Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 28.05.2008
Aktenzeichen: 8 Sa 2179/06
Rechtsgebiete: KSchG, EGBGB


Vorschriften:

KSchG § 1
KSchG § 23
EGBGB Art. 30
Ziffer 3 des Tenors des Urteils vom 28. Mai 2008 gem. § 319 ZPO wird dahin berichtigt, dass es statt "Kläger" heißen muss "Beklagte" und umgekehrt. Versehentlich wurden die Parteirollen vertauscht.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 19. September 2006 - 8 Ca 1949/06 - teilweise abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass die Versetzung des Klägers von Frankfurt nach Athen in die Zweigstelle Axxxxxxxxxxxx vom 21.02.2006 vom 23.02.2006 unwirksam ist.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

die Beklagte der Kläger

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger* zu 20 %, die Beklagte* zu 80 % zu tragen. *berichtigt gem. Beschluss vom 28. Mai 2008

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung sowie verschiedener Änderungskündigungen.

Der Kläger ist am XX.XX.19XX geboren und griechischer Staatsangehöriger. Er ist seiner Ehefrau und zwei seiner vier Kinder zum Unterhalt verpflichtet. Er wurde von der Beklagten am 16. August 1977 in Griechenland angestellt und dort zunächst in verschiedenen Zweigstellen beschäftigt. Einen schriftlichen Arbeitvertrag aus dieser Zeit gibt es nicht.

Ab dem 01. Juli 1987 wurde der Kläger für die Beklagte in Deutschland tätig. Unter dem 09. Juni 1987 hatte der Kläger eine Erklärung folgenden Inhalts unterschrieben:

"Ich, Bxxxxxxxxxxxxxx, Angestellter der Nationalbank von Griechenland Eolou 86, versetzt in die Filiale Düsseldorf, als Beauftragter, gemäß Akt mit der Nummer 210/02061987 des Gouverneurs der Nationalbank von Griechenland, erkläre hiermit vorbehaltlos, dass ich für die gesamte Dauer meiner Tätigkeit in der oben genannten Einheit oder in einer anderen Auslandseinheit meine Gleichstellung in vollem Umfang mit dem dort ansässigen Person in Sachen der Gewährung des Jahrsurlaubs, des Urlaubs wegen Eheschließung, Krankheit, Entbindung und Wochenbetts, Mutterschaft, sowie in Fragen der Arbeitszeit der Feiertage, der Überstunden etc. akzeptiere.

Mit dieser Erklärung nehme ich vertraglich die Unterwerfung meines Verhältnisses in der Bank unter das ausländische Recht an, wenn es um die oben genannten Angelegenheiten geht und erkenne hiermit an, dass jede arbeitsrechtliche Streitigkeit, die in den oben genannten Fällen erwähnt wird, in die Zuständigkeit der Gerichte des ausländischen Staates fällt, wo auch diese Streitigkeit entstanden ist."

Der Kläger erhielt zunächst eine Vergütung, die sich aus Grundbezügen und einer "Zulage für Lebensumstände" zusammensetzte. Die Vergütung zahlte die deutsche Niederlassung dem Kläger. Seit dem 01. Juli 1994 zahlte die Beklagte ihm zusätzlich zu Gehalt, Zulage, Mietzuschuss, vermögenswirksamer Leistung und dem geldwerten Vorteil für einen Dienstwagen die Hälfte des griechischen Tarifgehalts, das bei einer Tätigkeit in Griechenland anfallen würde. Der Kläger war sodann in der Frankfurter Hauptniederlassung der Beklagten tätig, später in einer Filiale in Düsseldorf und als Leiter der Filiale in Stuttgart. Zuletzt war er wieder in Frankfurt eingesetzt.

Bei der Beklagten bestand eine Organisationsordnung, die aufgrund der Rechtsprechung des Obersten griechischen Gerichts, des Areopag Gesetzeskraft hatte. Diese Organisationsordnung wurde durch eine "Arbeitsordnung" vom 09.03.2001 abgelöst. Dabei handelt es sich um eine "betriebliche Vereinbarung" zwischen der Beklagten und dem "Verein der Angestellten der Nationalbank von Griechenland", einer Gewerkschaft. Diese Vereinbarung wurde bei der zuständigen Behörde für Arbeitskontrolle eingereicht.

