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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 02.05.2007
Aktenzeichen: 6 Sa 1815/06
Rechtsgebiete: KSchG


Vorschriften:

KSchG § 14 Abs. 1 Nr. 1
Der Niederlassungsleiter einer griechischen Bank, der nach deren Statut, welches nach griechischem Recht Gesetzescharakter haben soll, die Bank in ihrem Bezirk gerichtlich und außergerichtlich vertritt, ist nicht gesetzliches Vertretungsorgan der Bank i.S. v. § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. September 2006 - 7 Ca 6694/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses des Klägers, einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers und Annahmeverzugslohnansprüche des Klägers.

Der Kläger wurde auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages, abgefasst in englischer Sprache, vom 07. November 2001 bei der Beklagten, einer Bank in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft griechischen Rechts mit Sitz in A, als "Manager ... , Germany", eingestellt. Die Beklagte unterhielt zur Betreuung ihrer in Deutschland ansässigen griechischen Kundschaft und zur Abwicklung von griechisch-deutschen Bankgeschäften ein Filialnetz in Deutschland. Filialen bestanden in B, C, D, E und F. Die Filiale in B war zugleich die Hauptniederlassung für Deutschland. Der Kläger wurde eingestellt als Leiter des Filialnetzes in Deutschland und als Niederlassungsleiter der Filiale in B. Der Kläger war als ständiger Vertreter der Beklagten gem. § 13 e HGB ins Handelsregister B eingetragen.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien zuletzt mit Schreiben vom 23. August 2004 zum 30. November 2004 aus betriebsbedingten Gründen. Die Beklagte hatte sich zur Schließung aller in Deutschland gegründeten Filialen mit Ausnahme der Niederlassung B entschlossen. Diesen Beschluss setzte die Beklagte auch um. Die Filialen C, D, E und F wurden geschlossen. Die Niederlassung in B führte die Beklagte fort. Die Position des Niederlassungsleiters besetzte die Beklagte mit einem aus Griechenland entsandten Mitarbeiter.

Der Kläger erhob gegen diese ihm am 24. August 2004 zugegangene Kündigung Kündigungsschutzklage mit Schriftsatz eingegangen beim Arbeitsgericht am 30. August 2004. Gegen diese ihr am gleichen Tag zugestellte Klage verteidigte sich die Beklagte und erhob zunächst die Rechtswegrüge.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 16. Februar 2005 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erachtet. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten wurde mit Beschluss des Hess. LAG vom 05. Oktober 2005 zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten dieser Entscheidungen wird Bezug genommen auf den Beschluss des Arbeitsgerichts (Bl. 95 - 101 d.A.) und den Beschluss des Hess. LAG (Bl. 171 - 176 d.A.).

Der Kläger hat mit Klageerweiterungen vom 19. Januar 2005, 19. Oktober 2005 und 07. April 2006 seine Weiterbeschäftigung beantragt und Annahmeverzugslohn geltend gemacht für die Zeit vom 01. Dezember 2005 bis zum 31. März 2006 auf der Grundlage eines monatlichen Verdienstes von € 9.166,66 brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Kündigung rechtsunwirksam sei, weil sie nicht gem. § 1 Abs. 2 KSchG aus betriebsbedingten Gründen begründet sei, weil nämlich offensichtlich sein Arbeitsplatz als Leiter der Niederlassung B nicht weggefallen sei.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass ihre Kündigung rechtmäßig sei. Die Beklagte hat zunächst die Ansicht vertreten, dass das Kündigungsschutzgesetz wegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG nicht anwendbar sei, weil der Kläger kraft Gesetzes berufen gewesen sei, die Beklagte als juristische Person zu vertreten. Die Beklagte hat darüber hinaus gemeint, dass der Arbeitsplatz des Klägers aufgrund der Schließung des Filialnetzes nicht mehr existiere.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 13. September 2006 der Klage stattgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, der dort gestellten Anträge sowie der Erwägungen des Arbeitsgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung (Bl. 292 - 315 d.A.) verwiesen.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 28. Februar 2007 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Die Beklagte greift die Rechtsansicht des Arbeitsgerichts an, dass der Kläger kein Organvertreter im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG sei. Die Beklagte trägt unter Bezugnahme auf ihre erstinstanzlichen Schriftsätze vom 12. Mai 2005 und vom 14. Juli 2006 nebst Anlagen (Bl. 215 - 221 und 249 - 259 d.A.) vor, dass das Organisationsstatut der Beklagten nach griechischem Recht Gesetzescharakter habe. Die Beklagte trägt vor, dass das Organisationsstatut der Beklagten - im für den Streitfall maßgeblichen Zeitraum in Art. 21 Abs. 5 - eine Vertretungsbefugnis der Filialleiter niederlege. Die Beklagte trägt vor, Art. 21 Abs. 5 des Organisationsstatuts in der deutschen Übersetzung laute:

"Die Direktoren der Zweigstellen und, wenn diese fehlen, abwesend oder verhindert sind, ihre Stellvertreter gemäß der Regelung des Betriebs der Zweigstellen vertreten gerichtlich und außergerichtlich die Bank in ihrem Bezirk und handeln gemäß den festen oder besonderen Richtlinien, Aufträgen und Anweisungen der zentralen Dienststellen in jeder Angelegenheit, die sich ergibt."

