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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 13.02.2009
Aktenzeichen: 4 Ta 717/08
Rechtsgebiete: BetrVG, ZPO


Vorschriften:

BetrVG § 101
ZPO § 80
Eine einem Rechtsanwalt von einem Betriebsrat zur Führung eines Beschlussverfahrens zur Aufhebung einer personellen Maßnahme durch den Arbeitgeber gemäß § 101 Satz 1 BetrVG erteilte Prozessvollmacht umfasst regelmäßig auch die Stellung eines Zwangsgeldantrages gemäß § 101 Satz 2 BetrVG nach der Rechtskraft eines dem ersten Antrag stattgebenden Beschlusses. Es bedarf für den Zwangsgeldantrag keiner erneuten Beschlussfassung des Betriebsrats.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. November 2008 - 16 BV 545/06 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Zwangsvollstreckung aus einem Antrag gemäß § 101 Satz 1 BetrVG.

Das Arbeitsgericht hat auf Antrag des antragstellenden Betriebsrats im Ausgangsverfahren der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin mit Beschluss vom 24. Oktober 2006 aufgegeben, die Einstellung der Arbeitnehmerin A aufzuheben. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies die erkennende Kammer mit Beschluss vom 08. Mai 2007 - 4 TaBV 234/06 - zurück. Die von der Arbeitgeberin gegen den Beschluss eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 ABN 80/07 - als unzulässig. Da die Arbeitgeberin die Einstellung von Frau A nicht aufhob, stellte der Betriebsrat den vorliegenden Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gemäß § 101 Satz 2 BetrVG.

Die Arbeitgeberin rügt das Fehlen einer das Vollstreckungsverfahren betreffenden ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Betriebsrats sowie die fehlende Erteilung einer Vollstreckungsklausel. Das Arbeitsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss ein Zwangsgeld in Höhe von 12.600 € festgesetzt. Gegen den am 28. November 2008 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin am 11. Dezember 2008 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet, da der Antrag des Betriebsrats zulässig und begründet ist.

1. Die auf die Rüge der Arbeitgeberin nach § 88 Abs. 1 ZPO gemäß § 80 Abs. 1 ZPO einzureichende schriftliche Prozessvollmacht für den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats liegt inzwischen vor.

2. Der Antrag nach § 101 Satz 2 BetrVG bedurfte nicht der vorherigen Erteilung einer Vollstreckungsklausel im Sinne von § 724 ZPO für den Aufhebungsbeschluss gemäß § 101 Satz 1 BetrVG. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes setzt nach § 101 Satz 2 BetrVG lediglich die Rechtskraft der Entscheidung gemäß § 101 Satz 1 BetrVG und eine gleichwohl unterbliebene Aufhebung der personellen Maßnahme durch den Arbeitgeber voraus. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist dem Antrag gemäß § 101 Satz 2 BetrVG stattzugeben. Den Voraussetzungen der §§ 704 ff ZPO unterliegt erst die von Amts wegen durchzuführende Vollstreckung des festgesetzten Zwangsgeldes (vgl. etwa GK-BetrVG-Kraft/Raab 8. Aufl. § 101 Rn. 13; Kittner/Bachner in Däubler/ Kittner/Klebe BetrVG 11. Aufl. § 101 Rn. 13, 15, 16; Schlochauer in Hess/ Schlochauer/Worzalla/Glock/Nicolai BetrVG 7. Aufl. § 101 Rn. 14, 15; Woitaschek in Gross/Thon/Ahmad/Woitaschek BetrVG 2. Aufl. § 101 Rn. 10, 11).

3. Die Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Betriebsrats für das vorliegende Vollstreckungsverfahren greift ebenfalls nicht durch. Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, legitimiert die in ihrer Wirksamkeit nicht streitige Prozessvollmacht des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats im Ausgangsfahren auch den Vollstreckungsantrag gemäß § 101 Satz 2 BetrVG. Der ein Beschlussverfahren einleitende Beschluss eines Betriebsrats ist nicht auf einzelne Verfahrensanträge beschränkt. Er muss nur den zu klärenden Verfahrensgegenstand und das angestrebte Prozessziel bezeichnen (BAG 29. April 2004 - 1 ABR 30/02 - BAGE 110/252, zu B II 1 a aa). Die Formulierung der konkret zu stellenden Anträge obliegt dann dem Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats eigenständig auf der Grundlage seiner Prozessvollmacht (Hess. LAG 26. Februar 2008 - 4 TaBV 85/07 - n. v., zu B I 1). Ein auf die Einleitung eines Beschlussverfahrens zur Aufhebung einer personellen Maßnahme gemäß § 101 Satz 1 BetrVG gerichteter Betriebsratsbeschluss und eine auf dessen Grundlage erteilte Prozessvollmacht ist damit nicht auf den Antrag nach § 101 Satz 1 BetrVG beschränkt. Zur Erreichung des Prozessziels wird regelmäßig auch ein Antrag im Sinne § 101 Satz 2 BetrVG umfasst.

4. Die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Bemessung des Zwangsgeldes sind nicht zu beanstanden. Rügen hat die Arbeitgeberin insoweit auch nicht erhoben.

5. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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