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Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 04.10.2005
Aktenzeichen: 4 Ta 448/05
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO
Vorschriften:
ArbGG § 55 | |
ArbGG § 60 | |
ZPO § 331 | |
ZPO § 335 | |
ZPO § 517 | |
ZPO § 548 |
2. Für Säumnisentscheidungen aufgrund eines Kammertermins ist nicht die Kammer des Arbeitsgerichts in voller Besetzung, sondern allein der Vorsitzende zuständig.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juli 2005 - 10 Ca 7190/02 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt im Ausgangsverfahren die Beklagte auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung sowie mit einer Klageerweiterung vom 12. Mai 2003 auf Zahlung von Arbeitsvergütung in Höhe von € 94.877,25 in Anspruch. Zustellungsversuche im Inland hatten keinen Erfolg. Nachdem ein Insolvenzantrag gegen die Beklagte mangels Masse zurückgewiesen wurde, teilte der Kläger am 04. September 2003 eine ladungsfähige Anschrift der Beklagten in Moskau mit. Am 13. November 2003 ließ der Kläger die Klageschrift und den Schriftsatz vom 12. Mai 2003 durch Gerichtsvollzieher dem dort kurzfristig präsenten Vorstandsvorsitzenden der Beklagten in den Geschäftsräumen eines anderen Unternehmens in A zustellen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zum Schriftsatz vom 17. November 2003 (Bl. 28 - 40 d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht bestimmte darauf Güte-/Kammertermin auf den 15. Juni 2004 und veranlasste eine Zustellung der Ladung der angegebenen Anschrift der Beklagten in Moskau. Nach einem Hinweis des Bezirksrevisors auf die übliche Zustellungsdauer in Russland verlegte das Arbeitsgericht den Termin auf den 23. November 2004. Gleichzeitig veranlasste es erneut eine Zustellung der Ladung zu diesem Termin in Moskau.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2004 teilte die deutsche Botschaft in Moskau mit, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen in Russland nehme zurzeit von der Übergabe des Ersuchens an das russische Außenministerium bis zur Übersendung der Erledigungsstücke an die Botschaft mindestens ein halbes Jahr, regelmäßig aber über ein Jahr in Anspruch. Bei Rücklauf der Erledigungsstücke könne die erbetene Rechtshilfehandlung bereits mehrere Monate zurückliegen. In dem Termin vom 23. November 2004 erschien für die Beklagte niemand. Das Arbeitsgericht stellte fest, dass ein Zustellungsnachweis nicht zur Akte gelangt war. Der Kläger stellte die angekündigten Sachanträge. Das Arbeitsgericht bestimmte Verkündungstermin auf den 19. Juli 2005. Mit Schreiben vom 31. Mai 2005 teilte die deutsche Botschaft in Moskau mit, dass nach wie vor kein Zustellungsnachweis der russischen Behörden eingegangen sei.
Das Arbeitsgericht wies mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils durch die Vorsitzende zurück. Wegen dessen Begründung wird auf Bl. 75, 76 d.A. Bezug genommen. Gegen den am 01. August 2005 zugestellten Beschluss legte der Kläger am 09. August 2005 sofortige Beschwerde ein, der das Arbeitsgericht mit Beschluss der Vorsitzenden vom 05. September 2005 nicht abhalf. Der Kläger rügt, dass die Parteizustellung der Klageschrift und des Schriftsatzes vom 12. Mai 2003 gem. § 189 ZPO Zustellungsmängel geheilt habe. Das Arbeitsgericht habe am 19. Juli 2005 nicht über die Anträge vom 23. November 2004 entscheiden dürfen, sondern wegen der Zustellungsprobleme den Verkündungstermin vertagen müssen. Seine Entscheidung sei zu früh ergangen. Zudem habe das Arbeitsgericht öffentlich zustellen können.
Wegen des weiteren Vortrags des Klägers wird auf die im Ausgangs- und im Beschwerdeverfahren eingereichten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Erlass eines Versäumnisurteils abgelehnt.
