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Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 06.09.2005
Aktenzeichen: 4 TaBV 107/05
Rechtsgebiete: BetrVG, ArbGG


Vorschriften:

BetrVG § 85
BetrVG § 87
ArbGG § 9
ArbGG § 89
ArbGG § 98
Die Bildung einer Einigungsstelle aufgrund einer Beschwerde eines Arbeitnehmers nach § 85 Abs. 2 BetrVG hängt von folgenden Voraussetzungen ab:

1. Der Gegenstand der Beschwerde muss hinischtlich der ihr zugrundeliegenden Lebensvorgänge und der handelnden Personen hinreichend konkret sein.

2. Gegenstand der Beschwerde darf kein Rechtsanspruch im engeren Sinn sein. Schwer konkretisierbare Pflichten des Arbeitgebers etwa in Zusammenhang mit Mobbingvorwürfen können dagegen die Bestellung der Einigungsstelle rechtfertigen, wenn die weiteren Voraussetzungen für deren Bildung erfüllt sind.

3. Es darf sich nicht um einen kollektiv mitbestimmungspflichtigen Regelungsgegenstand handeln.

4. Es muss ein aktueller Regelungsbedarf bestehen. Ein solcher liegt in der Regel nicht vor, wenn der Beschwerde führende Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausgeschieden oder lang andauernd arbeitsunfähig ist.


Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 03. Juni 2005 - 6 BV 8/05 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über die Bildung einer Einigungsstelle über eine Beschwerde im Sinne von § 85 BetrVG.

Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin betreibt eine F. Der Antrag stellende Betriebsrat repräsentiert deren Belegschaft. In der F bestehen seit Jahren Streitigkeiten zwischen dem Betriebsrat und Teilen der Belegschaft einerseits und der Arbeitgeberin andererseits, in deren Zentrum die Person und der Führungsstil des technischen Leiters der F stehen, dem Mobbing gegen Mitglieder des F-technischen Personals vorgeworfen wird. Mehrere längerfristig arbeitsunfähige Angestellte führen ihre Erkrankungen auf von ihnen erlebte Schikanen zurück. Einige von ihnen werden von der "Initiative gegen psychosozialen Stress und Mobbing e.V." (IPSM) betreut. Der seit Anfang 1999 durchgehend arbeitsunfähige frühere Betriebsratsvorsitzende G macht vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden in Zusammenhang mit Mobbingvorwürfen Schadensersatz in sechsstelliger Höhe geltend. Über den Prozess wurde in Presse und Fernsehen berichtet. Mit Schreiben vom 28. Juli 2004 richtete der seit 18. Februar 2004 durchgehend arbeitsunfähige Angestellte A an den Betriebsrat folgende Beschwerde:

"Hiermit lege ich Beschwerde ein, da ich mich krankmachenden Bedingungen (provoziertem psychosozialen Stress) am Arbeitsplatz ausgesetzt sehe. Die meines Erachtens ständigen Leistungs- und Verhaltenskontrollen von einem bestimmten Mitarbeiter der Saalleitung und durch die Videoüberwachungsanlage tragen dazu bei, meinen Gesundheitszustand immer mehr zu verschlechtern.

Zudem wird mir die Erhöhung zum H schon seit 01. Juli 1997 verweigert, obwohl ich mit besonderem Engagement im letzten Jahr nochmals den I erfolgreich absolviert habe.

Deshalb bitte ich den Arbeitgeber darauf hinzuweisen und für Abhilfe zu sorgen."

Mit Schreiben vom 12. August 2004 fasste der IPSM Herrn A betreffend "exemplarisch eine kleine Auswahl der Vorkommnisse" folgendermaßen zusammen:

"1. Ständige Ermahnungen von Vorgesetzten, denen sich Herr A ausgesetzt sah, deren Inhalt seiner Meinung nach Nichtigkeiten beinhalteten, jedoch für ihn die Qualität von schikanösem Verhalten aufwiesen.

