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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 04.04.2006
Aktenzeichen: 4 TaBV 183/05
Rechtsgebiete: BetrVG, ZPO


Vorschriften:

BetrVG § 23 III
BetrVG § 80 II
BetrVG § 99
ZPO § 256
Ein Betriebsrat trägt die Feststellungslast für das Vorliegen von ihm behaupteter Mitbestimmungstatbestände. Verfügt er nicht über fundierte Kenntnisse über die diesen zugrundeliegenden Sachverhalte, ist er nicht befugt, in einem Beschlussverfahren nicht fundierte Rechtsbehauptungen aufzustellen. Er hat vielmehr zunächst die ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnissquellen und insbesondere die Auskunftsansprüche nach § 80 Abs. 2 BetrVG auszuschöpfen.
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 07. September 2005 - 5 BV 6/05 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über Beteiligungsrechte in Zusammenhang mit Einstellungen.

Die zu 2) und 3) beteiligten Arbeitgeberinnen sind Unternehmen der Software-Industrie. Die Beteiligte zu 2) ist die Muttergesellschaft der Beteiligten zu 3). Stammbetrieb der Arbeitgeberinnen ist ein Gemeinschaftsbetrieb in B, dessen Belegschaft vom antragstellenden Betriebsrat repräsentiert wird. Daneben betreiben sie Gemeinschaftsbetriebe u.a. in München und Düsseldorf. Am 14. April 2004 erteilte der Leiter der Niederlassung Düsseldorf dem dort beschäftigten Arbeitnehmer A zum Zweck von dessen Wiedereingliederung nach einer längeren Arbeitsunfähigkeit folgende Anweisung:

"... wie vorhin auf dem Integrationsamt besprochen, werden wir Sie kurzfristig in einem Projekt einsetzen. Sie werden im Projekt PRODIS mitarbeiten. Ihr Einsatz wird von B koordiniert, dort werden Sie auch für die nächsten Wochen Ihren Arbeitsplatz haben. Für eine Hotelunterkunft sorgt Fr. C von B aus. Ihre Aufgabe wird sein, nach kurzer Einarbeitung zunächst einen Workshop im PRODIS-Umfeld zu konzipieren. Nach erfolgreicher Vorbereitung werden Sie diesen Workshop abschließend für einen Kunden in D halten. Weiterhin werden Sie Spezifikationen für den PRODIS-Einsatz bei unserem Kunden EWerke in F erarbeiten. Der Projektverlauf und -erfolg wird in wöchentlichen Projektreviews überprüft. Zum Projektbeginn melden Sie sich bitte am Montag, 19.04.2004 um 9 Uhr bei Hr. G in B. Dort erfahren Sie dann weitere Details zu Ihrem Projekt."

In der Zeit zwischen dem 03. Mai und dem 23. November 2004 hielt sich der in München beschäftigte Arbeitnehmer H, der gleichzeitig Vorsitzender des in München gebildeten Betriebsrats ist, in Zusammenhang mit einem in B durchgeführten Projekt an 59 Tagen im B Betrieb auf. In diesem Zusammenhang erklärte der Leiter Vertrieb und Dienstleistungen der Münchener Niederlassung mit E-Mail vom 19. Mai 2004 Folgendes:

"... hiermit weise ich Dich darauf hin, dass Du in Deiner Funktion als Unterstützer/Teammitglied im Projekt xMAM / SWAT Team in B der Weisungsbefugnis von E. G bzw. M. I unterstehst und bitte Dich, Dich voll in dieses wichtige Projekt einzubringen."

Herr A und Herr H arbeiteten während ihrer Abordnungen im Betrieb B mit der dortigen Büro- und Kommunikationsausstattung. Herr H hatte die Möglichkeit, nach freier Entscheidung seinen Einsatz in B zu unterbrechen und Betriebsratsarbeit in München zu leisten. Nachdem eine B Mitarbeiterin ihm gegenüber eine Abmahnung aussprach, stritten die Beteiligten in dem beim Arbeitsgericht B anhängigen Verfahren - 5 BV 19/04 - darüber, ob Herr H in B eingestellt wurde. Nach der Erledigung dieses Verfahrens aufgrund der Beendigung des Einsatzes in B leitete der Betriebsrat das vorliegende Verfahren ein.

