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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 15.02.2008
Aktenzeichen: 4 Ta 39/08
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, OWiG, StPO


Vorschriften:

ArbGG § 51
ZPO § 141
ZPO § 381
OWiG § 46
StPO § 467
StPO § 473
1. Über die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen eine in einem Kammertermin trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinen nicht erschienene Partei entscheidet die Kammer in voller Besetzung, sofern die Entscheidung aufgrund der mündlichen Verhandlung erlassen wird.

2. Die Anordnung des persönlichen Erscheinen dient nicht nur der Förderung der Sachaufklärung, sondern auch der einer einvernehmlichen Verfahrenserledigung. Ein Ordnungsgeld kann daher auch dann festgesetzt werden, wenn das Nichterscheinen einer Partei nur die Möglichkeit einer gütlichen Beendiung des Verfahrens beeinträchtigt hat (entgegen BAG 20. August 2007 - 3 AZB 50/05 -).

3. Im Fall des Ausbleibens eines zum persönlichen Erscheinens geladenen gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person ist das Ordnungsgeld nicht gegen diese, sondern gegen den Vertreter persönlich zu verhängen.

4. Die Kosten einer erfolgreichen Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen eine Partei sind der Staatskasse aufzuerlegen (entgegen BAG 10. August 2007 - 3 AZB 50/05 -).


Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 18. Dezember 2007 - 3 Ca 383/07 - aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. November 2007 - 3 Ca 383/07 - wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens werden 5/7 der Staatskasse und 2/7 dem Beschwerdeführer auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit sich die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. November 2007 - 3 Ca 383/07 - richtet.

Gründe:

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung von zwei Ordnungsgeldern.

Der Beschwerdeführer ist der Geschäftsführer der Beklagten des Ausgangsverfahrens. Diese veranstaltet Zirkusaufführungen. Ende 2007 trat sie mit einem afrikanischen Zirkus in A auf, der von dem Künstler B konzipiert wurde. Der Kläger des Ausgangsverfahrens wendet sich gegen eine ordentliche Kündigung der Beklagten vom 31. August 2007. Darüber hinaus macht er Vergütungsansprüche geltend.

Das Arbeitsgericht ordnete zum Gütetermin vom 12. Oktober 2007 und zum Kammertermin vom 18. Dezember 2007 jeweils u.a. das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers an. Dieser erschien zu beiden Terminen nicht, ohne seine Abwesenheit vorher anzukündigen. Vor dem Gütetermin hatte der Beschwerdeführer dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten des Ausgangsverfahrens, Rechtsanwalt C, eine Vollmacht gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO erteilt. Da dieser seit Mittwoch, dem 10. Oktober 2007 an einem grippalen Infekt erkrankt war, erschien für ihn der nicht nach § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO legitimierte Rechtsanwalt D. Wegen des Ausbleibens des Beschwerdeführers und von Rechtsanwalt C kam es im Gütetermin zu keinen Vergleichsverhandlungen. Zur Entschuldigung seines Nichterscheinens ließ der Beschwerdeführer unter Vorlage der in der Anlage zum Schriftsatz vom 18. Oktober 2007 (Bl. 32 d.A.) ersichtlichen Flugbestätigung ohne Ausstellungsdatum, auf die Bezug genommen wird, vortragen, er habe am 12. Oktober 2007 einen dringenden Termin in E wahrnehmen müssen. Auf die Auflage des Arbeitsgerichts, die Gründe seines Ausbleibens näher zu erläutern, ergänzte der Beschwerdeführer, er habe an diesem Tag in Zusammenhang mit dem Auftritt in A kurzfristig aufgetretene Probleme mit Herrn B in E besprechen müssen.

Das Arbeitsgericht setzte mit Beschluss vom 13. November 2007 gegen den Beschwerdeführer wegen seines Nichterscheinens am 12. Oktober 2007 ein Ordnungsgeld in Höhe von € 200 fest. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe sich nicht hinreichend entschuldigt. Es sei nicht klar, wann der Flug nach E gebucht wurde, inwieweit die Anwesenheit des Beschwerdeführers in E dringend erforderlich gewesen sei und ob er im Vertrauen auf das Erscheinen des gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO bevollmächtigten Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten des Ausgangsverfahrens nicht erschienen sei. Der Beschluss wurde, nachdem sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten bis dahin nicht als Bevollmächtigter des Beschwerdeführers gemeldet hatte, dem Beschwerdeführer am 20. November 2007 persönlich ohne Rechtsmittelbelehrung zugestellt. Rechtsanwalt C legte gegen den Beschluss "namens der Beklagten" am 29. November 2007 sofortige Beschwerde ein. Auf eine Nachfrage des Arbeitsgerichts erklärte er mit einem am 13. Dezember 2007 eingegangenen Schriftsatz, die sofortige Beschwerde sei im Namen des Beschwerdeführers eingelegt worden, den er ebenfalls vertrete. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit der Begründung nicht abgeholfen, der Beschwerdeführer habe nach wie vor nicht nachvollziehbar erklärt, warum er den Gütetermin nicht wahrnehmen konnte und der Termin in E zwingend gewesen sei. Sein Nichterscheinen habe das Verfahren verzögert, da deshalb im Gütetermin nicht über einen Vergleich gesprochen werden konnte.

