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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 15.11.2006
Aktenzeichen: 4 Ta 438/06
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 51
ArbGG § 53
ZPO § 141
ZPO § 178
ZPO § 329
ZPO § 381
1. Ein wegen des Nichterscheinens einer Partei, deren persönliches Erscheinen angeordnet war, verhängter Ordnungsgeldbeschluss kann sowohl aufgrund der mündlichen Verhandlung als auch außerhalb der Verhandlung erlassen werden.

2. Bei einer Säumnis im Kammertermin ist für die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung die gesamte Kammer einschließlich der ehrenamtlichen Richter zuständig. Dann ist der Beschluss zu verkünden.

3. Für Ordnungsgeldbeschlüsse, die außerhalb der mündlichen Verhandlung erlassen werden, ist generell allein der Vorsitzende zuständig. Derartige Beschlüsse sind nicht zu verkünden, sondern nur zuzustellen.

4. Hat eine Partei in einem früheren Verhandlungstermin eine bestimmte Vergleichsvariante persönlich mit Gericht und Gegner erörtert und sodann verworfen, wird eine Vollmacht gemäß § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie ihren Vertreter anweist, den erörterten Vergleich nicht abzuschließen. Dies gilt jedenfalls, sofern sich nicht neue rechtliche Aspekte oder neue relevante Tatsachen begeben.


Tenor:

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juli 2006 - 2 Ca 1373/06 - aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 200 €. Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der Beklagten des Ausgangsverfahrens. In diesem wehrt sich der Kläger gegen eine Änderungskündigung der Beklagten, mit der seine Wochenarbeitszeit von 37 auf 40 Stunden ohne Lohnausgleich erhöht werden soll. Der Beschwerdeführer kam der Anordnung seines persönlichen Erscheinens zum Gütetermin nach. In diesem wurde als Vergleichsmöglichkeit insbesondere eine Befristung der Arbeitszeiterhöhung diskutiert. Die Beklagte entschloss sich, einer solchen Lösung nicht näherzutreten. Auch weitere Vergleichsverhandlungen der Parteien scheiterten. Im Kammertermin vom 12. Juli 2006 erschien der Beschwerdeführer trotz der Anordnung seines persönlichen Erscheinens unangekündigt nicht. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten erklärte, er verfüge über eine Vollmacht gemäß § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO und könne diese nachreichen. Auf die Frage nach Vergleichsmöglichkeiten erklärte er, die Beklagte wünsche wegen anderweitig rechtshängiger Parallelverfahren eine Entscheidung. Auf den Hinweis, dass damit eine hinreichende Bevollmächtigung im Sinne von § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO fehle, erwiderte er sinngemäß, über eine zwischen den Parteien noch nicht erörterte Vergleichsvariante könne mit Aussicht auf Erfolg verhandelt werden. Die angekündigte Vollmacht reichte er mit Schriftsatz vom 13. Juli 2006 nach.

Das Arbeitsgericht behielt sich in der Sitzung vom 12. Juli 2006 die Festsetzung eines Ordnungsgeldes vor. Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung verkündete es ein klagestattgebendes Urteil, dessen Tenor auf der dem Protokoll der Sitzung folgenden Seite der Akte niedergelegt und von den Mitgliedern der Kammer unterschrieben wurde. Auf der nächsten Seite ist der Tenor des angefochtenen Ordnungsgeldbeschlusses schriftlich niedergelegt und von der Vorsitzenden und den am 12. Juli 2006 präsenten ehrenamtlichen Richtern unterschrieben. Ein Datum tragen weder der Urteils- noch der Beschlusstenor. Der Beschluss wurde nicht verkündet, sondern im Wege der Ersatzzustellung in den Geschäftsräumen der Beklagten des Ausgangsverfahrens zugestellt und dort am 11. August 2006 einer Beschäftigten der Beklagte übergeben. Eine Ausfertigung des Beschlusses wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten und jetzigen Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 16. August 2006 zugestellt.

