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Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 04.04.2007
Aktenzeichen: 6 Sa 928/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
BGB § 305 Abs. 1
BGB § 307
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann mit der Abgeltungsklausel in einer Abwicklungsvereinbarung aufgehoben werden. Der entsprechende Parteiwille ist durch Auslegung zu ermitteln.

Eine solche Abgeltungsklausel ist keine überraschende Klausel i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB und stellt auch keine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 BGB dar.


Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26.01.2006 - 21 Ca 2919/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger war auf der Grundlage eines schriftlichen Anstellungsertrages vom 20. November 2000 (Bl. 5, 6 d.A.) mit einem Gehalt von € 6.750,00 brutto bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer ordentlichen Kündigung der Beklagten zum 31. Juli 2003. Die Parteien schlossen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine sog. Abwicklungsvereinbarung am 31. März 2003 (Bl. 79 - 81 d.A.). Diese enthält eine Abgeltungsklausel, die wie folgt lautet:

"Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit Erfüllung der in dieser Vereinbarung enthaltenen Verpflichtungen alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung, mögen sie bekannt sein oder nicht, gleich aus welchem Rechtsgrund, abschließend erledigt sind. Ausgenommen hiervon sind eventuelle Schadenersatzansprüche, die der Gesellschaft gegenüber dem Arbeitnehmer wegen vertragswidriger Nutzung des Firmenwagens oder Beschädigung desselben zustehen."

Wegen des weiteren Inhalts der Abwicklungsvereinbarung vom 31. März 2003 wird auf die zur Akte gereichte Kopie der Vertragsurkunde (Bl. 79 - 81 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger war nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch bis 31. Oktober 2003 als freier Mitarbeiter für die Beklagte tätig.

Zwischen den Parteien war ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Hinsichtlich des Inhalts dieser am 14. Februar 2003 geschlossenen Vereinbarung wird auf die in Kopie zur Akte gereichte Vertragsurkunde (Bl. 8 - 12 d.A.) verwiesen. Die Beklagte sandte nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses und nach Abschluss der Abwicklungsvereinbarung ein Angebot zum Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung, unterzeichnet von ihr am 14. April 2003 (Bl. 16 d.A.) betreffend die Aufhebung der Vereinbarung vom 14. Februar 2003 an den Kläger. Mit E-Mail vom 24. April 2003 (Bl. 17 d.A.) erinnerte sie den Kläger an die Unterzeichnung dieser Aufhebungsvereinbarung. Eine Unterzeichnung seitens des Klägers erfolgte nicht.