Nachdem sich der Beschwerdeführer im Kammertermin durch einen Prokuristen der Beklagten des Ausgangsverfahrens vertreten ließ, der zu einem Vergleichsschluss nicht berechtigt war, setzte die Vorsitzende im Kammertermin ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld in Höhe von € 500 fest. Gegen den am 09. Januar 2008 ohne Rechtsmittelbelehrung zugestellten Beschluss legte der Beschwerdeführer am 17. Januar 2008 sofortige Beschwerde ein. Die erkennende Kammer hat beide Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Ordnungsgelder hätten nicht erlassen werden dürfen, da sein Nichterscheinen die Aufklärung des Sachverhalts nicht beeinträchtigt habe und weil ein Ordnungsgeld - wenn überhaupt - gegen die Beklagte des Ausgangsverfahrens hätte festgesetzt werden müssen. Wegen der weiteren Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 08. Februar 2008 (Bl. 115 - 117 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat im Ausgangsverfahren der Klage mit Urteil vom 18. Dezember 2007 stattgegeben. Dies hat es im Wesentlichen mit der Erwägung begründet, dass die Beklagte das Zustandekommen der zur Begründung ihrer Kündigung angeführten Unternehmerentscheidung des Beschwerdeführers nicht konkret dargelegt habe und daher nicht festgestellt werden könne, dass eine derartige Entscheidung bei Kündigungsausspruch bereits getroffen worden war.

B.

Die sofortigen Beschwerden sind zulässig und hinsichtlich des Beschlusses vom 18. Dezember 2007 auch begründet.

I.

Die Beschwerden sind zulässig.

Der Beschwerdeführer hat insbesondere auch hinsichtlich des Beschlusses vom 13. November 2007 die Beschwerdefrist gewahrt. Maßgeblich für den Fristlauf war die Zustellung der Beschwerde an den Beschwerdeführer persönlich am 20. November 2007. Bis dahin hatte sich der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers noch nicht als dessen Vertreter gemeldet, sodass eine Zustellung an diesen gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht möglich war. Damit wäre die reguläre Beschwerdefrist von § 569 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 ZPO am 04. Dezember 2007 abgelaufen. Bis zu diesem Zeitpunkt lag keine im Namen des Beschwerdeführers eingelegte Beschwerde vor. Die zunächst im Namen der Beklagten des Ausgangsverfahrens eingelegte Beschwerde war nicht zulässig, da die Beklagte durch das Ordnungsgeld nicht beschwert war (vgl. Hess. LAG 23. Januar 2006 - 4 Ta 580/05 - AuR 2006/175 L).

Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist gleichwohl fristgerecht, da aufgrund der fehlenden Rechtsmittelbelehrung im Beschluss vom 13. November 2007 nicht die Frist von § 569 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 ZPO, sondern die Jahresfrist von § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG galt. Diese Frist wahrte der Beschwerdeführer mit seiner am 13. Dezember 2007 eingereichten Erklärung, dass die sofortige Beschwerde in seinem Namen eingelegt werden sollte.

II.

Die Beschwerde ist nur hinsichtlich des Beschlusses vom 18. Dezember 2007 begründet.

