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Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 02.12.2008
Aktenzeichen: 4 TaBV 193/08
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 99
BetrVG § 100
BetrVG § 101
Eine Mitbestimmungsrechte gemäß §§ 99, 100 BetrVG verletzende faktische Durchführung einer Versetzung steht einer späteren ordnungsgemäßen Durchführung des Beteiligungsverfahrens nicht entgegen. Der Arbeitgeber ist insbesondere nicht verpflichtet, die Maßnahme vorher tatsächlich aufzuheben. Solange die rechtswidrige Durchführung der Versetzung andauert, kann der Betriebsrat sich hiergegen mit einem Antrag gemäß § 101 BetrVG wehren.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 11. Juni 2008 - 1 BV 24/07 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen zum Teil abgeändert:

Die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zu der Versetzung des Arbeitnehmers A auf die Stelle eines Dispatchers im Service-Center B wird ersetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über eine Versetzung.

Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt einen Speditionsbetrieb mit regelmäßig weit mehr als zwanzig Arbeitnehmern, die von dem zu 2) beteiligten Betriebsrat repräsentiert werden. Zu dem Betrieb gehört die Betriebsstätte Service-Center B. Die Arbeitgeberin hatte vor mehreren Jahren ihre Kurierdienstleistungen fremdvergeben. Mehrere der von dieser Maßnahme betroffenen Arbeitnehmer sind bisher nicht zu ihrer Zufriedenheit und zu der des Betriebsrats anderweitig untergebracht worden und zum Teil nach wie vor freigestellt. Die Arbeitgeberin stellte den vom vorliegenden Verfahren betroffenen Arbeitnehmer A im Jahr 2003 ein und beschäftigte ihn zunächst als Clerk OPS in der Tarifgruppe 3. Vorher war er u.a. von Januar bis Dezember 2002 bei einem anderen Speditionsunternehmen als Disponent tätig. Zum 01. Oktober 2005 versetzte die Arbeitgeberin ihn vorläufig auf die Position eines Dispatchers im Service-Center B in der Tarifgruppe 4. Die aufgrund eines dagegen gerichteten Widerspruchs des Betriebsrats von der Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht anhängig gemachten Anträge gemäß §§ 99 Abs. 4, 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG wies das Arbeitsgericht zurück. Die erkennende Kammer verwarf die von der Arbeitgeberin gegen den Beschluss eingelegte Beschwerde mit rechtskräftigem Beschluss vom 03. Juli 2007 (- 4 TaBV 204/06 - AuR 2008/78 L) hinsichtlich des Antrags gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG als unzulässig. Sie wies die Beschwerde im Übrigen zurück, da der Betriebsrat nur zu einer bis 30. Juni 2006 befristeten Einstellung beteiligt worden und das Verfahren aus diesem Grund erledigt sei.

Die Arbeitgeberin schrieb die Dispatcherstelle in der Zeit vom 18. Juli bis zum 01. August 2007 erneut innerbetrieblich aus. In der Ausschreibung wurden als fachliche Voraussetzungen u.a. "Speditions- oder KEP-Kaufmann mit einschlägiger Berufserfahrung, Englischkenntnisse" genannt. Parallel dazu nahm die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 18. Juli 2007 gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 SGB IX Verbindung mit der Arbeitsagentur B auf. Die Arbeitsagentur erklärte mit Schreiben vom 03. August 2007, es stehe kein geeigneter schwerbehinderter Bewerber für die Stelle zur Verfügung. Auf die Stelle bewarben sich erneut Herr A sowie die Arbeitnehmerin C. Frau C verfügt über eine Ausbildung als Bürokauffrau und wird von der Arbeitgeberin seit dem Jahr 2000 beschäftigt. Sie war als Kurierfahrerin in der Tarifgruppe 3 tätig und ist Mitglied des Betriebsrats. Daneben wurde sie gelegentlich im Umschlag (Terminal Handling) eingesetzt. Die Arbeitgeberin sprach ihr gegenüber eine Änderungskündigung aus, gemäß der sie vom 01. Januar 2007 an im Terminal Handling teilzeitbeschäftigt werden sollte. Das von Frau C gegen die Änderungskündigung eingeleitete Änderungsschutzverfahren ist bisher nicht rechtskräftig abgeschlossen. Am 07. August 2007 führte die Arbeitgeberin Gespräche mit beiden Bewerbern. Aufzeichnungen über diese fertigte sie nicht an. Die Arbeitgeberin entschloss sich wiederum zur Besetzung der Stelle mit Herrn A. Mit Schreiben vom 13. August 2007 unterrichtete sie ihn darüber, dass seine bisherige vorläufige Versetzung auf die Dispatcherstelle mit Ablauf des 20. August 2007 ende. Zum 21. August 2007 werde er vorbehaltlich der Zustimmung des Betriebsrats erneut auf die Stelle versetzt. Hierüber unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat mit einem Schreiben vom 13. August 2007, in dem zu den Auswahlgründen Folgendes ausgeführt wurde:

