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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 29.08.2002
Aktenzeichen: 5 Ta BV Ga 91/02
Rechtsgebiete: BetrVG, ArbSchG, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

BetrVG § 87 Abs. 1 Ziffer 7
ArbSchG § 3
ArbSchG § 5
ZPO § 935
ArbGG § 85 Abs. 2
1. Die §§ 3 und 5 ArbSchG sind gesetzliche Vorschriften im Sinne des § 87 Abs. 1 Ziffer 7 BetrVG.

2. Die systematische Befragung von Arbeitnehmern zur Ermittlung typischer Ursachen krankheitsbedingter Fehlzeiten im Betrieb unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 7 BetrVG.


Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Beschluss

Aktenzeichen: 5 Ta BV Ga 91/02

Verkündet laut Protokoll am 29. August 2002

In dem Beschlussverfahren

hat das Hessische Landesarbeitsgericht Kammer 5 in Frankfurt am Main auf die mündliche Anhörung vom 29. August 2002 durch den Vorsitzenden Richter am LAG Prieger als Vorsitzenden und die ehrenamtliche Richterin Trunk und den ehrenamtlichen Richter Baum als Beisitzer

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Mai 2002 - 9 BVGa 245/02 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1. (Gesamtvertretung) verlangt die Unterlassung eines aus ihrer Sicht mitbestimmungswidrigen Verhaltens der Beteiligten zu 2. (Arbeitgeberin).

Die Gesamtvertretung ist die gem. § 117 Abs. 2 BetrVG in Verbindung mit den Vorschriften des Tarifvertrages Personalvertretung für das Bordpersonal vom 15.11.1972 (im Folgenden: TV PV) gebildete betriebsverfassungsrechtliche Vertretung des gesamten bei der Arbeitgeberin beschäftigten Bordpersonals. Gem. § 35 TV PV ist sie zuständig für Angelegenheiten, die alle oder mehrere Gruppenvertretungen betreffen. In der Gesamtvertretung sind gem. § 30 Abs. 2 TV PV u. a. auch Gruppenvertretungen der Purseretten/Purser und Stewardessen/Stewards repräsentiert. Gem. § 77 Abs. 1 Ziff. 5 TV PV haben die Personalvertretungen mitzubestimmen bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufs- und Tropenkrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften. § 83 Abs. 1 TV PV regelt, dass Personalfragebogen der Zustimmung der Gesamtvertretung bedürfen.

Die Arbeitgeberin betreibt unter dem Namen ein Projekt zur Ermittlung der Ursachen krankheitsbedingter Fehlzeiten bei den ca. 11.000 bundesweit beschäftigten Angehörigen des Kabinenpersonals. Zu diesem Zweck wurde ein 26-seitiger Fragebogen entwickelt, auf dessen Inhalt ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 220 bis 245 d. A.). Dieser sollte 375 repräsentativ ausgewählten Arbeitnehmern des Kabinenpersonals zur Beantwortung durch Mitarbeiter einer Drittfirma vorgelegt werden. Wegen der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Arbeitgeberin und dieser Firma wird ergänzend auf Bl. 194 bis 206 d. A. Bezug genommen. Obwohl die Gesamtvertretung die Arbeitgeberin aufgrund eines Beschlusses vom 10.05.2002 aufgefordert hatte, mit der Befragung im Hinblick auf offene Probleme noch nicht zu beginnen, ließ die Arbeitgeberin ab 13,05.2002 die Befragung durch die durchführen.

Die Antragstellerin hat gemeint, bei dem Fragebogen handele es sich um einen solchen i. S. d. § 83 Abs. 1 TV PV, da die Anonymisierung der erhobenen Daten nicht sichergestellt sei. Sie hat behauptet, die aufgrund der Befragung ermittelten Daten ließen sich auf die Person der Befragten zurückführen. Deshalb hat sie gemeint, die Arbeitgeberin habe die mitbestimmungswidrige Befragung zu unterlassen.

