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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 21.08.2007
Aktenzeichen: 4 TaBV 63/07
Rechtsgebiete: BetrVG, TV PV DLH


Vorschriften:

BetrVG § 99
TV PV DLH § 88
TV PV DLH § 89
Ein Verstoß gegen ein tarifvertragliches Verbot der Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigt einen Widerspruch der Arbeitnehmervertretung gegen die Einstellung des betroffenen Arbeitnehmers auch dann nicht, wenn mit dem Verbot eine Kontigentierung der im Unternehmen befristet beschäftigten Arbeitnehmer bezweckt wird.
Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2007 - 16 BV 581/06 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Einstellung von aus Z stammenden Flugbegleitern.

Die zu 2) beteiligte Gruppenvertretung repräsentiert die Stewardessen und Stewards der antragstellenden Arbeitgeberin, die eine weltweit operierende Luftverkehrsgesellschaft betreibt und etwa 16.000 Flugbegleiter beschäftigt. Die von der Arbeitgeberin befristet eingestellten Flugbegleiter ("Flugbegleiter auf Zeit", abgekürzt FAZ) werden in zwei Kategorien unterteilt. Zur Gruppe der FAZ I gehören Flugbegleiter mit fliegerischer Erfahrung. Bei den FAZ II handelt es sich um Flugbegleiter ohne Vorerfahrung, etwa um Studenten. FAZ I und FAZ II werden üblicherweise zur Abdeckung von saisonalem Mehrbedarf für zwei bis sechs Monate eingestellt. In der Protokollnotiz Nr. 37 zum Manteltarifvertrag Nr. 4 für das Bordpersonal der Arbeitgeberin vom 01. Oktober 1992 wurde die Zahl der FAZ folgendermaßen beschränkt:

"Die A ist berechtigt, Flugbegleiter auf Zeit (FAZ I und FAZ II) mit einem Anteil von jährlich 10 % des Gesamtpersonals, höchstens jedoch mit einem monatlichen Anteil von 15 % des Gesamtpersonals zu beschäftigen."

Eine entsprechende Regelung enthält der diesen Tarifvertrag ablösende Manteltarifvertrag Nr. 1 für das Kabinenpersonal der Arbeitgeberin vom 01. Juli 1995 (MTV Nr. 1). Da die Arbeitgeberin seinerzeit in die asiatischen Märkte wie B, C und D zu expandieren beabsichtigte und zu diesem Zweck Flugbegleiter beschäftigen wollte, die die dortigen Sprachen als Muttersprache beherrschen, regelten die Tarifvertragsparteien eine neue Kategorie von Flugbegleitern, nämlich die sog. "regionalen Flugbegleiter". In der nunmehr aktuellen Protokollnotiz zum MTV Nr. 1 vom 08. Mai 2005 (nachfolgend PN) sind für die Beschäftigung von FAZ und regionalen Flugbegleitern u. a. folgende Regelungen vorgesehen:

"1. Für Flugbegleiter der A, die im Ausland mit dortiger Homebase und örtlichem Arbeitsvertrag eingestellt werden (regionale Flugbegleiter), gelten folgende besondere Bestimmungen:

a) Die Anzahl der beschäftigten regionalen Flugbegleiter wird zusammen mit den Flugbegleitern auf Zeit (FAZ) 10 % des insgesamt bei A in Deutschland eingestellten Kabinenpersonals - jeweils gerechnet in äquivalenten vollen Beschäftigungsjahren des Personalbestandes - nicht überschreiten.

Die sich hiernach ergebende Anzahl wird jährlich neu auf der Basis der Personalplanung für das Folgejahr berechnet. In Abstimmung zwischen den Betriebspartnern kann die 10 %-Quote in einzelnen Monaten überschritten werden.

...

c) Die regionalen Flugbegleiter erhalten einen örtlichen Arbeitsvertrag in der am jeweiligen Ort bei A üblichen Form. In diesen Arbeitsvertrag werden die Bestimmungen dieses Tarifvertrages mit den nachstehenden Abweichungen eingearbeitet. Auf die Arbeitsverhältnisse regionaler Flugbegleiter findet örtliches Arbeitsrecht Anwendung.