2. Eine versprochene Punkterhöhung aus dem Jahr 1997, steht bis heute noch aus, obwohl alle Bedingungen hierfür, von Seiten meines Klienten erfüllt wurden.

3. Leistungs- und Verhaltenskontrolle durch Videoüberwachung.

4. In 6 bzw. 8 Augen Gesprächen wurde Herrn A nach seiner Aussage nahe gelegt, er möge sich einen "gelben Schein" für die nächsten 3 - 4 Jahre besorgen."

Der Betriebsrat erklärte die Beschwerde für berechtigt. Aufgrund eines Beschlusses vom 08. Mai 2005 erklärte er die Verhandlungen mit der Arbeitgeberin für gescheitert und schlug die Bildung einer Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des LAG J B mit einer Besetzung von drei Beisitzern pro Seite vor.

Der Betriebsrat hat beantragt,

1. den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts J, Herrn B, zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Beschwerde des Mitarbeiters A" zu bestellen;

2. die Anzahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf jeweils drei, hilfsweise zwei festzusetzen.

Die Arbeitgeberin hat zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags eingewandt, die Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die Ausführungen unter I. des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen, da die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig sei, und zur Begründung - kurz zusammengefasst - angenommen, die Vorwürfe beträfen zum Teil nicht der Zuständigkeit der Einigungsstelle unterfallende Rechtsansprüche. Im Übrigen seien sie nicht in dem zur Bestimmung des Gegenstandes der Einigungsstelle erforderlichen Mindestmaß konkretisiert. Der Vorwurf der Videoüberwachung schließlich betreffe das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG und könne deshalb nicht Gegenstand einer Einigungsstelle nach § 85 BetrVG sein.

In der den Beschluss abschließenden Rechtsmittelbelehrung wies das Arbeitsgericht den Betriebsrat darauf hin, dass er gegen die Entscheidung Beschwerde einlegen könne. Die Beschwerdefrist betrage einen Monat und die Beschwerdebegründungsfrist zwei Monate.

Gegen den am 06. Juni 2005 zugestellten Beschluss legte der Betriebsrat am 05. Juli 2005 Beschwerde ein, die er am Montag, dem 08. August 2005 begründete.

Der Betriebsrat meint, die Einigungsstelle sei offensichtlich zuständig. Bei allen Beschwerdepunkten handele es sich um Mobbingvorwürfe, die im Gerichtsverfahren kaum hinreichend bestimmbar seien und bei denen das Bestehen von Rechtsansprüchen unberücksichtigt bleiben müsse. Vor dem Hintergrund des organisiert vollzogenen Mobbings seien die einzelnen Beschwerdepunkte daher ausreichend konkretisiert.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags des Betriebsrats wird auf den Schriftsatz vom 06. August 2005 Bezug genommen.

Der Betriebsrat beantragt,

1. den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts J, Herrn B, hilfsweise den Vizepräsidenten des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main a.D. C zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zu bestellen, die sich mit der Beschwerde des Mitarbeiters der Beteiligten zu 2) A beschäftigen soll und

2. die Zahl der vom Arbeitgeber und Betriebsrat zu benennenden Beisitzer auf jeweils drei, hilfsweise zwei festzusetzen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

hilfsweise,

1. Herrn Richter am Arbeitsgericht Frankfurt D als Vorsitzenden der Einigungsstelle zu benennen,

2. die Zahl der Beisitzer jeder Seite auf zwei festzulegen;

äußerst hilfsweise,

Frau Richterin am Arbeitsgericht Offenbach E als Vorsitzende der Einigungsstelle zu benennen.

Die Arbeitgeberin rügt, die Beschwerdebegründung habe sich nicht hinreichend mit den Argumenten des Arbeitsgerichts auseinandergesetzt.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Arbeitgeberin wird auf den Schriftsatz vom 30. August 2005 Bezug genommen.

B.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

I.