1. Der Beschluss vom 18. Dezember 2007 ist aufzuheben, da er ohne die erforderliche Beteiligung der ehrenamtlichen Richter erlassen wurde. Die Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richtern beim Erlass von Ordnungsgeldbeschlüssen gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 141 Abs. 3 Satz 1, 380 Abs. 1 Satz 2 ZPO wegen des Nichterscheinens einer persönlich geladenen Partei in einem Kammertermin ist allerdings streitig. Nach einer Ansicht soll der Vorsitzende generell allein für die Entscheidung zuständig sein (GK-ArbGG-Schütz Stand Dezember 2007 § 51 Rn 34; ErfK-Koch 8. Aufl. § 51 ArbGG Rn 15). Nach der Gegenansicht soll die gesamte Kammer selbst dann zuständig sein, wenn der nicht erschienenen Partei rechtliches Gehör gegeben und der Ordnungsgeldbeschluss nicht in dem Verhandlungstermin verkündet, sondern erst später außerhalb der mündlichen Verhandlung erlassen wird (Berscheid/Korinth in Schwab/Weth ArbGG 2. Aufl. § 51 Rn 27; HK-ArbR-Schmitt § 51 ArbGG Rn 11). Die wohl überwiegende Ansicht differenziert. Danach ist für einen in der mündlichen Verhandlung verhängten Ordnungsgeldbeschluss die gesamte Kammer zuständig, während für eine nach einer schriftlichen Anhörung der Partei außerhalb der mündlichen Verhandlung getroffene Entscheidung gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG der Vorsitzende allein zuständig ist (LAG Schleswig-Holstein 16. Januar 2003 - 5 Ta 218/02 - NZA-RR 2003/215, zu II 1; Germelmann in Germelmann/ Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 5. Aufl. § 51 Rn 24; Creutzfeldt in Bader/Creutzfeldt/Friedrich ArbGG 4. Aufl. § 51 Rn 9; Helml in Hauck/Helml ArbGG 3. Aufl. § 51 Rn 13; DFL-Heider § 51 ArbGG Rn 5). Die erkennende Kammer hat sich letzterer Ansicht angeschlossen (Hess. LAG 15. November 2006 - 4 Ta 438/06 - BeckRS 2007/40034, zu II 1).

Das vorliegende Verfahren gibt keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Für eine Entscheidungskompetenz allein des Vorsitzenden für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes aufgrund einer mündlichen Verhandlung im Kammertermin fehlt eine Rechtsgrundlage. § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG gibt dem Vorsitzenden keine Befugnisse innerhalb der mündlichen Verhandlung. Die Ordnungsgeldfestsetzung ist auch nicht Teil der Sitzungsleitung des Vorsitzenden gemäß § 136 ZPO. § 51 ArbGG sieht die alleinige Zuständigkeit des Vorsitzenden lediglich für die Anordnung des persönlichen Erscheinens (§ 51 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) und für die Ausschlussentscheidung nach § 51 Abs. 2 ArbGG vor. Dementsprechend bleibt es hinsichtlich der weiteren Entscheidungen gemäß § 51 ArbGG bei der Kompetenz der gesamten Kammer. Dies gewährleistet zudem gegenüber anderen aufgrund eines Kammertermins erlassenen Ordnungsmitteln eine einheitliche Zuständigkeitsverteilung. Nach §§ 177 Satz 2, 178 Abs. 2 GVG ist auch für Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der mündlichen Verhandlung und für Ordnungsmittel wegen Ungebühr gegenüber Parteien das Gericht in voller Besetzung und nicht allein der Vorsitzende zuständig.

Danach ist der Beschluss vom 18. Dezember 2007 aufzuheben, da er rechtswidrig ergangen ist. Er wurde ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter während des Kammertermins von der Vorsitzenden allein verkündet, nachdem diese feststellen musste, dass der vom Beschwerdeführer entsandte Prokurist nicht zu einem eigenverantwortlichen Vergleichsschluss bevollmächtigt war. Dieser Mangel wurde schließlich nicht dadurch geheilt, dass die Vorsitzende den Nichtabhilfebeschluss zutreffend gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter traf. Da nicht auszuschließen ist, dass bei einer Beteiligung der ehrenamtlichen Richter an dem Beschluss vom 18. Dezember 2007 eine für den Beschwerdeführer günstigere Entscheidung getroffen worden wäre, vermag ein durch den allein zuständigen Vorsitzenden erlassener Nichtabhilfebeschluss die Kompetenzverletzung im Kammertermin nicht zu heilen (vgl. Hess. LAG 24. Juli 2007 - 4 Ta 236/07 - n.v.).

2. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen den Beschluss vom 13. November 2007 greifen nicht durch.

a) Der Beschwerdeführer wurde zum Gütetermin mit dem Formular "Lad 4" gemäß § 141 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 ZPO ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens geladen. Dass er diese Ladung erhalten hat, hat er nicht in Abrede gestellt.

b) Der Beschwerdeführer erschien im Gütetermin ohne vorherige Entschuldigung im Sinne von § 381 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 ZPO nicht. Er hat in den Termin auch nicht einen zur Aufklärung des Tatbestands befähigten und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen und insbesondere zu einem Vergleichsschluss ermächtigten Vertreter entsandt. Der dafür an sich vorgesehene Rechtsanwalt C erschien zu dem Termin aufgrund seiner Erkrankung nicht. Damit lagen die allgemeinen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach §§ 51 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 ArbGG, 141 Abs. 3 Satz 1, 380 Abs. 1 Satz 2 ZPO vor.