Sie hat beantragt:

Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, untersagt, Mitarbeiter, die dem Bordpersonal angehören, nach Maßgabe des Fragebogens zu befragen, bevor nicht die Antragstellerin ihre Zustimmung hierfür erteilt hat oder die fehlende Zustimmung der Antragstellerin durch den Spruch der Einigungsstelle gemäß § 83 TV PV ersetzt ist.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass ein Mitbestimmungsrecht der Gesamtvertretung nicht bestehe, da die Anonymisierung der fraglichen Daten sichergestellt sei. Dies hat sie am 23.05.2002 an Eides statt versichert (Bl. 246 f. d. A.).

Mit am 24.05.2002 verkündetem Beschluss hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main - 9 BVGa 245/02 - den Anträgen stattgegeben. Zur Begründung hat es festgestellt, dass ein Verfügungsanspruch bestehe, weil es sich bei dem 26-seitigen Katalog um einen Personalfragebogen i. S. d. § 83 Abs. 1 S. 1 TV PV handele. Die Frage der datenschutzrechtlichen Unbedenklichkeit eines solchen Personalfragebogens könne nicht der alleinigen Beantwortung durch den Arbeitgeber überlassen werden. § 83 Abs. 1 S. 1 TV PV diene ebenso wie § 94 Abs. 1 S. 1 BetrVG dazu, der Gesamtvertretung bzw. dem Betriebsrat diesbezüglich ein Mitbeurteilungsrecht einzuräumen. Einen Verfügungsgrund hat das Arbeitsgericht insbesondere darin gesehen, dass es sich bei den erhobenen Daten um solche aus dem allersensibelsten Bereich, i. S. d. § 3 Abs. 9 BDSG handele. Wegen der vollständigen Gründe des Beschlusses wird ergänzend auf Bl. 250 bis 255 d. A. Bezug genommen.

Gegen diesen ihr am 28.05.2002 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin am 05.06.2002 Beschwerde eingelegt und dieses Rechtsmittel am 15.07.2002 begründet.

Sie vertieft ihre Darlegungen dafür, dass es sich bei dem fraglichen Katalog nicht um einen Personalfragebogen im mitbestimmungsrechtlichen Sinne handele. Die Fragebögen ließen keinerlei Rückschlüsse auf die betroffenen Personen bzw. ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zu. Auch das Persönlichkeitsrecht der befragten Mitarbeiter sei daher nicht betroffen.

Schließlich meint die Arbeitgeberin, dass auch der erforderliche Verfügungsgrund für das Begehren der Gesamtvertretung fehle, da durch die Erhebung der zugegebenermaßen sensiblen Daten infolge der Anonymisierung keine individualisierbaren Erkenntnisse gewonnen würden.

Sie beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24.05.2002 die Anträge abzuweisen.

Die Gesamtvertretung beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie bestreitet ausdrücklich, dass die Arbeitgeberin seitens der befragenden Firma lediglich ein anonymisiertes Gesamtergebnis der Befragung mitgeteilt bekomme. Der Inhalt der zwischen dieser Firma und der Arbeitgeberin geschlossenen Verträge erlaube ihr jedweden Einblick in das gewonnene Erhebungsmaterial. Der Verfügungsgrund sei durch das Arbeitsgericht auch zu Recht angenommen worden, da mangels sichergestellter Anonymisierung durch die mitbestimmungswidrige Befragung erhebliche Auswirkungen u. a. auf das berufliche Fortkommen der betroffenen Arbeitnehmer denkbar seien.

Wegen des vollständigen Vertrags der Beteiligten im Beschwerderechtszug wird ergänzend auf die Beschwerdebegründung (Bl. 264 bis 275 d. A.) sowie auf die Beschwerdebeantwortung (Bl. 284 bis 288 d. A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet.

Die Gesamtvertretung hat einen Anspruch gegen die Arbeitgeberin auf Unterlassung der Befragung von Mitarbeitern des Bodenpersonals nach Maßgabe des Fragebogens, weil die dafür gem. § 77 Abs. 1 Ziff. 5 TV PV i. V. m. § 35 Abs. 1 TV PV erforderliche Zustimmung der Gesamtvertretung nicht vorliegt. Sie ist auch berechtigt, diesen Unterlassungsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren geltend zu machen, da anders die Durchsetzung ihrer Rechte vereitelt würde (§ 85 Abs. 2 AfbGG i. V. m. § 935 ZPO).