Der Kläger machte einen Anspruch auf Zahlung einer Karenzentschädigung aus der Vereinbarung vom 14. Februar 2003 (Bl. 8 - 12 d.A.) schriftlich erstmals mit Schreiben vom 15. November 2004 (Bl. 82 d.A.) und erneut mit anwaltlichem Schreiben vom 16. Februar 2004 (Bl. 18, 19 d.A.) geltend.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 26. Januar 2006 die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, dass mangels Feststellbarkeit eines übereinstimmenden Parteiwillens in Bezug auf die Aufhebung bzw. Nichtaufhebung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots in Auslegung der Abgeltungsklausel der Abwicklungsvereinbarung vom 31. März 2003 (Bl. 79 - 81 d.A.) nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte von einer Aufhebung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots auszugehen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens, der dort gestellten Anträge sowie der Erwägungen des Arbeitsgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 04. April 2007 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Der Kläger greift die Wertung des Arbeitsgerichts an und meint, der Umstand, dass er angeblich bis zu seinem Schreiben vom 15. November 2004 (Bl. 82 d.A.) keinen Anspruch auf Karenzentschädigung geltend gemacht habe, sei nicht im Rahmen der Auslegung der Abgeltungsklausel der Abwicklungsvereinbarung heranzuziehen, sondern sei rechtlich allenfalls im Rahmen der Prüfung einer möglichen Verwirkung relevant. Der Kläger meint im Übrigen allerdings wie schon erstinstanzlich vertreten, dass eine Verwirkung nicht vorliege. Der Kläger meint auch, dass die Aufhebung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots durch die Abwicklungsvereinbarung vom 31. März 2003 (Bl. 79 - 81 d.A.) schon an der Nichteinhaltung des für Änderungen oder Ergänzungen in der Vereinbarung vom 14. Februar 2003 (Bl. 8 - 12 d.A.) vereinbarten Schriftformerfordernisses scheitere. Der Kläger trägt schließlich in der Berufungsinstanz erstmals ergänzend vor, dass er bei Unterzeichnung der Abwicklungsvereinbarung vom 31. März 2003 den damaligen Geschäftsführer darauf hingewiesen habe, dass zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverbot vereinbart sei. Der damalige Geschäftsführer habe daraufhin geäußert, dass ihm das bekannt sei und man hierüber ein andermal sprechen werde.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Januar 2006 - 21 Ca 2919/05 - aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Karenzentschädigung für die Zeit vom 01. August 2003 bis zum 31. Januar 2004 in Höhe von € 20.250,00 brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 01. Februar 2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Sie rügt die Einlassung des Klägers in der Berufungsinstanz als verspätet. Sie meint auch, dass das neue rechtliche Argument des Klägers bezüglich der Nichteinhaltung der Schriftform nicht greife, da die Abwicklungsvereinbarung vom 31. März 2003 (Bl. 79 - 81 d.A.) dieses gewillkürte Schriftformerfordernis wahre.

Die Parteien halten in der Berufungsinstanz ergänzenden und vertieften Vortrag bezüglich ihrer schon erstinstanzlich vertretenen Rechtsstandspunkte.

Das Berufungsgericht hat zu der Einlassung des Klägers in der Berufungsinstanz Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen. Wegen des Inhalts der Zeugenaussagen wird auf die Sitzungsniederschriften vom 13. Dezember 2006 und 04. April 2007 (Bl. 238, 239 u. 245, 246 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Januar 2006 - 21 Ca 2919/05 - ist statthaft und außerdem form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig (§§ 64 Abs. 1, Abs. 2 b, 66 ArbGG, 517, 519 ZPO).

In der Sache ist die Berufung des Klägers jedoch erfolglos. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Berufungsvorbringen der Parteien in rechtlicher Hinsicht führt zu keiner anderen Würdigung. Die Einlassung des Klägers in der Berufungsinstanz in tatsächlicher Hinsicht wurde durch die Beweisaufnahme nicht bewiesen.

Es kann zunächst dahinstehen, ob das zwischen den Parteien vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot unverbindlich ist bzw. ob der Kläger in diesem Fall sein Wahlrecht schriftlich oder mündlich gegenüber der Beklagten hätte ausüben müssen oder ob hierfür ausreicht, dass er sich gemäß der Vereinbarung an das Wettbewerbsverbot gehalten hat. Es kann auch dahinstehen, ob der Anspruch des Klägers auf Karenzentschädigung gem. § 242 BGB verwirkt ist.

