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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 15.01.2008
Aktenzeichen: 4 TaBV 231/07
Rechtsgebiete: BetrVG, ArbGG, BET


Vorschriften:

BetrVG § 99
ArbGG § 83
BET § 2
BET § 7
Eine durch die Verwendung einer Fremdsprache geprägte kaufmännische Sachbearbeitungstätigkeit rechtfertigt erst dann eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 9 BET, wenn für die Beherrschung der Fremdpsprache eine abgeschlossene funktionsbezogene zusätzliche Aus- oder Weiterbildung oder zusätzliche Fachkenntnisse erforderlich sind, für die in der Regel eine mehrjährige Berufserfahrung in der Entgeltgruppe E 8 vorausgesetzt wird.
Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 18. Juli 2007 - 5 BV 27/07 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über eine Eingruppierung.

Die antragstellende Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der chemischen Industrie und wendet die einschlägigen Tarifverträge in ständiger Praxis an. Sie betreibt in A eine Niederlassung, die dem Vertrieb von Körperpflegeprodukten dient. In dieser beschäftigt sie regelmäßig etwa 180 Arbeitnehmer, die von dem zu 2) beteiligten Betriebsrat repräsentiert werden. Die Arbeitgeberin beschäftigt in ihrer Abteilung Administration vier Sachbearbeiter, die sie gemäß der Entgeltgruppe E 8 des Bundesentgelttarifvertrages für die chemische Industrie vom 18. Juli 1987 (nachfolgend BET) vergütet. Dazu zählt eine "Sachbearbeiter/in Administration DDC" bezeichnete Stelle, die zum 01. April 2007 neu besetzt werden sollte und deren Anforderungen und Aufgaben in der Stellenbeschreibung folgendermaßen festgelegt wurden:

"Anforderungsmerkmale Eingruppierung E 08

Ausbildung:

Abgeschlossene kaufmännische Ausbildung (z.B. Industrie- oder Speditionskaufmann/frau) oder vergleichbare Berufserfahrung

Berufserfahrung:

Mindestens 3-jährige Erfahrung im Versand-/Auftragsbearbeitungsbe- reich sowie mit den Versandsystemen OPL

Spezialkenntnisse:

Gute PC Kenntnisse (MS-Office), SAP, AS 400, Versandsysteme (OPL)

Einarbeitungszeit:

3 - 6 Monate

Anforderung:

- Gute Auffassungsgabe, überdurchschnittliche Einsatzbereitschaft

- Gute Kommunikationsfähigkeit

- Zuverlässigkeit, Flexibilität, Belastbarkeit

- Sehr gute Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift

- Möglichst gute Englischkenntnisse

Aufgaben

Aufgaben sind u. a. ...

- Rückmeldungen aus den Kommissioniersystemen durchführen und Versanddaten an Spediteure und Paketdienstleister weiterleiten

- Erstellung von Versandpapieren

- Speditionsdisposition und Überwachung der vereinbarten Termine sowie Pflege des Verladeplans

- Versandavisierung bei den Großkunden einschließlich Palettendisposition

- Nachforschung und Abwicklung von Reklamationen beispielsweise bei Transportschäden, Falschlieferungen und Mengendifferenzen sowie Ergreifen adäquater Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Customer Service

- Prüfung und Bearbeitung der eingehenden Rechnungen gemäß P & G Richtlinien (Performer)

- Monatliche Bildung von Rückstellung für die Finanzabteilung

- Mitarbeit in sicherheits- und qualitätsrelevanten Angelegenheiten

- Erstellung und Ausarbeitung von Statistiken mittels PC

- Allgemeine kaufmännische Sachbearbeitung und Büroarbeiten"