c) Das Arbeitsgericht musste in Ausübung des ihm obliegenden Ermessens nicht von der Festsetzung des Ordnungsgeldes absehen. In diesem Zusammenhang kann zunächst unterstellt werden, dass auch bei einer Säumnis in einem Gütetermin ein Ordnungsgeld nur verhängt werden kann, wenn durch das Ausbleiben der Partei die Sachaufklärung gestört wird. Das Ergebnis des Ausgangsverfahrens belegt, dass die Sachaufklärung durch das konsequente Nichterscheinen des Beschwerdeführers massiv beeinträchtigt wurde. Aufgrund des Umstands, dass die Vertreter der Beklagten des Ausgangsverfahrens in zwei Terminen nicht darzulegen vermochten, wann der Beschwerdeführer die von der Beklagten zur Kündigungsbegründung geltend gemachte Unternehmerentscheidung getroffen haben soll und das Arbeitsgericht die Kündigung aus diesem Grund bereits deshalb für unwirksam erachtete, weil auch nach dem Beklagtenvortrag nicht konkret deutlich wurde, dass bei Kündigungsausspruch die behauptete Unternehmerentscheidung bereits vorlag, drängt sich die Schlussfolgerung auf, dass die erschienenen Vertreter der Beklagten nicht hinreichend zu einem sachgemäßen Vortrag des relevanten Streitstoffs in der Lage waren. Dieses Defizit hätte durch das Erscheinen des Beschwerdeführers als Träger der maßgeblichen Entscheidung behoben werden können.

Zudem trifft es nicht zu, dass die Anordnung des persönlichen Erscheinens und die zu ihrer Durchsetzung bestehende Möglichkeit der Verhängung eines Ordnungsgeldes im Falle eines Verstoßes gegen die Anordnung allein der Förderung der Sachaufklärung und nicht auch, wie vom Arbeitsgericht angenommen, der Förderung einer einvernehmlichen Regelung dient. Allerdings hat der Bundesgerichtshof angenommen, ein Ordnungsgeld könne nur festgesetzt werden, wenn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachaufklärung erschwert und dadurch den Prozess verzögert (BGH 12. Juni 2007 - VI ZB 4/07 - NJW-RR 2007/1364, zu II 2 a). Diese Ansicht war auch bisher verbreitet (vgl. die zahlreichen Nachweise bei BGH 12. Juni 2007 a. a. O., zu II 2 a). Das Bundesarbeitsgericht hat sich dieser Ansicht für den Fall des Nichterscheinens einer persönlich geladenen Partei in einem Kammertermin, der zu einer instanzbeendenden Entscheidung führt, angeschlossen (BAG 20. August 2007 - 3 AZB 50/05 - NJW 2008/252, zu II 2). Dies entspricht, soweit es um die Möglichkeit der Verhängung von Ordnungsgeldern wegen des Nichterscheinens persönlich geladener Parteien in einem Kammertermin geht, der wohl überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (etwa LAG Düsseldorf 01. August 1985 - 7 Ta 264/85 - LAGE ArbGG 1979 § 51 Nr. 3; LAG Sachsen-Anhalt 24. Februar 1995 - 3 Ta 22/95 - BB 1995/1962; LAG Niedersachsen 07. August 2002 - 10 Ta 306/02 - MDR 2002/1333, zu II 3 a; LAG Schleswig-Holstein 16. Januar 2003 a. a. O., zu II 2; GK-ArbGG-Schütz a. a. O. § 51 Rn 35; Germelmann a. a. O. § 51 Rn 22; ErfK-Koch a. a. O. § 51 ArbGG Rn 13; anders dagegen die ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer, etwa Hess. LAG 30. November 1995 - 4 Ta 292/95 - LAGE ZPO § 141 Nr. 7, zu b; 01. November 2005 - 4 Ta 475/05 - AR-Blattei ES 160.7 Nr. 227, zu II 5; ebenso Korinth ArbRB 2007/252, 255; Berscheid/Korinth a. a. O. § 51 Rn 25; Zöller-Greger ZPO 26. Aufl. § 141 Rn 12).