1. Die Beschwerde ist nicht deshalb unzulässig, weil sie entgegen § 98 Abs. 2 Satz 2 ArbGG nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses eingelegt und begründet wurde. Aufgrund der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluss galt gemäß § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG für die Einlegung der Beschwerde eine Frist von einem Jahr. Auch die Nichteinhaltung der Beschwerdebegründungsfrist führt nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde. Zwar erfasst § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG Rechtsmittelbegründungsfristen nicht (BAG 05. Februar 2004 - 8 AZR 112/03 - AP BGB § 611 a Nr. 23, zu II 1 c). Die innerhalb der nach § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG verlängerten Beschwerdefrist eingereichte Beschwerdebegründung ist jedoch als erneute Beschwerdeeinlegung unter gleichzeitiger Begründung zu verstehen (vgl. BAG 26. September 2002 - 5 AZB 15/02 - EzA GVG § 17 a Nr. 14, zu I 2). Im Übrigen wäre dem Betriebsrat aufgrund der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung ohnehin - ggf. von Amts wegen - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) zu gewähren (vgl. BAG 05. Februar 2004 a.a.O., zu II 1 d cc).

2. Die Beschwerdebegründung entspricht auch den Anforderungen von § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG; die Beschwerdegründe sind im Sinn dieser Bestimmung hinreichend angeführt. Eine Beschwerdebegründung muss sich mit dem Inhalt des angefochtenen Beschlusses sachlich auseinandersetzen und klarstellen, was gegen dessen Begründung einzuwenden ist (BAG 31. Oktober 1972 - 1 ABR 4/72 - AP ArbGG 1953 § 89 Nr. 7; 27. Oktober 1987 - 1 ABR 9/86 - BAGE 56/270, zu B I). Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung. Die Arbeitgeberin verweist zwar zutreffend darauf, dass sich die Beschwerdebegründung mit der Würdigung der einzelnen Beschwerden durch das Arbeitsgericht nur teilweise und eher kursorisch auseinandersetzt. Mit ihr wird jedoch im Kern gerügt, dass es sich bei allen Beschwerdepunkten um Teile eines umfassenden Mobbingszenarios handele und insoweit eine Gesamtbetrachtung erforderlich sei, bei der nach der Rechtsprechung der erkennenden Kammer (LAG Frankfurt am Main 15. September 1992 - 4 TaBV 52/92 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 26) eine nähere Präzisierung der Beschwerden nicht erforderlich sei und der Vorbehalt des Vorliegens eines Rechtsanspruchs (§ 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG) nicht greife. Damit setzt sich die Beschwerdebegründung hinsichtlich aller vom Betriebsrat für berechtigt erklärten Beschwerden mit einer für die Antragszurückweisung tragenden Erwägung auseinander. Ob diese Rügen tatsächlich berechtigt sind, ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit der Beschwerde.

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat die Bestellung der Einigungsstelle zu Recht abgelehnt, da diese offensichtlich unzuständig ist (§ 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). Offensichtlich unzuständig ist eine Einigungsstelle, wenn ihre Zuständigkeit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt als möglich erscheint, wenn ihre Zuständigkeit also bei sachgerechter Beurteilung auf den ersten Blick unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet ist. Das Bestellungsverfahren soll weder durch die Klärung komplizierter Rechtsfragen noch durch Aufklärung streitiger Tatsachen durch Beweiserhebung belastet werden; diese Aufgaben sind ggf. der Einigungsstelle vorbehalten. Für deren Bestellung ist entscheidend, ob an ihrer Unzuständigkeit ernsthafte rechtliche Zweifel möglich sind (vgl. etwa LAG Köln 13. Januar 1998 - 13 TaBV 60/97 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 33, zu II 2 b aa; LAG Berlin 22. Juni 1998 - 9 TaBV 3/98 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 32, zu 3 a; LAG Hamm 09. August 2004 - 10 TaBV 81/04 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 43, zu B II 1). Dies ist nach dem von den Beteiligten vorgetragenen Sachverhalt nicht der Fall.