Gegen den Beschluss legte der Beschwerdeführer am 21. August 2006 sofortige Beschwerde ein. Er rügt, der Beschluss sei mangels Verkündung ein keine Rechtswirkungen entfaltender Scheinbeschluss. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er tatsächlich von der gesamten Kammer und nicht nur von der Vorsitzenden getroffen wurde. Das Ordnungsgeld habe nicht gegen den Beschwerdeführer, sondern allenfalls gegen die Beklagte verhängt werden dürfen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten sei im Sinne von § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO hinreichend unterrichtet und bevollmächtigt gewesen. Ein Vergleich sei nur deshalb nicht zustande gekommen, weil sich nach den festgefahrenen Vergleichsverhandlungen keine weiteren Vergleichsmöglichkeiten mehr abgezeichnet hätten. Die Vorsitzende sei vom Beginn des Verfahrens an davon ausgegangen, dass die Beklagte die Anforderungen an eine Änderungskündigung zur Entgeltreduzierung nicht erfüllen könne und damit befangen gewesen. Die Verhängung des Ordnungsgeldes sei die Konsequenz dieser Haltung. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist begründet.

1. Der angefochtene Beschluss ist allerdings kein bloßer Scheinbeschluss ohne Rechtswirkung, der nur formal aufzuheben wäre (vgl. entsprechend zu Scheinurteilen BGH 18. September 1963 - V ZR 192/61 - LM ZPO § 511 Nr. 7, zu 1 b; 16. Oktober 1984 - VI ZB 25/83 - VersR 1984/1192). Der Beschluss hätte allerdings verkündet werden müssen. Ein wegen der Missachtung der Anordnung des persönlichen Erscheinens durch eine Partei erlassener Ordnungsgeldbeschluss kann sowohl aufgrund mündlicher Verhandlung als auch außerhalb einer mündlichen Verhandlung ergehen. Nicht selten wird letzteres erforderlich sein, etwa wenn noch die Stichhaltigkeit einer Entschuldigung geklärt werden muss. Dann ist für die Entscheidung gemäß § 53 Abs. 1 S. 1 ArbGG allein der Vorsitzende zuständig, da der Beschluss nicht aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergeht (Hess. LAG 26. Januar 2005 - 4 Ta 621/04 - n. v.; 01. November 2005 - 4 Ta 475/05 - AR-Blattei ES 160.7 Nr. 227, zu II 2). In diesem Fall ist der Beschluss gemäß § 329 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht zu verkünden, sondern dem Betroffenen zuzustellen.

Dass nach § 381 Abs. 1 S. 1, S. 2 ZPO die Festsetzung des Ordnungsmittels zu unterbleiben hat, wenn das Ausbleiben der Partei vor dem Termin hinreichend entschuldigt wird, und dass gemäß § 381 Abs. 1 S. 3 ZPO die getroffene Anordnung aufgehoben wird, wenn Entschuldigungsgründe für das Ausbleiben und die nicht rechtzeitige Entschuldigung nachträglich glaubhaft gemacht werden, belegt, dass das Ordnungsgeld auch aufgrund der mündlichen Verhandlung erlassen werden kann, für die das persönliche Erscheinen der Partei angeordnet war. Dann ist im Umkehrschluss aus §§ 53 Abs. 1 S. 1, 51 Abs. 2 ArbGG für die Entscheidung aufgrund eines Kammertermins die gesamte Kammer einschließlich der ehrenamtlichen Richter zuständig (so zutreffend Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 5. Aufl. § 51 Rdnr. 24; Creutzfeldt in Bader/Creutzfeldt/Friedrich ArbGG 4. Aufl. § 51 Rdnr. 9; für eine generelle Zuständigkeit des Vorsitzenden auch bei der Festsetzung aufgrund mündlicher Verhandlung GK-ArbGG-Schütz Stand September 2006 § 51 Rdnr. 34; ErfK-Koch 6. Auflage § 51 ArbGG Rdnr. 15; für die Zuständigkeit der gesamten Kammer in allen Fällen der Säumnis im Kammertermin Berscheid in Schwab/Weth ArbGG § 51 Rdnr. 27). Der Ausnahmetatbestand von § 53 Abs. 1 S. 1 ArbGG für Entscheidungen außerhalb der mündlichen Verhandlung ist dann nicht erfüllt. Auch fehlt eine § 51 Abs. 2 ArbGG entsprechende Kompetenzregelung. Ein aufgrund der mündlichen Verhandlung erlassener Beschluss muss zudem gemäß § 329 Abs. 1 S. 1 ZPO verkündet werden (Germelmann a. a. O. § 51 Rdnr. 24).

