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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 31.01.2006
Aktenzeichen: 4 TaBV 208/05
Rechtsgebiete: BetrVG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BetrVG § 76
ArbGG § 98
ZPO § 253
In einem Antrag auf Bestellung einer Einigungsstelle muss hinreichend konkret angegeben werden, über welchen Gegenstand in der Einigungsstelle verhandelt werden soll. Die Erfüllung dieser Zulässigkeitsverordnung unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 01. Dezember 2005 - 7 BV 1071/05 -abgeändert:

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Bestellung einer Einigungsstelle.

Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt ein Luftverkehrsunternehmen. Die Beteiligte zu 2) ist die auf der Grundlage des Tarifvertrags Personalvertretung für das Bordpersonal vom 15. November 1972 (TV PV) gebildete Gesamtvertretung der Gruppenvertretungen für das fliegende Personal der Arbeitgeberin. Die Arbeitgeberin schloss am 14. November 1990 mit der seinerzeit bestehenden Konzernvertretung für das fliegende Personal der Arbeitgeberin und das der A eine "Betriebsvereinbarung für Bordpersonal betreffend: CMS" (nachfolgend: BV). CMS ist die Abkürzung für "Crew Management System", eine EDV-gestützte Verwaltung der Personaldaten der Mitglieder des fliegenden Personals. § 3 Abs. 4 Unterabs. 1 BV hat folgenden Wortlaut:

"Die genaue Beschreibung der eingeführten CMS-Teilstufen ist der jeweils aktuellen Applikationsdokumentation zu entnehmen. Diese enthält je Teilapplikation/-stufe die verfügbaren funktionalen und technischen Spezifikationen sowie die systembezogenen Dokumentationen und Zugangssicherungsregeln (Security-Handbuch)."

§ 10 Abs. 4 BV enthält u.a. folgende Regelungen:

"Die Vertragspartner verpflichten sich, über erforderliche Änderungen dieser Betriebsvereinbarung auch ohne Kündigung zu verhandeln:

a) Weiterentwicklung des CMS und/oder seiner Teilstufen,

b) Veränderungen und/oder Erweiterungen der Anlagen dieser Betriebsvereinbarung ..."

Eine Konzernvertretung besteht seit einigen Jahren bei der Arbeitgeberin nicht mehr. Ein CMS entsprechendes System betreibt die Arbeitgeberin für das Bodenpersonal. Sie verhandelt derzeit mit den Betriebsräten des Bodenpersonals über eine Systemauslagerung nach Ungarn. Das CMS wurde bisher in einem Rechenzentrum der Arbeitgeberin auf dem Gelände des B-Flughafens betrieben. Das Gebäude, in dem sich das Rechenzentrum befindet, soll in Zusammenhang mit der Erweiterung des Flughafens im Frühjahr 2006 umgebaut werden. Deshalb beabsichtigt die Arbeitgeberin, das System zukünftig in Räumlichkeiten der C, einer Tochter der Arbeitgeberin, zu betreiben. Aus diesem Anlass und zur Anpassung des Systems an neue Technologien führte die Arbeitgeberin seit November 2004 Verhandlungen mit der Gesamtvertretung gemäß § 10 Abs. 4 BV. Unter anderem legte sie das in der Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 31. Januar 2006 ersichtliche "Formblatt Nr. 9 c" vor, in dem einige Sicherheitsstandards angeführt sind. Mit Schreiben vom 06. Oktober 2004 erklärte sie, sie habe aus ihrer Sicht bezüglich des Themas "CMS-Verlagerung/Änderung des Security-Handbuchs" alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt und die Fragen der Gesamtvertretung beantwortet. Sie erbitte die Zustimmung der Gesamtvertretung. Andernfalls beantrage sie die Bildung einer Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Direktors des Arbeitsgerichts Wiesbaden D mit drei Beisitzern pro Seite. In der Folgezeit stimmte die Gesamtvertretung der Bildung einer Einigungsstelle mit dem vorgeschlagenen Vorsitzenden und der vorgeschlagenen Beisitzerzahl zum Thema "CMS-Verlagerung" zu. Ein vom Vorsitzenden anberaumter Termin wurde nicht wahrgenommen, weil zwischen den Beteiligten zwischenzeitlich ein Streit darüber entstanden war, ob Gegenstand des Verfahrens auch Änderungen des Security-Handbuchs sein sollten.