1. Gemäß § 85 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen. Hält er eine Beschwerde für berechtigt, hat er beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken. Nach § 85 Abs. 2 BetrVG kann bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über die Berechtigung einer Beschwerde eine Einigungsstelle angerufen werden, deren Spruch die Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ersetzt, sofern Gegenstand der Beschwerde nicht ein Rechtsanspruch ist. Aus dieser Regelung, aus ihrem Zweck und aus ihrer systematischen Stellung ergeben sich verschiedene Voraussetzungen für die Bestellung der Einigungsstelle.

a) Es muss zunächst eine beachtliche Beschwerde vorliegen. Dazu muss ihr Gegenstand in einem gewissen Maß konkretisiert sein. Nur dann kann ihr nachgegangen werden, nur dann vermag der Arbeitgeber sie gemäß §§ 84 Abs. 2, 85 Abs. 3 Satz 2 BetrVG zu bescheiden, und nur dann kann die Zuständigkeitsprüfung gemäß § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG inhaltlich durchgeführt werden. Es genügt nicht, pauschal bestimmte Rügen zu erheben. Vielmehr muss auch bestimmbar sein, welche konkreten Umstände oder Verhaltensweisen Anlass der Rüge sein sollen (LAG Frankfurt am Main 15. September 1992 a.a.O., zu II b cc, c; GK-BetrVG-Wiese 7. Aufl. § 85 Rz 9; Hess in Hess/ Schlochauer/Worzalla/Glock BetrVG 6. Aufl. § 85 Rz 9 a; HaKo-BetrVG-Lakies § 85 Rz 6). Gegebenenfalls obliegt es dem Betriebsrat, den Beschwerdeführer zu einer Konkretisierung seiner Beschwerde anzuhalten (Hess a.a.O. § 85 Rz 5).

b) Ist Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers, ist nach überwiegender Ansicht das Einigungsstellenverfahren nicht erzwingbar. Trotz des nicht eindeutigen Wortlauts der Norm kann es nicht Zweck der Einigungsstelle sein, im Sinn eines Rechtsgutachtens vorprozessual das Bestehen von Rechtsansprüchen zu prüfen (BAG 28. Juni 1984 - 6 ABR 5/83 - BAGE 46/228, zu II 2 c; LAG Frankfurt am Main 08. Dezember 1992 - 4 TaBV 103/92 - ArbGG 1979 § 98 Nr. 25, zu II 1 b; LAG München 06. März 1997 - 4 TaBV 3/97 - LAGE BetrVG 1972 § 85 Nr. 4, zu 2; Hess a.a.O. § 85 Rz 11; Lakies a.a.O. § 85 Rz 8; a.A. Buschmann in Däubler/Kittner/Klebe BetrVG 9. Aufl. § 85 Rz 10; jeweils m.w.N.). Nach der Rechtsprechung der Kammer (etwa LAG Frankfurt am Main 15. September 1992 a.a.O., zu II b bb; 08. Dezember 1992 a.a.O., zu II 1 b; 07. Dezember 2004 - 4 TaBV 133/04 - n.v., zu II 2 b (1)) ist dieser Grundsatz zur Vermeidung eines Leerlaufs des Mitbestimmungsrechts nach § 85 BetrVG dann einzuschränken, wenn es sich um Ansprüche handelt, die auf regelmäßig nur schwer konkretisierbaren Pflichten des Arbeitgebers beruhen, insbesondere auf dessen Fürsorgepflicht oder auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. An dieser Rechtsprechung hält die Kammer fest (zustimmend etwa auch ErfK-Kania 5. Aufl. § 85 Rz 5; Fitting BetrVG 22. Aufl. § 85 Rz 8; Richardi-Thüsing BetrVG 9. Aufl. § 85 Rz 22; Lakies a.a.O. § 85 Rz 8). Es handelt sich insoweit um Rechtsansprüche im weiteren Sinn, die nur schwer justiziabel sind und daher von echten Rechtsansprüchen im engeren Sinn zu unterscheiden sind.