Der angefochtene Beschluss erging aufgrund des Kammertermins vom 12. Juli 2006. Eine Anhörung des Beschwerdeführers außerhalb der mündlichen Verhandlung wurde nicht durchgeführt. Der von den Mitgliedern der Kammer vom 12. Juli 2006 unterzeichnete Tenor belegt, dass er von der gesamten Kammer und nicht alleine von der Vorsitzenden erlassen wurde. Ob dies am Tag des Kammertermins oder später geschah, ist nicht von Belang. Aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergehende Entscheidungen müssen nicht am Tag der mündlichen Verhandlung getroffen werden (vgl. § 60 Abs. 1 ArbGG). Der Beschluss hätte allerdings nach § 329 Abs. 1 S. 1 ZPO verkündet werden müssen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers führt die fehlende Verkündung nicht zur Nichtigkeit der Entscheidung. Wird ein zu verkündeter Beschluss unterzeichnet und sodann zugestellt, wird er mit der Zustellung wirksam (Musielak-Musielak ZPO 4. Aufl. § 329 Rdnr. 11; Zöller-Vollkommer ZPO 25. Aufl. § 329 Rdnr. 14). Insoweit gilt nichts anderes als bei Urteilen (vgl. BGH 12. März 2004 - V ZR 37/03 - NJW 2004/2019, zu II 1 b; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 64. Aufl. § 310 Rdnr. 5; Musielak a. a. O. § 310 Rdnr. 8, 10; Vollkommer a. a. O. § 310 Rdnr. 7, 8). Verkündungsmängel stehen der Wirksamkeit einer gerichtlichen Entscheidung nur entgegen, wenn gegen elementare, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerfordernisse verstoßen wurde, sodass von einer Verlautbarung im Rechtssinn nicht mehr gesprochen werden kann. Sind deren Mindestanforderungen hingegen gewahrt, hindern auch Verstöße gegen zwingende Formerfordernisse nicht das Entstehen einer wirksamen Entscheidung. Zu den Mindestanforderungen gehört, dass die Verlautbarung vom Gericht beabsichtigt oder von den Parteien als solche zu verstehen war. Eine Bekanntgabe durch Zustellung statt durch Verkündung in öffentlicher Sitzung ist mit dem Wesen der Verlautbarung nicht unvereinbar, da sie für die Bekanntgabe anderer gerichtlicher Entscheidungen gesetzlich vorgesehen ist. Die Zustellung einer Entscheidung anstelle ihrer Verkündung ist daher lediglich ein Verfahrensfehler, nicht aber ein Verstoß gegen unverzichtbare Formerfordernisse (BGH 12. März 2004 a. a. O., zu II 1 b). Der angefochtene Beschluss ist demzufolge wirksam, weil er vom Arbeitsgericht mit dem Willen der Verlautbarung zugestellt wurde.

Der Beschluss wurde allerdings nicht ordnungsgemäß zugestellt. Die vom Arbeitsgericht veranlasste Ersatzzustellung in den Geschäftsräumen der Beklagten des Ausgangsverfahrens nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO war nicht zulässig. Eine solche Ersatzzustellung ist bei einer juristischen Person nur gegenüber dieser selbst, nicht aber gegenüber ihren Organen oder Gesellschaftern möglich (BGH 16. April 1986 - XIII ZB 26/85 - BGHZ 97/341, zu B II 2; OLG Hamm 06. Oktober 1983 - 2 U 112/83 - NJW 1984/2372; OLG Brandenburg 09. Oktober 1995 - 7 W 16/95 - NJW-RR 1996/766; OLG Nürnberg 30. Juni 1998 - 1 W 1666/98 - MDR 1998/1369, zu 2; BayObLG 04. November 1999 - 2Z BR 122/99 - NJW 2000/464, zu II 2 a). Die Zustellung eines gegenüber einem Organ einer juristischen Person erlassenen Ordnungsgeldbeschlusses ist in den Geschäftsräumen der juristischen Person daher nur durch persönliche Übergabe möglich (vgl. Hess. LAG 06. Oktober 2006 - 4 Ta 435/06 - n. v., zu II 1; 26. Oktober 2006 - 4 Ta 471/06 - n. v.).