Schwerpunkt der Stelle ist die Zusammenarbeit mit Speditionen, darunter drei deutschen, zur Durchführung des Auslandsexports. Der Inhaber der Stelle ist verantwortlich für die Kommunikation mit den Speditionen und anderen Kunden sowie für die Koordination von Lieferungen. Er entscheidet selbständig über Liefertermine und Liefermodalitäten und ist nicht in Preisverhandlungen eingebunden. Die Stelle unterscheidet sich von den anderen Sachbearbeiterpositionen insoweit, als ihr Inhaber in einem zwischen den Beteiligten streitigen Umfang schriftlich und fernmündlich in englischer Sprache kommunizieren muss und die Speditions- und Palettendisposition selbständig ausführt, was für Inlandstransporte zu den Aufgaben der in die Entgeltgruppe E 10 eingruppierten Teamkoordinatoren gehört. Zu diesem Zweck hat der Inhaber der Stelle einen hinsichtlich der Speditions- und Palettendisposition erweiterten Zugang in das SAP-System der Arbeitgeberin. Dieses stellt eine Vorkalkulation der für den jeweiligen Auftrag notwendigen Palettenzahl zur Verfügung, die vom Stelleninhaber selbständig auf Plausibilität zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren ist. Diese Aufgabe umfasst etwa zehn Minuten pro Tag. Zur Speditionsdisposition gehört weiter die Ermittlung der erforderlichen Kartonzahl und des Gesamtgewichts der jeweiligen Lieferung sowie die Anforderung der erforderlichen LKW-Kapazitäten. Zum Erstellen von Versandpapieren sind Karton- und Palettenzahlen in Formulare einzutragen. Weiter ist die im System gespeicherte Packliste auszudrucken. Schließlich sind diese Schriftstücke gemeinsam mit dem vom Spediteur auszufüllenden Formular den Unterlagen beizulegen. Erforderlichenfalls ist zusätzlich das Formular "Beförderungsdokument gefährliche Güter" auszufüllen. Wegen des Inhalts der Formulare wird beispielhaft auf die Anlage K 10 zum Schriftsatz vom 06. Juli 2007 (Bl. 150 - 153 d. A.) Bezug genommen Die Versandavisierung umfasst die Unterrichtung des Empfängers über die Palettenzahl und die Abfahrtszeit. Zur Bearbeitung von Reklamationen gehört die Ermittlung des jeweiligen Sachverhalts und eventueller Schäden etwa im Fall von Diebstahl, Ladungsverzug oder LKW-Unfällen sowie die Weitergabe der Informationen an den jeweils zuständigen Vorgesetzten. In den vom Stelleninhaber zu erstellenden Statistiken werden Lade- und Versanddaten und eventuellen Verzögerungen in Tabellen zur späteren Auswertung zusammengefasst. Insoweit wird beispielhaft auf die Anlage K 11 zum Schriftsatz vom 06. Juli 2007 (Bl. 154 d. A.) Bezug genommen. Zum Zweck der Rückstellung ist zu prüfen, welche Sendungen bereits verladen, aber noch nicht bezahlt sind. Die sich daraus ergebenden Daten sind in das Computersystem einzugeben.

Die Arbeitgeberin entschloss sich, die Stelle mit Frau B zu besetzen. Frau B war vorher elf Jahre lang für die Arbeitgeberin als Exportsachbearbeiterin Fine Fragrances in dem C Betrieb der Arbeitgeberin tätig und in die Entgeltgruppe E 10 eingruppiert. Sie hat keine einschlägige Berufsausbildung und beherrscht die englische Sprache aufgrund ihrer schulischen Ausbildung und ihrer praktischen Tätigkeit. Eine zusätzliche Fremdsprachenausbildung hat sie nicht absolviert. Mit Schreiben vom 09. März 2007 unterrichtete die Arbeitgeberin unter Vorlage der Stellenbeschreibung und der Bewerbungsunterlagen den Betriebsrat über die geplante Einstellung und ihre Absicht, Frau B in die Entgeltgruppe E 8 einzugruppieren. Der Betriebsrat rügte mit einem der Arbeitgeberin am selben Tag zugegangenen Schreiben vom 13. März 2007 die unterbliebene Einhaltung der Frist für die innerbetriebliche Ausschreibung der Stelle sowie die vorgesehene Eingruppierung. Die Tätigkeit entspreche der Entgeltgruppe E 9. Nach dem Ablauf der Stellenausschreibungsfrist hörte die Arbeitgeberin den Betriebsrat mit Schreiben vom 20. März 2007 erneut zu der Maßnahme an. Mit einer der Arbeitgeberin am 27. März 2007 zugegangenen Schreiben vom 26. März 2007 widersprach der Betriebsrat der Eingruppierung von Frau B mit der Begründung, die Stelle entspreche der Entgeltgruppe E 9. Wegen des vollständigen Inhalts der vorgerichtlichen Korrespondenz der Beteiligten wird auf die Anlagen K 1 bis K 5 zur Antragsschrift (Bl. 65 - 72 d. A.) Bezug genommen. Im vorliegenden Verfahren strebt die Arbeitgeberin die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu der von ihr beabsichtigten Eingruppierung an.