"... Nach Durchsicht der Bewerbungsunterlagen und persönlicher Gespräche mit beiden Bewerbern am 07.08.2007 haben wir uns für Herrn A entschieden.

Herr A erfüllt die in der Ausschreibung/Stellenbeschreibung aufgeführten Anforderungen sämtlich uneingeschränkt; wie Ihnen bekannt ist, hat Herr A bereits in vergleichbaren Positionen, z. B. bei der Firma Night Star Express als Disponent gearbeitet. Seit 15.02.2003 ist Herr A in unserem Unternehmen in vergleichbaren Positionen tätig gewesen, wobei Herr A ab dem 01.10.2005 erfolgreich in der Disposition des SC B als Dispatcher tätig, und dort sehr gut integriert ist.

Frau C hingegen ist nicht in gleicher oder auch nur vergleichbarer Weise geeignet; insbesondere verfügt sie nicht über die geforderte Ausbildung noch über eine diese ersetzende entsprechende langjährige Berufserfahrung im Bereich der Disposition noch über aufgabenspezifische Englisch- bzw. Softwarekenntnisse, noch über ausreichende Kenntnisse unserer Produkte. Frau C erleidet auch keine Nachteile aufgrund dieser Entscheidung; ihr wurde bereits zum 31.03.2007 eine Tätigkeit als Clerk Terminal Handling angeboten. ..."

Dem Schreiben beigefügt waren die Bewerbungsunterlagen beider Kandidaten und die Stellungnahme der Arbeitsagentur. Wegen des vollständigen Inhalts der Unterrichtung wird auf die Anlage ASt 4 zur Antragsschrift (Bl. 23 - 37 sowie Bl. 40 - 43 d.A.) Bezug genommen. Der Betriebsrat widersprach der Maßnahme mit einem der Arbeitgeberin am 15. August 2007 zugegangenen Schreiben vom 14. August 2007. Er begründete den Widerspruch u.a. mit folgenden Erwägungen:

"... Die eingereichte Maßnahme ist mangelhaft, unvollständig und unwahr. Da die Maßnahme A vom Hessischen Landesarbeitsgericht aufgehoben wurde, muss sich Herr A von seiner ehemaligen Stelle als OPS-CLERK Inhouse aus bewerben.

Unwahr ist, dass die Maßnahme zum 20.08.2007 aufgehoben wird, da Herr A auch laut Einsatzplan KW 33-34 in dieser Abteilung zu unveränderten Bedingungen weiterarbeitet. Weiterhin ist unwahr, dass C keine geeignete Ausbildung hätte. Wie dem Lebenslauf zu entnehmen ist, hat sie eine kaufmännische Ausbildung. Die Begründung, dass Frau Cs Eignung nicht gleich oder vergleichbar ist, ist absurd. Frau C hat im Rahmen ihrer Tätigkeit als Kurier und Operations Mitarbeiterin teilweise eigenverantwortlich die D, einen ehemaligen Hauptkunden der E, betreut. Aufgrund ihrer Ausbildung und ihres beruflichen Werdegangs sowie ihrer bei der E erworbenen speziellen Kenntnisse ist Frau C prädestiniert für diese Stelle. Speziell in diesem Bereich werden zur Zeit Zeitarbeitnehmer eingesetzt, die gar keine kaufmännische Ausbildung haben. Da Frau C sogar als Betriebsratsmitglied von einer Kündigung bedroht und aufgrund sozialer Auswahlkriterien schützenswerter als Herr A ist, entstehen Frau C durch diese Versetzung erhebliche Nachteile.

Dem Betriebsrat F liegt weder eine adäquate Personalplanung noch die Menge des Arbeitsvolumens vor.

