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Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 16.10.2006
Aktenzeichen: 7 Sa 1961/05
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 305 | |
BGB § 305 c | |
BGB § 611 |
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 04. Oktober 2005 - 6 Ca 269/05 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über eine Torschussprämie, die der Kläger als Lizenzspieler in der Eishockey-Spielsaison 2004/2005 mit der Beklagten vereinbart hatte.
Diese Prämie in Höhe von 5.000,00 € netto sollte "beim Schießen von 6 Toren ... in der Meisterschaftsrunde" gezahlt werden.
In der genannten Saison erreichte die Mannschaft der Beklagten nicht die so genannte Play-Off-Runde, in der regulären Punkterunde schoss der Kläger, der als Stürmer eingesetzt war, mindestens sechs Tore.
Während der Kläger die Auffassung vertreten hat, dass mit der "Meisterschaftsrunde" die gesamte Punkterunde um die deutsche Eishockeymeisterschaft gemeint sei, hat die Beklagte diese Klausel auf die "Play-Off-Runde" bezogen und die Zahlung verweigert.
Das Arbeitsgericht Kassel hat die Beklagte mit dem Urteil vom 04. Oktober 2005 antragsgemäß zur Zahlung unter anderem der Torschussprämie verurteilt. Wegen der Einzelheiten, sowohl des Tatbestandes und der gestellten Anträge als auch der Begründung wird auf das erstinstanzliche Urteil (Bl. 38 - 45 d.A.) Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte, allerdings nur soweit sie zur Zahlung der Torschussprämie verurteilt wurde.
Sie ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe den Arbeitsvertrag der Parteien falsch ausgelegt. Es sei geradezu widersinnig, für einen Stürmer bereits bei sechs erzielten Toren in der Punkterunde eine Prämie zu zahlen, die ja Anreiz für mehr Leistung darstellen sollte. Ein durchschnittlicher Stürmer schieße in der Punkterunde 20 bis 22 Tore. Daraus folge, dass der Kläger einen Bonusanspruch nur dann hätte, wenn er die besagten sechs Tore in der "Play-Off-Runde" geschossen hätte, die allerdings nicht erreicht wurde.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 04. Oktober 2005 - 6 Ca 269/05 - abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger einen Torschuss-Bonus in Höhe von 5.000,00 € netto zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Er hält die vereinbarte Torschussprämie schon im Hinblick darauf für angemessen, dass der Torschützenkönig der Deutschen Eishockey-Liga in der Saison 2004/2005 29 Tore geschossen habe. Im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung hat er ergänzend vorgetragen, die niedrigen Voraussetzungen für die Torschussprämie seien auch im Hinblick auf die relativ geringe Festvergütung vereinbart worden.
Entscheidungsgründe:
Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten ist zulässig.
Die Berufung ist jedoch in der Sache unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage auf Zahlung der Torschussprämie zu Recht stattgegeben.
Das Berufungsgericht schließt sich dem angefochtenen Urteil im Ergebnis und in der Begründung an (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Der Inhalt der Berufungsbegründung gibt Anlass zu folgenden Ergänzungen:
Es mag zwar sein, dass eine Quote von sechs Toren in der Punkterunde keine erhebliche Leistung für einen Eishockeystürmer darstellt, die Anlass geben muss, einen Bonus in Höhe von 5.000,00 € zuzusagen. Andererseits ist die Auslegung der Beklagten, dass es sich bei der "Meisterschaftsrunde" um die "Play-Off-Runde" handelt, keineswegs zwingend. Dies folgt schon daraus, dass ausdrücklich für das "Erreichen der Play-Off-Runde" eine andere Prämie zugesagt, der Begriff also in anderem Zusammenhang ausdrücklich verwendet wurde. Zum anderen hat das Arbeitsgericht auch darauf hingewiesen, dass die Beklagte über ihre Homepage Dauerkarten für "alle Heimspiele der DEL-Meisterschaftsrunde" anbietet.
Darüber hinaus ist auch das vom Kläger genannte Motiv für die entsprechende Regelung, nämlich eine indirekte Erhöhung des sicher zu zahlenden Entgelts, durchaus plausibel.
Damit bleibt es bei den vom Arbeitsgericht festgestellten Zweifeln bei der Auslegung des Begriffs, die zur Anwendung der Regelung des § 305 c Abs. 2 BGB führt, wonach Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders, hier also der Beklagten, gehen. Denn dass es sich bei der Vereinbarung der Parteien um vorformulierte Vertragsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handelt, hat die Beklagte weder in erster noch in zweiter Instanz bestritten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Für die Zulassung des Rechtsmittels der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestand keine gesetzlich begründbare Veranlassung.
Ende der Entscheidung
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