Die Arbeitgeberin hat die Ansicht vertreten, Frau B habe aufgrund ihrer elfjährigen Berufserfahrung einer betrieblichen Spezialausbildung im Sinne der Entgeltgruppe E 8 entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten. Aufgrund der mit der Tätigkeit verbundenen Anforderungen und des erforderlichen Gebrauchs einer Fremdsprache handele es sich um eine schwierige Spezialtätigkeit gemäß dieser Entgeltgruppe, die selbständig ausgeübt werde. Dagegen seien eine abgeschlossene funktionsbezogene zusätzliche Aus- oder Weiterbildung oder zusätzliche Fachkenntnisse aufgrund einer mehrjährigen Berufserfahrung in der Entgeltgruppe E 8 im Sinne der Entgeltgruppe E 9 nicht erforderlich. Die Tätigkeit werde auch nicht durch die Verwendung einer Fremdsprache geprägt. Frau B kommuniziere während ihrer Tätigkeit zu vierzig Prozent auf Englisch und zu sechzig Prozent auf Deutsch. Der überwiegende Teil der schriftlichen Tätigkeiten in englischer Sprache beschränke sich auf das sprachlich einfache Ausfüllen von Formularen, wozu Schulenglisch völlig ausreichend sei. Der Anteil der mündlichen Kommunikation auf englisch, bei der allein Eigeninitiative und Reaktionsvermögen erforderlich sei, betrage 16 Prozent der Gesamttätigkeit.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin B in die Entgeltgruppe E 8 des Bundesentgelttarifvertrages der chemischen Industrie vom 18. Juli 1987 in der Fassung vom 30. September 2004 zu ersetzen.

Der Betriebsrat hat zur Begründung seines Zurückweisungsantrags weiter die Auffassung vertreten, die Tätigkeit von Frau B sei in die Entgeltgruppe E 9 eingruppiert, da sie durch den Gebrauch einer Fremdsprache wesentlich geprägt werde. Dadurch und durch den erweiterten Zugang zum SAP-System liege ihre Wertigkeit über der der anderen Sachbearbeiterpositionen. Frau B müsse ständig in der Lage sein, auch über nicht standardisierte Sachverhalte auf Englisch zu kommunizieren.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses (Bl. 167 - 171 d. A.) und auf die mit diesem in Bezug genommenen Aktenbestandteile verwiesen. Das Arbeitsgericht hat nach dem Antrag der Arbeitgeberin erkannt und zur Begründung im Wesentlichen angeführt, Frau B übe kaufmännische Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe E 8 aus. Der Betriebsrat habe keine Tatsachen vorgetragen, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen könnten. Bei einem Anteil der gesamten Kommunikation auf Englisch von vierzig Prozent und der mündlichen Kommunikation auf Englisch von 16 Prozent präge diese die Gesamttätigkeit nicht. Der erweiterte Zugang zum SAP-System erfordere keine zusätzliche Ausbildung im Sinne der Entgeltgruppe E 9. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Ausführungen unter II. des angefochtenen Beschlusses (Bl. 171 - 174 d. A.) Bezug genommen.

Der Betriebsrat hat gegen den am 14. August 2007 zugestellten Beschluss am 03. September 2007 Beschwerde eingelegt und diese am 12. Oktober 2007 begründet. Er rügt, das Arbeitsgericht habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es Frau B nicht über ihre Tätigkeit vernahm. Es sei nicht Aufgabe des Betriebsrats, darzulegen und zu beweisen, dass die von der Arbeitgeberin geltend gemachte Eingruppierung unzutreffend ist. Beweis sei schon bei Zweifeln an deren Richtigkeit zu erheben. Der Betriebsrat behauptet, die Englischkenntnisse von Frau B hätten herausragende Bedeutung für ihre Tätigkeit. Diese sei ganz überwiegend durch die Verwendung der englischen Sprache geprägt. Welchen genauen Anteil die englische Kommunikation an der Gesamttätigkeit hat, könne er nicht im Einzelnen angeben. Dazu sei nur Frau B im Rahmen einer durchzuführenden Zeugenvernehmung in der Lage.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags des Betriebsrats wird auf die Schriftsätze vom 12. Oktober und 27. Dezember 2007 Bezug genommen.