Bei den durchgeführten Bewerbungsgesprächen wurde der Betriebsrat in keiner Weise einbezogen. Evtl. aufgezeichnete Notizen wurden dem Betriebrat nicht vorgelegt.

Der Arbeitgeber weigert sich beharrlich, freigestellten Mitarbeitern oder den von Kündigung bedrohten Mitarbeitern diese Stelle anzubieten. Insbesondere G, H, Rolf I und I, oder J, die auch von der betriebsbedingten Kündigung bedroht sind, bzw. sie bereits erhalten haben, sind für diese Stelle prädestiniert. Alle oben angeführten Mitarbeiter sind aufgrund sozialer Auswahlkriterien vorrangig zu berücksichtigen, oder aber erleiden erhebliche Nachteile. Unter anderem hat der Arbeitgeber versucht, Frau C in erheblicher Weise die Arbeitszeit auf (20 Std. die Woche) und das Gehalt zu kürzen. ..."

Wegen der vollständigen Widerspruchsbegründung wird auf die Anlage ASt 5 zur Antragsschrift (Bl. 44 d.A.) Bezug genommen. Bei den neben Frau C vom Betriebsrat angesprochenen Arbeitnehmern handelt es sich mit Ausnahme von Herrn I um in die Tarifgruppe 3 eingruppierte ehemalige Kurierfahrer. Herr I war vor dem Wegfall dieser Position "Erster Sachbearbeiter stationäre Bearbeitung" und ist in die Tarifgruppe 4 eingruppiert. Auf ein von der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 05. Mai 2007 unterbreitetes Angebot, in der Disposition im Service-Center B beschäftigt zu werden, war er nicht eingegangen. Mit Schreiben vom 20. August 2007 unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat über ihre Absicht, die Versetzung von Herrn A zum 21. August 2007 vorläufig durchzuführen. Zur Begründung heißt es dazu in diesem Schreiben:

"... Zur Abdeckung der 7-Tage-Woche im 3-Schicht-System ist die Besetzung der Stelle dringend erforderlich, um die betrieblichen Abläufe aufrechtzuerhalten."

Da der Betriebsrat der vorläufigen Durchführung der Maßnahme mit einem am selben Tag eingegangenen Schreiben vom 21. August 2007 widersprach, leitete die Arbeitgeberin das vorliegende Verfahren am 22. August 2007 beim Arbeitsgericht ein. In dem weiteren, vom Betriebsrat anhängig gemachten Beschlussverfahren - 11/12 BV 29/07 - gab das Arbeitsgericht der Arbeitgeberin mit Beschluss vom 29. November 2007 auf, die Versetzung von Herrn A auf die Dispatcherstelle aufzuheben. Die erkennende Kammer wies die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen diesen Beschluss mit Beschluss vom 16. September 2008 - 4 TaBV 123/08 - zurück, da die Maßnahme gemäß §§ 100 Abs. 3, 101 Satz 1 BetrVG nach der rechtskräftigen Zurückweisung des ersten Zustimmungsersetzungsantrags aufzuheben sei. Die erneute vorläufige Durchführung der Versetzung vom 20./21. August 2007 rechtfertige die Aufrechterhaltung der Maßnahme nicht, da der Betriebsrat nicht den Anforderungen von § 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG entsprechend über die Gründe von deren dringender Erforderlichkeit unterrichtet worden sei.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands im vorliegenden Verfahren und der dort gestellten Anträge wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses (Bl. 88 - 90 d.A.) sowie auf die mit diesem in Bezug genommenen Aktenteile verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Anträge der Arbeitgeberin zurückgewiesen, da diese den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG über den Inhalt der Bewerbungsgespräche mit Herrn A und Frau C unterrichtet habe. Wegen der vollständigen Begründung wird auf die Ausführungen unter II. des angefochtenen Beschlusses (Bl. 90 - 92 d.A.) Bezug genommen.

