vergüten ist.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch die Wortwahl "Inanspruchnahme" nicht dazu geeignet, einen Gegensatz zwischen tatsächlicher Arbeitsleistung und einer Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft herzuleiten. Vielmehr dient sie der Abgrenzung zwischen dem grundsätzlichen Zur-Verfügung-Stehen für eine Arbeitsleistung auf Abruf und der tatsächlichen Inanspruchnahme dieser Arbeitsleistung während der Bereitschaft. Dies wird in § 11 Abs. 3 Satz 4 TV-Ärzte/VKA bestätigt, indem es heißt: "Hinsichtlich der Arbeitsleistung wird jede Inanspruchnahme ... gerundet". Auch darauf hat das Arbeitsgericht in seinen Entscheidungsgründen zutreffend hingewiesen.

Bei dieser Rechtslage kann dahinstehen, ob - wie die Klägerin meint - aus Bestimmungen des TVöD bzw. des BAT Rückschlüsse auf den Inhalt des § 11 TV-Ärzte/VKA gezogen werden können. Da es entscheidend auf den Willen der Vertragsschließenden ankommt, ist es sehr zweifelhaft, ob der Sprachgebrauch anderer Tarifparteien und die von ihnen getroffenen Regelungen von Bedeutung sein sollen (vgl. einerseits ablehnend: BAG 31.10.1984 - 4 AZR 604/82 - Rn 16 zitiert nach juris; andererseits: BAG 16.01.1991 - 4 AZR 341/90 -, Rn 26 zitiert nach Juris).

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen, weil ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist.

D.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, da eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen betroffen ist.

Ende der Entscheidung

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