Die Arbeitsordnung enthält in ihrer Fassung vom 18. Juni 2002 folgende Bestimmung:

Art. 33

Auflösung des Angestelltenverhältnisses

Der Arbeitsvertrag mit dem Personal der Bank wird aufgelöst:

1. Mit dem Tod des Angestellten.

2. Mit dem schriftlichen Rücktritt des Angestellten, der die Auflösung des Vertrages bewirkt, ohne dass die Annahme oder die Zustimmung der Bank erforderlich ist.

3. Mit Kündigung des Arbeitsvertrages seitens der Bank aus wichtigem Grund.

4. Wegen Auferlegung der Strafe der endgültigen Absetzung nach dem Art. 29 dieser Arbeitsordnung.

5. Von Rechts wegen, wegen ungerechtfertigter oder willkürlicher Abwesenheit des Angestellten, für einen Zeitraum von mindestens einem (1) Monat.

...

Art. 34

Gültigkeit und Umfang der Ordnung

Diese Ordnung wird nicht angewandt:

a) ...

b) ...

c) ...

d) Auf das Personal, das eingestellt und im Ausland beschäftigt wird, unter dem Vorbehalt der Vorschriften des Art. 35 dieser Arbeitsordnung.

Art. 35

Einordnung des lokalen Personals der Filialen der Bank in den Ländern der Europäischen Union

1. Das Personal, das zwecks Beschäftigung in Filialen, die die Bank in Ländern der Europäischen Union unterhält, eingestellt wird, hat die Möglichkeit den Bestimmungen dieser Ordnung unterstellt zu werden und in den von dieser Ordnung vorgesehenen Zweigen, Kategorien und Dienstgraden des Personals der Bank eingeordnet zu werden, vorausgesetzt, dass bei seiner Einstellung die von dieser Ordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden.

2. Die Einordnung des lokalen Personals in Zweigen, Kategorien und Dienstgraden des Personals der Bank, die von der Arbeitsordnung geregelt wird, wird von Rechts wegen verwirklicht, sobald die Angestellten nach Griechenland versetzt werden.

..."

Der Kläger ist Mitglied des "Vereins der Angestellten der Nationalbank von Griechenland", der die Arbeitsordnung mit der Beklagten abgeschlossen hat.

Im Zusammenhang mit der Reduzierung des Filialnetzes der Beklagten kam es zu Streitigkeiten zwischen den Parteien über Versetzungen und Kündigungen.

Die Beklagte hatte ihre Filiale in Stuttgart, deren Leiter der Kläger war und in der etwa 8 -10 Mitarbeiter beschäftigt waren, im Jahr 2000 geschlossen. Nach einem erfolglosen Versuch der Beklagten, den Kläger nach Athen zu versetzen, beschäftigte sie ihn in der allein verbliebenen Niederlassung in Frankfurt am Main als Verantwortlichen für die Schalterhalle, wo etwa 10 Arbeitnehmer beschäftigt waren. Der Vorstand der Beklagten beschloss am 23. September 2004, die verbliebene Niederlassung in Frankfurt am Main zu schließen und ihre Tätigkeit in Deutschland endgültig einzustellen. Zum 31. Mai 2005 schloss die Beklagte ihre Niederlassung in Frankfurt am Main und stellte ihre Tätigkeit dort endgültig ein. Zum 31. Dezember 2005 waren alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer der Beklagten ausgeschieden bis auf den letzten Leiter der Niederlassung Frankfurt am Main, der Abwicklungsarbeiten erledigte und einen weiteren in Hamburg wohnhaften Mitarbeiter, über dessen Versetzung nach Griechenland ein Rechtsstreit anhängig war.

Mit Schreiben vom 21. Februar 2006 versetzte die Beklagte den Kläger von Frankfurt am Main in eine Niederlassung in Athen/Griechenland auf die Position eines stellvertretenden Direktors mit einer monatlichen Vergütung von € 3.504,56 brutto. Mit gleichem Schreiben, das dem Kläger am 24. Februar 2006 zuging, kündigte die Beklagte dem Kläger vorsorglich das Arbeitsverhältnis zum 30. September 2006 und bot dem Kläger zugleich an, das Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen der Versetzung fortzusetzen und bot weiter jeweils vorsorglich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf jeweils anderen Arbeitsplätzen in Griechenland an.

Der Kläger wies diese Angebote zurück.