Die Arbeitgeberin hat gegen den am 10. Juli 2008 zugestellten Beschluss am 08. August 2008 Beschwerde eingelegt und diese am 08. September 2008 begründet. Sie behauptet, sie habe ihre Auswahlentscheidung allein auf die schriftlichen Bewerbungsunterlagen gestützt. Eine Unterrichtung des Betriebsrats über die Bewerbungsgespräche sei nicht erforderlich gewesen, da diese keine neuen Erkenntnisse gebracht hätten, zumal die Bewerber ohnehin gut bekannt gewesen seien. Die Führung der Bewerbungsgespräche sei nur eine betriebsübliche Formalie gewesen.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Arbeitgeberin wird auf den Schriftsatz vom 08. September 2008 Bezug genommen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 11. Juni 2008 - 1 BV 24/07 - abzuändern und

1. die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung von Herrn A auf die Stelle eines Dispatchers im Service-Center B des Betriebes Region Mitte zu ersetzen,

2. festzustellen, dass die Maßnahme gemäß Ziffer 1 ab 21. August 2007 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

Der Betriebsrat verteidigt zur Begründung seines Zurückweisungsantrags die Würdigung des Arbeitsgerichts und ist der Ansicht, den Anträgen der Arbeitgeberin stehe bereits entgegen, dass die erste Versetzung von Herrn A tatsächlich nie aufgehoben wurde und dass die Arbeitgeberin zudem der Verurteilung gemäß § 101 Abs. 1 BetrVG nicht nachkam.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags des Betriebsrats wird auf den Schriftsatz vom 13. November 2007 Bezug genommen.

B.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig und zum Teil begründet.

I.

Die Beschwerde ist auch hinsichtlich des Antrags gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG zulässig, obwohl sie insoweit nicht separat begründet wurde. Die Kammer hat allerdings die Arbeitgeberin bereits mit Beschluss vom 03. Juli 2007 (a. a. O., zu II 1) darauf hingewiesen, dass im Fall der Zurückweisung beider Anträge nach § 99 Abs. 4 BetrVG und § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG regelmäßig gemäß § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG eine gesonderte Beschwerdebegründung für jeden Antrag erforderlich ist, da es sich um unterschiedliche Gegenstände mit verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen handelt. Im vorliegenden Verfahren war gleichwohl ausnahmsweise eine gesonderte Begründung der Beschwerde hinsichtlich des Antrags nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG entbehrlich, weil auch das Arbeitsgericht in seiner Beschlussbegründung nicht zwischen den Anträgen differenzierte und die Zurückweisung beider Anträge auf die aus seiner Sicht unzureichende Unterrichtung des Betriebsrats gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gestützt hat. Dieser Mangel stehe einer Sachentscheidung "über die Anträge der Arbeitgeberin" entgegen. Begründet das Arbeitsgericht die Zurückweisung beider Anträge daher mit einer einheitlichen Begründungserwägung, wird der gesetzlichen Begründungspflicht genügt, wenn der Beschwerdeführer sich in der Beschwerdebegründung mit dieser Erwägung ausreichend auseinandersetzt. Die Begründungspflicht fordert - nur - eine Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (vgl. BAG 27. November 1973 - 1 ABR 5/73 - AP ArbGG 1953 § 89 Nr. 9, zu II 1; LAG Frankfurt/Main 23. Februar 1988 - 5 TaBV 18/87 - LAGE ArbGG 1979 § 89 Nr. 1). Diesem Erfordernis genügt die Beschwerdebegründung für beide Sachanträge.

II.

Die Beschwerde ist lediglich hinsichtlich des Zustimmungsersetzungsantrags nach § 99 Abs. 4 BetrVG begründet.

1. Die Zustimmung des Betriebsrats zu der Versetzung von Herrn A ist gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen.

a) Der Ersetzung steht weder entgegen, dass Herr A seit Oktober 2005 faktisch durchgehend auf der Dispatcherstelle beschäftigt wurde, noch dass der Arbeitgeberin durch den von der erkennenden Kammer bestätigten Beschluss des Arbeitsgerichts vom 29. November 2007 (a. a. O.) aufgegeben wurde, die Versetzung von Herrn A auf diese Stelle aufzuheben. Ein Arbeitgeber kann nacheinander mehrere auf dieselbe personelle Maßnahme gerichtete Beteiligungsverfahren gemäß §§ 99, 100 BetrVG durchführen, und zwar auch zeitlich parallel (BAG 28. Februar 2006 - 1 ABR 1/05 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 51, zu B II 2 b bb (1); 16. Januar 2007 - 1 ABR 16/06 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 52, zu B I 1). Dies kann allenfalls Probleme der Rechtskraft bzw. einer doppelten Rechtshängigkeit aufwerfen (Hess. LAG 11. Oktober 2005 - 4/18 TaBV 49/05 - AuR 2006/173 L, zu B I; a.A. BAG 16. Januar 2007 a. a. O., zu B I 1 b). Derartige Probleme stellen sich hier jedoch bereits deshalb nicht, weil das erste Beteiligungsverfahren lediglich eine bis 30. Juni 2006 befristete Versetzung betraf und die Geltungsbereiche beider Beteiligungsverfahren sich damit nicht überschneiden. Die erste, bis 30. Juni 2006 befristete Maßnahme war bei Durchführung des zweiten Beteiligungsverfahrens bereits seit mehr als einem Jahr betriebsverfassungsrechtlich beendet.