1.
Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG hat das Arbeitsgericht zutreffend allein durch die Vorsitzende entschieden. Die Zurückweisung des Erlasses des beantragten Versäumnisurteils und die Nichtabhilfeentscheidung sind Entscheidungen bei Säumnis in dieser Norm. Es ist allerdings streitig, ob diese Norm bei Säumnisentscheidungen aufgrund eines Kammertermins überhaupt anzuwenden ist. Dies wird zum Teil mit der Begründung abgelehnt, § 55 ArbGG betreffe seiner systematischen Stellung nach nur die Säumnis im Gütetermin (ArbG Bamberg 29.10.1997 - 1 Ca 675/97 - NZA 1998/904); Berscheid in Schwab/Weth ArbGG § 55 Rz 2 - 9, 27, § 59 Rz 36). Daher sei außerhalb des Gütetermins die Kammer mit den ehrenamtlichen Richtern zur Entscheidung berufen. Nach einer anderen Meinung soll im Kammertermin ein Wahlrecht bestehen, ob die ehrenamtlichen Richter beteiligt werden oder nicht. Die Beteiligung der ehrenamtlichen Richter führe nicht zu einer Änderung des gesetzlichen Richters (Grunsky, ArbGG, 7. Aufl., § 55 Rz 1; Helml in Hauck/Helml, ArbGG, 2. Aufl., § 55 Rz 5; Schaub, Arbeitsgerichtsverfahren, 7. Aufl., § 29 Rz 2, § 40 Rz 5).
Nach überwiegender Meinung enthält § 55 Abs. 1 ArbGG dagegen eine zwingende, die gesamte Instanz regelnde Zuständigkeitsentscheidung (LAG Berlin 14.10.1994 - 6 Sa 89/94 - LAGE ZPO § 513 Nr. 10, zu 1.3; 14.07.1997 - 9 Sa 52/97 - LAGE BGB § 626 Nr. 108, zu I. 1. b); LAG Rheinland-Pfalz 04.03.1997 - 6 Sa 1235/96 - LAGE ArbGG 1979 § 68 Nr. 1, zu II. 2.; Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl., § 55 Rz 17, 22 a, § 59 Rz 40; Schütz in GK-ArbGG, Stand: September 2005, § 55 Rz 7, 8, § 59 Rz 44, 45; HWK-Ziemann, § 55 ArbGTG Rz 11; Baur in Gift/Baur, Das Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen, E Rz 972; Zwanziger in Kittner/Zwanziger, Arbeitsrecht, 3. Aufl., § 166 Rz 184; Ascheid in Kasseler Handbuch zum Arbeitsrecht, 2. Aufl., § 10 Rz 11; ErfK-Koch, 5. Aufl., § 55 Rz 4). Dieser Auffassung ist zu folgen.