Die Gegenansicht, die wortlautbezogen jegliche Art von Rechtsansprüchen ausnehmen will, führt einerseits regelmäßig für das Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG zu keinen anderen Ergebnissen, da sie konzediert, dass eine offensichtliche Unzuständigkeit im Sinn von § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nur vorliegt, wenn keine ernsthaften Zweifel am Vorhandensein eines Rechtsanspruchs bestehen (LAG Düsseldorf 21. Dezember 1993 - 8 (5) TaBV 92/93 - NZA 1994/767; Wiese a.a.O. § 85 Rz 11; generell von der Unzuständigkeit der Einigungsstelle ausgehend dagegen LAG Schleswig-Holstein 21. Dezember 1989 - 4 TaBV 42/89 - NZA 1990/703, zu 1.2; Nebendahl/Lunk NZA 1990/676, 678 f.; Hunold DB 1993/2282, 2284; MünchArbR-von Hoyningen-Huene 2. Aufl. § 303 Rz 33). Dies ist bei auslegungsbedürftigen Tatbeständen wie der Fürsorgepflicht nur selten der Fall. Andererseits berücksichtigt die Gegenansicht nicht, dass gerade bei Fragen der Fürsorge und der Gleichbehandlung regelmäßig auch nicht justiziable Regelungsfragen angesprochen sind, die nicht Gegenstand von Rechtsansprüchen werden können und die im Rahmen der Einigungsstelle sinnvoll geregelt und geschlichtet werden können (ähnlich Buschmann AuR 1999/365 f.). Konflikte um derartige Fragen können betriebsintern häufig gerechter gelöst werden als in förmlichen Gerichtsverfahren, in denen allein die Parteien mit den betriebsinternen Verhältnissen aus eigener Erfahrung vertraut sind.

c) Eine weitere Begrenzung der Zuständigkeit der Einigungsstelle nach § 85 Abs. 2 BetrVG folgt daraus, dass einzelne Arbeitnehmer durch individuelle Beschwerden nicht ein Verfahren zur Korrektur der Ergebnisse der kollektiven Mitbestimmung in Gang setzen können. Das Einigungsstellenverfahren ist auf Regelungsstreitigkeiten nicht kollektiver Art beschränkt und kann die kollektive Mitbestimmung daher lediglich ergänzen. Bestehen kollektive Mitbestimmungsrechte, gehen sie dem Verfahren nach § 85 Abs. 2 BetrVG vor (vgl. Wiese a.a.O. § 85 Rz 17, 18; Fitting a.a.O. § 85 Rz 6; Hess a.a.O. § 85 Rz 2; Thüsing a.a.O. § 85 Rz 5, 26, 27).

d) Schließlich ist aus dem Zweck des Beschwerdeverfahrens abzuleiten, dass Gegenstand der Beschwerde eine aktuell relevante Meinungsverschiedenheit zwischen dem Beschwerde führenden Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber oder einem anderen Arbeitnehmer sein muss. Ansonsten kann der Arbeitgeber bzw. die Einigungsstelle der Beschwerde nicht abhelfen, sondern allenfalls dem Beschwerde führenden Arbeitnehmer mitteilen, dass sein Standpunkt ihrer Ansicht nach zutreffend oder unzutreffend ist und ihm ggf. Genugtuung verschaffen. Erforderlich ist daher ein Zukunftsbezug des den Gegenstand der Beschwerde bildenden Problems. Das Einigungsstellenverfahren muss geeignet sein, ein aktuell relevantes Problem am Arbeitsplatz zu lösen. Abgeschlossene Vorgänge können nicht Gegenstand des Verfahrens sein. So nimmt Isenhardt (in Pünnel/Isenhardt Die Einigungsstelle des Betriebsverfassungsgesetzes 1972 4. Aufl. Rz 226) zu Recht an, dass mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb eine Durchführung des Einigungsstellenverfahrens regelmäßig nicht mehr in Betracht kommt, weil kein Regelungsbedarf mehr besteht.