Der Betriebsrat beantragt,

1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 27. Juni 2007 - 5 BV 25/07 - abzuändern,

2. den Antrag der Arbeitgeberin zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin verteidigt den angefochtenen Beschluss wie im Schriftsatz vom 26. November 2007 ersichtlich.

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Widerspruch des Betriebsrats nicht nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG begründet ist, da Frau B in die Entgeltgruppe E 8 BET eingruppiert ist. Daher ist die Zustimmung des Betriebsrats zu dieser Eingruppierung nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen.

1. Die Beteiligten haben die formellen Anforderungen von § 99 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BetrVG gewahrt. Dies ergibt sich aus dem unstreitigen Sachvortrag beider Beteiligten und wird von diesen nicht in Zweifel gezogen.

2. Der Betriebsrat rügt zu Unrecht, dass die von der Arbeitgeberin angestrebte Eingruppierung nicht den Tätigkeitsmerkmalen des BET entspricht.

a) Die für die Eingruppierung relevanten Normen des BET haben folgenden Wortlaut:

"§ 3

Allgemeine Entgeltbestimmungen

...

2. Die Arbeitnehmer werden entsprechend der von ihnen ausgeübten Tätigkeit in die Entgeltgruppen eingruppiert. Für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe ist nicht die berufliche Bezeichnung, sondern allein die Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend. Die Eingruppierung richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Oberbegriffe; hierzu sind als Erläuterung die bei den Entgeltgruppen aufgeführten Richtbeispiele heranzuziehen. Passen die Oberbegriffe nicht auf eine ausgeübte Tätigkeit, so ist ein Arbeitnehmer in diejenige Entgeltgruppe einzugruppieren, die seiner Tätigkeit am nächsten kommt.

...

4. Übt ein Arbeitnehmer innerhalb seines Arbeitsbereiches ständig wiederkehrend mehrere Tätigkeiten aus, auf die verschiedene Entgeltgruppen zutreffen, so ist er in die Entgeltgruppe einzugruppieren, deren Anforderungen den Charakter seines Arbeitsbereiches im Wesentlichen bestimmen. ...

§ 7

Entgeltgruppenkatalog

...

E 6

Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine abgeschlossene mindestens dreijährige Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten oder gleichgestellten Ausbildungsberuf erworben worden sind. Das Merkmal der abgeschlossenen Berufsausbildung wird erfüllt durch den erfolgreichen Abschluss, z. B. einer Handwerkerausbildung sowie einer Ausbildung zum Kaufmann, Chemiekanten, Pharmakanten, Technischen Zeichner oder zur Fachkraft für Lagerwirtschaft.

Arbeitnehmer ohne eine derartige planmäßige Ausbildung, die aufgrund mehrjähriger Berufspraxis gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben und entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Prozessleitelektroniker in den ersten zwei Berufsjahren, wenn sie eine ihrer Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausüben.

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten:

...

Kaufmännische Sachbearbeitung

...

E 7

Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, die über die Anforderungsmerkmale der Gruppe E 6 hinaus erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen und in der Regel nach allgemeinen Anweisungen ausgeführt werden.

Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, die über die Anforderungsmerkmale der Gruppe E 6 hinaus gehen und für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten oder gleichgestellten Ausbildungsberuf erworben worden sind und einen Abstraktionsgrad der Lerninhalte aufweisen. Diese Merkmale werden erfüllt durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung zum Chemielaboranten, einen vergleichbaren Laboranten, zum IT-System-Elektroniker, IT-System-Kaufmann oder zum Prozessleitelektroniker.

Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die über die Anforderungsmerkmale der Gruppe E 6 hinaus nachgewiesene gute Kenntnisse mindestens einer Fremdsprache erforderlich sind.

Meister mit einem einfachen Arbeitsgebiet und Meister, die in ihrem Aufsichtsbereich eine Teilverantwortung tragen.