Entgegen der Ansicht des Betriebsrats hätte sich Herr A auch nicht "von seiner ehemaligen Stelle" bewerben müssen, d.h. erst nach der Beendigung der faktischen Ausübung seiner neuen Tätigkeit. Die Mitbestimmung bei Versetzungen gemäß § 99 BetrVG dient der Beteiligung des Betriebsrats an derartigen personellen Maßnahmen. Sie ist dementsprechend solange geboten, wie die Zuweisung des neuen Arbeitsbereichs betriebsverfassungsrechtlich nicht abschließend ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Arbeitsbereich der betroffene Arbeitnehmer während des Laufs des Beteiligungsverfahrens tatsächlich beschäftigt wird. Er kann seine frühere Tätigkeit weiterführen, freigestellt sein, Erziehungsurlaub oder Pflegezeit in Anspruch nehmen, Wehrdienst leisten usw. Gleichermaßen kann er auch aufgrund einer vorläufigen Durchführung der personellen Maßnahme gemäß § 100 BetrVG bereits den neuen Arbeitsbereich tatsächlich innehaben. Verletzt der Arbeitgeber dabei die gesetzlichen Vorgaben und beschäftigt er den Arbeitnehmer in dem neuen Arbeitsbereich etwa wie vorliegend über die Dauer einer zeitlich befristeten Maßnahme hinaus, löst dies ggf. auf die Aufhebung der Maßnahme gerichtete Ansprüche des Betriebsrats nach § 101 BetrVG aus. Ein faktisch rechtswidriges Verhalten des Arbeitgebers in Zusammenhang mit der ersten Maßnahme hindert diesen aber nicht, eine - ggf. inhaltsgleiche - erneute Maßnahme einzuleiten. Dies intensiviert nicht die bisherige Rechtsverletzung, sondern dient gerade der Herstellung eines den §§ 99, 100 BetrVG entsprechenden Zustands.

Dementsprechend steht auch die Stattgabe des Aufhebungsantrags des Betriebsrats durch das Arbeitsgericht in dem Verfahren - 11/12 BV 29/07 - und deren Bestätigung durch die erkennende Kammer der erneuten Versetzung von Herrn A nicht entgegen. Der Aufhebungsentscheidung lag die Sachlage zum Schluss der Anhörung in diesem Verfahren, d.h. die am 16. September 2008 zugrunde. Zu diesem Zeitpunkt fehlte eine rechtliche Grundlage für die Versetzung von Herrn A, da das erste Beteiligungsverfahren lediglich die Zeit bis 30. Juni 2006 umfasste und die erneute vorläufige Durchführung der Maßnahme vom 20./21. August 2007 den Vorgaben von § 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nicht entsprach und daher keine geeignete Grundlage für die Aufrechterhaltung der Versetzung war. Über den vorliegenden Antrag gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG war zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Erwächst dessen Stattgabe nunmehr in Rechtskraft, begründet dies eine neue betriebsverfassungsrechtliche Legitimation für die Versetzung von Herrn A, die nach dem Schluss der Anhörung im Aufhebungsverfahren entstand und von dessen Rechtskraftwirkung gemäß § 322 Abs. 1 ZPO daher nicht umfasst wird (zu den Grenzen der Rechtskraft im Beschlussverfahren vgl. etwa BAG 20. März 1996 - 7 ABR 41/95 - BAGE 82/291, zu B II; 06. Juni 2000 - 1 ABR 21/99 - AP ArbGG 1979 § 97 Nr. 9, zu B II 1). Dies beruht darauf, dass in der Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG eine Gestaltungsentscheidung liegt, die die betriebsverfassungsrechtliche Lage mit dem Eintritt ihrer Rechtskraft umgestaltet und auf diesem Weg die Durchführung der Versetzung, hier die der erneuten Versetzung, von diesem Zeitpunkt an legitimiert. Die rechtskräftige Stattgabe des Antrags gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG durchbricht daher die Rechtskraft des älteren Aufhebungstitels nach § 101 Satz 1 BetrVG und legitimiert ggf., falls der Betriebsrat an der Vollstreckung aus diesem Titel festhalten sollte, eine Vollstreckungsabwehrklage der Arbeitgeberin nach § 767 ZPO.