Dasselbe muss gelten, wenn ein Arbeitnehmer seit Längerem etwa aus krankheitsbedingten Gründen an der Arbeitsleistung verhindert ist und eine Rückkehr in den Betrieb nicht absehbar ist. Dann gibt es keinen aktuellen Bedarf an der Regelung vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit aufgetretener Probleme am Arbeitsplatz. Steht nicht fest, ob und wann der Arbeitnehmer an den Arbeitsplatz zurückkehrt, kann nicht festgestellt werden, ob sich die Probleme in Zukunft fortsetzen werden. Im Fall von Auseinandersetzungen mit bestimmten Kollegen oder Vorgesetzten kann sich bei einer späteren Rückkehr des Arbeitnehmers das Problem längst erledigt haben, etwa weil der Kollege oder Vorgesetzte zwischenzeitlich seinen Arbeitsplatz gewechselt hat oder weil der Beschwerde führende Arbeitnehmer dann anderweitig eingesetzt wird. Zwar wird man, um das Verfahren nicht zu entwerten, keine besonders enge zeitliche Verknüpfung und keine absolute Sicherheit verlangen können, dass sich das Problem wiederholen kann. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit muss jedoch feststellbar sein, um zu verhindern, dass sich das Einigungsstellenverfahren darin erschöpft, die Verantwortung für frühere Konflikte zu ermitteln und ggf. Genugtuung zu verschaffen. Letzteres ist im Rechtsstaat Aufgabe der staatlichen Gerichte.

2. Die vom Betriebsrat für berechtigt erklärten Beschwerdepunkte entsprechen diesen Voraussetzungen offensichtlich nicht.

a) Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Rüge der Videoüberwachung das kollektive Mitbestimmungsrecht von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG betrifft und daher der Zuständigkeit der Einigungsstelle nach § 85 Abs. 2 BetrVG entzogen ist. Dass mit der Beschwerde von Herrn A insoweit über den kollektiven Tatbestand hinaus irgendwelche individuellen Besonderheiten gerügt werden sollen, wird aus der Beschwerde nicht deutlich.

Ebenso zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Rüge der Verweigerung einer Punkterhöhung einen Rechtsanspruch betrifft. Vergütungsrelevante Ansprüche, die sich aus die anspruchsbegründenden Umstände regelnden Rechtsnormen ergeben, können nicht Gegenstand des Einigungsstellenverfahrens sein, da dies nur zu einem vorprozessualen Rechtsgutachten führen würde (vgl. für einen Tantiemeanspruch Hess. LAG 07. Dezember 2004 a.a.O., zu II 2 c).

Dagegen sind die weiteren Rügen der Leistungs- und Verhaltenskontrollen und der Vorwurf, Herrn A sei nahe gelegt worden, sich für die nächsten drei bis vier Jahre einen "gelben Schein" zu besorgen, Formen der Ausübung des Direktionsrechts bzw. der Meinungsfreiheit, die nur schwer justiziabel sind und daher nach der zitierten Rechtsprechung der Kammer der Zuständigkeit der Einigungsstelle nicht entgegenstehen, zumindest aber deren Zuständigkeit nicht offensichtlich ausschließen. Sie sind von Herrn A jedoch nicht hinreichend konkret vorgetragen worden, da die konkreten Lebensvorgänge und insbesondere die beteiligten Personen nicht deutlich werden. Zudem fällt auf, dass Herr A in seinem Beschwerdeschreiben vom 28. Juli 2004 von "einem bestimmten Mitarbeiter der K" spricht, während in dem Schreiben des IPSM vom 12. August 2004 von mehreren Vorgesetzten die Rede ist. Um welche Person bzw. Personen es konkret gehen soll, wird nicht deutlich.