Diese Auffassung trifft bei Berücksichtigung der Systematik von § 141 ZPO nicht zu. Nach § 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO sollen die ordentlichen Gerichte das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Damit wird lediglich ein Gebot an die Gerichte formuliert, keineswegs werden jedoch andere Gründe der Anordnung des persönlichen Erscheinens ausgeschlossen. Dass auch die Förderung einer gütlichen Einigung ein geeigneter Anordnungsgrund sein kann, belegt die Vertretungsregelung von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Danach kann sich die persönlich geladene Partei - nur - durch eine Person vertreten lassen, die zur Aufklärung des Tatbestands in der Lage ist und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen und insbesondere zu einem Vergleichsschluss ermächtigt ist. Wäre der Anordnungszweck auf die Förderung der Sachaufklärung beschränkt, könnte von einem Vertreter der Partei nur die erforderliche Sachkunde, nicht aber eine Bevollmächtigung zur Abgabe prozessleitender Erklärungen verlangt werden. Die Förderung einer einvernehmlichen Verfahrenserledigung ist daher ein eigenständiger Anordnungsgrund (so auch OLG Brandenburg 22. Dezember 1999 - 9 WF 209/99 - MDR 2000/585; OLG Nürnberg 28. März 2001 - 1 W 887/01 - MDR 2001/954, zu II; Stein/Jonas-Leipold ZPO 22. Aufl. § 141 Rn 45; Berscheid/Korinth a. a. O. § 51 Rn 21). Auch verfassungsrechtlich ist der Eintritt einer Verfahrensverzögerung als Voraussetzung für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nicht geboten (BVerfG 2. Kammer des 2. Senats 10. November 1997 - 2 BvR 429/97 - LM ZPO § 141 Nr. 7 a, zu 2 b).

Hinzu kommt, dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren § 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht anwendbar ist (Berscheid/Korinth a. a. O. § 51 Rn 1; Creutzfeldt a. a. O. § 51 Rn 1; GK-ArbGG-Schütz a. a. O. § 51 Rn 3; Germelmann a. a. O. § 51 Rn 2; Helml a. a. O. § 51 Rn 1; ErfK-Koch a. a. O. § 51 ArbGG Rn 1). § 51 Abs. 1 Satz 2 ArbGG verweist nur auf § 141 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO. § 51 Abs. 1 Satz 1 ArbGG bestimmt gegenüber § 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO eigenständig, dass der Vorsitzende das persönliche Erscheinen der Parteien in jeder Lage des Rechtsstreits anordnen kann, d.h. auch bei einem Verfahrensstand, in dem eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich ist. Die Norm korrespondiert mit § 57 Abs. 2 ArbGG, demgemäß eine gütliche Erledigung des Rechtsstreits während des ganzen Verfahrens angestrebt werden soll. Das vom Vorsitzenden bei der Anordnung des persönlichen Erscheinens auszuübende Ermessen ist daher nicht auf das Ziel der Sachaufklärung beschränkt, sondern kann auch auf die Förderung einer gütlichen Erledigung des Rechtsstreits abzielen (Hess. LAG 01. November 2005 a. a. O., zu II 4 b; LAG Hamm 22. Dezember 1994 - 4 Sa 1125/94 - LAGE ArbGG 1979 § 51 Nr. 5, zu 2.2.3; LAG Brandenburg 23. Mai 2000 - 3 Sa 83/00 - LAGE ArbGG 1979 § 51 Nr. 7, zu 2.4.1; Korinth ArbRB 2007/252; Berscheid/Korinth a. a. O. § 51 Rn 1, 4; GK-ArbGG-Schütz a. a. O. § 51 Rn 9, 11; Creutzfeldt a. a. O. § 51 Rn 2; Helml a. a. O. § 51 Rn 1; ErfK-Koch a. a. O. § 51 ArbGG Rn 1; DFL-Heider a. a. O. § 51 ArbGG Rn 1; DLW-Luczak 6. Aufl. L Rn 224).

Diese Überlegungen gelten umso mehr für die Anordnung des persönlichen Erscheinens in einem Gütetermin. Ein solcher Termin dient nicht in erster Linie der Sachaufklärung, sondern - was bereits die Bezeichnung zum Ausdruck bringt - der Förderung einer gütlichen Einigung der Parteien. Zwar ist nach § 54 Abs. 1 Satz 2 ArbGG im Gütetermin das Streitverhältnis unter Würdigung aller Umstände zu erörtern. Weiter kann gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 ArbGG der Sachverhalt durch alle sofort möglichen Handlungen aufgeklärt werden. Primäres Ziel der Güteverhandlung ist jedoch die gütliche Einigung der Parteien (§ 54 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Wenn § 51 Abs. 1 Satz 1 ArbGG auch für den Gütetermin die Möglichkeit der Anordnung des persönlichen Erscheinens eröffnet und wenn nach § 51 Abs. 1 Satz 2 ArbGG im Fall der Verletzung einer solchen Anordnung durch den Verweis auf § 141 Abs. 3 ZPO die Festsetzung eines Ordnungsgeldes ermöglicht wird, kann dies nicht auf Fälle beschränkt sein, in denen durch das Nichterscheinen der Partei die Sachaufklärung beeinträchtigt wurde. Da diese nicht der vorrangige Zweck der Güteverhandlung ist, würde andernfalls die Anordnung des persönlichen Erscheinens weitgehend zu einem sanktionslosen gerichtlichen Appell degradiert werden. Dies würde die Funktion der Güteverhandlung wesentlich entwerten, weil in dieser gerade die persönliche Diskussion zwischen den beteiligten Parteien und dem Gericht wichtig ist, um konstruktive Lösungen zu finden.