b) Der Betriebsrat wurde über die zweite Versetzung den Vorgaben von § 99 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 BetrVG entsprechend unterrichtet. Insbesondere wurde er hinreichend über das Ergebnis der Bewerbungsgespräche informiert.

aa) Dass es außer den vom Betriebsrat gerügten Defiziten in der Unterrichtung über die Bewerbungsgespräche weitere Unterrichtungsmängel gab, ist weder ersichtlich, noch wird es vom Betriebsrat behauptet. Der Betriebsrat wurde mit dem Schreiben vom 13. August 2007 samt dessen Anlagen umfassend über die Maßnahme unterrichtet. Die von der Versetzung betroffene Stelle und die Person der beteiligten Arbeitnehmer waren ihm ohnehin bereits aus dem ersten Beteiligungsverfahren bekannt.

bb) Die Rügen des Betriebsrats hinsichtlich der Bewerbungsgespräche greifen nicht durch. Mangels Rechtsgrundlage ist ein Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Betriebsrat an Bewerbungsgesprächen zu beteiligen, die er mit den Bewerbern für eine zu besetzende Stelle führt. Er muss im Anhörungsverfahren auch nicht den Verlauf der Bewerbungsgespräche schildern (BAG 28. Juni 2005 - 1 ABR 26/04 - BAGE 115/173, zu B II 2 b bb (2)). Allerdings hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat seine Auswahlgründe unter mehreren Bewerbern nachvollziehbar darzustellen. Dazu genügt eine pauschalisierende Gesamtbewertung nicht. Erforderlich ist vielmehr die Mitteilung der der Bewertung zugrunde liegenden Tatsachen, nicht allerdings auch eine Rechtfertigung der getroffenen Auswahl. Von einer eingehenden Begründung der Auswahl kann der Arbeitgeber absehen (BAG 28. Juni 2005 a. a. O., zu B II 2 b bb (2)). Erforderlich ist regelmäßig aber die Vorlage vom Arbeitgeber erstellter Aufzeichnungen der Bewerbungsgespräche (BAG 14. Dezember 2004 - 1 ABR 55/03 - BAGE 113/109, zu B II 2 b bb (2); 28. Juni 2005 a. a. O., zu B II 2 b aa (2), (3), bb (1)), sofern diese für die Auswahlentscheidung nicht völlig ohne Bedeutung waren (BAG 17. Juni 2008 - 1 ABR 20/07 - EzA SGB IX § 81 Nr. 16, zu B I 1 b).

Über die Gespräche mit Herrn A und Frau C wurden unstreitig keine Aufzeichnungen erstellt; folglich musste die Arbeitgeberin auch keine vorlegen. Weiter trifft es keineswegs zu, dass die Arbeitgeberin gegenüber dem Betriebsrat keine Angaben zu den Ergebnissen der Bewerbungsgespräche gemacht hat. Im Unterrichtungsschreiben vom 13. August 2007 hat sie vielmehr ausdrücklich auf die Gespräche verwiesen und in den unteren beiden Absätzen auf Seite 2 des Schreibens das für die Auswahlentscheidung relevante Ergebnis der Auswertung der schriftlichen Bewerbungsunterlagen und der Bewerbungsgespräche zusammenfassend dargestellt. Zu einer eingehenden Begründung ihrer Auswahlentscheidung war die Arbeitgeberin nach dem vorstehend skizzierten Maßstab ebensowenig verpflichtet wie zu einer eingehenden Schilderung des Verlaufs der Bewerbungsgespräche oder zu einer voneinander getrennten Darstellung der Ergebnisse der Auswertung der schriftlichen Unterlagen und der der mündlichen Bewerbungsgespräche. Die für die Willensbildung des Betriebsrats maßgeblichen Gesichtspunkte, nämlich die für die Bewertung der Arbeitgeberin ausschlaggebenden Tatsachen, wurden im Anhörungsschreiben konkret und gut verständlich angegeben. Dies genügte nach dem dargestellten Maßstab zur Unterrichtung des Betriebsrats. Dass die Ergebnisse der Auswertung der Bewerbungsgespräche nicht über die sich bereits aus den schriftlichen Bewerbungsunterlagen ergebenden Informationen hinausgingen, beruhte ersichtlich allein darauf, dass die Bewerbungsgespräche keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte ergeben haben. Dies ist angesichts des Umstands, dass die Arbeitgeberin bereits seit dem Jahr 2005 eine entsprechende Maßnahme durchzuführen versuchte und diese tatsächlich vorläufig durchgeführt hat, auch wenig überraschend.