Schließlich steht der Bildung der Einigungsstelle entgegen, dass Herr A seit Februar 2004 durchgehend arbeitsunfähig ist und nicht erkennbar ist, dass eine Rückkehr in den Betrieb in absehbarer Zeit möglich sein wird. Dass irgendein konkretes Problem am Arbeitsplatz aktuell sinnvoll geregelt werden könnte, ist nicht erkennbar. Dies wird erst zu überblicken sein, wenn feststeht, dass und wann Herr A wieder arbeitsfähig werden wird. Erst zu diesem Zeitpunkt kann festgestellt werden, ob die betrieblichen Umstände, die vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit Auslöser der von Herrn A vorgetragenen Konflikte waren, noch bestehen. Wie dargelegt, dient das Beschwerdeverfahren der Lösung aktueller Probleme am Arbeitsplatz und nicht der Aufarbeitung vergangener Sachverhalte ohne aktuelle betriebliche Relevanz.

b) Entgegen der Auffassung des Betriebsrats rechtfertigen auch die im Raum stehenden Mobbingvorwürfe keine andere Beurteilung. Zutreffend ist allerdings, dass Mobbingvorwürfe Gegenstand eines Einigungsstellenverfahrens gemäß § 85 Abs. 2 BetrVG sein können (vgl. BAG 15. Januar 1997 - 7 ABR 14/96 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 118, zu B 1 b; Kania a.a.O. § 85 Rz 5). Mobbing kann zwar Rechtsansprüche auslösen. Die Feststellung von Mobbingtatbeständen bereitet jedoch regelmäßig erhebliche Schwierigkeiten, weil es um lang andauernde und vielaktige Ereignisketten geht und häufig die Abgrenzung zu sozial anerkannten Verhaltensweisen und die Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen erhebliche Probleme aufwirft (vgl. BAG 15. Januar 1997 a.a.O., zu B 1 a). In solchen Fällen kommt einzelnen Beschwerdepunkten über ihre Bedeutung als ggf. einen Rechtsanspruch auslösender Vorfall eine über sie hinausgehende Relevanz für die Beurteilung des zwischenmenschlichen Verhaltens zu. Daher ist das in den Betrieb eingebundene, auf Vermittlung und die Erzielung betriebspraktischer Lösungen gerichtete Verfahren nach § 85 Abs. 2 BetrVG geeignet, dem schwer justiziablen Phänomen des Mobbing zu begegnen (Hess. LAG 07. Dezember 2004 a.a.O., zu II 2 b (2)).

Dies entbindet indessen nicht von der Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen für die Bildung der Einigungsstelle. Der Mobbingvorwurf allein legitimiert die Einigungsstelle nach § 85 Abs. 2 BetrVG weder zur Regelung kollektiver Mitbestimmungstatbestände noch zur Bescheidung ohne weiteres justiziabler Rechtsansprüche im engeren Sinn. Die Schwierigkeit der Feststellung von Mobbingtatbeständen mag es rechtfertigen, vom Beschwerdeführer keine umfassende Schilderung des Konflikthergangs über eine längere Zeit zu verlangen. Zumindest müssen aber die handelnden Personen identifizierbar und die aktuellen Anlässe erkennbar werden, die die Veranlassung für die Beschwerde gegeben haben. Andernfalls ist keine Prüfung der Zuständigkeit der Einigungsstelle und keine Abhilfe konkreter Probleme möglich. Schließlich müssen aktuelle Regelungsmöglichkeiten bestehen. Auch bei Mobbingvorwürfen kann sich der Zweck der Einigungsstelle nicht darauf beschränken, in abgeschlossenen Fällen ohne aktuelle betriebliche Relevanz Genugtuung zu gewähren. Dies ist ggf. Aufgabe der staatlichen Justiz.

Ende der Entscheidung

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