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten:

...

Kaufmännische Sachbearbeitung gehobenen Schwierigkeitsgrades

...

E 8

Arbeitnehmer, die regelmäßig schwierige Spezialtätigkeiten verrichten, die über die Anforderungsmerkmale der Gruppe E 7 hinaus qualifizierte, durch eine zusätzliche planmäßige betriebliche Spezialausbildung erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern und selbständig ausgeübt werden.

Arbeitnehmer mit kaufmännischen oder technischen Tätigkeiten, die über die Anforderungsmerkmale der Gruppe E 7 hinaus erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen und nur allgemeiner Aufsicht bedürfen.

Meister mit einem einfachen Arbeitsgebiet, für das Kenntnisse und Fertigkeiten vorausgesetzt werden, die durch eine abgeschlossene Facharbeiterausbildung oder durch entsprechende längere Berufserfahrungen erworben worden sind und die für einen einfachen Aufsichtsbereich Verantwortung tragen.

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Regelbeispiele gelten:

...

Kaufmännische Sachbearbeitung hohen Schwierigkeitsgrades

...

E 9

Arbeitnehmer, die nach Anweisung höherwertige kaufmännische und technische Tätigkeiten verrichten, für die eine abgeschlossene funktionsbezogene zusätzliche Aus- oder Weiterbildung oder zusätzliche Fachkenntnisse erforderlich sind, für die in der Regel eine mehrjährige Berufserfahrung in E 8 vorausgesetzt wird.

Ausgebildete Berufsanfänger der Gruppe E 10 Abs. 1 bei einer ihrer Ausbildung entsprechenden Tätigkeit, solange sie noch keine dreijährige betriebspraktische Erfahrung in einer Tätigkeit auf dem Niveau mindestens der Gruppe E 6 erreicht haben.

Meister mit einem nicht einfachen Arbeitsgebiet, die für den ihnen zugewiesenen Aufsichtsbereich die Verantwortung tragen, wenn in diesem nicht vorwiegend Arbeitnehmer der Gruppe E 6 tätig sind und es sich nicht um einen vielseitigen oder nach Umfang und Verantwortung schwierigen Aufsichtsbereich handelt.

Meister, die in ihrem Aufsichtsbereich eine Teilverantwortung tragen, wenn in diesem vorwiegend Arbeitnehmer der Gruppe E 6 tätig sind.

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten:

...

Kaufmännische Sachbearbeitung komplexer Vorgänge

Kaufmännische Sachbearbeitung, die wesentlich durch die Verwendung einer Fremdsprache geprägt ist

..."

Aus diesen Normen ergibt sich als allgemeine Vorgabe für die Eingruppierung, dass für diese die Tätigkeit des jeweiligen Arbeitnehmers ausschlaggebend ist. Das Vorliegen eines Richtbeispiels führt entgegen der vom Bundesarbeitsgericht sonst allgemein zugrundegelegten Regel (vgl. etwa BAG 21. Juli 1993 - 4 AZR 486/92 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Luftfahrt Nr. 10, zu B III 1 a; 17. Januar 1996 - 4 AZR 663/94 - AP BAT §§ 22, 23 Sparkassenangestellte Nr. 4, zu II 2.3) nicht zwingend zu einer Eingruppierung in die das Beispiel umfassende Entgeltgruppe. Vielmehr bleiben die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen maßgeblich. Die Beispiele dienen lediglich zu deren Erläuterung.

b) Die Tätigkeit von Frau B erfüllt jedenfalls die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe E 8. Zu dieser Feststellung bedarf es keiner näheren Prüfung. Bauen Vergütungsgruppen in einem Entgeltsystem durch die Verwendung von Heraushebungsmerkmalen aufeinander auf und setzt deshalb das Vorliegen der streitigen höheren Vergütungsgruppe die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale einer niedrigeren voraus, bedarf es hinsichtlich deren Vorliegens nur einer pauschalen gerichtlichen Überprüfung (vgl. BAG 09. März 1994 - 4 AZR 301/93 - BAGE 76/90, zu II 1). Dies trifft bezüglich der kaufmännischen Sachbearbeitung auf die Entgeltgruppen E 6 bis E 9 zu. Diese bauen insoweit aufeinander auf. Die daher lediglich gebotene pauschale Prüfung lässt keinen Anhaltspunkt für eine unter der Entgeltgruppe E 8 liegende Eingruppierung von Frau B erkennen. Gehen die Beteiligten als mit den betrieblichen Verhältnissen vertraute Betriebsparteien übereinstimmend davon aus, dass die Tätigkeit von Frau B jedenfalls mit der Entgeltgruppe E 8 zu bewerten ist, spricht alles dafür, dass dies zutrifft.