Die Arbeitgeberin hat behauptet, die Verlagerung mache wegen der Anpassung der technologischen und organisatorischen Vorgaben und der Zugriffsberechtigungen zwangsläufig Änderungen im Security-Handbuch notwendig. Sie sei bei der Vereinbarung der Einigungsstelle davon ausgegangen, dass deren Regelungsgegenstand auch das Security-Handbuch umfasse.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

1. Herrn D, Direktor des Arbeitsgerichts Wiesbaden, zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Thematik "CMS-Verlagerung/ Änderung des Security-Handbuchs" zu bestellen;

2. die Anzahl der Beisitzer für jede Seite auf drei zu bestimmen.

Die Gesamtvertretung hat zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags geltend gemacht, die Anträge seien unzulässig, und behauptet, die Beteiligten hätten eine Einigungsstelle bewusst allein zum Thema der CMS-Verlagerung vereinbart. Deren Gegenstand könne nicht zum Gegenstand einer weiteren Einigungsstelle gemacht werden. Hinsichtlich der Änderung des Security-Handbuchs sei innerbetrieblich noch nicht ausführlich verhandelt worden. Zudem sei der Antrag diesbezüglich nicht exakt gefasst.

Wegen der Feststellungen des Arbeitsgerichts und des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses (Bl. 54 - 57 d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat nach den Anträgen der Arbeitgeberin erkannt und - kurz zusammengefasst - angenommen, der Arbeitgeberin fehle nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die außergerichtliche Vereinbarung der Einigungsstelle durch die Beteiligten sei wegen eines Dissenses über die Einbeziehung des Themenkomplexes "Security-Handbuch" nicht wirksam gewesen. In den Verhandlungen habe die Arbeitgeberin beide Themen stets als Gesamtkomplex behandelt. Dagegen habe die Gesamtvertretung unter der Bezeichnung "CMS-Verlagerung" nur die physische Verlagerung verstanden. Die Einigungsstelle sei nicht offensichtlich unzuständig. Die Beteiligten hätten außergerichtlich ausreichend verhandelt. Dazu genüge es, dass die Arbeitgeberin die weitere Führung von Verhandlungen für aussichtslos halte. Wegen der weiteren Entscheidungsgründe wird auf Bl. 57 - 60 d.A. Bezug genommen.

Gegen den ihr am 06. Dezember 2005 ohne § 98 Abs. 2 Satz 2 ArbGG entsprechende Rechtsmittelbelehrung zugestellten Beschluss legte die Gesamtvertretung am 13. Dezember 2005 unter gleichzeitiger Begründung Beschwerde ein. Die Gesamtvertretung hält an ihrer Behauptung fest, dass die Beteiligten sich auf eine Behandlung ausschließlich des örtlichen Umzugs in der Einigungsstelle geeinigt hätten und dass daher kein Dissens bestanden habe. Die damit gebildete Einigungsstelle könne von der Arbeitgeberin nicht einseitig aufgehoben werden. Der Gesamtvertretung sei auch nicht bekannt, was im Handbuch geändert werden solle. Über dieses Thema und über eine Erweiterung der Zugriffsmöglichkeiten sei vorgerichtlich nicht verhandelt worden. Das Vorgehen der Arbeitgeberin erwecke den Verdacht, dass die örtliche Verlagerung dazu genutzt werden solle, ohne ausreichende Verhandlung derartige Änderungen durchzusetzen. Im Beschwerdetermin erklärte die Gesamtvertretung, sie strebe zukünftig eine Einigungsstelle zum Thema "Schnittstelle zum Personalverwaltungssystem des Bodenpersonals", ggf. auch in Zusammenhang mit dessen Verlagerung ins Ausland, an.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Gesamtvertretung wird auf die Schriftsätze vom 12. Dezember 2005 und vom 27. Januar 2006 Bezug genommen.

Die Gesamtvertretung beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 01. Dezember 2005 - 7 BV 1071/05 - abzuändern und die Anträge zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin verweist zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags auf die Ansicht, dass die Themen "CMS-Verlagerung" und "Änderungen im Security-Handbuch" nicht getrennt werden könnten, da die von der Verlagerung betroffenen Verfahren, Arbeitsabläufe, Zugriffsberechtigungen und die Datenschutz- und Sicherheitsmaßnahmen im Handbuch beschrieben sind. Dementsprechend habe die Einigung über die Bildung der Einigungsstelle zwingend auch das Handbuch erfasst. Die Gesamtvertretung sei auch über die Änderungen im Handbuch informiert worden. Für die Bestellung der Einigungsstelle genüge es, dass die Gesamtvertretung zu Verhandlungen über dieses Thema nicht bereit gewesen sei. Im Beschwerdetermin erklärte die Arbeitgeberin, es bestehe Regelungsbedarf für ganze Kapitel des Handbuchs. Es gehe auch um die Änderung des Administrators. Das Thema "Schnittstelle zum Personalverwaltungssystem des Bodenpersonals" solle dagegen nicht Gegenstand der Einigungsstelle sein.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Arbeitgeberin wird auf den Schriftsatz vom 03. Januar 2006 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist begründet. Die Anträge der Arbeitgeberin sind zurückzuweisen, weil sie nicht zulässig sind.