Er hat die Auffassung vertreten, dass die Versetzung wegen der damit verbundenen Gehaltsreduzierung nicht vom Direktionsrecht der Beklagten gedeckt sei. Der Kläger erzielte im Jahr 2005 folgende Vergütung:

Gehalt: € 5.969,33

Zulage: € 511,29

Mietzuschuss: € 1.211,76

VWL: € 39,88

Griechisches Gehalt: € 1.049,61

Geldwerter Vorteil Dienstwagen: € 201,96

Summe € 8.983,83

Die ausgesprochenen ordentlichen Änderungskündigungen seien bereits deshalb unwirksam, weil gem. Art. 33 der bei der Beklagten bestehenden Arbeitsordnung sein Arbeitsverhältnis nur außerordentlich kündbar sei. Im Übrigen seien die Änderungsangebote, auch wenn sie sich auf eine Position beziehen, die mit der zuletzt inne gehabten Position des Klägers vergleichbar sei, unwirksam, weil der Kläger die Vertragsangebote wegen der damit verbundenen Gehaltskürzungen nicht hinnehmen müsse.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Versetzung des Klägers von Frankfurt nach Athen in die Zweigstelle Axxxxxxxxxxxx vom 21. Februar 2006, dem Kläger zugeleitet mit Schreiben des Rechtsanwalts Nikolaus Athanassiadis vom 23. Februar 2006, zugegangen am 24. Februar 2006, unwirksam ist;

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die insgesamt vier Kündigungen der Beklagten vom 21. Februar 2006, zugegangen über Rechtsanwalt Nikolaus Athanassiadis am 24. Februar 2006, nicht zum 30. September 2006 beendet wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die ausgesprochene Versetzung für wirksam. Die Gehaltsreduzierung sei der Anpassung an das griechische Tarifsystem geschuldet. Art. 33 der Arbeitsordnung komme nicht zur Anwendung, da auf das Arbeitsverhältnis der Parteien deutsches Recht Anwendung finde. Die Änderungskündigungen seien sozial gerechtfertigt wegen der Schließung des Betriebs in Frankfurt am Main. Die geringeren Gehälter in den Änderungsangeboten seien Folge der Anpassung des klägerischen Gehalts an das griechische Tarifsystem.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben mit Urteil vom 19. September 2006, auf das Bezug genommen wird.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf das Protokoll der Sitzung vom 21. November 2007 verwiesen. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie trägt vor, die Arbeitsordnung gehöre dem griechischen Recht an und sei ein materielles griechisches Gesetz. Sie könne auf das dem deutschen Recht unterliegende Arbeitsverhältnis des Klägers deshalb keine Anwendung finden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19.09.2006 (Az.: 8 Ca 1949/06) wird abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Bestimmungen der Arbeitsordnung seien auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden. Die Arbeitsordnung habe für das Anstellungsverhältnis des Klägers während seines anfänglichen Einsatzes in Griechenland gegolten. Es gebe keinen Grund, weshalb diese Arbeitsordnung nach der einvernehmlichen Versetzung des Klägers nach Deutschland nicht mehr gelten sollte. Der Kläger gehöre auch nicht zu den Personen, die vom Anwendungsbereich der Arbeitsordnung ausgenommen seien. Die ordentliche Kündigung sei deshalb unwirksam. Jedenfalls liege kein wichtiger Grund für eine Kündigung vor.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Die mit der Klage angegriffene Versetzung des Klägers ist unwirksam. Die Änderungskündigung der Beklagten vom 21. Februar 2006 ist wirksam und hat das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zum 30. September 2006 beendet.

I.

Die einseitige Versetzung des Klägers durch die Beklagte hat ihr Direktionsrecht überschritten. Durch sie wurde der Kläger deshalb nicht verpflichtet, an dem ihm in Griechenland zugewiesenen Arbeitsort zu arbeiten. Das Direktionsrecht der Beklagten umfasste jedenfalls nicht das Recht, den Kläger außerhalb Deutschlands eine Arbeit zuzuweisen. Auch wenn Griechenland das Heimatland des Klägers ist und er dort für die Beklagte zu arbeiten begann, entspricht es nach einer Tätigkeit von annähernd 20 Jahren in Deutschland jedenfalls nicht mehr billigem Ermessen, den Kläger nach Griechenland zu versetzen. Hinzu kommt die damit verbundene ganz erhebliche Gehaltsreduzierung. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen.

II.

Die von der Beklagten mit Schreiben vom 21. Februar 2006 ausgesprochene Kündigung hat das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien beendet. Die Kündigung ist wirksam und der Kläger hat die damit verbundenen Vertragsänderungen nicht angenommen.

1.