1.) Zunächst kann es dahinstehen, ob es sich bei dem Fragebogen um einen Personalfragebogen i. S. d. § 83 Abs. 1 S. 1 TV PV bzw. § 94 BetrVG handelt. Auf den Streit der Beteiligten hierüber kommt es nicht an, da die Befragung jedenfalls gem. § 77 Abs. 1 Ziff. 5 TV PV mitbestimmungspflichtig ist und ohne Zustimmung der Gesamtvertretung bzw. Entscheidung der Einigungsstelle zu unterbleiben hat.

§ 77 Abs. 1 Ziff. 5 TV PV, der mit Ausnahme der hier erwähnten Tropenkrankheiten dem Wortlaut des § 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG entspricht, räumt der Gesamtvertretung ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht u. a. bei Regelungen über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein. Das Bestehen eines Mitbestimmungsrechtes setzt voraus, dass Rahmenvorschriften des öffentlichrechtlichen Arbeitsschutzes bestehen, die zur Ausfüllung durch konkrete Regelungen Raum lassen und hierfür einen Rahmen geben. Eine solche ausfüllungsfähige und ausfüllungsbedürftige Vorschrift ist in § 3 Abs. 1 ArbSchG im Allgemeinen und für den vorliegenden Fall in § 5 Abs. 1 ArbSchG im Besonderen gegeben.

§ 3 Abs. 1 ArbSchG konkretisiert die arbeitsschutzrechtlichen Grundpflichten des Arbeitgebers, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Die Norm begründet weiter die Pflicht, die getroffenen Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen und das Ziel, einer Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. Offenkundig handelt es sich bei § 3 Abs. 1 ArbSchG um eine sehr weit gefasste Generalklausel. Dies steht aber ihrer Eignung als Rahmen Vorschrift i. S. d. § 77 Abs. 1 Ziff. 5 TV PV nicht im Wege. Im Gegenteil, erst die weite Fassung der Bestimmung eröffnet den Regelungsspielraum, der zur Ausübung von Mitbestimmungsrechten durch die Gesamtvertretung erforderlich ist. In der Regierungsbegründung des Gesetzentwurfes zu der fraglichen Vorschrift heißt es, dass durch die weitgefassten Formulierungen "bewusst Spielraum für an die Situation der Betriebe angepasste Arbeitsschutzmaßnahmen gelassen" werden sollte, bei denen "der Arbeitgeber mit den Beschäftigten, Betriebsräten und Fachkräften" kooperiere (zitiert nach Fabricius, BB 1997, S. 1254 ff., 1256, Fußnote 29).

Auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können Generalklauseln Rahmenvorschriften i. S. d. § 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG - der gesetzlichen Parallelvorschrift zu § 77 Abs. 1 Ziff. 5 TV PV - sein (BAG, Beschl. v. 02.04.1996 - 1 ABR 47/95 - AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Gesundheitsschutz im Hinblick auf die inzwischen außer Kraft getretene Vorschrift des § 120 a GewO). Für § 3 ArbSchG hat das Bundesarbeitsgericht, soweit ersichtlich, eine Entscheidung noch offengelassen (Beschl. v. 16.06.1998 - 1 ABR 68/97 - AP Nr. 7, a.a.O., zu B I 2 der Gründe am Ende). In der Kommentarliteratur wird in § 3 ArbSchG zutreffend der "Prototyp" einer Generalklausel im Sinne der Mitbestimmung bei Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz gesehen (Fitting-Kaiser-Heither-Engels-Schmidt, BetrVG, 22. Aufl. 2002, § 87, Randziff. 289 ff. m. w. N.).