Dieser Zustellungsmangel wurde jedoch gemäß § 189 ZPO geheilt. Danach gilt ein Schriftstück als zugegangen, sobald es der Person, an die es gerichtet wurde, tatsächlich zugeht. Im Fall der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten ist dessen Besitzerlangung maßgeblich. Wird ein Rechtsanwalt, dem das Schriftstück zugestellt wurde, später von der betroffenen Partei mit ihrer Vertretung beauftragt, gilt die Zustellung als zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung bewirkt (BGH 22. November 1988 - VI ZR 226/87 - LM ZPO § 23 Nr. 5, zu II 3 a; Stöber in Zöller a. a. O. § 189 Rdnr. 4; Roth in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 189 Rdnr. 8; Wolst in Musielak a. a. O. § 189 Rdnr. 3). Da dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten eine Ausfertigung des angefochtenen Beschlusses zugestellt worden war, wurde der Zustellungsmangel spätestens zu dem Zeitpunkt geheilt, zu dem der Beschwerdeführer diesem eine Prozessvollmacht zur Durchführung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erteilte.

2. Der Beschwerdeführer wendet sich im Ergebnis zu Recht gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Würdigung der irritierenden Schlussfolgerungen, mit denen der gegen die Vorsitzende gerichtete Vorwurf der Befangenheit begründet werden soll, und der mit der Rechtsprechung der erkennenden Kammer (vgl. nur Hess. LAG 01. November 2005 a. a. O.) im Wesentlichen divergierenden weiteren Rügen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer macht jedenfalls zu Recht geltend, er sei durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Sinne von § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO ausreichend vertreten gewesen.

Nach der Rechtsprechung der erkennenden Kammer kann ein Prozessbevollmächtigter einer Partei ein geeigneter Vertreter im Sinne § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO sein, auch wenn er selbst nicht unmittelbar an den den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Vorgängen beteiligt war und daher keine eigenen Eindrücke von diesen wiedergeben kann. Voraussetzung ist allerdings, dass er so unterrichtet wurde, dass er über dieselben Kenntnisse über die die Grundlage des Rechtsstreits bildenden Lebensvorgänge und die betrieblichen Verhältnisse verfügt wie die Partei selber, und dass er von der Partei umfassend zur Abgabe prozessleitender Erklärungen legitimiert wurde, insbesondere auch zum Abschluss eines Vergleiches ohne Widerrufsvorbehalt. Im Beschwerdeverfahren kann von einer unzureichenden Befähigung des Prozessbevollmächtigten zur Sachverhaltsaufklärung und von einer nicht ausreichenden Bevollmächtigung nur ausgegangen werden, wenn sich dies der Akte entnehmen lässt, insbesondere wenn das Arbeitsgericht entsprechende Feststellungen getroffen hat (vgl. etwa Hess. LAG 22. August 2005 - 4 Ta 384/05 - Juris; 01. November 2005 a. a. O., zu II 4 a, b).