Die Kündigung ist nicht unwirksam nach § 1 KSchG, da diese Vorschrift gem. § 23 KSchG keine Anwendung auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien findet.

a) Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist deutsches Recht anzuwenden. Das ist zwischen den Parteien unstreitig und ergibt sich aus Art. 30 Abs. 2 Ziffer 1 EGBGB.

Aus der vom Kläger zu Beginn seiner Tätigkeit in Deutschland unterschriebenen Erklärung ergibt sich allenfalls die Vereinbarung deutschen Rechts. Selbst wenn daraus nicht die Vereinbarung des gesamten deutschen Arbeitsrechts zu entnehmen wäre, würde gem. Art. 30 Abs. 2 Ziffer 1 EGBGB mangels Rechtswahl das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien dem deutschen Arbeitsrecht als dem Recht des Staates unterliegen, in dem der Kläger in Erfüllung des Arbeitsvertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet und sich auch nicht aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass das Arbeitsverhältnis engere Verbindung zu einem anderen Staat aufweist. Jedenfalls nach fast 20-jähriger ununterbrochener Tätigkeit in Deutschland kann letzteres nicht mehr angenommen werden. Somit ist das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien anzuwenden.

b) Gemäß § 23 KSchG gelten die Vorschriften des ersten Abschnitts und damit des § 1 KSchG nicht für Betriebe, in denen in der Regel 5 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden. Zum Zeitpunkt der Kündigung hatte die Beklagte ihre Niederlassungen in Deutschland geschlossen. Bei ihr waren allenfalls noch 3 Arbeitnehmer angestellt.

Auf die über 1.000 Arbeitnehmer, die die Beklagte in Griechenland beschäftigt, kommt es für § 23 KSchG nicht an. Das Kündigungsschutzgesetz gilt nur für Deutschland. Arbeitnehmer in ausländischen Betriebsstätten zählen nicht zur Beschäftigungszahl des § 23 Abs. 1 KSchG. Der Kläger war jedenfalls nicht in einem Betrieb der Beklagten - auch nicht in Griechenland - beschäftigt, in dem über fünf Arbeitnehmer beschäftigt waren.

2.

Die Kündigung ist auch nicht unwirksam nach Art. 33 der Arbeitsordnung, der eine Kündigung nur aus wichtigem Grund erlaubt.

a) Die Arbeitsordnung gilt nicht für das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien.

aa) Aus Sätzen des anwendbaren deutschen Rechts ergibt sich keine Geltung der Arbeitsordnung für das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien.

Sie ist keine Norm des deutschen Rechts. Ihre Geltung ergibt sich auch nicht aus dem Betriebsverfassungsgesetz oder dem Tarifvertragsgesetz. Die Vorschriften dieser Gesetze gelten nur in Deutschland. Ausländische Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen werden von diesen Gesetzen nicht erfasst. Deren Wirkung bemisst sich nach dem jeweiligen ausländischen Recht. Nach deutschem Recht ist schon nicht zu beurteilen, ob es sich bei der Arbeitsordnung, die in Griechenland zwischen der Beklagten, einer Gesellschaft griechischen Rechts und einem griechischen Verein, der ihre Arbeitnehmer vertritt, abgeschlossen wurde, um einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung handelt. Eine Parallelwertung nach deutschem Recht ist nicht zulässig. Ihre Geltung für das Arbeitsverhältnis der Parteien könnte die Arbeitsordnung nur nach den §§ 4, 5 TVG oder § 77 BetrVG erlangen. Diese Vorschriften sind aber auf ausländische Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen nicht anwendbar. Deshalb ist es auch unerheblich, ob die Arbeitsordnung auch für entsandte Mitarbeiter gelten soll. Nach griechischem Recht mag die Arbeitsordnung - ähnlich wie im deutschen Recht - für entsandte Mitarbeiter und für die Zeit der Entsendung weiter gegolten haben. Das kann dahinstehen. Entscheidend ist die Beurteilung nach deutschem Recht. Nach diesem konnte die Arbeitsordnung aber nur aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung in Deutschland weiter gelten.