Hier ist der Beschwerdeführer der Feststellung des Arbeitsgerichts nicht entgegengetreten, dass aufgrund seines Nichterscheinens im Gütetermin über einen Vergleich überhaupt nicht gesprochen werden konnte. Da dadurch die Möglichkeit einer einvernehmlichen Regelung von vornherein vereitelt wurde, bestand hinreichender Anlass für die Festsetzung des Ordnungsgeldes.

d) Das Arbeitsgericht hat das Ordnungsgeld zu Recht gegen den Beschwerdeführer und nicht gegen die Beklagte des Ausgangsverfahrens festgesetzt. Allerdings wird verbreitet aus § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO, demgemäß das Ordnungsgeld gegen die Partei festgesetzt werden kann, geschlossen, dass bei juristischen Personen das Ordnungsgeld gegen diese selbst und nicht gegen das nicht erschienene Organ der juristischen Person zu verhängen ist (etwa LAG Hamm 25. Januar 1989 - 1 Ta 727/98 - LAGE ArbGG 1979 § 51 Nr. 6; LAG Niedersachsen 07. August 2002 a. a. O., zu II 1; Berscheid/Korinth a. a. O. § 51 Rn 22; Germelmann a. a. O. § 51 Rn 22; GK-ArbGG-Schütz a. a. O. § 51 Rn 33; Helml a. a. O. § 51 Rn 12; ErfK-Koch a. a. O. § 51 ArbGG Rn 12; DFL-Heider § 51 ArbGG Rn 5; DLW-Luczak a. a. O. L Rn 234; Musielak-Stadler ZPO 5. Aufl., § 141 Rn 12; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart-mann ZPO 65. Aufl. § 141 Rn 30). Dieser Ansicht ist nicht zu folgen (Hess. LAG 16. Februar 2005 - 18/4 Ta 686/04 - n.v., zu 2 a; 01. November 2005 a. a. O., zu II 7; OLG Nürnberg 28. März 2001 a. a. O.; OLG Hamburg 10. Oktober 2002 - 1 W 40/02 - OLGR Hamburg 2003/50; Leipold a. a. O. § 141 Rn 50; Greger a. a. O. § 141 Rn 14).

Die Gegenansicht berücksichtigt über den Wortlaut der Norm hinaus nicht hinreichend deren Zweck und Systematik. Danach ist der Wortlaut ebenso wie der von § 51 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 141 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, wo ebenfalls vom persönlichen Erscheinen der Partei gesprochen wird, bei juristischen Personen auslegungsbedürftig. Juristische Personen können als solche im Termin nicht erscheinen, sondern nur ihre gesetzlichen Vertreter. Der Normtext muss bei juristischen Personen daher im Sinne des persönlichen Erscheinens ihres gesetzlichen Vertreters verstanden werden. Die Pflicht zum Erscheinen wird dadurch individualisiert. Dementsprechend muss bei juristischen Personen, die über mehrere gesetzliche Vertreter verfügen, im Ladungsbeschluss der Vertreter namentlich bezeichnet werden, dessen persönliches Erscheinen angeordnet werden soll (Hess. LAG 21. August 1995 - 4 Ta 269/95 - n.v.; 01. November 2005 a. a. O., zu II 7).

Was für die Auslegung der §§ 51 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 141 Abs. 1, 2 ZPO gilt, muss entsprechend für die an diese anknüpfende Norm von § 141 Abs. 3 ZPO gelten. Nur eine natürliche Person kann einerseits schuldhaft säumig und andererseits ohne ihr Verschulden im Sinne der §§ 141 Abs. 3 Satz 1, 381 Abs. 1 ZPO verhindert sein. Kommt es daher auf das persönliche Verschulden des geladenen gesetzlichen Vertreters an, muss auch die Rechtsfolge des Verschuldens - das festzusetzende Ordnungsgeld - diese Person treffen.

e) Das Arbeitsgericht hat weiter zutreffend angenommen, dass der Beschwerdeführer sein Nichterscheinen im Gütetermin nicht hinreichend entschuldigt hat. Es besteht daher kein Anlass zur nachträglichen Aufhebung des Ordnungsgeldes gemäß § 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO.