Eine unzureichende Befähigung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zur Aufklärung des Sachverhalts lässt sich der Akte nicht entnehmen. Nach Aktenlage ist auch davon auszugehen, dass der Prozessbevollmächtigte hinreichend zur Abgabe der gebotenen Erklärungen befugt war. Die vom Beschwerdeführer erteilte Vollmacht legitimierte den Prozessbevollmächtigten der Beklagten ihrem Wortlaut nach uneingeschränkt zur Abgabe der gebotenen Erklärungen und insbesondere zum Vergleichsschluss. Allerdings fehlt es an einer hinreichenden Bevollmächtigung, wenn die Partei eine erteilte Vollmacht durch zusätzliche Weisungen einschränkt oder aufhebt, etwa durch die Weisung, in einem Termin keinen Vergleich zu schließen (OLG Bremen 30. Dezember 1987 - 4 U 90/87 - MDR 1988/417; Leipold in Stein/Jonas a. a. O. § 141 Rdnr. 45; Berscheid a. a. O. § 51 Rdnr. 21). Zwar ist keine Partei zum Vergleichsschluss verpflichtet. § 141 Abs. 3 ZPO zwingt sie aber dazu, zumindest einen Vertreter in einen Termin zu entsenden, der über das Verfahren wie sie selber disponieren kann. Ist die Partei zu einer umfassenden Bevollmächtigung eines Vertreters nicht bereit, kommt eine Vertretung regelmäßig nicht in Betracht. Dann obliegt es der Partei, persönlich im Termin zu erscheinen, um Gelegenheit zu erhalten, die Argumente des Gegners und des Gerichts zur Kenntnis zu nehmen und diese sodann in ihre Willensbildung über das weitere prozessuale Vorgehen einfließen zu lassen (a. A. Tschöpe/Fleddermann NZA 2000/1269, 1274). Es soll verhindert werden, dass die Erfolgsaussichten der mündlichen Verhandlung dadurch beeinträchtigt werden, dass sich Parteien auf vorgefasste Auffassungen und starre Forderungen versteifen und sich einer argumentativen Erörterung dieser unter Einbeziehung der Meinungen des Gerichts und des Gegners entziehen (Hess. LAG 01. November 2005 a. a. O., zu II 4 b; 11. Mai 2006 - 4 Ta 243/06 - Juris, zu II 2 b).

Nicht verlangt werden kann von einer Partei allerdings, dass sie den Vertreter zum Abschluss eines bestimmten Vergleiches bevollmächtigt, den sie bereits in einer früheren Verhandlung mit Gericht und Gegner erörtert hat und den sie für nicht akzeptabel hält. Dies gilt jedenfalls so lange, wie nicht neue, bisher nicht erörterte rechtliche Aspekte auftreten oder neue relevante Tatsachen bekannt oder festgestellt werden, etwa nach der Durchführung einer Beweisaufnahme. Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens ist die Ermöglichung einer ergebnisoffenen mündlichen Verhandlung, in der die Parteien bzw. ihre Bevollmächtigten flexibel auf die Argumente des Gegners und des Gerichts reagieren können und nicht durch starre Vorgaben gebunden sind, nicht aber die Erzwingung eines Vergleichs mit einem bestimmten Inhalt (vgl. Hess. LAG 01. November 2005 a. a. O., zu II 4 b; 11. Mai 2006 a. a. O., zu II 2 b). Hat eine Partei die Argumente der anderen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis genommen und sich trotz der danach erkennbaren Prozessrisiken gegen eine bestimmte Vergleichsvariante entschieden, kann von ihr nicht verlangt werden, einen Vertreter in einem späteren Termin zum Abschluss dieser verworfenen Vergleichsvariante zu legitimieren, sofern sich nicht neue rechtliche oder tatsächliche Aspekte ergeben.

Hier ergibt sich aus der Akte, dass bereits im Gütetermin die Sach- und Rechtslage sowie die in Betracht kommenden Vergleichsmöglichkeiten in Gegenwart des Beschwerdeführers erörtert wurden und dass sich der Beschwerdeführer letztlich in Kenntnis des Prozessrisikos gegen die den Gegenstand der Verhandlungen bildende Vergleichsvariante der Befristung der ausgleichslosen Arbeitszeiterhöhung entschieden hat. Danach musste er den Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht dazu bevollmächtigen, diese verworfene Vergleichsvariante doch abzuschließen, sofern sich nicht neue rechtliche oder tatsächliche Umstände ergeben sollten. Dass sich bis zum Kammertermin wesentliche neue rechtliche oder tatsächliche Aspekte ergeben haben, ist nicht ersichtlich. Auch wurden offenbar keine neuen Vergleichsmöglichkeiten erörtert. Damit ist eine unzulässige Beschränkung der dem Bevollmächtigten der Beklagten erteilten Vollmacht im Beschwerdeverfahren nicht feststellbar.

3. Die Kosten der Beschwerde sind der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. Hartmann a. a. O. § 141 Rdnr. 59, § 380 Rdnr. 14; Leipold a. a. O. § 141 Rdnr. 58; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 26. Aufl. § 141 Rdnr. 7, § 380 Rdnr. 12).

Ende der Entscheidung

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