c) Die Tätigkeit von Frau B erfüllt darüber hinaus nicht auch die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe E 9. Dies ergibt sich bereits bei Zugrundelegung der Sachdarstellung des Betriebsrats. Es besteht daher trotz der vom Betriebsrat geäußerten Bedenken an der Richtigkeit der Eingruppierung von Frau B in die Entgeltgruppe E 8 kein Anlass für eine Beweisaufnahme. Die gegenteiligen Erwägungen des Betriebsrats entsprechen nicht der Rechtslage.

Im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG trägt grundsätzlich der Arbeitgeber die Feststellungslast. Diese wird allerdings durch die auch dem Betriebsrat nach § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG obliegende Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts beschränkt. In einem die Eingruppierung eines Arbeitnehmers betreffenden Zustimmungsersetzungsverfahren obliegt es zunächst dem Arbeitgeber, die Tätigkeit des betreffenden Arbeitnehmers im Einzelnen darzulegen und zu begründen, warum diese gemäß der von ihm vertretenen Auffassung zu bewerten ist. Beruft sich der Betriebsrat demgegenüber auf eine höhere Eingruppierung, hat er im Rahmen einer abgestuften Mitwirkungslast darzulegen, aus welchen Gründen eine höherwertige Tätigkeit vorliegt (BAG 22. April 2004 - 8 ABR 10/03 - ZTR 2004/582, zu B II 2 c cc). Dazu reicht die Äußerung nicht durch Tatsachen fundierter Zweifel an der Richtigkeit der vom Arbeitgeber geltend gemachten Eingruppierung nicht aus. § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG entbindet die Beteiligten nicht von ihrer Mitwirkungspflicht nach § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Die Arbeitsgerichte sind nicht gehalten, ohne konkreten Sachvortrag der Beteiligten ins Blaue hinein zu ermitteln (vgl. etwa BAG 26. Oktober 1994 - 7 ABR 15/94 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 43, zu B 3 c; 15. März 2001 - 1 ABR 19/00 - AP ArbGG 1979 § 2 a Nr. 17, zu C I 2 d).

Die Tatsachenbehauptungen des Betriebsrats rechtfertigen die vom Betriebsrat für zutreffend erachtete Eingruppierung nicht. Die gegenteilige Argumentation des Betriebsrats leidet darunter, dass der Betriebsrat lediglich das Vorliegen der Richtbeispiele "kaufmännische Sachbearbeitung komplexer Vorgänge" und "kaufmännische Sachbearbeitung, die wesentlich durch die Verwendung einer Fremdsprache geprägt ist" zu begründen versucht und sich nicht hinreichend mit den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe E 9 auseinandersetzt, obwohl diese nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BET maßgeblich sind. Von den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe E 9 kommt für die Aufgaben für Frau B allein das erste in Betracht. Dieses fordert allerdings über die Anforderungen der Entgeltgruppen E 6 bis E 8 hinaus eine Tätigkeit, die eine abgeschlossene funktionsbezogene zusätzliche Aus- oder Weiterbildung oder zusätzliche Fachkenntnisse erfordern, für die in der Regel eine mehrjährige Berufserfahrung in der Entgeltgruppe E 8 vorausgesetzt wird. Welcher Art eine für die Tätigkeit erforderliche Zusatzausbildung oder was Gegenstand einer erforderlichen mehrjährigen Berufserfahrung sein soll, hat der Betriebsrat weder schriftsätzlich noch in der Erörterung im Beschwerdetermin erläutert. Daher kann lediglich festgestellt werden, dass die Tätigkeit von Frau B erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe E 8 erfordert.