c) Die Widerspruchsgründe des Betriebsrats greifen nicht durch.

aa) Eine möglicherweise unzureichende Unterrichtung des Betriebsrats über die Personalplanung der Arbeitgeberin löst ggf. Beteiligungsrechte nach § 92 BetrVG aus. Welchen Widerspruchsgrund im Sinne von § 99 Abs. 2 BetrVG gegen die Versetzung von Herrn A derartige Defizite begründen sollen, ist weder dem Widerspruchsschreiben des Betriebsrats vom 14. August 2007 noch seiner Argumentation im vorliegenden Verfahren zu entnehmen. Angesichts des Umstands, dass es bei der verfahrensgegenständlichen Versetzung um nicht mehr als um die Besetzung einer einzelnen vorhandenen vakanten Position ging, ist ein innerer Zusammenhang zwischen dieser Maßnahme und Fragen der generellen Personalplanung nicht erkennbar.

bb) Die Versetzung begründet auch nicht die Gefahr einer aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht gerechtfertigten Benachteiligung anderer im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer im Sinne von § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG. Nachteil im Sinne dieses Widerspruchsgrundes ist nicht der Verlust einer rechtlich nicht gesicherten Beschäftigungschance für bereits beschäftigte Arbeitnehmer. Ein mitbestimmungsrechtlich relevanter Nachteil kommt erst bei einer Gefährdung eines Rechtsanspruchs auf eine bestimmte Beschäftigung oder einer rechtlich erheblichen Anwartschaft in Betracht (ständige Rechtsprechung, etwa BAG 30. August 1995 - 1 ABR 11/95 - AP BetrVG 1972 § 99 Versetzung Nr. 5, zu A II 2; 26. Oktober 2004 - 1 ABR 45/03 - AP BetrVG 1972 § 99 Versetzung Nr. 41, zu B I 3 b aa; 25. Januar 2005 - 1 ABR 61/03 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 48, zu B II 4 c bb; 17. Juni 2008 a. a. O., zu B II 2 b aa). Zudem setzt dieser Widerspruchsgrund die Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer voraus, d.h. ihre Austauschbarkeit innerhalb eines dem Arbeitgeber zumutbaren Zeitraums (BAG 30. August 1995 a. a. O., zu A II 3; GK-BetrVG-Kraft/Raab 8. Aufl. § 99 Rn 142).

Danach liegt eine rechtlich erhebliche Benachteiligung für die vom Betriebsrat angeführten ehemaligen Kurierfahrer einschließlich von Frau C bereits deshalb nicht vor, weil es sich bei der Herrn A übertragenen Dispatcherstelle für sie um eine höher eingruppierte Beförderungsstelle handelt, auf deren Übertragung sie weder einen Rechtsanspruch noch eine rechtlich erhebliche Anwartschaft besitzen. Dass die entsprechende Argumentation des Betriebsrats bei der Besetzung von der Tarifgruppe 4 unterfallenden Beförderungsstellen nicht tragfähig ist, hat inzwischen auch das Bundesarbeitsgericht dargelegt (vgl. BAG 17. Juni 2008 a. a. O., zu B II 2 b). Hinsichtlich Herrn I kann schließlich eine Benachteiligung jedenfalls deshalb nicht festgestellt werden, weil er bereits vor der vorliegenden Maßnahme an einer gemäß der Tarifgruppe 4 vergüteten Stelle in der Disposition des Service-Center B nicht interessiert war.