aa) Geschäftliche Termine des gesetzlichen Vertreters eines Arbeitgebers können ausnahmsweise unter besonderen Voraussetzungen ein Entschuldigungsgrund sein, insbesondere wenn sie seit längerem anberaumt oder kurzfristig und unvorhersehbar waren und wenn sie unverschiebbar und von besonderer Bedeutung sind (vgl. Hess. LAG 01. November 2005 a. a. O., zu II 3; Korinth ArbRB 2007/252, 254; Berscheid/Korinth a. a. O. § 51 Rn 17; GK-ArbGG-Schütz a. a. O. § 51 Rn 21; Germelmann a. a. O. § 51 Rn 18). Im Normalfall hat jedoch auch der Arbeitgeber bzw. dessen gesetzlicher Vertreter seine Terminsplanung auf die gerichtliche Terminierung abzustimmen.

Der Beschwerdeführer hat trotz der wiederholten Hinweise und Aufforderungen des Arbeitsgerichts nicht schlüssig begründet, dass der von ihm behauptete Geschäftstermin eine Nichtwahrnehmung des Gütetermins zwingend erforderlich machte. Sein Vortrag beschränkt sich insoweit auf pauschale, eine Überprüfung nicht zulassende Behauptungen. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, dass es sich tatsächlich um einen kurzfristigen Termin handelte und nicht etwa um eine Terminplanung, die so lange bestand, dass der Beschwerdeführer sie dem Arbeitsgericht hätte mitteilen können, um diesem eine Reaktion auf die - angebliche - Verhinderung des Beschwerdeführers zu ermöglichen. Trotz der wiederholten Aufforderungen des Arbeitsgerichts hat der Beschwerdeführer den zeitlichen Ablauf des Zustandekommens des Termins in E konsequent verschwiegen. Der allein vorgelegten Flugbestätigung ist ein Ausstellungsdatum nicht zu entnehmen. Weiter hat der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise nachvollziehbar begründet, aus welchen Gründen eine kurzfristige Verlegung des Geschäftstermins etwa auf Donnerstag, den 11. Oktober 2007 oder auf Montag, den 15. Oktober 2007 nicht in Betracht kam. Schließlich ist nicht erkennbar, aus welchem Grund der Termin in E so dringend gewesen sein soll, dass dem Beschwerdeführer eine Wahrnehmung des Gütetermins unzumutbar war. Auch insoweit erschöpft sich das Vorbringen des Beschwerdeführers auf die Behauptung von "Problemen ... im Zusammenhang der geplanten Aufführung des afrikanischen Zirkus in A". Welcher Art und Dringlichkeit diese waren, wird aus dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht deutlich. Ein derart substanzloses Vorbringen ist zur Feststellung eines Entschuldigungsgrundes ungeeignet.

bb) Wie bereits das Arbeitsgericht angenommen hat, könnte ein Entschuldigungsgrund auch dann vorliegen, wenn der Beschwerdeführer auf die Wahrnehmung des Termins durch den von ihm gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO legitimierten Rechtsanwalt C vertraut und von dessen Verhinderung so kurzfristig erfahren hätte, dass ihm eine Änderung seiner Terminplanung oder die Entsendung eines anderen Vertreters gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht mehr möglich gewesen wäre. Auf einen solchen Sachverhalt hat sich der Beschwerdeführer jedoch nicht berufen. Angesichts der bereits zwei Tage vor dem Gütetermin aufgetretenen Erkrankung von Rechtsanwalt C drängt sich ein solcher Sachverhalt auch nicht ohne weiteres auf. Innerhalb von zwei Tagen wäre dem Beschwerdeführer durchaus eine Reaktion auf die Erkrankung möglich gewesen.

f) Die Höhe des vom Arbeitsgericht festgesetzten Ordnungsgeldes hat der Beschwerdeführer nicht beanstandet. Sie liegt innerhalb des im Fall des erstmaligen Verstoßes einer Partei gegen eine Anordnung zum persönlichen Erscheinen bestehenden Ermessensrahmens (hierzu Hess. LAG 29. Mai 2007 - 4 Ta 157/07 - AuR 2008/78 L, zu II 2).