1. Das Verfahren richtet sich nach §§ 2 a Abs. 1 Nr. 1, 80 ff., 98 ArbGG. Zwar gelten diese Bestimmungen ihrem Wortlaut nach nicht für Vertretungen der im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer eines Luftfahrtunternehmens im Sinne von § 117 Abs. 2 BetrVG. Da aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 3 Abs. 1 GG) die Stellung der Vertretungen gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG jedoch der von Betriebsräten möglichst anzunähern ist, ist das für gesetzliche Betriebsräte geltende Verfahrensrecht entsprechend anzuwenden (so im Ergebnis auch BAG 10. September 1985 - 1 ABR 28/83 - AP BetrVG 1972 § 117 Nr. 3, zu B III 1; 05. November 1985 - 1 ABR 56/83 - AP BetrVG 1972 § 117 Nr. 4, zu B II 2).

2. Der Antrag zu 1) ist nicht zulässig, da er hinsichtlich der von der Einigungsstelle zu regelnden Änderungen im Security-Handbuch nicht hinreichend bestimmt ist. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist Voraussetzung einer zulässigen Klage die Angabe von Grund und Gegenstand des Anspruchs sowie eines bestimmten Antrags. Diese Norm gilt im Beschlussverfahren gleichermaßen wie im Urteilsverfahren (BAG 20. April 1999 - 1 ABR 70/98, n.v., zu B III 3; 13. März 2001 - 1 ABR 34/00 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 34, zu B II 1; 15. Januar 2002 - 1 ABR 13/01 - AP BetrVG 1972 § 87 Gesundheitsschutz Nr. 12, zu B II 2 a). Sie gilt auch für einen Antrag auf Bestellung einer Einigungsstelle gemäß § 76 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 BetrVG in Verbindung mit § 98 ArbGG als Gestaltungsantrag. Im Verfahren nach § 98 ArbGG wird nicht nur die Person des Vorsitzenden und erforderlichenfalls die Zahl der Beisitzer festgelegt, sondern auch der Kompetenzrahmen der Einigungsstelle bestimmt. Die gerichtliche Vorgabe des Regelungsgegenstands aus dem Bestellungsverfahren kann nicht durch eine streitige Entscheidung der Einigungsstelle, sondern nur von beiden Betriebspartnern einvernehmlich abgeändert werden (BAG 06. Dezember 1983 - 1 ABR 43/81 - BAGE 44/285, zu B II 3; 15. Mai 2001 - 1 ABR 39/00 - AP BetrVG 1972 § 87 Prämie Nr. 17, zu B II 3 b; LAG Frankfurt am Main 13. November 1984 - 4 TaBV 39/84 - LAGE BetrVG 1972 § 76 Nr. 21, zu 1). Dementsprechend muss der Antragsteller im Bestellungsverfahren zwar nicht den Inhalt der von ihm angestrebten Regelung darlegen, wohl aber hinreichend konkret angeben, über welchen Gegenstand in der Einigungsstelle verhandelt werden soll (vgl. LAG Köln 18. Februar 1998 - 7 TaBV 66/97 - AuR 1998/378 L; LAG Niedersachsen 07. Dezember 1998 - 1 TaBV 74/98 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 35, zu II 1 c aa; Schwab/Weth-Walker ArbGG § 98 Rn 13; GK-ArbGG-Leinemann Stand Dezember 2005 § 98 Rn 18; Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 5. Aufl. § 98 Rn 18; Friedrich in Bader/Creutzfeld/Friedrich ArbGG § 98 Rn 3; ErfK-Eisemann § 98 ArbGG Rn 2).

Die Prüfung der Voraussetzungen von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist nicht auf den Offensichtlichkeitsmaßstab von § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG beschränkt. Dieser kann zwar auch für Prozessvoraussetzungen gelten, kommt aber nur bei Zulässigkeitsvoraussetzungen in Betracht, die in Zusammenhang mit der Zuständigkeit der Einigungsstelle stehen und die nicht ohne weiteres aufgrund des Antrags und der Antragsbegründung geprüft werden können, etwa für die Beteiligtenfähigkeit (vgl. LAG Hamburg 02. November 1998 - 4 TaBV 6/88 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 16; LAG Nürnberg 05. April 2005 - 7 TaBV 7/05 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 44, zu II A 2 b aa). Die Erfüllung der formellen Voraussetzungen eines zulässigen Antrags nach § 253 ZPO schafft dagegen erst die Grundlage der Zuständigkeitsprüfung gemäß § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG und ist daher auch im Einigungsstellenbestellungsverfahren unbeschränkt zu überprüfen (vgl. LAG Köln 18. Februar 1998 a.a.O.).