2. Der Antrag auf Feststellung der dringenden Erforderlichkeit der vorläufigen Durchführung der Versetzung gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG ist dagegen nicht begründet. Dies hat die erkennende Kammer bereits im Beschluss vom 16. September 2008 (a. a. O., zu II 2) mit folgenden Ausführungen begründet:

"Mit dem Schreiben vom 20. August 2007 hat die Arbeitgeberin den Betriebsrat nicht den Anforderungen von § 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG entsprechend über die Gründe der dringenden Erforderlichkeit der vorläufigen Durchführung der Maßnahme unterrichtet. Nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts, deren Vollständigkeit und Richtigkeit die Arbeitgeberin nicht in Zweifel gezogen hat und an die die erkennende Kammer daher gemäß §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden ist (zur Bindungswirkung erstinstanzlicher Tatsachenfeststellungen im Beschlussverfahren vgl. Hess. LAG 21. März 2006 - 4 TaBV 114/05 - n.v., zu B II 1 b aa), hat die Arbeitgeberin dem Betriebsrat lediglich mitgeteilt, die Maßnahme sei "zur Abdeckung der 7-Tage-Woche im 3-Schicht-System dringend erforderlich, um die betrieblichen Abläufe aufrechtzuerhalten". Dies genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Die Unterrichtung nach § 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG soll den Betriebsrat in die Lage versetzen, prüfen zu können, ob die Voraussetzungen der vorläufigen Durchführung der Maßnahme erfüllt sind. Aus diesem Grund muss der Arbeitgeber ihm die sachlichen Gründe konkret nennen, die aus seiner Sicht die dringende Erforderlichkeit der Maßnahme auslösen. Nur nach einer entsprechenden Information kann der Betriebsrat die Entscheidung gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 BetrVG fundiert treffen (vgl. etwa GK-BetrVG-Kraft/Raab, 8. Aufl. § 100 Rn 23; Schlochauer in Hess/Schlochauer/Worzalla/Glock/ Nicolai BetrVG 7. Aufl. § 100 Rn 16; Fitting BetrVG 23. Aufl. § 100 Rn 8; Richardi-Thüsing BetrVG 11. Aufl. § 100 Rn 15; Kittner/Bachner in Däubler/Kittner/Klebe BetrVG 11. Aufl. § 100 Rn 15; ErfK-Kania 8. Aufl. § 100 BetrVG Rn 3; Woitaschek in Gross/Thon/Ahmad/Woitaschek BetrVG 2. Aufl. § 100 Rn 4; Ricken in Henssler/Willemsen/Kalb Arbeitsrecht Kommentar 3. Aufl. § 100 Rn 12; Etzel Betriebsverfassungsrecht 8. Aufl. Rn 784).

Eine derartige Beurteilung ließ die Unterrichtung vom 20. August 2007 nicht zu. Sie erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der gesetzlichen Generalklausel. Aus welchen Tatsachen sich der behauptete dringende Besetzungsbedarf ergeben soll, wird aus dem Schreiben in keiner Weise deutlich. Es ist weder ersichtlich, von welchem konkreten Personalbedarf die Arbeitgeberin ausging, noch welche Beschäftigungsvolumina zur Abdeckung des Personalbedarfs zur Verfügung standen, dass daher eine personelle Unterdeckung bestand und welche konkreten Folgen im Fall einer Unterdeckung zu befürchten waren. Die Unterrichtung blieb damit nichtssagend und konnte ihren gesetzlichen Zweck nicht erfüllen. Aufgrund der daraus folgenden Verletzung der Begründungspflicht ist die Durchführung der personellen Maßnahme unzulässig, da eine Verfahrensvoraussetzung fehlt (vgl. Hess. LAG 17. Oktober 2006 - 4 TaBV 42/06 - AuR 2007/145 L, zu B II).

Daran ändert auch die Vorlage von Dienstplänen und Arbeitszeitnachweisen nichts. Es ist nicht Aufgabe des Betriebsrats, auf der Grundlage derartiger Unterlagen Mutmaßungen anzustellen, worin genau die Arbeitgeberin die Gründe der dringenden Erforderlichkeit der vorläufigen Durchführung der Maßnahme sieht. Diese sind vielmehr dem Betriebsrat vom Arbeitgeber gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nachvollziehbar darzulegen."

Diese Begründung beansprucht nach wie vor Gültigkeit. Ergänzende, diese Erwägungen in Frage stellende Argumente hat die Arbeitgeberin im vorliegenden Verfahren nicht vorgetragen.

III.

Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 72 Abs. 2, 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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