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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 19.12.2007
Aktenzeichen: 8 Sa 469/07
Rechtsgebiete: DBGRG


Vorschriften:

DBGRG § 12
DBGRG § 18
Es verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, dass die Deutsche Bahn AG Führungskräften, die aus einem Beamtenverhältnis beurlaubt wurden oder aus einem öffentlichrechtlichen Amtsverhältnis in deren Dienste traten, keine Altersversorgung zusagte.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 17. Januar 2007 - 16 Ca 4870/06 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über betriebliche Altersversorgung.

Der am 26. Mai 1941 geborene Kläger war seit dem 05. Januar 1970 Beamter bei der A und später bei dem B. Zuletzt hatte er dort das Amt eines Ministerialrates auf einer Planstelle der Besoldungsgruppe B 3.

Mit öffentlichrechtlichem Amtsvertrag gem. § 8 a Abs. 3 Bundesbahngesetz mit dem Bundesminister für Verkehr übernahm der Kläger den Dienstposten des Leiters des Bereichs Nahverkehr bei der Hauptverwaltung der A (vgl. Kopie des Vertrages in der Anlage zur Klageschrift Bl. 8 - 10 d. A.). Als Amtsbezüge wurde ein monatliches Amtsgehalt in Höhe der einem Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 6 zustehenden Besoldung nebst Stellenzulage vereinbart. Hinsichtlich der Versorgung ist in dem Amtsvertrag die sinngemäße Anwendung der Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes vereinbart und die Anrechnung einer betrieblichen Altersversorgung darauf. Es war eine 5-jährige Amtszeit vorgesehen, die am 25. Juni 1990 begann. Mit Vertragsergänzung vom 19. April / 01. April 1993 (Bl. 11 d. A.) wurde der Kläger weiterhin für die Dauer von 3 Jahren zusätzlich zum Leiter eines Fachbereichs bei der Hauptverwaltung der C ernannt. Diese Funktion übte der Kläger bis zum 26. April 1996 aus.

Auf Antrag des Klägers beurlaubte das B den Kläger unter Wegfall der Besoldung nach der Sonderurlaubsverordnung für eine Tätigkeit bei der D im Rahmen eines Arbeitsvertrages. Die Zeit der Beurlaubung wurde als ruhegehaltsfähig anerkannt. Der Kläger schloss mit Wirkung ab 27. April 1996 mit der D einen Anstellungsvertrag, der den öffentlichrechtlichen Amtsvertrag ablöse (Vertrag vom 27. November / 22. November 1996 Anlage zur Klageschrift Bl. 13 d. A.). Hinsichtlich

des Ruhegeldes ist darin in § 7 bestimmt, dass die Versorgung aus dem Beamtenverhältnis als Grundsicherung aufgrund einer vom Präsidenten des Bs getroffenen individuellen Entscheidung auch während der Dauer der Beurlaubung gewährleistet ist und die D dafür den gesetzlich vorgesehenen Versorgungszuschlag nach § 21 Abs. 3 des Gesetzes über die Gründung einer D (Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG) entrichtet.

Der Kläger wurde nach diesem Vertrag als Vorsitzender der Geschäftsbereichsleitung Traktion sowie als Leiter der Organisationseinheit "Betrieb" im Geschäftsbereich Traktion beschäftigt. Zuletzt erzielte der Kläger dort eine monatliche Bruttovergütung von 10.225,84 €.

Mit Ausscheiden aus dem öffentlichrechtlichen Amtsverhältnis hatte der Kläger gemäß Ziff. VI des Amtsvertrages Versorgungsansprüche gegen das B nach dem Beamtenversorgungsgesetz in Höhe von 73 % der Besoldung B 6. Wegen seines darüber liegenden Einkommens erhielt der Kläger zunächst keine Versorgungsleistungen aus dem Amtsverhältnis. Nach einer Änderung des § 53 Beamtenversorgungsgesetzes erhielt er ab 01. Januar 1999 vom B den Mindestbetrag von 20 % der Versorgungsansprüche.

Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten endete mit Erreichen der Altersgrenze zum 31. Mai 2006. Seitdem erhält der Kläger von den E Ruhegehalt nach dem Beamtenversorgungsgesetz in Höhe von 73 % der Bezüge gemäß Besoldungsgruppe B 6. Für diesen Versorgungssatz sind die Zeiten bis zum 26. April 1996 berücksichtigt. Die sich daraus ergebende Versorgung ist höher als eine Versorgung unter Berücksichtigung der als ruhegehaltsfähig anerkannten Zeit des anschließenden Anstellungsverhältnisses, da der Kläger ab 27. April 1996 vom B in die Planstelle B 3 eingewiesen worden war und der höchstmögliche Ruhegeldsatz vom 75 % der Bezüge der Besoldungsgruppe B 3 niedriger liegt als 73 % der Bezüge nach B 6.

Die Beklagte gewährt ihren Führungskräften, die nicht zum Zwecke der Anstellung bei der Beklagten vom B aus ihrem Beamtenverhältnis beurlaubt wurden eine betriebliche Altersversorgung nebst Hinterbliebenenversorgung von 0,5 % des Bruttogehaltes bis zur Beitragsbemessungsgrenze sowie von 1,5 % des Bruttogehaltes, das die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.

Der Kläger ist der Auffassung, nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz stehe auch ihm eine solche betriebliche Altersversorgung zu. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt bei der Zusage von Versorgung danach zu unterscheiden, wie hoch die sonstige Versorgung einer Führungskraft ist. Es dürfe bei der Zusage von Versorgung nicht darauf ankommen, ob einer Führungskraft ein beamtenrechtliches Ruhegehalt zustehe. Der Kläger sei auch dadurch benachteiligt, dass er für die Dauer des privatrechtlichen Anstellungsverhältnisses keine beamtenrechtliche Höherbewertung erfahren habe, obwohl er in den letzten 10 Jahren seiner Dienstzeit wesentlich höherwertige Tätigkeiten als nach der Besoldungsgruppe B 3 verrichtet habe.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die den mit ihm vergleichbaren Führungskräften zugesagten betrieblichen Altersversorgungsansprüche.

2. Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger mit Wirkung zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine betriebliche Altersversorgungszusage zu erteilen, die den Auskünften gemäß Ziff. 1 entspricht.

3. Festzustellen, dass die betrieblichen Altersversorgungsansprüche es des Klägers unverfallbar sind.

4. Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Bescheinigung nach § 4 a BetrVG zu erteilen.

5. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab Juni 2006 monatlich spätestens zum Dritten des Monats eine betriebliche Rente nach Maßgaben der betrieblichen Rente zu 1 bis 3 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über den Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem jeweils Dritten des Zahlungsmonats zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die unterschiedliche Behandlung der "beamteten Führungskräfte" einerseits in der nichtbeamteten Führungskräfte andererseits sei sachlich gerechtfertigt. Zum einen wäre eine dem Kläger gewehrte betriebliche Altersversorgung gemäß § 18 Abs. 6 BBGrG vollständig auf das beamtenrechtliche Altersruhegeld angerechnet worden, so dass eine effektive Erhöhung der Altersversorgung des Klägers gar nicht möglich gewesen sei. Zum anderen sei der Kläger aufgrund der wegen des Entfalls von Beiträgen zur Rentenversicherung hören Nettogehaltes besser als nichtbeamtete Führungskräfte in der Lage gewesen selbst für eine Erhöhung der Altersversorgung zu sorgen. Schließlich habe die Beklagte die Versorgungsansprüche des Klägers aus seinem öffentlichrechtlichen Amtsverhältnis anteilig zu tragen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen mit Urteil vom 17. Januar 2007 auf das Bezug genommen wird.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt und sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Wegen der für die Berufung erheblichen Daten wird auf das Protokoll der Sitzung vom 19. Dezember 2007 Bl 227 d. A. verwiesen.

Hinsichtlich des Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung die Berufungserwiderung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Der Kläger konnte mit seinem Antrag auf Auskunftserteilung gemäß § 254 ZPO die Anträge zu 2. und 5. als Stufenklage verbinden. Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 an der Feststellung, dass seine Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung unverfallbar sind. Der Antrag zu 1. ist auch genügend bestimmt. Aus der Einlassung der Beklagten ergibt sich, dass sie Führungskräften bestimmte Versorgungszusagen erteilt. Deren genauer Inhalt ist für den Kläger über die Angabe von Prozentsätzen hinaus für die Berechnung seiner Ansprüche von Interesse. Auch ist aus dem Vorbringen der Parteien nichts dafür ersichtlich, dass der Personenkreis, der als "vergleichbare Führungskräfte" anzusehen ist zwischen den Parteien umstritten wäre.