...

e) Nachfolgende Regelungen finden für regionale Flugbegleiter keine Anwendung:

- Protokollnotizen Nr. 11, 13, 14, 19

...

19. Im Rahmender Quote aus Protokollnotiz 1 ist A berechtigt, Flugbegleiter auf Zeit (FAZ I und II) jeweils befristet zu beschäftigten.

..."

Wegen des vollständigen Inhalts der PN wird auf die Anlage zur Antragsschrift Bezug genommen. Da die Arbeitgeberin zum 01. Dezember 2006 eine neue Verbindung nach E einrichtete, beabsichtigte sie die Einstellung regionaler Flugbegleiter aus Z. Aus diesem Anlass unterrichtete sie die Gruppenvertretung mit einem dieser am selben Tag zugegangenen Schreiben vom 14. Juli 2006 über ihre Absicht, die im Antrag der Arbeitgeberin genannten AB Flugbegleiter auf fünf Jahre befristet einzustellen. Die Gruppenvertretung widersprach den Maßnahmen mit einem der Arbeitgeberin ebenfalls am selben Tag zugegangenen Schreiben vom 21. Juli 2006 gemäß § 88 Abs. 5 Nr. 1 TV PV mit der Begründung, die Einstellungen widersprächen Ziffer 1 a, e in Verbindung mit Ziffer 19 PN. Danach sei es der Arbeitgeberin nicht gestattet, regionalen Flugbegleitern befristete Arbeitsverträge anzubieten. Die Arbeitgeberin erwiderte darauf mit einem der Gruppenvertretung am selben Tag zugegangenen Schreiben vom 15. August 2006. Gleichzeitig unterrichtete sie die Gruppenvertretung über ihre Absicht, die Einstellungen gemäß § 89 Abs. 1 Satz 1 TV PV vorläufig durchzuführen, da diese aus sachlichen Gründen dringend erforderlich seien. Der derzeitige Personalbestand sei nicht ausreichend, um die Vorgabe der PN einzuhalten und die Einhaltung der Qualitätsstandards zu gewährleisten. Außerdem würden die Flugbegleiter dringend benötigt, weil die Strecke nach E nur mit ihnen bereedert werden könne. Die Gruppenvertretung bestritt die Dringlichkeit der Einstellungen mit einem der Arbeitgeberin am selben Tag zugegangenen Schreiben vom 15. August 2006. Darauf leitete die Arbeitgeberin das vorliegende Verfahren gemäß §§ 88 Abs. 7, 89 Abs. 2 Satz 3 TV PV mit einer beim Arbeitsgericht am 16. August 2006 eingereichten Antragsschrift ein. Wegen der Einzelheiten der vorgerichtlichen Korrespondenz der Beteiligten wird auf die in der Anlage zur Antragsschrift ersichtlichen Unterlagen Bezug genommen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

1. die Zustimmung der Antragsgegnerin zur Einstellung der Flugbegleiter F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, X und Y zu ersetzen,

2. festzustellen, dass die Einstellung der im Antrag zu 1) genannten Flugbegleiter aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist.