Der Betriebsrat hat behauptet, Herr A und Herr H seien in den Betrieb B eingegliedert worden. Sie hätten die Anweisungen B Vorgesetzter befolgen müssen. Der genaue Vollzug der Beschäftigung sei ihm nicht bekannt. Es sei Sache der Arbeitgeberinnen, die Umstände der Tätigkeit im Einzelnen mitzuteilen. Es komme regelmäßig zu derartigen unternehmensinternen Versetzungen, ohne dass der Betriebsrat gemäß § 99 BetrVG beteiligt werde.

Der Betriebsrat hat beantragt,

1. festzustellen, dass der Beteiligte zu 1) bei Einstellungen von Arbeitnehmern aus anderen Betrieben der Unternehmen in den Betrieb B nach § 99 Abs. 1 BetrVG im Sinne einer Einstellung anzuhören ist, wenn die Beschäftigung im Betrieb B länger als einen Monat dauert,

2. festzustellen, dass die Beteiligten zu 2) und 3) verpflichtet sind, bei Einstellungen von Arbeitnehmern aus anderen Betrieben der Unternehmen in den Betrieb B den Beteiligten zu 1) nach § 99 Abs. 1 BetrVG anzuhören, wenn der Arbeitnehmer in die betriebliche Organisation des Betriebs B eingegliedert wird,

3. hilfsweise für den Fall der Zurückweisung der Anträge zu 1) und 2) festzustellen, dass die Beteiligten zu 2) und 3) verpflichtet waren, den Beteiligten zu 1) bei der Einstellung des Mitarbeiters H in den Gemeinschaftsbetrieb B gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG anzuhören.

Die Arbeitgeberinnen haben zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags behauptet, sie beteiligten den Betriebsrat bei Einstellungen ordnungsgemäß. Herr H sei in den B Betrieb nicht eingegliedert worden, zumal sein Arbeitsverhältnis § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG unterfalle. Zudem seien die Hauptanträge des Betriebsrats zu unbestimmt.

Wegen der Tatsachenfeststellungen des Arbeitsgerichts und des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Anträge als unzulässig zurückgewiesen. Gegenstand der Hauptanträge seien nicht Rechtsverhältnisse im Sinn von § 256 Abs. 1 ZPO, sondern abstrakte Rechtsfragen. Für den Hilfsantrag sei nicht dargelegt, welche aktuelle Bedeutung die Feststellung der Mitbestimmungspflichtigkeit des Einsatzes von Herrn H noch habe. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Ausführungen unter II. des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Der Betriebsrat hat gegen den am 29. September 2005 zugestellten Beschluss am 28. Oktober 2005 Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Der Betriebsrat rügt, das Arbeitsgericht habe die Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens verkannt und die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Zulässigkeit der zukunftsgerichteten Feststellung von Mitbestimmungstatbeständen nach der Erledigung des Anlassfalls nicht berücksichtigt. Es gebe immer wieder Beschäftigungen von Arbeitnehmern anderer Betriebe der Arbeitgeberinnen in B mit einer Dauer von mehr als einem Monat. Die Anträge seien auch hinreichend bestimmt.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags des Betriebsrats wird auf den Schriftsatz vom 28. Oktober 2005 Bezug genommen.

Der Betriebsrat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 07. September 2005 - 5 BV 6/05 - abzuändern und nach den erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen,

die Antragsgegnerinnen zu verpflichten, vor jeder Erbringung von Arbeitsleistung durch Arbeitnehmer im Betrieb B, die dort nicht ihren regelmäßigen Arbeitsort haben, der außerhalb einer von den Antragsgegnerinnen angeordneten Dienstreise liegt, den Betriebsrat gemäß § 99 BetrVG zu beteiligen,

hilfsweise zu dem neuen Antrag aus der Beschwerdeschrift die Arbeitgeberinnen zu verpflichten, vor jeder Erbringung von Arbeitsleistung durch Arbeitnehmer im Betrieb B, die dort nicht ihren regelmäßigen Arbeitsort haben, der außerhalb einer von den Antragsgegnerinnen angeordneten Dienstreise liegt, den Betriebsrat gemäß § 99 BetrVG zu beteiligen, wenn diese Arbeitnehmer der teilweisen Weisungsbefugnis von Vorgesetzten des Betriebes B unterliegen, in Betriebsstätten des Betriebs B räumlich eingesetzt werden, die Betriebsmittel des Betriebs B einschließlich Kommunikationsmittel benutzen und die berechtigt sind, die Sozialräume einschließlich Kantine des Betriebs B zu nutzen.