Die weiteren in § 55 Abs. 1 ArbGG vorgesehenen Kompetenzen des Vorsitzenden belegen, dass der Anwendungsbereich der Norm keineswegs auf den Gütetermin beschränkt oder als Hilfskompetenz für den Fall der Nichtanwesenheit der ehrenamtlichen Richter zu verstehen ist. Das Verfahren im Gütetermin ist vielmehr in § 54 ArbGG geregelt. Unterstrichen wird diese Schlussfolgerung dadurch, dass § 55 Abs. 1 ArbGG gemäß § 64 Abs. 7 ArbGG auch im Berufungsverfahren gilt, das einen Gütetermin nicht kennt. Die Annahme einer rein fakultativen Kompetenz des Vorsitzenden würde nicht nur den klaren Gesetzeswortlaut missachten. Sie wäre auch mit der Gewährleistung des gesetzlichen Richters durch Art 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar (LAG Berlin 14.07.1997, a.a.O., zu I. 1. b); Germelmann, a.a.O., § 55 Rz 22 a; Schütz, a.a.O., § 55 Rz 7, 8, 18; Ziemann, a.a.O., § 55 ArbGG, Rz 1; Koch, a.a.O., § 55 ArbGG Rz 2, 4; zu Unrecht a.A. LAG Berlin 14.10.1994, a.a.O., zu 1.3; Helml, a.a.O., § 55 Rz 5). Die Gewährleistung des gesetzlichen Richters gebietet eine im Voraus generell abstrakt gefasste Bestimmung der zur Entscheidung berufenen Richter. Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den konkreten Fall bezogene Auswahl der Richter das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst werden kann. Eine auf einen bestimmten Termin oder gar auf einen bestimmten Einzelfall bezogene Zuordnung der zur Entscheidung berufenen Richter ist verfassungswidrig (BVerfG 08.04.1997 - 1 PbvU 1/95 - BVerfGE 95/322, zu C. I. 1. - 3.; BAG 16.11.1995 - 8 AZR 864/93 - AP Einigungsvertrag Anlage I Art. XIX Nr. 54, zu A.). Dies gilt auch für die Heranziehung ehrenamtlicher Richter, da diese gleichberechtigt mit dem Vorsitzenden zur Entscheidung berufen sind (BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats 06.02.1998 - 1 BvR 1788/97 - AP GG Art. 101 Nr. 55, zu II. 1.).
Die Zuständigkeitsverteilung kann deshalb nicht davon abhängen, ob die ehrenamtlichen Richter an dem fraglichen Termin erschienen und zu einer Mitwirkung an der Entscheidung bereit sind. Auch die Entscheidung über die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter betrifft die Bestimmung der gesetzlichen Richter. Die verfassungsrechtlich gebotene abstraktgenerelle Festlegung der Besetzung der Richterbank findet sich in § 55 Abs. 1 ArbGG. Diese Norm ist als für alle Phasen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens die alleinige Zuständigkeit des Vorsitzenden vorsehende, nicht dispositive Kompetenzverteilungsregelung für alle in § 55 Abs. 1 ArbGG aufgeführten Entscheidungen zu verstehen. Sind Entscheidungen gemäß § 55 Abs. 1 ArbGG aufgrund eines Kammertermins zu treffen, sind die ehrenamtlichen Richter in diesen zwar anwesend. Die Entscheidung, wie aufgrund einer Säumnis zu entscheiden ist, obliegt jedoch ausschließlich dem Vorsitzenden. Dem steht auch die Regelung von § 309 ZPO nicht entgegen, dergemäß ein Urteil nur von den Richtern gefällt werden kann, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beteiligt waren. Die Tatbestände von § 55 Abs. 1 ArbGG sind diesem allgemeinen Grundsatz gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG einschränkende Spezialregelungen (vgl. Germelmann, a.a.O., § 55 Rz 17, 22 a; Schütz, a.a.O., § 55 Rz 8, 18; Ziemann, a.a.O., § 55 ArbGG Rz 1; Koch, a.a.O., § 55 ArbGG Rz 1, 2, 4).
2.
Der Erlass eines Versäumnisurteils musste gem. § 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO unterbleiben, da die ordnungsgemäße und rechtzeitige Ladung der Beklagten zu dem Termin vom 23. November 2004 nicht feststand und nach wie vor nicht feststeht. Es kann dahinstehen, ob der Mangel der Nichtfeststellbarkeit der Amtszustellung der Klageschrift und des Schriftsatzes vom 12. Mai 2003 durch die vom Kläger durchgeführte Parteizustellung gem. § 189 ZPO geheilt ist. Jedenfalls ist die Ladung zu dem Termin vom 23. November 2004 der Beklagten auch nicht durch Parteizustellung zugegangen. Da ein Versäumnisurteil gem. § 331 ZPO aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergeht, hindert eine nicht ordnungsgemäße Ladung der ausgebliebenen Partei zu dem Termin an dem Erlass einer Säumnisentscheidung. Der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils ist damit nach § 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zurückzuweisen.