Die Gruppenvertretung hat zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags an ihrer Widerspruchsbegründung festgehalten und die Dringlichkeit der vorläufigen Durchführung der Einstellungen mit der Begründung bestritten, die Arbeitgeberin könne ihren Personalbedarf für Langstreckenflüge ohne weiteres durch die bereits beschäftigten Flugbegleiter abdecken und zudem die regionalen Flugbegleiter unbefristet einstellen. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses und auf die mit diesem in Bezug genommenen Aktenteile verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat nach den Anträgen der Arbeitgeberin erkannt und zur Begründung - kurz zusammengefasst - ausgeführt, die Einstellungen verstießen nicht gegen eine Rechtsnorm im Sinne von § 88 Abs. 5 Nr. 1 TV PV. Aus Ziffer 1, 19 PN ergebe sich nicht die Unzulässigkeit befristeter Arbeitsverträge mit regionalen Flugbegleitern. Da Ziffer 19 PN die grundsätzliche Freiheit der Arbeitgeberin zum Abschluss befristeter Arbeitsverträge nur für FAZ I und FAZ II einschränke, gelte diese Beschränkung für regionale Flugbegleiter nicht. Auch wenn gleichwohl die Befristung von Arbeitsverhältnissen mit regionalen Flugbegleitern ausgeschlossen sein sollte, betreffe dies nur einzelne Vertragsbedingungen und rechtfertige daher einen Widerspruch gegen die Einstellungen nicht. Deren vorläufige Durchführung sei zur Abdeckung des Personalbedarfs und zur Bereederung der Linie nach E dringend erforderlich. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Ausführungen unter II des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Die Gruppenvertretung hat gegen den am 22. Februar 2007 zugestellten Beschluss am 16. März 2007 Beschwerde eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Begründungsfrist bis 07. Mai 2007 am 07. Mai 2007 begründet. Die Gruppenvertretung ist der Auffassung, Ziffer 19 PN sei eine tarifvertragliche Erlaubnisnorm, die lediglich für FAZ I und FAZ II innerhalb der Quote von Ziffer 1 a PN Befristungen gestatte und dementsprechend für regionale Flugbegleiter Befristungen verbiete. Durch die Gestattung der Beschäftigung regionaler Flugbegleiter habe die Möglichkeit der Arbeitgeberin zur Befristung von Arbeitsverhältnissen nicht erweitert werden sollen. Vielmehr hätten die bisherigen Beschränkungen weiter gelten sollen. Das Arbeitsgericht habe die für die Richtigkeit dieser Behauptung von der Gruppenvertretung angebotene Zeugin vernehmen müssen. Für die vorläufige Durchführung der Einstellungen fehlten hinreichende Darlegungen der Arbeitgeberin, aus welchen Gründen die Durchführung bestimmter Streckenbedienungen von den Einstellungen abhängen solle. Zur Besetzung der Linien nach Ostasien und Z genüge das Stammpersonal der Arbeitgeberin. Zudem habe die Arbeitgeberin die von ihr behauptete Dringlichkeit der Einstellungen durch den tarifwidrigen Abschluss der Arbeitsverträge selbst verursacht.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Gruppenvertretung wird auf die Schriftsätze vom 07. Mai 2007, 19. Juli 2007 und 15. August 2007 Bezug genommen.

Die Gruppenvertretung beantragt,

die Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2007 abzuändern und die Anträge der Antragstellerin und Beteiligten zu 1. zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin verteidigt zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags die Würdigung des Arbeitsgerichts wie im Schriftsatz vom 11. Juni 2007, auf den Bezug genommen wird, ersichtlich.

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

1. Die Arbeitgeberin und die Gruppenvertretung haben die sich aus den §§ 88, 89 TV PV ergebenden Formalien gewahrt. Sie haben die Fristen von §§ 88 Abs. 6 Satz 1, 89 Abs. 2 Satz 1, Satz 3 TV PV gewahrt. Dass sie eine nach § 88 Abs. 1, Abs. 2 TV PV notwendige Information von der Arbeitgeberin nicht erhalten hat, hat die Gruppenvertretung nicht behauptet. Die Widerspruchsbegründung der Gruppenvertretung nimmt deutlich Bezug auf den Widerspruchsgrund von § 88 Abs. 5 Nr. 1 TV PV und erfüllt damit die Anforderungen von § 88 Abs. 6 Satz 1 TV PV. Schließlich erfüllte die Unterrichtung der Gruppenvertretung über die vorläufige Durchführung der Einstellungen durch die Arbeitgeberin jedenfalls aufgrund des Hinweises auf die Notwendigkeit der vorläufigen Einstellung der betroffenen Arbeitnehmer zur Bereederung der Linie nach E die Anforderungen von § 89 Abs. 2 Satz 1 TV PV.