Die Arbeitgeberinnen beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

1. Die erstinstanzlichen Hauptanträge zu 1) und 2) sind nicht zulässig. Zwar spricht viel dafür, dass Gegenstand der Anträge ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO ist. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Betriebsrat nach der Erledigung einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme die der erledigten Maßnahme zugrunde liegende streitige Rechtsfrage hinreichend deutlich vom Anlassfall losgelöst umschrieben und damit zukunftsgerichtet zur Entscheidung stellen, falls der Anlassfall Ausdruck einer allgemeinen, auch in Zukunft für den Betrieb relevanten Rechtsfrage ist. Dagegen besteht für eine Feststellung, dass die den Anlassfall bildende Maßnahme mitbestimmungspflichtig war, nach dem Abschluss der Maßnahme grundsätzlich kein Feststellungsinteresse, selbst wenn der Anlassfall Ausdruck einer zukünftig relevanten streitigen Rechtsfrage ist. Eine solche Feststellung würde die Rechtsbeziehungen der Parteien gegenwärtig oder zukünftig nicht mit Rechtskraftwirkung ändern. Sie könnte den Beteiligten allenfalls im Sinne eines Rechtsgutachtens die Einschätzung der Gerichte vermitteln, ohne das Bestehen eines Rechtsverhältnisses mit Rechtskraftwirkung zu klären (vgl. etwa BAG 18. Oktober 2000 - 1 ABR 22/99 - AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 33, zu B I 1; 19. Juni 2001 - 1 ABR 25/00 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 35, zu B II 1 a; 11. Juni 2002 - 1 ABR 44/01 - AP ZPO § 256 Nr. 70, zu B III 2, 3; 25. Januar 2005 - 1 ABR 59/03 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 114, zu B I 2).

Die Anträge sind jedoch nicht zulässig, weil sie pauschal auf alle Einstellungen von Arbeitnehmern aus anderen Betrieben der Arbeitgeberinnen bezogen sind. Die Arbeitgeberinnen haben nie in Abrede gestellt, dass Einstellungen von Arbeitnehmern aus anderen Betrieben ihrer Unternehmen mitbestimmungspflichtig sind; für die Anträge fehlt daher das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Erforderlich wäre gewesen, die in den Anlassfällen tatsächlich streitigen Tatsachen- oder Rechtsfragen konkret zukunftsgerichtet zur Entscheidung zu stellen. Daran fehlt es. Die vom Betriebsrat behaupteten, allenfalls punktuellen Verletzungen von § 99 Abs. 1 BetrVG begründen kein Feststellungsinteresse für jeden denkbaren Fall einer Einstellung von Arbeitnehmern aus anderen Betrieben der Arbeitgeberinnen.

2. Auch der erstinstanzliche Hilfsantrag ist mangels Feststellungsinteresses nicht zulässig. Er enthält gerade kein vom Anlassfall losgelöstes zukunftsgerichtetes Feststellungsbegehren; vielmehr soll im Sinne eines Rechtsgutachtens ohne Rechtskraftwirkung für die Zukunft festgestellt werden, dass eine erledigte Maßnahme mitbestimmungspflichtig war.

3. Der in zweiter Instanz zusätzlich gestellte Hauptantrag ist aus ähnlichen Gründen wie die Hauptanträge zu 1) und 2) unzulässig. Die Arbeitgeberinnen stellen die Mitbestimmungspflichtigkeit der Beschäftigung bisher nicht betriebsangehöriger Arbeitnehmer nicht in Abrede, wenn diese in den Betrieb B eingegliedert werden. Daher fehlt für einen derart weit gefassten Antrag ebenfalls das Rechtsschutzinteresse. Auch hier wäre erforderlich gewesen, die zwischen den Beteiligten tatsächlich streitigen Sachverhalte konkret zur Entscheidung zu stellen.

4. Der zweitinstanzliche Hilfsantrag ist zulässig. Er ist hinreichend bestimmt und entspricht den gesetzlichen Vorgaben von § 23 Abs. 1 BetrVG. Er ist jedoch nicht begründet.

Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG setzt ein Anspruch des Betriebrats auf die Vornahme zukünftiger Handlungen des Arbeitgebers einen groben Verstoß des Arbeitgebers gegen eine Verpflichtung aus dem Betriebsverfassungsgesetz voraus. Dem von den Beteiligten vorgetragenen Sachverhalt lässt sich jedoch noch nicht einmal ein Verstoß, geschweige denn ein grober Verstoß der Arbeitgeberinnen gegen § 99 BetrVG entnehmen. Es ist nicht feststellbar, dass Herr A oder Herr H in den Betrieb B eingestellt wurden.

Für das Vorliegen einer Einstellung kommt es nicht entscheidend auf das Rechtsverhältnis an, in dem die im Betrieb tätigen Personen zum Arbeitgeber als Betriebsinhaber stehen. Das Mitbestimmungsrecht wird vielmehr durch die Eingliederung der Personen in den Betrieb ausgelöst. Eine Eingliederung in diesem Sinne ist auch bei Arbeitnehmern von Fremdfirmen möglich, die aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrages mit Tätigkeiten im Betrieb beauftragt werden. Dazu ist erforderlich, dass diese gemeinsam mit den im Betrieb schon beschäftigten Arbeitnehmern eine Tätigkeit zu verrichten haben, die ihrer Art nach weisungsgebunden ist, der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebes dient und daher vom Arbeitgeber organisiert werden muss. Entsprechendes gilt für Arbeitnehmer aus anderen Betrieben eines Unternehmens. Die Personen müssen so in die betriebliche Arbeitsorganisation integriert werden, dass der Arbeitgeber als Betriebsinhaber das für ein Arbeitsverhältnis typische Weisungsrecht inne hat und die Entscheidung über den Arbeitseinsatz auch nach Zeit und Ort trifft. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss er die Arbeitgeberfunktion wenigstens im Sinne einer aufgespaltenen Arbeitgeberstellung teilweise ausüben (BAG 18. Oktober 1994 - 1 ABR 9/94 - BAGE 78/142, zu B I 1; 30. August 1994 - 1 ABR 3/94 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 6, zu B II 1).

Dazu genügt ebensowenig die detaillierte Beschreibung der dem Auftragnehmer übertragenen Tätigkeit in dem zugrundeliegenden Vertrag (BAG 05. März 1991 - 1 ABR 39/90 - BAGE 67/290, zu B II 4; 05. Mai 1992 - 1 ABR 78/91 - BAGE 70/201, zu B II, II 3 b; 01. Dezember 1992 - 1 ABR 30/92 - EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 110, zu B II 2 a) wie die enge räumliche Zusammenarbeit im Betrieb (BAG 05. März 1991 a.a.O., zu B II 3; 18. Oktober 1994 a.a.O., zu B II 2), die Unentbehrlichkeit einer von der Fremdfirma erbrachten Hilfsfunktion für den Betriebsablauf (BAG 05. März 1991 a.a.O., zu B II 2 a; 01. Dezember 1992 a.a.O., zu B III 1 a bb; 18. Oktober 1994 a.a.O., zu B II 3) und die Einweisung und Koordination des Fremdfirmeneinsatzes durch Mitarbeiter des Betriebsinhabers (BAG 09. Juli 1991 - 1 ABR 45/90 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 94, zu B I 2 b; 01. Dezember 1992 a.a.O., zu B III 1 b; 18. Oktober 1994 a.a.O., zu B II 4). Je enger allerdings der Spielraum des Auftragnehmers zu eigener unternehmerischer Tätigkeit ist, desto eher kann es an der für eine unternehmerische Dienstleistung erforderlichen Selbständigkeit fehlen und eine ggf. gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG zur Mitbestimmungspflichtigkeit nach § 99 BetrVG führende Arbeitnehmerüberlassung vorliegen (BAG 01. Dezember 1992 a.a.O., zu B IV; 10. Oktober 1994 a.a.O., zu B III; vgl. insgesamt auch BAG 13. März 2001 - 1 ABR 34/00 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 34, zu B II 2 a).

