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Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 05.09.2007
Aktenzeichen: 8 Sa 1273/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 12
ZPO § 21
ZPO § 256
ZPO § 538
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 17.Mai 2006 - 20 Ca 9921/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er im Sinne des Pensionsplans der Beklagten bei Vollendung seines 60. Lebensjahres eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von mehr als 5 Jahren gehabt habe.

Die Beklagte ist die Konzernobergesellschaft der A-Gruppe und hat ihren Sitz in Princeton, USA. Über eine Reihe von ausländischen Gesellschaften betreibt sie weltweit Sprachschulen unter dem Markenzeichen "A". Der am 02. November 1944 geborene Kläger trat Anfang 1984 in die Dienste der B GmbH, einer 100%igen Tochter der Beklagten, die 1997 mit anderen deutschen Tochtergesellschaften der Beklagten und einer Tochter der Beklagten, nämlich der C zur (nach Namensänderung) D GmbH fusioniert wurde, deren Anteile bei der C liegen.

Nach dem Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der B GmbH sollte der Kläger "Managing Director" dieser sowie 4 weiterer Tochtergesellschaften der Beklagten im deutschen Sprachraum sein. Der Kläger war dann später "Division Vice President Europe". Die sog. "European Division" umfasste die überwiegend rechtlich selbstständigen Organisationen des A Language Services in 20 Staaten Europas und angrenzenden Gebieten. Der Kläger erfüllte für den Konzern der Beklagten europaweite Aufgaben. Die Mitarbeiter der nationalen Gesellschaften berichteten u. a. dem Kläger. Er hatte ein Büro in E und unternahm Reisen zu den ihm zugeordneten nationalen Organisationen.

Die Beklagte sagte dem Kläger Altersversorgung u. a. nach einem "Supplemental Executive Retirement Plan" (im Folgenden: Pensionsplan SERP). Danach war der Kläger wie andere Führungskräfte zur Teilnahme ab 01. Januar 1996 ausgewählt. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses an oder nach dem normalen Ruhestandsdatum - aus jedem Grund außer Tod, Arbeitsunfähigkeit oder Entlassung aus gegebenem Grund - sollten Zahlungen in Höhe eines anzuwendenden Prozentsatzes des durchschnittlichen Endgehaltes geleistet werden (Art. III. 1.1). Nach Art. I. 10. ist "normales Ruhestandsdatum": "Was als Letzteres eintritt: (a) das Datum, an dem der Teilnehmer das Alter von 60 (60) Jahren erreicht und (b) das Datum, an dem der Teilnehmer 5 (5) Jahre ununterbrochener Beschäftigung beendet." Als ununterbrochene Beschäftigung wird nach I. 7. die unterunterbrochene Beschäftigung bei der Beklagten oder ihrer Tochtergesellschaft definiert.

Nach Art. VII. 6. (anzuwendendes Recht) soll der Plan verwaltet und ausgelegt werden in Übereinstimmung mit den Gesetzes des Staates New York.

Wegen der Regelungen des Pensionsplans im Einzelnen wird auf die englischsprachige Ausfertigung (Bl. 9 - 21 d. A.) sowie auf die vom Kläger vorgelegte, nicht beglaubigte deutsche Übersetzung (Bl. 47 - 59 a d. A.) verwiesen.

Im Januar 2000 schloss die D GmbH und der Kläger eine Altersteilzeitvereinbarung, wonach in einem ersten Block in den Jahren 2000 bis 2004 volle Arbeit geleistet werden sollte und in den Jahren 2005 bis 2009 Freizeit gewährt werden sollte bei einer Auszahlung eines Bruttogehalts von jeweils 50%.

Die D GmbH kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 11. September 2001 zum 31. März 2002. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage des Klägers war in beiden Instanzen erfolgreich. Ebenfalls mit Schreiben vom 11. September 2001, das dem Kläger am 30. September 2001 zuging, kündigte die Beklagte ein Beschäftigungsverhältnis des Klägers zur Beklagten als Vice President Europe Language Services zum 14. September 2001. Die dagegen gerichtete Klage des Klägers ist rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen worden (10 Sa 1904/03).