2. Der Widerspruch der Gruppenvertretung ist nicht begründet, da die Einstellungen nicht im Sinne von § 88 Abs. 5 Nr. 1 TV PV gegen eine tarifvertragliche Regelung verstoßen. Allerdings handelt es sich bei den Regelungen von Ziffer 1, 19 PN um Tarifnormen. Protokollnotizen zu Tarifverträgen können eine unterschiedliche Rechtsnatur haben. Sie können die Bedeutung einer authentischen Interpretation eines Tarifvertrages haben. Sind die Formerfordernisse von § 1 Abs. 2 TVG gewahrt, können sie jedoch auch echte Tarifnormen enthalten. Ihre Funktion ist durch Auslegung zu ermitteln (BAG 09. Dezember 1997 - 1 AZR 330/97 - AP BetrVG 1972 § 77 Regelungsabrede Nr. 3, zu II 2 a; 04. April 2001 - 4 AZR 237/00 - AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 26, zu II 1 b aa; Däubler-Reim TVG 2. Aufl. § 1 Rn 14, 15). Hier spricht alles dafür, dass es sich bei den Regelungen der PN um gemäß § 3 TVG normativ wirkende Tarifregelungen handelt. Die PN erfüllt die Schriftform von § 1 Abs. 2 TVG und enthält ein detailliertes Regelungssystem, wie es für Tarifverträge typisch ist. Sie hat damit nicht nur eine erläuternde Funktion, sondern Rechtsnormcharakter. Dies stellt auch die Arbeitgeberseite zu Recht nicht in Abrede.

Dahinstehen kann, ob die Regelungen von Ziffer 1 a, e, 19 PN der Arbeitgeberin die befristete Beschäftigung regionaler Flugbegleiter verbietet. Es spricht allerdings einiges dafür, dass die Auffassung der Gruppenvertretung insoweit zutrifft. Nach der Auslegung der Arbeitgeberin wäre die Regelung von Ziffer 1 e PN hinsichtlich des Ausschlusses der Geltung von Ziffer 19 PN ohne Sinn, da regionale Flugbegleiter unabhängig davon, ob sie auf der Grundlage befristeter oder unbefristeter Arbeitsverträge eingestellt werden, bei der Erfüllung der Quote von Ziffer 1 a PN mitzuzählen sind. Dies und die Entstehungsgeschichte der Norm könnten in der Tat dafür sprechen, dass die Tarifvertragsparteien der Arbeitgeberin den Abschluss befristeter Arbeitsverträge generell untersagen und lediglich für FAZ I und FAZ II in beschränktem Umfang gestatten wollten. Ziffer 1 e PN hätte dann die Funktion klarzustellen, dass die Ausnahme von Ziffer 19 PN für regionale Flugbegleiter nicht anwendbar sein soll.

Auch wenn diese Auslegung zutreffen sollte, trägt jedenfalls die Hilfsbegründung des Arbeitsgerichts die Zurückweisung des Antrags zu 1). Für die Auslegung von § 88 Abs. 5 Nr. 1 TV PV ist gemäß § 99 TV PV die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 99 BetrVG maßgeblich, da mit dieser Norm § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG voll übernommen wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt bei einer Einstellung ein Widerspruchsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nur vor, wenn die Einstellung als solche gegen eine Verbotsnorm verstößt, die diese selbst, d. h. die Eingliederung und die tatsächliche Beschäftigung des Arbeitnehmers verhindern soll. Dies ist nicht der Fall, wenn nicht die Beschäftigung des Arbeitnehmers als solche, sondern nur einzelne Klauseln des der Einstellung zugrunde liegenden Arbeitsvertrags rechtswidrig sind. Der Widerspruchsgrund ist nicht auf den Arbeitsvertrag, sondern auf die tatsächliche Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb bezogen und dient nicht dazu, dem Betriebsrat die Kontrolle des Inhalts der Arbeitsverhältnisse umfassend zu ermöglichen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BAG 22. März 1994 - 1 ABR 51/93 - BAGE 76/184, zu B II 1; 28. März 2000 - 1 ABR 16/99 - BAGE 94/144, zu II 2 a; 14. Dezember 2004 - 1 ABR 54/03 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 121, zu II 3 a aa; 25. Januar 2005 - 1 ABR 61/03 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 48, zu B II 4 b bb (3) (a)). Der Widerspruchsgrund von § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist erst dann gegeben, wenn der Zweck der Verbotsnorm nur dadurch erreicht werden kann, dass die Einstellung insgesamt unterbleibt (BAG 09. Juli 1996 - 1 ABR 55/95 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 9, zu B I 1 b; 25. Januar 2005 a. a. O., zu B II 4 b bb (3) (a)).

Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung konsequent hat das Bundesarbeitsgericht schon frühzeitig angenommen, dass die Zustimmung zu einer Einstellung nicht mit der Begründung verweigert werden kann, dass eine arbeitsvertraglich vorgesehene Befristung des Arbeitsverhältnisses unzulässig sei. Auch dann verstößt die Einstellung als solche nicht gegen eine Rechtsnorm, sondern allenfalls die vorgesehene Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Befristung (BAG 20. Juni 1978 - 1 ABR 65/75 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 8; 16. Juli 1985 - 1 ABR 35/83 - BAGE 49/180, zu B II 3). An dieser Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht in dem von der Gruppenvertretung herangezogenen Beschluss vom 28. Juni 1994 (- 1 ABR 59/93 - BAGE 77/165, zu B II 1; das von der Gruppenvertretung ebenfalls zitierte Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27. April 1988 - 7 AZR 593/87 - AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 4 befasst sich nicht mit dem Widerspruchsrecht von Arbeitnehmervertretungen gegen eine Einstellung) festgehalten. Entgegen der Auffassung der Gruppenvertretung hat es dort nicht angenommen, dass im Fall eines Verstoßes der Befristung gegen sog. Erlaubnisnormen ein Widerspruchsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG bestehe. Es hat lediglich unter Hinweis auf eine seinerzeit verbreitete Literaturmeinung (Mayer BlStSozArbR 1985/225, 228; Kohte BB 1986/397, 406 und AuR 1986/188, 192; Wenning-Morgenthaler BB 1989/1050, 1053) ausgeführt, "eine so weitgehende Rechtsfolge käme nur in Betracht, wenn etwa im Sinne einer "Absperrtechnik" verhindert werden sollte, dass Arbeitnehmer überhaupt aufgrund unzulässig befristeter Arbeitsverträge in den Betrieb aufgenommen werden sollten, um etwa der Gefahr einer Aufteilung der Belegschaft in eine Stamm- und eine Randbelegschaft sowie der Gefahr eines möglicherweise damit verbundenen Unterbietungswettbewerbs zu begegnen". Es hat diese Erwägung sodann dahinstehen lassen, weil der seinerzeit einschlägige Tarifvertrag nicht eine derartige Wirkung habe (BAG 28. Juni 1994 a. a. O., zu B II 2 a).

Auf diese Erwägung hat das Bundesarbeitsgericht seither nicht mehr zurückgegriffen. Dazu besteht auch kein Anlass. Könnte eine Arbeitnehmervertretung eine Einstellung wegen der Unwirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Befristungsabrede wirksam widersprechen, wäre dies weder im Interesse der Belegschaft und der betroffenen Arbeitnehmer noch zur Beseitigung des Rechtsverstoßes erforderlich. Ein begründeter Widerspruch beseitigt nicht die ggf. rechtswidrige Befristung, sondern führt dazu, dass der Arbeitgeber die Einstellung entweder ganz unterlassen oder sie im Fall ihrer vorläufigen Durchführung gemäß § 100 Abs. 3 BetrVG ggf. bereits vor Ablauf der Befristung aufheben müsste. Der Arbeitnehmer würde dann noch kürzer beschäftigt als mit der Befristung vorgesehen. Ist diese rechtswidrig, kann er sich gegen sie regelmäßig mit einer Entfristungsklage gemäß § 17 TzBfG wehren. Ob dies angesichts ihres gemäß Ziffer 1 c PN möglicherweise ausländischen Arbeitsvertragsstatuts auch für die vom vorliegenden Verfahren betroffenen Arbeitnehmer gilt, kann dahinstehen. Ein eventueller Rechtsverstoß durch die Befristungen kann jedenfalls von der tarifvertragschließenden Gewerkschaft durch Geltendmachung ihres tarifvertraglichen Durchführungsanspruchs (hierzu Däubler-Reim a. a. O. § 1 Rn 968 ff.) beseitigt werden.