II.

Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch die Beklagte. Deshalb sind sowohl der Antrag auf Auskunft wie die auf Leistungen und Feststellungen unbegründet. Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden Gründen des Arbeitsgerichts.

Auf die Berufung ist festzuhalten:

Die Beklagte hat den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt, in dem sie dem Kläger keine betriebliche Altersversorgung zugesagt hat. Die Beklagte hat betriebliche Altersversorgung nur denjenigen Führungskräften zugesagt, die nicht zum Zwecke der Anstellung bei der Beklagten vom Bundeseisenbahnenvermögen aus ihrem Beamtenverhältnis beurlaubt wurden (beamtete Führungskräfte), sondern nur denjenigen, bei denen dies nicht der Fall war und die für die Zeit ihrer Anstellung bei der Beklagten keine beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche erwerben konnten (nichtbeamtete Führungskräfte). Diese Gruppenbildung ist nicht zu beanstanden. Soweit Beamte gemäß § 12 DBGRG beurlaubt wurden, zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der D blieben diese weiter versorgungsberechtigt unter Anrechnung der Dienstzeit bei der Beklagten, da die Beurlaubung nach § 12 Abs. 1 DBGRG öffentlichen Interessen diente. Weiterhin erfolgten - wie der Kläger vorgetragen hat - bei diesen weiterhin regelmäßige Höherstufungen. Gemäß § 21 Abs. 3 hatte die Beklagte an das B für diese beurlaubten Beamten ein Zuschlag in Höhe des Betrages den sie für eine Gesamtversorgung an Arbeitnehmer und -geber Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein Beitrag für betriebliche Altersversorgung zu leisten hätte. Für die beurlaubten Beamten wurde mithin auf Kosten der Beklagten die Beamtenversorgung weitergeführt. Es wäre allenfalls als gleichheitswidrig anzusehen, wenn diesen zusätzlich noch eine Zusage von betrieblicher Altersversorgung erteilt worden wäre wie den allein auf die gesetzliche Rentenversicherung angewiesenen Arbeitnehmern.

All dies gilt auch für die Gruppe der beurlaubten Beamten, die wie der Kläger aus einem öffentlichrechtlichen Amtsverhältnis gemäß § 18 Deutsche Bahn Gründungsgesetz in die Dienste der Beklagten traten. Bei diesen kommt hinzu, dass gemäß § 18 Abs. 5 Deutsche Bahn Gründungsgesetz betriebliche Versorgungsleistungen aus einer Beschäftigung bei der Beklagten auf die Versorgung aus dem Amtsvertrag und nach § 18 Abs. 3 Deutsche Bahn Gründungsgesetz auch auf die Versorgung aus dem Beamtenverhältnis anzurechnen sind. Eine Versorgungszusage, wie sie nichtbeamteten Führungskräften erteilt wurde, konnte die Versorgung des Klägers also nicht erhöhen. Allein das rechtfertigte es, dem Kläger keine zusätzliche Versorgung zuzusagen.

Soweit der Kläger geltend macht, dass sich die letzten 10 Jahre seiner Tätigkeit und die Höhe seines Verdienstes in dieser Zeit sich für ihn versorgungsrechtlich nicht auswirkten, kann das einen Anspruch gegen die Beklagte nicht begründen. Das ist zum einen die Folge davon, dass ein höherer Versorgungssatz als 75 % in der Beamtenversorgung nicht erreicht werden kann, was im Übrigen entsprechend für die meisten privatrechtlichen Versorgungssysteme gilt. Das der Kläger während der 10-jährigen Tätigkeit in seinem Anstellungsverhältnis zur Beklagten in keine höheren Besoldungsgruppen eingestuft wurde, ist ebenfalls nicht der Beklagten anzulasten. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte daran hätte etwas ändern können. Jedenfalls sind dem Kläger auch die Zeiten seiner Tätigkeit aufgrund Anstellungsvertrages bei der Beklagten versorgungsrechtlich angerechnet worden - dass dies keine effektive Auswirkung hatte, liegt am Beamtenversorgungsrecht.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sie erfolglos blieb.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache im Hinblick darauf zugelassen, dass es eine Vielzahl gleichartiger Fallgestaltungen gibt.

Ende der Entscheidung

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