Ein aus der Vereinbarung der Parteien vom 14. Februar 2003 (Bl. 8 - 12 d.A.) als Anspruchsgrundlage folgender Anspruch des Klägers auf Karenzentschädigung besteht nämlich nicht mehr, weil die Parteien dieses nachträgliche Wettbewerbsverbot mit der Abgeltungsklausel in der Abwicklungsvereinbarung vom 31. März 2003 (Bl. 79 - 81 d.A.) aufgehoben haben. Wie schon das Arbeitsgericht rechtlich insoweit zutreffend ausgeführt hat, können die Arbeitsvertragsparteien ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot jederzeit einvernehmlich wieder aufheben (BAG, Urteil vom 10.01.1989 - 3 AZR 460/97 - AP Nr. 57 zu § 74 HGB). Ob durch eine in einem Abwicklungsvertrag enthaltene umfassende Abgeltungsklausel auch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot einvernehmlich aufgehoben werden sollte, ist durch Auslegung gemäß der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Wollen Parteien ihre Rechtsbeziehungen abschließend bereinigen, kommen der Erlassvertrag, das konstitutive und das deklaratorische positive oder negative Schuldanerkenntnis in Betracht. Ein Erlassvertrag ist anzunehmen, wenn die Parteien vom Bestehen einer bestimmten Schuld ausgehen, diese aber übereinstimmend nicht mehr erfüllt werden soll. Ein negatives Schuldanerkenntnis liegt vor, wenn der Wille der Parteien darauf gerichtet ist, alle oder eine bestimmte Gruppe von bekannten oder unbekannten Ansprüchen zum Erlöschen zu bringen (vgl. BAG, Urteil vom 07.09.2004 - 9 AZR 612/03 - AP Nr. 11 zu § 75 HGB, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Bei der Aufhebung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots in einer Abwicklungsvereinbarung kommt daher entweder ein Erlassvertrag als rechtliche Grundlage für die Aufhebung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots oder ein negatives Schuldanerkenntnis in Betracht, je nachdem, ob die Parteien bei Vertragsabschluss an das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gedacht haben oder nicht.

Hinsichtlich der Auslegung der Abgeltungsklausel in Aufhebungsverträgen, gerichtlichen Aufhebungsvergleichen und Abwicklungsvereinbarungen gilt zunächst wie bei jeder Auslegung einer Willenserklärung nach §§ 133, 157 BGB, dass zunächst der in der auszulegenden Erklärung verkörperte maßgebliche Wille der Parteien zu ermitteln ist. Lässt sich dabei ein übereinstimmender Wille der Parteien feststellen, so ist dieser allein maßgeblich, auch wenn er in dem Vertrag nur einen unvollkommenen oder gar keinen Ausdruck gefunden hat. Lässt sich ein solch übereinstimmender Wille nicht feststellen, sind die jeweiligen Erklärungen der Vertragsparteien jeweils aus der Sicht des Erklärungsempfängers so auszulegen, wie er sie nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte und musste. Die Auslegung hat ausgehend vom Wortlaut, der nach dem Sprachgebrauch der jeweiligen Verkehrskreise zu bewerten ist, alle den Parteien erkennbaren Begleitumstände, die für den Erklärungsinhalt von Bedeutung sein können, zu berücksichtigen. Hierzu gehören vornehmlich die Entstehungsgeschichte, das Verhalten der Parteien nach Vertragsabschluss, der Zweck des Vertrages und die bei Vertragsschluss vorliegende Interessenlage (vgl. BAG, Urteil vom 31.07.2002 - 10 AZR 555/01 - AP Nr. 48 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel und BAG, Urteil vom 19.11.2003 - 10 AZR 174/03 - BB 2004, 1280 ff.). Weiter ist an Auslegungsgrundsätzen zu berücksichtigen, dass Ausgleichs- und Abgeltungsklauseln in Aufhebungsvereinbarungen, gerichtlichen Auflösungsvergleichen und sog. Abwicklungsvereinbarungen grundsätzlich weit auszulegen sind. Die Parteien wollen in den o.g. Vereinbarungen in der Regel das Arbeitsverhältnis abschließend bereinigen und alle Ansprüche erledigen, gleichgültig ob sie daran dachten oder nicht (vgl. BAG, Urteil vom 19.11.2003 - 10 AZR 174/03 - a.a.O.).