Dem Erlass eines Versäumnisurteils stand zudem entgegen, dass zwischen dem Verhandlungstermin am 23. November 2004 und dem Verkündungstermin vom 19. Juli 2005 ein Zeitraum von mehr als fünf Monaten lag. Nach Ablauf dieses Zeitraums war der Erlass einer Entscheidung aufgrund der Verhandlung vom 23. November 2004 nicht mehr zulässig. Ein Verkündungstermin ist gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 ArbGG binnen drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Eine spätere Ansetzung ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Auch wenn es insoweit keine gesetzliche Höchstfrist gibt und die Verzögerung der Rückkehr des Ladungsnachweises bei einer Auslandszustellung unzweifelhaft als wichtiger Grund für eine spätere Anberaumung in Betracht kommt, kann ein Verkündungstermin nicht beliebig herausgeschoben werden. Die relativ kurze gesetzliche Regelfrist ist eine zu berücksichtigende gesetzgeberische Wertung. Weiter ist zu beachten, dass das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren in erster Instanz ein schriftliches Verfahren nicht kennt. Daher muss gewährleistet werden, dass ein in einem Verkündungstermin verkündetes Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung erlassen wird. Das ist nicht mehr möglich, wenn seit dem Verhandlungstermin so viel Zeit verstrichen ist, dass die Erinnerung des bzw. der entscheidenden Richter(s) an die Verhandlung typischerweise verblasst sein muss.
Insoweit erscheint es angemessen, in Anlehnung an die Fünfmonatsfristen der §§ 517, 548 ZPO anzunehmen, dass der Verkündungstermin nicht später als fünf Monate nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung angesetzt werden darf. Die Fristen der §§ 517, 548 ZPO tragen dem nachlassenden menschlichen Erinnerungsvermögen Rechnung (vgl. GmS-OBG 27.04.1993 - GmS-OBG 1/92 - AP ZPO § 551 Nr. 21, zu II. 3., 4.; BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats 26.03.2001 - 1 BvR 383/00 - AP GG Art. 20 Nr. 33, zu B. I. 2. c) cc); BAG 17.02.2000 - 2 AZR 350/99 - AP ZPO § 551 Nr. 52, zu 2.; 01.10.2003 - 1 ABN 62/01 - AP ArbGG 1979 § 72 a Nr. 5, zu II. 4.). Ist nach Ablauf von fünf Monaten typischerweise die Begründung eines rechtzeitig verkündeten Urteils nicht mehr hinreichend zuverlässig möglich, ist erst recht nicht mehr der Erlass eines Urteils aufgrund einer mündlichen Verhandlung möglich, wenn seit dem Schluss der Ver-handlung ein entsprechender Zeitraum verstrichen ist. Aus diesem Grund kommt ent-gegen der Ansicht des Klägers auch eine weitere Vertagung des Verkündungstermins nicht in Betracht. Dies wäre allenfalls innerhalb der Fünfmonatsfrist möglich gewesen.
Schließlich kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen einer öffentlichen Zu-stellung erfüllt sind. Die Beklagte war jedenfalls zu dem Termin am 23. November 2004 auch nicht durch öffentliche Zustellung geladen. Deshalb kann aufgrund dieser Ver-handlung kein Versäumnisurteil ergehen. Falls der Kläger weiter davon ausgehen soll-te, dass eine öffentliche Zustellung zulässig ist, steht es ihm frei, die Ladung der Be-klagten zu einem weiteren Termin durch öffentliche Zustellung beim Arbeitsgericht zu beantragen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird gem. § 78 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG im Hinblick auf die Rechtsfragen zugelassen, ob zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Verkündungstermin eine Höchstfrist gilt, ob diese vorliegend überschritten ist, ob ggf. der Kläger einen Anspruch auf Vertagung des Verkündungstermins hat und in welcher Besetzung die Kammer des Arbeitsgerichts im Fall einer Säumnis im Kammertermin zu entscheiden hat.
Ende der Entscheidung
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