Demgegenüber führt der Verweis des Betriebsrats auf die Richtbeispiele nicht weiter. Es kann unterstellt werden, dass die Tätigkeit von Frau B durch die Verwendung der englischen Sprache wesentlich geprägt ist. Dies wäre in Verbindung mit den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen nur eingruppierungsrelevant, wenn es sich um Sprachkenntnisse handelte, die über die mit der Schul- und Berufsausbildung vermittelten hinausgehen und eine Zusatzausbildung oder mehrjährige Berufserfahrung in der Entgeltgruppe E 8 erfordern. Andernfalls wäre das bereits in der Entgeltgruppe E 7 enthaltene Tätigkeitsmerkmal der "Tätigkeiten, für die ... nachgewiesene gute Kenntnisse mindestens einer Fremdsprache erforderlich sind" nicht verständlich. Nach diesem führt eine Tätigkeit, für die gute Fremdsprachenkenntnisse notwendig sind, nur zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 7. Das durch dieses Tätigkeitsmerkmal ausgelöste Spannungsverhältnis zu dem vom Betriebsrat herangezogenen Richtbeispiel der Entgeltgruppe E 9 kann nur durch den Gebrauch des ersten allgemeinen Tätigkeitsmerkmals dieser Entgeltgruppe aufgelöst werden. Das Richtbeispiel der wesentlich durch die Verwendung einer Fremdsprache geprägten Tätigkeit muss daher durch die Einbeziehung des allgemeinen Tätigkeitsmerkmals ergänzt werden. Erforderlich sind daher Fremdsprachenkenntnisse, die erst durch eine Zusatzausbildung oder mehrjährige Berufserfahrung in der Entgeltgruppe E 8 erlangt werden können.

Dass die Tätigkeit von Frau B derartige Anforderungen stellt, hat der Betriebsrat auch in der Erörterung im Beschwerdetermin nicht behauptet. Dies wird letztlich insoweit auch durch die eigene Argumentation des Betriebsrats widerlegt, als der Betriebsrat behauptet, Frau B habe seit ihrem Tätigkeitsbeginn vor elf Jahren dieselben Tätigkeiten erbracht. Sie konnte deren Anforderungen daher allein mit ihrer Schul- und Berufsausbildung erfüllen, ohne dass es einer zusätzlichen Ausbildung oder zusätzlicher Fachkenntnisse aufgrund einer mehrjährigen Berufserfahrung in der Entgeltgruppe E 8 bedurfte.

Entsprechendes gilt für das Richtbeispiel der "kaufmännischen Sachbearbeitung komplexer Vorgänge". Auch hier ist nicht ersichtlich, dass für die Tätigkeit von Frau B eine Zusatzausbildung oder Berufserfahrung im Sinne des für die Eingruppierung maßgeblichen allgemeinen Tätigkeitsmerkmals erforderlich ist. Schließlich vermag die Kammer der Würdigung des Betriebsrats nicht zu folgen, dass die Tätigkeit von Frau B als Bearbeitung komplexer Vorgänge betrachtet werden kann. Ihre Tätigkeit umfasst zum großen Teil kaufmännische Routinevorgänge, die nicht sonderlich anspruchsvoll und vielgestaltig sind. Die Tätigkeit stellt in erster Linie bei der Bearbeitung von Reklamationen erhöhte Anforderungen, insbesondere wenn dies auf Englisch geschieht. Dies mag das Richtbeispiel "kaufmännische Sachbearbeitung hohen Schwierigkeitsgrades" der Entgeltgruppe E 8 begründen, macht die Tätigkeit jedoch nicht zu einer Bearbeitung komplexer Vorgänge. Dies gilt schließlich entsprechend für die Speditionsdisposition und den damit verbundenen erweiterten SAP-Zugriff. Auch dabei handelt es sich um eine kaufmännische Routinetätigkeit, die zudem zeitlich nur untergeordnet anfällt.

Da danach auch nach dem Sachvortrag des Betriebsrats eine Eingruppierung von Frau B in die Entgeltgruppe E 9 eindeutig zu verneinen ist, kommt es nicht darauf an, ob sie während ihrer Beschäftigung in Kronberg tatsächlich gleiche Arbeiten verrichtet hat und ob sie dort zutreffend eingruppiert war.

3. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 72 Abs. 2, 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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