Mit Schreiben vom 12. Februar 2005 hat der Kläger gegen die Beklagte Leistungen nach dem Pensionsplan nach Vollendung seines 60. Lebensjahres ab Dezember 2004 in einer jährlichen Gesamthöhe von US $ 100.735,00 geltend gemacht. Die Beklagte hat sich für nicht verpflichtet gehalten im Hinblick auf ihre Kündigung und darauf, dass der Kläger seit den Kündigungen weder für sie noch für die D GmbH tätig geworden sei.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stünden Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung gegen die Beklagte zu, nachdem er 5 Jahre in einem Unternehmen des Konzerns der Beklagten zurückgelegt habe und das 60. Lebensjahr vollendet hat. Für den Rechtsstreit darüber sei die deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit international zuständig. Sie sei örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergebe sich daraus, dass E der Erfüllungsort für seine Arbeitsleistungen gewesen sei. Von dort habe er alle Tätigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis mit der D GmbH wahrgenommen. Die Beklagte habe als herrschende Muttergesellschaft dem Kläger Anweisungen erteilt. Erfüllungsort auch für die Pensionsverpflichtungen sei sein Wohnort. Eine Zuständigkeit ergebe sich auch aus dem Rechtsgedanken des § 36 ZPO. Für die begehrte Feststellung bestehe das erforderliche Feststellungsinteresse, da die Beklagte bestreite, dass der Kläger die Voraussetzungen erfüllt hat um in den Genuss der ihm von der Beklagten zugesagten betrieblichen Altersversorgung zu gelangen.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass der Kläger im Sinne des A International Inc. Supplemental Executive Retirement Plan am 02. November 2004, dem Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres, eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von mehr als 5 Jahren hatte.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, die internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit sei nicht gegeben. Weder gebe es einen Sitz noch eine Niederlassung der Beklagten in Deutschland. Erfüllungsort für die Leistungen aus dem Pensionsplan sei New Jersey, USA, der Ort, wo der Vertrag über den Pensionsplan SERP geschlossen worden sei. Die Beklagte hat dazu auf ein Gutachten amerikanischer Rechtsanwälte vom 17. Januar 2006 (Bl. 102 - 106 u. 131 - 137 d. A.) verwiesen. Die Beklagte hat weiter ein Feststellungsinteresse des Klägers geleugnet, da ihm ohne weiteres eine Leistungsklage möglich sei, wie sich aus seiner Zahlungsaufforderung ergebe. Auch sei nicht erkennbar, dass die begehrte Feststellung die streitige Frage, ob der Kläger Anspruch auf Versorgungsleistungen gemäß den Bestimmungen des Pensionsplans hat, klären könnte. Jedenfalls sei die Voraussetzung für die Gewährung von Versorgungsleistungen, nämlich dass das Beschäftigungsverhältnis an oder nach seinem normalen Ruhestandsdatum, also mit Vollendung des 60. Lebensjahres endet, nicht erfüllt. Das Beschäftigungsverhältnis mit der Beklagten sei aufgrund deren Kündigung vom 11. September 2001 mit Ablauf des 14. September 2001 beendet worden. Auch ein Beschäftigungsverhältnis zur D GmbH habe jedenfalls vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Klägers geendet.

Das Arbeitsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen mit Urteil vom 17. Mai 2006 (Bl. 148 d. A.), auf das insbesondere hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird. Das Arbeitsgericht hat seine internationale Zuständigkeit verneint.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf das Protokoll vom 18. Juli 2007 (Bl. 267 d. A.) verwiesen.

Er vertritt weiter die Auffassung, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Arbeitssachen sei gegeben, da das Arbeitsgericht Frankfurt am Main örtlich zuständig sei. Die Beklagte habe in E bei Frankfurt am Main eine Niederlassung unterhalten. Sie habe in dem Bürogebäude ihrer Tochter D GmbH ein Büro gehabt, von der aus der Kläger seine Aufgaben als Vice President mit Zuständigkeit für Europa auf Veranlassung und nach Weisung der Beklagten wahrgenommen habe. Es sei auch die örtliche Zuständigkeit des Vermögens gegeben und die des Erfüllungsorts. Erfüllungsort aus dem Arbeitsverhältnis des Klägers zu wem auch immer es bestanden haben mag einzig und allein E gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main - 20 Ca 9921/05 - vom 17.05.2006 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger im Sinne des A International Inc. Supplemental Executive Retirement Plan am 02. November 2004, dem Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres, eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von mehr als 5 Jahren hatte.

Den hilfsweise in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2007 gestellten Antrag,

festzustellen, dass dem Kläger bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinn von I. 14. eine betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe des SERP zusteht, hat der Kläger wieder zurückgenommen, nachdem die Beklagte eine Einlassung darauf verweigerte, weil es sich um eine unzulässige Klageänderung gehandelt habe.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und hält die Klage für unzulässig. Insbesondere bestreitet sie, dass sie eine Niederlassung oder Vermögen in Deutschland habe.