Aus dem Vortrag des Betriebsrats wird nicht konkret deutlich, dass während der Tätigkeit von Herrn A und Herrn H auch nur ein relevanter Teil der wesentlichen Weisungsrechte durch den Betrieb B ausgeübt wurde. Die Stammrechte aus dem Arbeitsverhältnis (Entscheidung über die Vertragsbeendigung, Urlaub usw.) verblieben unstreitig in den Betrieben Düsseldorf bzw. München. Eine Eingliederung hätte daher nur vorgelegen, wenn den Arbeitnehmern hinsichtlich der Arbeitszeit und des Orts und Inhalts ihrer Arbeitsleistung durch Mitarbeiter des Betriebs B wesentliche Vorgaben gemacht worden wären. Dies ergibt sich aus den Darlegungen des Betriebsrats nicht. Zu berücksichtigen ist, dass IT-Tätigkeiten ohnehin regelmäßig flexibel und mit größerer Selbständigkeit der betroffenen Mitarbeiter ausgeführt werden. Die Tätigkeit in Büros des Betriebes B ist daher für die Frage der Eingliederung nicht aussagekräftig. Bei Herrn A kommt hinzu, dass die Vorbereitung eines Workshops durch einen Arbeitnehmer keine Eingliederung in eine Betriebshierarchie voraussetzt. Ein solcher kann völlig selbständig vorbereitet werden. Allein die mit Schreiben vom 14. April 2004 angekündigte Koordinierung des Projekts "von B" aus und die Benennung eines örtlichen Ansprechpartners begründen weder zwingend eine Integration in die betriebliche Arbeitsorganisation noch eine Übertragung wesentlicher Weisungsrechte auf den Betrieb B.

Bei Herrn H ist in der Zuweisung zwar davon die Rede, dass er der Weisungsbefugnis der B Mitarbeiter G und I unterstehe. Auch bei ihm ist jedoch nicht klar, dass Weisungsbefugnisse des B Betriebs in so großem Umfang bestanden, dass von einer Eingliederung in dem dargelegten Sinn die Rede sein kann. Zudem ist sein unstreitig bestehendes Recht, die Zeitpunkte seiner Einsätze in B frei zu bestimmen, ein gewichtiges Indiz gegen eine Eingliederung. Vor diesem Hintergrund reicht auch der einmalige Ausspruch einer Abmahnung durch eine Mitarbeiterin des B Betriebs nicht aus, um eine Eingliederung feststellen zu können. Dies geht zu Lasten des Betriebsrats. Das Arbeitsgericht hatte den Betriebsrat bereits mit Verfügung vom 03. Juni 2005 aufgefordert darzulegen, woraus sich die Eingliederung und die Unterstellung unter die betriebliche Hierarchie ergeben soll. Der Betriebsrat erklärte darauf, er könne diesbezüglich nicht mehr vortragen. Dies geht zu seinen Lasten, da er als Anspruchsteller die Feststellungslast trägt. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats sind die Arbeitgeberinnen als Anspruchsgegnerinnen nicht verpflichtet, von sich aus im vorliegenden Verfahren nähere Angaben zu den Tätigkeitsumständen zu machen. Ist der Betriebsrat über das Vorliegen einer gesetzlichen Aufgabe im Unklaren, kann er gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 BetrVG vom Arbeitgeber Auskunft und die Vorlage erforderlicher Unterlagen verlangen. Dies gilt erst dann nicht mehr, wenn eine Aufgabe des Betriebsrats offensichtlich nicht mehr in Betracht kommt, wenn also keine Anhaltspunkte dafür vorliegen. Ausreichend für die Geltendmachung des Informationsanspruchs ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen einer Aufgabe nach dem jeweiligen Kenntnisstand des Betriebsrats (BAG 15. Dezember 1998 - 1 ABR 9/98 - BAGE 90/288, zu B II 1, 2 a; 08. Juni 1999 - 1 ABR 28/97 - AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 57, zu B II 1; 19. Oktober 1999 - 1 ABR 75/98 - AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 58, zu B I 2 a).

Der Betriebsrat ist daher nicht darauf angewiesen, wie im vorliegenden Verfahren ohne Kenntnis der wesentlichen Tatsachen nicht fundierte Rechtsbehauptungen aufzustellen. Er kann vielmehr zunächst seine gesetzlichen Informationsansprüche ausschöpfen, danach in Kenntnis der relevanten Tatsachen das Vorliegen von Mitbestimmungsrechten prüfen und diese dann ggf. auf fundierter Grundlage gerichtlich geltend machen. Zudem steht ihm die Möglichkeit offen, die betroffenen Arbeitnehmer zu befragen. Gerade bei Herrn H als Vorsitzenden des Münchener Betriebsrats lag dies nahe. Auch dadurch hätte näher geklärt werden können, welchen Weisungen die betroffenen Arbeitnehmer während ihres Einsatzes in B tatsächlich unterlagen.

5. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 72 Abs. 2, 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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