Der Antrag zu 1) der Arbeitgeberin hält diesem Maßstab nicht stand, da nicht hinreichend deutlich wird, welche Teile des Security-Handbuchs Gegenstand der Verhandlungen der Einigungsstelle werden sollen. Der Antrag und der darauf beruhende Tenor der Entscheidung des Arbeitsgerichts benennen den Regelungsauftrag der Einigungsstelle pauschal mit "Änderung des Security-Handbuchs". Welcher Teil des Buchs davon betroffen sein soll, wird nicht ansatzweise deutlich. Angesichts des Zusammenhangs mit der CMS-Verlagerung konnte der Antrag allerdings zunächst so verstanden werden, dass nur den Konsequenzen der räumlichen Verlagerung des Rechenzentrums im Handbuch Rechnung getragen werden sollte. Dies hätte möglicherweise einen konkreten Rahmen der Aufgaben der Einigungsstelle ausreichend bestimmbar gemacht. Die Bevollmächtigten der Arbeitgeberin haben im Beschwerdetermin jedoch klargestellt, dass dieses Verständnis nicht dem Anliegen der Arbeitgeberin entspricht. Diese möchte durch die Einigungsstelle ganze Kapitel des Handbuchs neu regeln und u.a. eine Änderung des Administrators herbeiführen. Die von der Arbeitgeberin damit mit der Einigungsstelle angestrebten Veränderungen überschreiten die unmittelbaren Folgen der räumlichen Verlagerung - soweit dies aus den Erklärungen im Beschwerdetermin deutlich wurde - offensichtlich erheblich.

Welche Themen konkret in der Einigungsstelle verhandelt werden sollen, wurde aus den Darlegungen der Arbeitgeberin trotz der Rüge der Gesamtvertretung in der Beschwerdebegründung und der Erörterung im Beschwerdetermin nur punktuell, nicht aber vollständig greifbar. Der Rahmen der Kompetenz der angestrebten Einigungsstelle ist daher nicht ausreichend klargestellt. Nach der bisherigen Fassung und der Begründung des Antrags ist etwa auch nicht hinreichend deutlich bestimmbar, ob das von der Gesamtvertretung angeführte und von der Arbeitgeberin bestimmt zurückgewiesene Regelungsanliegen "Schnittstelle zum Personalverwaltungssystem des Bodenpersonals und Konsequenzen einer Verlagerung dieses Systems nach Ungarn" auch eine der Zuständigkeit der Einigungsstelle unterfallende Änderung des Handbuchs sein kann oder nicht. Im Beschwerdetermin wurde deutlich, dass zwischen den Beteiligten tiefgreifende Differenzen über eine Vielzahl bedeutsamer Fragen der Datenverwaltung, des Datenschutzes und der Datensicherheit bestehen. Soll gemäß dem Anliegen der Arbeitgeberin in einem Einigungsstellenverfahren eine Mehrzahl, nicht aber alle dieser streitigen Fragen gelöst werden, bedarf es zur Kompetenzbestimmung der klaren und abschließenden Angabe, welche Fragen verhandelt werden sollen. Dieser Anforderung wird der Antrag der Arbeitgeberin nicht gerecht.

Die Unzulässigkeit des das Handbuch betreffenden Teils des Antrags betrifft auch die CMS-Verlagerung. Die Arbeitgeberin hat deutlich gemacht, dass sie eine auf letzteres Thema beschränkte Einigungsstelle nicht anstrebt. Zudem ist der Betriebsrat zur Bildung einer derartigen Einigungsstelle bereit. Daher würde für einem entsprechend beschränkten Antrag das Rechtsschutzinteresse fehlen. Ein solches besteht bei einem Gestaltungsantrag gemäß § 98 ArbGG nicht, wenn der Antragsteller zur Errichtung der Einigungsstelle nicht auf die gerichtliche Entscheidung angewiesen ist (Hess. LAG 13. September 2005 - 4 TaBV 86/05 - z.V.v., zu II 1).

3. Aufgrund der Zurückweisung des Antrags zu 1) bleibt kein Raum für die Bestellung von Beisitzern. Für diesen Antrag fehlte zudem das Rechtsschutzinteresse, da die Gesamtvertretung von Anfang an mit der Besetzung mit drei Beisitzern pro Seite einverstanden war.

Ende der Entscheidung

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