Wegen des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 28. Juli 2006 (Bl. 184 ff. d. A.), die Berufungserwiderung vom 12. Oktober 2006 (Bl. 218 ff. d. A.) sowie die weiteren Schriftsätze des Klägers vom 27. Oktober 2006 (Bl. 224 ff. d. A.) sowie den Schriftsatz der Beklagten vom 09. Juli 2007 (Bl. 262 ff. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Unzulässigkeit ergibt sich nicht aus dem Fehlen der internationalen Zuständigkeit. Das Verfahren konnte aber nicht an das Arbeitsgericht zurückverwiesen werden, da es nur über die Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf die internationale Zuständigkeit entschieden hatte, da nach § 538 Abs. 2 Satz 2 ZPO das Berufungsgericht sämtliche Zulässigkeitsrügen zu erledigen hat, bevor es nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zurückverweisen kann. Die Klage ist unzulässig, weil ihr das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse fehlt.

I.

Die internationale Zuständigkeit der hessischen Arbeitsgerichtsbarkeit ist gegeben.

Die internationale Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit, wenn internationale Abkommen oder bilaterale Verträge nichts anderes bestimmen. Letzteres ist nicht der Fall. Damit ergibt sich die internationale Zuständigkeit aus der örtlichen Zuständigkeit nach den §§ 12 ff. ZPO (vgl. nur BAG, Urteil vom 09. Oktober 2002 - 5 AZR 307/01).

Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ergibt sich aus § 21 ZPO, als dem Gerichtsstand der Niederlassung. Die Beklagte hat eine Niederlassung in E bei Frankfurt am Main, für das das Arbeitsgericht Frankfurt am Main zuständig ist. Eine Niederlassung ist ein Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 21 Rz 11). Dabei genügt, wenn das "Stammhaus" im Rechtsverkehr zurechenbar den Rechtsschein erweckt, es handele sich um von ihm unterhaltene Geschäftseinrichtungen, die in seinem Namen und auf seine Rechnung betrieben würden (BGH NJW 1987, 3.081 (3.082); Stein/Jonas/Roth, a. a. O., m. w. N.). Der Anschein einer Niederlassung genügt. Unerheblich ist, ob die Niederlassung rechtlich selbstständig ist (vgl. BGH, a. a. O.; Stein/Jonas/Roth, a. a. O., Rz 18).

Nach diesen Gesichtspunkten ist die D GmbH in E eine Niederlassung der Beklagten unabhängig davon, ob die Beklagte selbst ein Büro in E unterhält. Die D GmbH erfüllt alle Voraussetzungen einer Niederlassung der Beklagten. Sie betreibt dauerhaft gewerbliche Tätigkeit. Von ihr aus werden selbstständig Geschäfte abgeschlossen, wie allein der Anstellungsvertrag mit dem Kläger und der Altersteilzeitvertrag zeigen. Die Beklagte hat weiterhin jedenfalls den Rechtsschein erweckt, es handele sich bei der D GmbH um eine Geschäftseinrichtung die in ihrem Namen und auf ihre Rechnung betrieben würden. So hat der Kläger von E aus für die Beklagte europaweite Aufgaben erledigt. Dabei kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, der Beklagte habe lediglich für die unter "European Division" zusammengefassten ausländischen Töchter gearbeitet. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass es sich bei der European Division nur um selbstständige rechtliche Einheiten handelte. Zum anderen ist der Rechtsschein entscheidend. Von außen betrachtet und auch für den Kläger musste der Eindruck entstehen, dass all diese Aufgaben erfüllt wurden für die Beklagte als Konzernobergesellschaft. Dementsprechend ist auch unerheblich, dass die Anteile der D GmbH nicht unmittelbar der Beklagten gehörten, sondern einer von deren 100%igen Töchtern. Indem von E aus die gesamte European Division des A Service geleitet wurde, erscheint die D GmbH als eine Niederlassung der Beklagten. Dieser Rechtsschein wird auch unterstützt dadurch, dass im Briefkopf des Altersteilzeitvertrages des Klägers allein A Language Services erschein, eine organisatorische Untergliederung der Beklagten. Weiterhin wird der Eindruck, dass es sich bei der Beklagten um eine Niederlassung der Beklagten handelt, unterstützt durch die Website der Beklagten und der D GmbH. Eine Website, die bei Suche nach A International Inc. unter www. A .com auftaucht und die ein Copyright der Beklagten anzeigt, verweist für Deutschland auf die Website der D GmbH, d. h. auf eine Website, die wiederum das Copyright der D GmbH aufweist. Die Beklagte erweckt, duldet zumindest, den Anschein, dass die D GmbH ihre deutsche Niederlassung ist und für sie in Deutschland die Geschäfte betreibt.

Auch aus der Aussage des Zeugen E ergibt sich, dass von der D GmbH aus für die European Division gearbeitet wurde.

II.