Die Beklagte leitet hieraus ihre Rechtsmeinung ab, dass der Kläger eine vom Gesetz verliehene Vertretungsmacht habe, die der gesetzlichen Vertretungsmacht des besonderen Vertreters eines rechtsfähigen Vereins nach § 30 BGB vergleichbar sei. Die Beklagte behauptet auch, der Kläger sei als Manager der Niederlassung B Direktor im Sinne von Art. 21 Abs. 5 des Organisationsstatuts. Die Beklagte behauptet auch, der Kläger sei durch einen besonderen Bestellungsakt des Gouverneurs und des Verwaltungsrats der Beklagten zum Direktor der Zweigniederlassung B bestellt worden. Hierzu führt die Beklagte in einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 22. März 2007 aus, dass am 12. September 2001 eine Kommission von Führungskräften der Beklagten getagt habe, die die Kandidatur des Klägers erörtert habe. Der Erörterung hätten beigewohnt drei Vizegouverneure, der Leiter der Personaldirektion und der Leiter der Verwaltung der Verfügbaren. Diese Kommission habe dann beschlossen, dass der Kläger anzustellen sei, dass eine Vollmacht an den Leiter der Direktion juristische Dienste und den Leiter der Direktion der Verwaltung der Verfügbaren erteilt werde, die Bedingungen des Vertrages auszuhandeln, und dass eine Vollmacht an einen Vizegouverneur erteilt werde, den einschlägigen Anstellungsvertrag zu unterschreiben. Den vorbezeichneten Vorschlag, den Kläger für die Position des Direktors der Niederlassung B und als Leiter des Filialnetzes in Deutschland anzustellen, stimmte der Gouverneur der Beklagten zu. Die Beklagte meint, der Kläger genieße deshalb als gesetzlicher Vertreter der Beklagten keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Die Beklagte meint auch, dem geltend gemachten Weiterbeschäftigungsanspruch stünde entgegen, dass unstreitig das Filialnetz der Beklagten aufgelöst worden sei und der Kläger damit nicht mehr vertragsgemäß als Manager ... Germany beschäftigt werden könne.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts B vom 13. September 2006 - 7 Ca 6694/04 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil. Der Kläger meint zunächst, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts über die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts bindende Wirkung für die Sachentscheidung entfalte. Damit sei bereits rechtskräftig festgestellt, dass der Kläger kein gesetzliches Vertretungsorgan der Beklagten sei. Der Kläger meint weiter, dass sich aus dem zitierten Organisationsstatut der Beklagten ergebe, dass die Unterschriftsberechtigung der Niederlassungsleiter nicht per Gesetz, sondern von dem gesetzlichen Vertretungsorgan der Beklagten gewährt werde. Art. 21 Abs. 5 des Organisationsstatuts der Beklagten enthalte eine Regelung, die der Regelung der Prokura in § 48 HGB entspreche. Der Kläger verweist weiter darauf, dass er nach dem Gouverneur, den Vizegouverneuren, den Divisionsmanagern, dem Abteilungsleiter der Abteilung Ausland einer Hierarchiestufe angehört habe, die vier Stufen unterhalb des gesetzlichen Vertretungsorgans der Beklagten angesiedelt sei. Der Kläger verweist weiter darauf, dass die Beklagte 450 Personen als Niederlassungsleiter beschäftige, was nach dem Standpunkt der Beklagten bedeuten würde, dass sie über einen immensen Kreis an gesetzlichen Vertretungsorganen verfüge. Der Kläger verweist weiter darauf, dass die Beklagte selbst ihn als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts angesehen habe, wie die Anhörung des Betriebsrats vom 06. August 2004 durch die Beklagte dokumentiere. Der Kläger bestreitet schließlich, dass er Direktor im Sinne des Organisationsstatuts der Beklagten gewesen sei. Der Kläger hält auch eine Parallele zu § 30 BGB für nicht möglich. Der Kläger meint schließlich, dass er als Niederlassungsleiter vertragsgemäß beschäftigt werden könne. Der Kläger tritt schlussendlich auch dem Vorbringen der Beklagten im nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz entgegen und verweist darauf, dass es sich bei dem Gespräch am 12. September 2001 um sein Vorstellungsgespräch gehandelt habe, und dass sich die Zustimmung des Gouverneurs zu dem Vorschlag der am 12. September 2001 tagenden Kommission demgemäß auch nur auf den Abschluss des Anstellungsvertrages bezogen habe. Der Kläger verweist im Übrigen darauf, dass bei der Beklagten die Besetzung auch nachgeordneter Stellen üblicherweise durch eine mit hochkarätigen Mitarbeitern der Beklagten aus Griechenland besetzte Kommission erfolge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die in der Berufungsinstanz ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen, auf den Inhalt der Berufungsverhandlung nebst überreichtem Beweisantritt sowie auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist statthaft (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 b) und c) ArbGG), außerdem form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig (§§ 66 ArbGG, 517, 519 ZPO).