Bezogen auf das konkrete Untersuchungsprojekt der Arbeitgeberin im vorliegenden Falle ist eine weit konkretere gesetzliche Rahmenvorschrift i. S. d. § 77 Abs. 1 Ziff. 5 TV PV in § 5 Abs. 1 ArbSchG enthalten. Danach hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes, also welche Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren einschließlich der Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit (§ 2 Abs. 1 ArbSchG) erforderlich sind. Genau dieses Ziel hat die Befragungsaktion der Arbeitgeberin. Gemäß Seite 2 der Beschwerdebegründung (Bl. 265 d. A.) dient das Projekt dem Zweck, die Ursache von krankheitsbedingten Fehlzeiten herauszufinden und wenn möglich, zukünftig zu beseitigen.

In der Befragung von repräsentativ ausgewählten 375 Mitarbeitern des Kabinenpersonals entsprechend einem 26-seitigen Fragenkatalog liegt auch eine "Regelung" i. S. d. § 77 Abs. 1 Ziff. 5 TV PV. Der erforderliche kollektive Bezug ist gegeben, da mit der Befragung systematisch Ursachen für krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit auf allen Arbeitsplätzen im Kabinenbereich ermittelt werden sollen. Der normative Charakter der fraglichen Maßnahme der Arbeitgeberin ergibt sich daraus, dass ein systematisch ausgewählter Personenkreis zur Durchführung der Befragung geladen wird und sich der entsprechenden Befragungssituation auszusetzen hat, auch wenn die Beantwortung der einzelnen Fragen auf freiwilliger Basis erfolgt.

Da die Arbeitgeberin nach alledem die Erhebung unter Verstoß gegen Mitbestimmungsrechte gem. § 77 Abs. 1 Ziff. 5 TV PV durchführt, besteht diesbezüglich ein Unterlassungsanspruch (BAG, Beschl. v. 03.05.1994 - 1 ABR 24/93 -DB 1994, S. 2450).

Die antragstellende Gesamtvertretung ist schließlich auch aktivlegitimiert (§ 35 Abs. 1 TV PV), da mit den Purseretten und Pursern sowie Stewardessen und Stewards die Mitarbeiter zweier Gruppenvertretungen betroffen sind.

2.) Der Gesamtvertretung steht auch der erforderliche Verfügungsgrund zur Seite (§ 85 Abs. 2 ArbGG i. V. m. §§ 935, 940 ZPO).

Auch im Beschlussverfahren ist für den Erlass einstweiliger Verfügungen Voraussetzung, dass ohne die begehrte Regelung das Recht eines Beteiligten vereitelt bzw. wesentlich erschwert wird, oder dass die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich ist (Germelmann-Matthes-Prütting, § 85 ArbGG, Randziff. 29). Zumindest die erste der genannten Voraussetzungen ist gegeben. Unstreitig hat die Arbeitgeberin am 13.05.2002 begonnen, den ohne Zustimmung der Gesamtvertretung formulierten 26-seitigen Fragenkatalog zur Grundlage ihrer Erhebungen bei den betroffenen Mitarbeitern zu machen. Es ist zu erwarten, dass ohne den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung dieses Vorgehens die Befragungsaktion zu Ende geführt worden wäre, ohne dass das oben unter 1.) begründete Mitbestimmungsrecht der Gesamtvertretung zum Tragen gekommen wäre. Seine Durchsetzung wäre damit endgültig vereitelt worden.

Zwar stützt das Beschwerdegericht den bejahten Unterlassungsanspruch der Gesamtvertretung auf die Verletzung eines anderen Mitbestimmungstatbestandes als er mit § 83 TV PV am Ende des Tenors des angefochtenen Beschlusses genannt wird. Gleichwohl bedarf es auch insoweit keiner teilweisen Abänderung des Beschlusses, weil die Unterlassungsverpflichtung bis zu einer gegebenenfalls abweichenden Entscheidung durch den Spruch der Einigungsstelle (gem. § 77 Abs. 2 TV PV) eindeutig zum Ausdruck kommt.

Gegen diese kostenfrei ergehende Entscheidung (§ 12 Abs. 5 ArbGG) ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 92 Abs. 1 S. 3 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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