Die Klage ist aber unzulässig wegen Fehlens des nach § 256 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses. Nach dieser Vorschrift kann auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Dabei können auch einzelne Elemente der Berechnung Gegenstand einer Feststellungsklage sein (BAG vom 24. April 2001 - 3 AZR 355/00). Streiten die Parteien nur über einzelne Berechnungsgrundlagen einer Betriebsrente, so kann zwar eine darauf beschränkte Feststellungsklage prozesswirtschaftlich sinnvoll und deshalb das erforderliche Feststellungsinteresse zu bejahen sein. Dies setzt aber voraus, dass die Feststellungsklage auf einem einfacheren Weg zu einer abschließenden Klärung des Rechtsanspruchs führt (vgl. nur BAG vom 19. Februar 2002 - 3 AZR 589/99; BAG vom 08.05.1984 - 3 AZR 68/82 - EzA BetrAVG § 7 Nr. 14, zu I. d.Gr.). Dass eine derartige endgültige Bereinigung bei einer positiven Entscheidung über den Antrag des Klägers erfolgt ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat zwar dargetan, dass die Beklagte sich hinsichtlich seines geltend gemachten Anspruchs auf Betriebsrente darauf beruft, dass sein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der SERP vor Vollendung seines 60. Lebensjahres geendet habe. Daraus ergibt sich aber nicht, dass bei Bejahung eines Bestandes eines Beschäftigungsverhältnisses zum 02. November 2004 sämtliche Streitpunkte zwischen den Parteien erledigt wären und die Beklagte den von dem Kläger schon schriftlich geltend gemachten Anspruch anerkennen würde. Dazu gibt es keinerlei Aussagen der Beklagten und auch keine Anhaltspunkte. Vielmehr hat sich die Beklagte darauf berufen, dass die Feststellung einer bestimmten Dauer des Beschäftigungsverhältnisses nicht alle Voraussetzungen für Pensionsansprüche erfülle. Weiter hat sich die Beklagte darauf berufen, dass sie zu dem Anspruch des Klägers auf Pension noch keine Stellung nehmen könne, weil dieser amerikanischem Recht unterliege. Letzteres ist zwischen den Parteien streitig. Auch hinsichtlich der Berechnung ist nicht ersichtlich, dass diese ansonsten unstreitig wäre.

Selbst wenn man den Antrag des Klägers dahingehend auslegte, dass er allgemein eine Verpflichtung der Beklagten auf Versorgungsleistungen aus dem Pensionsplan festgestellt wissen wollte, wäre der Antrag nicht zulässig. Zum einen ist er nicht genügend bestimmt. Auch aus dem Vortrag des Klägers ist nicht ersichtlich, ob er Pensionsleistungen ab Vollendung des 60. Lebensjahres geltend machen will oder ab einem späteren Zeitpunkt. Für Ersteres würde die schriftliche Geltendmachung und die Formulierung des Antrages sprechen. Andererseits wird der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses behauptet, was aber einen schon bestehenden Anspruch ausschlösse, da der Pensionsplan eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses für Leistungen voraussetzt. Jedenfalls scheitert der Antrag daran, dass der Kläger ohne weiteres eine Leistungsklage hätte erheben können. Der Kläger selbst hat berechnet, welcher Anspruch sich nach seiner Auffassung für ihn ergibt. Im Allgemeinen fehlt es am Feststellungsinteresse, wenn eine Leistungsklage möglich wäre. Wohl gilt der Vorrang der Leistungsklage nicht uneingeschränkt. Eine Feststellungsklage ist dann zulässig, wenn auf diesem Wege eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen eine Leistungsklage sprechen (ständige Rechtsprechung des 3. Senats des BAG, vgl. BAG vom 24. Juni 1998 - 3 AZR 288/97, AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Invaliditätsrente, zu A. d.Gr.). Dies ist hier aber nicht der Fall. Die Berechnung ist nicht schwierig. Sie hängt lediglich von zwei Faktoren ab, nämlich dem anzusetzenden Durchschnittsverdienst und einem Prozentsatz. Gerade über diese Faktoren können aber Streitigkeiten entstehen, die durch die allgemeine Feststellung eines Pensionsanspruchs nicht ausgeräumt würden. Deshalb sprechen prozesswirtschaftliche Erwägungen für eine Leistungsklage, in der alle möglichen Streitpunkte ausgeräumt würden und gegen sie.

Sollte der Pensionsanspruch noch nicht fällig sein, wäre eine Klage auf zukünftige Leistung oder auf die Feststellung eines bestimmten Leistungsanspruchs jedenfalls prozessökonomischer.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sie erfolglos blieb.

Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund.

Ende der Entscheidung

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