In der Sache ist die Berufung der Beklagten jedoch erfolglos. Die Klage ist begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 23. August 2004 nicht beendet wurde, dass die Beklagte demgemäß in im Übrigen unstreitiger Höhe ab dem 01. Dezember 2004 Annahmeverzugslohn schuldet, und dass der Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Manager der deutschen Niederlassung in B weiter zu beschäftigen ist. Insoweit wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO auf das arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen. Die Angriffe der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts sind zunächst darauf gerichtet, dass der Kläger gesetzliches Vertretungsorgan der Beklagten sei und damit eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht der Darlegung der sozialen Rechtfertigung der Kündigung gem. § 1 Abs. 2 KSchG bedarf, sodass die Kündigungsschutzklage, der Weiterbeschäftigungsanspruch und der geltend gemachte Annahmeverzugslohnanspruch abzuweisen seien. Hilfsweise richtet sich der Angriff der Beklagten hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsanspruchs darauf, dass ihr eine vertragsgemäße Beschäftigung des Klägers nicht möglich sei. Gemäß § 540 Abs. 1 Ziffer 2 ZPO ist zu diesen Angriffen der Beklagten auszuführen:

Der Kläger ist nicht gesetzliches Vertretungsorgan der Beklagten. Der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes und der daraus resultierenden Erforderlichkeit der Darlegung eines personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Kündigungsgrundes steht § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG nicht entgegen. Dabei entfaltet - anders als der Kläger meint - die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs nur insoweit bindende Wirkung, als der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten rechtskräftig feststeht. Die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen - auch soweit sie wie im Streitfall für die Sachentscheidung ebenfalls relevant sind - erwachsen selbst nicht in Rechtskraft. Es ist daher erneut zu prüfen, ob der Kläger gesetzliches Vertretungsorgan der Beklagten ist. Soweit die Beklagte sich im Rahmen des Rechtsstreits auf eine gesetzliche Vertretungsbefugnis folgend aus § 13 e HGB und aus § 1 Abs. 2 KWG berufen hat, wird allerdings hinsichtlich der Begründung, dass aus diesen Rechtsvorschriften nicht die gesetzliche Vertretungsbefugnis des Klägers folgt, auf die Beschlüsse zur Zulässigkeit des Rechtswegs des Arbeitsgerichts vom 16. Februar 2005 und des Hess. LAG vom 05. Oktober 2005 verwiesen.

Schließlich ergibt sich eine gesetzliche Vertretungsbefugnis des Klägers bezogen auf die Beklagte auch nicht aus dem Organisationsstatut der Beklagten. Dabei kann zunächst zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass das Organisationsstatut nach griechischem Recht ein Gesetz ist bzw. Gesetzescharakter hat. Es kann auch zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass der Kläger als Niederlassungsleiter (Manager xxx in Frankfurt) Direktor einer Zweigstelle im Sinne von Art. 21 des Organisationsstatuts der Beklagten ist. Dies begründet jedoch noch keine gesetzliche Vertretungsmacht des Klägers.

Art. 21 des Organisationsstatuts der Beklagten in der zuletzt mit Schriftsatz vom 20. Februar 2007 der Beklagten in deutscher Übersetzung vorgelegten Fassung lautet wie folgt:

"Artikel 21

Unterschriftsberechtigung

Bindung der Bank gegenüber Dritten

1. Die Bank bindet sich gegenüber Dritten schriftlich.

2. Jedes ausgehende amtliche Schreiben muss, damit es bindend ist, aufweisen:

a) Die Unterschrift des Präsidenten - Hauptgeschäftsführers oder

b) die Unterschrift des Vizepräsidenten - stellvertretenden Hauptgeschäftsführers oder

c) zwei Unterschriften von Funktionsträgern der Bank unter deren Firma (Erst- und Zweitunterschrift).