Der gegen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von Thüsing (Richardi BetrVG 10. Aufl. § 99 Rn 194, 195) erhobene Einwand, der Arbeitnehmer werde im Fall einer unwirksamen Befristung faktisch dauerhaft eingestellt, obwohl der Betriebsrat nur zu einer befristeten Einstellung beteiligt wurde, verwischt den Unterschied zwischen der kollektiv- und der individualrechtlichen Lage. Auch im Fall einer unwirksamen Befristung beabsichtigt der Arbeitgeber nur eine befristete Einstellung. Er unterrichtet den Betriebsrat mit einer entsprechenden Mitteilung daher zutreffend. Die Unwirksamkeit der Befristung steht im Streitfall erst mit dem rechtskräftigen Abschluss eines Entfristungsrechtsstreits fest. Der erneuten Beteiligung der Arbeitnehmervertretung bedarf es erst dann, wenn das Arbeitsverhältnis über den Ablauf der Befristung hinaus tatsächlich fortgesetzt wird (vgl. BAG 28. April 1998 - 1 ABR 63/97 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 22, zu II 2).

3. Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass die vorläufige Durchführung der Einstellungen gemäß § 89 Abs. 1 Satz 1 TV PV aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war und ist. Die Einwände der Gruppenvertretung hiergegen greifen nicht durch.

Mit ihrem Hinweis, dass die mit den eingestellten AB Flugbegleitern abgedeckten Arbeitsvolumina auch von der bereits beschäftigten Stammbelegschaft übernommen werden könnten, berücksichtigt die Gruppenvertretung das den Einstellungen zugrunde liegende unternehmerische Konzept der Arbeitgeberin nicht. Ein unternehmerisches Konzept ist bei der Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten jedoch als vorgegeben hinzunehmen und nicht auf seine Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen. Die Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten ist kein Mittel zur Revidierung einer unternehmerischen Entscheidung. Dies gilt nicht nur für den Widerspruch gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG (hierzu BAG 10. August 1993 - 1 ABR 22/93 - NZA 1994/187, zu B II 3 a; 16. Januar 2007 - 1 ABR 16/06 - EzA BetrVG 2001 § 99 Versetzung Nr. 3, zu B II 2 c cc), sondern ebenso für die vorläufige Durchführung einer personellen Maßnahme. Es ist Teil des unternehmerischen Konzepts der Arbeitgeberin, auf den Zstrecken Flugbegleiter zu beschäftigten, die mit Fluggästen aus Z in deren Muttersprache kommunizieren können, um von dort stammende Kunden anzuwerben. Die Rüge der Gruppenvertretung könnte daher erst dann schlüssig sein, wenn Mitglieder des Stammpersonals der Arbeitgeberin über entsprechende Sprachkenntnisse verfügen. Dies hat die Gruppenvertretung jedoch auch in der Erörterung im Beschwerdetermin nicht behauptet.

Ebensowenig schlüssig ist die Rüge, die Arbeitnehmer könnten auch unbefristet eingestellt werden. Diese sicherlich bestehende Möglichkeit ist im Rahmen der vorläufigen Durchführung der Einstellung irrelevant. Auch hier kommt es nicht auf den Inhalt der Arbeitsverträge der eingestellten Arbeitnehmer an, sondern nur darauf, ob es mit einem ordnungsgemäßen Betriebsablauf zu vereinbaren ist, dass die betroffenen Arbeitsplätze unbesetzt bleiben (BAG 07. November 1977 - 1 ABR 55/75 - AP BetrVG 1972 § 100 Nr. 1, zu III 3; GK-BetrVG-Kraft/Raab 8. Aufl. § 100 Rn 9). Dies ist nicht der Fall. Die Arbeitgeberin benötigt zur Umsetzung ihres unternehmerischen Konzepts Flugbegleiter mit AB Sprachkenntnissen, da sie über solche bisher jedenfalls nicht in ausreichendem Maß verfügt. Daher war die vorläufige Durchführung der Einstellungen der aus Z stammenden Flugbegleiter unabdingbar.

4. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 72 Abs. 2, 91 Abs. 1 Satz 2 ArbGG besteht nicht. Die einschlägige Rechtslage ist seit den Beschlüssen des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Juni 1978 und 16. Juli 1985 (a. a. O.) hinreichend geklärt.

Ende der Entscheidung

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