bb) Die Parteien haben die Anwendbarkeit der Arbeitsordnung nicht vertraglich vereinbart. Eine ausdrückliche Vereinbarung ist nicht erfolgt. Allein aus dem Umstand, dass die Beklagte während der Beschäftigung des Klägers in Griechenland eine damals geltende frühere Dienst- oder Organisationsordnung anwandte, ergibt sich keine konkludente Vereinbarung, dass sie und ersetzenden Regelungen auch während der Tätigkeit in Deutschland weitergelten sollten. Während der Tätigkeit des Klägers in Griechenland unterlag das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien griechischem Recht. Nach dem Gutachten des Prof. Georgios Levendis, auf das sich der Kläger beruft, hatte die damalige Organisationsordnung Gesetzeskraft. Weiter trägt der Kläger selbst vor, dass die Rechtsverordnung, die Grundlage der früheren Arbeitsordnung war, abgeschafft wurde und nicht mehr Grundlage der Arbeitsordnung aus dem Jahr 2001 war. Wenn die Beklagte in Griechenland eine dort geltende, auf einer Rechtsverordnung beruhende Arbeitsordnung anwandte oder es sich dabei um einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung entsprechende kollektive Regelungen handelte, wandte die Beklagte lediglich griechische Normen oder kollektive Regelungen nach griechischem Recht an. Daraus ergibt sich nicht, dass diese nach dem Willen der Parteien für den Kläger weiter gelten sollten, nachdem er nach Deutschland versetzt war. Dagegen spricht auch die vom Kläger unterzeichnete Vereinbarung von 1987, in der für arbeitsrechtliche Fragen, die in der Arbeitsordnung geregelt sind, auf deutsches Recht verwiesen wird. Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass auch die Dienst- oder Organisationsordnung, die 1987 bei der Beklagten galt, Bestimmungen enthielt, die der jetzt geltenden Arbeitsordnung entsprechen, ist nichts dafür ersichtlich, dass die Parteien vereinbart hätten, dass diese und die spätere Arbeitsordnung auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien anwendbar sein sollten, nachdem der Kläger nach Deutschland versetzt worden war und dort langfristig arbeitete.

b) Selbst bei Anwendung der Arbeitsordnung wäre die Kündigung der Beklagten wirksam.

aa) Nach der Arbeitsordnung ist eine Kündigung aus wichtigem Grund zulässig. Es kann dahinstehen, ob in diesem Fall eine Kündigung als außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist bezeichnet werden muss (vgl. dazu BAG vom 22.07.1992 - 2 AZR 84/92 - und BAG vom 05. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 -) oder eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden kann, für die ein "wichtiger Grund" vorliegen muss. Jedenfalls wäre die von der Beklagten als ordentliche Kündigung ausgesprochene Kündigung in diesem Fall in eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist umzudeuten. Dem steht nicht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12. September 1974 (- 2 AZR 535/73 - AP Nr. 1 zu § 44 TVAL II) entgegen. Dieser Entscheidung lag noch die alte Fassung des § 13 KSchG zugrunde, wonach sich hinsichtlich der Einhaltung der 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG Unterschiede in der Wirkung für eine tarifvertragswidrige ordentliche Kündigung und eine außerordentliche Kündigung ergaben. Solche Unterschiede bestehen nach der geltenden Fassung des § 13 KSchG nicht mehr zwischen einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist und einer außerordentlichen Kündigung.

bb) Ein wichtiger Grund für eine Kündigung eines unkündbaren Arbeitnehmers besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG vom 06. Oktober 2005 - 2 AZR 362/04 - AP Nr. 8 zu § 53 BAT), wenn der Arbeitsplatz für einen Arbeitnehmer endgültig weggefallen und eine Weiterbeschäftigung nicht mehr möglich ist. Die Beklagte hatte auf Grund der Schließung aller Niederlassungen unstreitig für den Kläger keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr in Deutschland.

cc) Selbst wenn man annähme, dass die Beklagte verpflichtet war, dem Kläger eine Beschäftigung in Griechenland anzubieten, wäre jedenfalls das entsprechende Angebot als stellvertretender Direktor der Direktion für Hypothekenkredite in Athen mit einem Gesamtgehalt von € 4.639,06 verhältnismäßig. Diese angebotene Änderung entfernt sich nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses, als zur Anpassung an die geänderten Beschäftigungsmöglichkeiten erforderlich ist (BAG vom 23. Juni 2005 - 2 AZR 642/04 - EzA § 2 KSchG Nr. 54). Die Beklagte hat dem Kläger die Vergütung nach ihrem Vergütungssystem in Griechenland angeboten. Die Beklagte musste dem Kläger kein darüber hinausgehendes, seinem Gehalt in Deutschland entsprechendes Entgelt anbieten.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits waren im Verhältnis des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens aufzuteilen.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Ende der Entscheidung

Zurück