3. Die Unterschriftsberechtigung wird durch den Hauptgeschäftsführer erteilt. Die Erteilung der Unterschriftsberechtigung dient lediglich und ausschließlich der Erleichterung der Dienst- und Geschäftsbedürfnisse der Bank. Sie hat weder eine Bindung auf Übertragung von Aufsichtspflichten noch ein Recht auf Ausübung solcher Pflichten zur Folge, noch folgt sie aus dem Dienstgrad der jeweiligen Person. Es ist möglich, die Berechtigung jederzeit zu widerrufen, ohne dass darin eine Beeinträchtigung oder Degradierung des Angestellten zu sehen ist.

4. Die Unterschriften unterscheiden sich nach Erst- und nach Zweitunterschriften. Die Berechtigung zur Erstunterschrift können Personen, die eine verantwortliche Stelle als Abteilungsleiter oder höher in der Zentralverwaltung innehaben, und Bürovorsteher oder höher in den Zweigstellen erhalten. Die Berechtigung zur Zweitunterschrift können niedrigere Funktionsträger und die übrigen Angestellten erhalten.

5. Die Direktoren der Zweigstellen und bei deren Fehlen, Abwesenheit oder Verhinderung deren Vertreter nach der Vorschrift über den Betrieb der Zweigstellen vertreten die Bank in ihrem Bezirk gerichtlich und außergerichtlich; sie handeln bei jeder sich ergebenden Aufgabe nach den allgemeinen und besonderen Richtlinien, Aufträgen und Weisungen der Zentralverwaltung."

Der Zweck dieser Regelung im Organisationsstatut der Beklagten ist damit erkennbar dem Rechtsverkehr eine verlässliche Grundlage für die Beurteilung der Wirksamkeit des Vertreterhandelns zu verschaffen. Dabei setzt Art. 21 des Organisationsstatuts zunächst voraus, dass die Unterschriftsberechtigung, d.h. die Vertretungsbefugnis vom Hauptgeschäftsführer erteilt wird. Auch soweit hinsichtlich der Direktoren der Zweigstellen und bei deren Fehlen, Abwesenheit oder Verhinderung bei den Vertretern der Direktoren der Zweigstellen der Umfang der Vertretungsbefugnis geregelt wird, ohne dass eine entsprechende Erteilung der Vertretungsbefugnis durch den Hauptgeschäftsführer geregelt ist, besagt dies lediglich, dass die Beklagte hier eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht begründet hat. Die Grundlage für die Vertretungsmacht der Direktoren der Zweigstellen ist nämlich der Anstellungsvertrag. Die Direktoren der Zweigstellen sind kraft ihrer Anstellung als Direktoren der Zweigstellen in Verbindung mit Art. 21 des Organisationsstatuts der Beklagten vertretungsberechtigt. Dabei handelt es sich jedoch ähnlich wie bei der Prokura nach deutschem Recht um eine rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht - nämlich aufgrund des abgeschlossenen Anstellungsvertrages - deren Umfang lediglich gesetzlich geregelt ist - wenn man wie hier geschehen unterstellt, dass das Organisationsstatut der Beklagten Gesetzescharakter hat. Raum für eine Analogie zu § 30 BGB besteht damit nicht. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich - noch von der Beklagten vorgetragen - wonach das Organisationsstatut neben dem gesetzlichen Vertretungsorgan, d.h. dem Vorstand bzw. Verwaltungsrat der Beklagten, für gewisse Geschäfte besondere Vertreter vorsieht. Anhaltspunkte dafür ergeben sich auch nicht aus dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz der Beklagten. Die Beklagte legt in diesem Schriftsatz lediglich die interne Entscheidungsfindung hinsichtlich der Begründung des Arbeitsverhältnisses der Parteien und dessen Umsetzung dar. Es ist deshalb auch nicht erforderlich aufgrund dieses Vorbringens erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten in der Berufungsinstanz zum Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers ist nicht ersichtlich, weshalb der titulierte Weiterbeschäftigungsanspruch auf Beschäftigung des Klägers als Manager der deutschen Niederlassung in B der Beklagten nicht möglich sein sollte bzw. weshalb dies nicht der vertragsgemäße Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers sein soll. Der Kläger ist u.a. mit dieser Funktion eingestellt worden. Dass nach Wegfall der weiter vom Kläger geschuldeten Tätigkeit als Manager ... Germany nur eine Teilzeitbeschäftigung möglich wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dass weiter die vom Kläger bezogene Vergütung seine Weiterbeschäftigung allein in der Funktion als Manager xxx in B nicht rechtfertigt, ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich; im Übrigen wäre es dann an der Beklagten insoweit eine Änderungskündigung auszusprechen.

Die Beklagte hat als unterlegene Partei nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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