Diese Intension kommt auch in der Abgeltungsklausel der Abwicklungsvereinbarung der Parteien vom 31. März 2003 (Bl. 79 - 81 d.A.) zum Ausdruck. Hier ist nämlich vereinbart, dass mit dem Abwicklungsvertrag alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung, mögen sie bekannt sein oder nicht, gleich aus welchem Rechtsgrund, abschließend erledigt sind. Dieser Wortlaut beinhaltet eine weitgehende Abgeltung aller möglichen und insbesondere auch aller möglichen unbekannten Ansprüche und erfasst deshalb auch das nachvertragliche Wettbewerbsverbot. Weiter wird diese Auslegung noch dadurch unterstrichen, dass die Parteien Ansprüche, die von der Abgeltungsklausel nicht erfasst sein sollten, explizit noch mal als ausgenommene Ansprüche erwähnt hatten. Insoweit ist der rechtlichen Würdigung des Arbeitsgerichts in dem angegriffenen Urteil nichts hinzuzufügen.

Zutreffend geht das Arbeitsgericht auch davon aus, dass das dem Kläger übersandte Angebot auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung vom 14. April 2003 betreffend die Vereinbarung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots vom 14. Februar 2003 entgegen dem Wortlaut der Abgeltungsklausel dafür sprechen könnte, dass das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nach dem Willen der Beklagten von der Abgeltungsklausel doch nicht erfasst sein sollte. Richtig ist dann aber auch der Ansatz des Arbeitsgerichts, dass es bei der Prüfung, ob sich insoweit ein übereinstimmender Parteiwille feststellen lässt, dann auch gemäß der eingangs zitierten Rechtsprechung auf das Verhalten des Klägers bei und nach Vertragsabschluss abstellt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht aus dem Umstand, dass der Kläger bis zu seinem Schreiben vom 15. November 2004, seine ihm nach seiner Ansicht zustehenden Ansprüche auf Karenzentschädigung nicht geltend gemacht hat, folgert, dass ein übereinstimmender Parteiwille, wonach das nachvertragliche Wettbewerbsverbot von der Abgeltungsklausel der Abwicklungsvereinbarung vom 31. März 2003 (Bl. 79 - 81 d.A.) nicht erfasst sein sollte, nicht feststellbar ist, mit der weiteren Folge, dass es bei der eingangs durchgeführten Wortlautauslegung der Abgeltungsklausel bleibt.