III.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind anteilig im Verhältnis zum Erfolg der Beschwerde dem Beschwerdeführer und der Staatskasse aufzuerlegen. Allerdings ist streitig, wie mit den Kosten einer erfolgreichen Beschwerde einer Partei gegen eine Ordnungsgeldfestsetzung zu verfahren ist. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, diese seien in analoger Anwendung von § 46 OWiG in Verbindung mit §§ 467, 473 Abs. 3, Abs. 4 StPO der Staatskasse aufzuerlegen (OLG Bamberg 02. November 1981 - 7 WF 66/81 - MDR 1982/585; OLG Hamm 15. November 1979 - 12 W 13/78 - MDR 1980/322; 14. Dezember 1993 - 12 W 31/93 - OLGR Hamm 1994/154; Leipold a. a. O. § 143 Rn 58; MüKo-ZPO-Damrau 2. Aufl. § 380 Rn 13; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 28. Aufl. § 380 Rn 12; Reinelt JurisPR-BGHZivilR 33/2007, zu E). Die Gegenansicht geht dagegen davon aus, es handele sich um gemäß § 7 JVEG von der im Ausgangsverfahren unterliegenden Partei zu tragende Kosten (so etwa LAG Frankfurt am Main 18. März 1982 - 3 Ta 206/81 - MDR 1982/612; LAG Rheinland-Pfalz 22. Juli 1985 - 4 Ta 166/85 -; OLG Frankfurt am Main 24. November 1983 - 13 W 85/83 - MDR 1984/322; OLG Brandenburg 24. Oktober 2000 - 12 W 49/00 - MDR 2001/411; Stadler a. a. O. § 141 Rn 15; Greger a. a. O. § 141 Rn 15). Die erkennende Kammer folgt ersterer Ansicht (Hess. LAG 29. Mai 2007 a. a. O., zu II 3). Dagegen haben sich der Bundesgerichtshof und das Bundesarbeitsgericht jüngst der letzteren Ansicht angeschlossen (BGH 12. Juni 2007 a. a. O., zu II 4; BAG 22. August 2007 a. a. O., zu II 4). Die dafür genannten Argumente überzeugen indessen nicht.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs soll die fehlende Beteiligung der Staatskasse ausschlaggebend sein. Diese ist jedoch auch an Straf- und an Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht beteiligt. Es leuchtet daher nicht ein, aus welchem Grund die fehlende Beteiligung der Staatskasse einer Analogie entgegenstehen soll. Das Bundesarbeitsgericht hat als Rechtsgrundlage § 7 JVEG genannt. Parteien unterfallen jedoch nicht dem Geltungsbereich der §§ 1, 7 JVEG. Auch diese Norm könnte daher allenfalls analog angewendet werden. Somit besteht eine Regelungslücke. Zu deren Schließung sind § 46 OWiG in Verbindung mit §§ 467, 473 Abs. 3, Abs. 4 StPO ungleich sachgerechter als § 7 JVEG. Die Ordnungsgeldfestsetzung gegen eine die Anordnung ihres persönlichen Erscheinens missachtende Partei ist eine strafähnliche Sanktion (vgl. etwa Leipold a. a. O. § 141 Rn 52; GK-ArbGG-Schütz a. a. O. § 51 Rn 36; Germelmann a. a. O. § 51 Rn 25), die am ehesten mit der Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten zu vergleichen ist. Aus diesem Grund bietet sich die analoge Anwendung des dort geltenden Kostenrechts an.

Dies gilt umso mehr, als die Gegenansicht zu äußerst fragwürdigen Ergebnissen führt. Unterliegt die gegen die Ordnungsgeldfestsetzung erfolgreich Beschwerde führende Partei im Ausgangsverfahren, hätte sie die Kosten ihrer erfolgreichen Beschwerde gegen eine rechtswidrige Ordnungsgeldfestsetzung zu tragen. Dies würde eine abschreckende Wirkung auf die Ausübung prozessualer Rechte der Partei haben, da angesichts des nach § 6 Abs. 1 EGStGB für die Ordnungsgeldfestsetzung in Betracht kommenden Rahmens von € 5 bis € 1.000 ein relativ großer Teil des Ordnungsgeldes von der Partei in Form ihrer Kostentragungspflicht in jedem Fall aufzubringen wäre. Noch problematischer wäre das Ergebnis, wenn der Gegner im Ausgangsverfahren Kostenschuldner ist. Er würde dann mit Kosten belastet, die durch Handlungen seines Gegners und der Gerichte ausgelöst wurden, die er in keiner Weise steuern konnte. § 7 JVEG enthält daher keine für eine analoge Anwendung geeignete, sachgerechte Regelung. Aus diesem Grund besteht keine Veranlassung, von der bisherigen Rechtsprechung der Kammer abzuweichen.

Die analoge Anwendung der §§ 46 OWiG, 473 Abs. 4 StPO führt zu einer Quotelung der Kosten des vorliegenden Verfahrens im Verhältnis des Erfolgs der Beschwerde.

Die Rechtsbeschwerde wird zugunsten des Beschwerdeführers gemäß §§ 72 Abs. 2 Nr. 2, 78 Satz 2 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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