Hieran ändert auch das Berufungsvorbringen des Klägers nichts. Seine Einlassung in der Berufungsinstanz, die insoweit erheblich war, wonach die Parteien ausdrücklich über das nachvertragliche Wettbewerbsverbot bei Abschluss der Abwicklungsvereinbarung gesprochen haben wollen, hat sich in der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Der Zeuge A erklärte, dass ihm seinerzeit bei Abschluss der Abwicklungsvereinbarung ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot des Klägers gar nicht bekannt gewesen sei, weil es nicht im Arbeitsvertrag des Klägers enthalten gewesen sei und weil das Projekt, in dessen Zusammenhang das nachvertragliche Wettbewerbsverbot vereinbart wurde, im Betrieb ohnehin nicht sehr publik war. Der Zeuge erklärte weiter ausdrücklich, dass er sich ziemlich sicher sei, mit dem Kläger nicht über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot und in diesem Zusammenhang über die Erhöhung der Abfindung gesprochen habe. Auch der Zeuge Deininger, der ehemalige Geschäftsführer der Beklagten, erklärte explizit, dass sich der Kläger ihm gegenüber nicht auf ein Wettbewerbsverbot aus der Vereinbarung vom 14. Februar 2003 (Bl. 8 - 12 d.A.) berufen habe. Er sagte weiter aus, dass auch nicht über die Höhe der Abfindung größer verhandelt worden sei. Der Kläger habe die Summe, die die Beklagte in den Raum gestellt habe, akzeptiert. Der Kläger hatte in der Berufungsverhandlung den Einwand gebracht, dass er das nachvertragliche Wettbewerbsverbot bei der Verhandlung über die Höhe der Abfindung zum Thema gemacht habe. Weiter ergibt sich aus der Aussage der Zeugen B schließlich auch, dass die Übersendung des Angebots auf Aufhebung der Vereinbarung vom 14. Februar 2003 mit Angebot einer Aufhebungsvereinbarung seitens der Beklagten vom 14. April 2003 noch nicht einmal den Schluss darauf zulässt, dass die Beklagte das nachvertragliche Wettbewerbsverbot als von der Abgeltungsklausel der Abwicklungsvereinbarung nicht erfasst ansah. Nach der Zeugenaussage wurde die Aufhebungsvereinbarung vom 14. April 2003 nämlich allen Arbeitnehmern zur Unterzeichnung vorgelegt. Dabei ging es der Beklagten nur darum, dass sie nach der Veröffentlichung des Projekts, wegen dem die Vereinbarung vom 14. Februar 2003 geschlossen wurde, kein Geheimhaltungserfordernis mehr sah. Die Intension der Beklagten mit Übersendung der Aufhebungsvereinbarung vom 14. April 2003 lag damit schwerpunktmäßig auf der Aufhebung einer auch in der Vereinbarung vom 14. Februar 2003 enthaltenen Geheimhaltungsvereinbarung. Die Übersendung dieses Angebots auf Aufhebung dieser Geheimhaltungsvereinbarung am 14. April 2003 an den Kläger machte auch Sinn, da der Kläger noch bis zum 31. Juli 2003 für die Beklagte tätig war. Jedenfalls aber hat die Beweisaufnahme nicht die Einlassung des Klägers bestätigt, wonach ein übereinstimmender Parteiwille bei Abschluss der Abwicklungsvereinbarung dahingehend vorhanden war, dass das nachvertragliche Wettbewerbsverbot aus der Vereinbarung vom 14. Februar 2003 von der Abgeltungsklausel im Abwicklungsvertrag nicht erfasst sein sollte.

Die Aufhebung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots in der Abgeltungsklausel der Abwicklungsvereinbarung vom 31. März 2003 scheitert auch nicht an der Nichteinhaltung eines in der Vereinbarung der Parteien vom 14. Februar 2003 vereinbarten Schriftformerfordernisses für die Aufhebung des Wettbewerbsverbots. Eine für die Aufhebung des Wettbewerbsverbots vorgesehene Schriftform bedeutet nicht, dass das Wettbewerbsverbot ausdrücklich aufgehoben werden muss, damit die Aufhebung gem. §§ 125 f. BGB wirksam wäre. Auch bei formbedürftigen Erklärungen ist in einem ersten Untersuchungsschritt festzustellen, wie die Erklärung unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände auszulegen ist. Erst anschließend ist zu prüfen, ob die so ausgelegte Erklärung der Form genügt. Ergibt die Auslegung, dass eine Abgeltungsklausel auch eine grundsätzlich zulässige Aufhebung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots und der aus ihm folgenden Ansprüche beinhaltet, so steht der Wirksamkeit § 125 BGB nicht entgegen, wenn die Vereinbarung, in der die Abgeltungsklausel enthalten ist, den Schriftformerfordernissen des § 126 BGB genügt (vgl. BAG, Urteil vom 19. November 2003 - 10 AZR 174/03 - a.a.O.). Dies ist im Streitfall der Fall.

Die Abgeltungsklausel in der Abwicklungsvereinbarung der Parteien vom 31. März 2003 hält auch einer AGB-Kontrolle Stand. Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden - was auch im Übrigen die Aussage des Zeugen A ergeben hat -, dass es sich bei der streitgegenständlichen Abwicklungsvereinbarung und insbesondere bei der Abgeltungsklausel um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinn von § 305 Abs. 1 BGB handelt. Es ist nicht ersichtlich, warum die Abgeltungsklausel eine überraschende Klausel im Sinne von § 305 e BGB sein soll. Nach dieser Vorschrift sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner mit ihnen nicht zu rechnen braucht, unwirksam. Weder nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages noch aus anderen Umständen wird ersichtlich, warum die im Arbeitsrecht allgemein und insbesondere in Aufhebungsvereinbarungen allgemein üblichen Abgeltungsklauseln überraschende Momente enthalten sollen. Weiter greift auch die vom Kläger angeführte Unklarheitenregelung des § 305 e BGB nicht. Auf die Unklarheitenregel darf nämlich nur zurückgegriffen werden, wenn trotz Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel verbleiben (vgl. BAG, Urteil vom 17.01.2006 - 9 AZR 41/05 - AP Nr. 40 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Traifvertrag). Wie bereits ausgeführt kommt aber das Berufungsgericht mit dem Arbeitsgericht zu dem Ergebnis, dass vorliegend ein eindeutiges Auslegungsergebnis hinsichtlich der Abgeltungsklausel bezüglich des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gefunden werden kann.

Es liegt weiter auch keine unangemessene Benachteiligung des Klägers im Sinne von § 307 BGB vor. Das Arbeitsgericht hat schon darauf verwiesen, dass bei Aufhebung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots der Arbeitnehmer zwar den Anspruch auf Karenzentschädigung verliert, aber von der Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots frei wird. Je nach der Interessenlage des betroffenen Arbeitnehmers kann z.B. das Freiwerden von dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot für ihn einen viel höheren Vermögenswert haben als die Karenzentschädigung. Nur nebenbei sei deshalb an dieser Stelle angemerkt, dass die Höhe einer in einer Aufhebungsvereinbarung vereinbarten Abfindung hinsichtlich der Auslegung einer gleichzeitig vereinbarten Abgeltungsklausel in Bezug auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot deshalb nicht zwingend aussagekräftig ist.

Weiter erschließt sich dem Berufungsgericht auch nicht, warum der in der Abgeltungsklausel der Abwicklungsvereinbarung der Parteien vom 31. März 2003 vereinbarte Verzicht des Klägers auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage zur Unwirksamkeit der Abgeltungsklausel führen soll. Insoweit lässt sich zunächst feststellen, dass die Abgeltungsklausel einerseits und der Klageverzicht andererseits zwar in der Abwicklungsvereinbarung vom 31. März 2003 unter einer Ziffer aufgeführt sind, aber durchaus trennbare Regelungsinhalte haben. Eine mögliche Unwirksamkeit dieses Teils der Abgeltungsklausel betrifft deshalb nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht die Abgeltungsklausel im Übrigen. Darüber hinaus erschließt sich aber dem Berufungsgericht auch nicht, weshalb die Vereinbarung der Parteien, wonach der Kläger auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet, im Streitfall unwirksam sein soll. Die Parteien haben mit der sog. Abwicklungsvereinbarung inhaltlich einen Aufhebungsvertrag vereinbaren wollen. Lediglich im Hinblick auf mögliche Ansprüche des Klägers gegenüber der Arbeitsverwaltung wurde dabei der Weg gewählt, dass dem Kläger gleichzeitig eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen wurde. Unabhängig davon, ob diese Kündigung dem Kläger nun vor oder nach Unterzeichnung der Abwicklungsvereinbarung ausgehändigt wurde, stellt der Klageverzicht nur ein Gestaltungsmittel dar, mit dem der Abwicklungsvertrag dem zwischen den Parteien gewollten Ergebnis der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Innenverhältnis und dem gleichzeitigen Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung im Außenverhältnis Rechnung trägt. Diese Interessenlage der Parteien ist in keiner Weise mit Fällen vergleichbar, in denen die Rechtsprechung einen vor Ausspruch der Kündigung vereinbarten Verzicht auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage für unwirksam erachtet hat.

Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

Die Zulassung der Revision ergibt sich aus § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG im Hinblick auf die AGB-Kontrolle einer Abgeltungsklausel.

Ende der Entscheidung

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