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Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 03.12.2003
Aktenzeichen: 8 Sa 526/03
Rechtsgebiete: BetrAVG
Vorschriften:
BetrAVG § 1 |
Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes ! Urteil
Aktenzeichen: 8 Sa 526/03
Verkündet laut Protokoll am 03. Dezember 2003
In dem Berufungsverfahren
hat das Hessische Landesarbeitsgericht Kammer 8 in Frankfurt am Main auf die mündliche Verhandlung vom 03. Dezember 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Roßmanith als Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richter Meckel und die ehrenamtliche Richterin Mäder als Beisitzer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 05.02.2003 - 9 Ca 5975/02 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob in die Berechnung der Betriebsrente auch Haustrunk und Privatnutzung eines Geschäftswagens einzubeziehen ist.
Der 1935 geborene Kläger war vom 01. August 1968 bis zum 31. Mai 1998 bei der Beklagten beschäftigt und bezieht von dieser seitdem ein Ruhegeld von DM 6.060,00 brutto monatlich.
Im Arbeitsvertrag zwischen den Parteien war vereinbart:
"4.
Ihre Bezüge betragen DM 3.000,00 brutto monatlich. Ferner erhalten Sie ein 13. Monatsgehalt. Eine Tantieme wird Ihnen zugesagt, deren Höhe von dem persönlich haftenden Gesellschafter bzw. dem Direktorium aufgrund Ihrer Leistungen und aufgrund der Geschäftslage des Unternehmens festgesetzt wird.
...
8.
Wenn Sie während der Dauer Ihres Dienstverhältnisses arbeitsunfähig werden sollten, so erhalten Sie nach fünfjähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit eine lebenslängliche monatliche Pension in Höhe von 40% der zuletzt erhaltenen monatlichen Bezüge. Sie erhöht sich für jedes weitere Jahr der Betriebszugehörigkeit jeweils um 1%. Mit der Erreichung des 65. Lebensjahres beträgt die Pension 60%.
...
9.
Die Gesellschaft vergütet Ihnen Ihre baren und belegten Auslagen, die Sie im Interesse unseres Unternehmens machen.
Für Ihren Privat-Pkw, den Sie auch im Interesse der Gesellschaft fahren, erhalten Sie den in der Anlage beigefügten Autovertrag.
Als Haustrunk erhalten Sie wöchentlich zwei Kasten Henninger-Exportbier."
Der Kläger versteuerte zuletzt als Sachbezug die Überlassung eines Pkw für die Privatnutzung durch die Beklagte DM 629,00. Weiter erhielt der Kläger als Haustrunk monatlich 8 Kasten Bier im Wert von DM 160,00.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, auch von diesen Sachbezügen stünden ihm 60% als Ruhegeld zu und dementsprechend eine um DM 437,40 höhere monatliche Rente. Mit seiner im Juni 2002 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger Nachzahlung ab Juni 1998 bis Juni 2002 verlangt.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 11.830,23 brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.06.2002 zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab Juli 2002 eine Betriebspension in Höhe von monatlich € 3.340,47 brutto zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, unter monatlichen Bezügen sei nur das laufende Bruttomonatsentgelt zu verstehen. Dies sei die in ihrem Betrieb gehandhabte Praxis gewesen, die der Kläger seit Jahren akzeptiert habe.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben mit Urteil vom 05. Februar 2003, auf das Bezug genommen wird.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf das Protokoll vom 03. Dezember 2003 (Bl. 57 d.A.) verwiesen.
Die Beklagte vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie verweist auf den Aufhebungsvertrag vom 02. Februar 1998 wonach der Kläger ein gesondertes Schreiben über das ihm zustehende Ruhegeld erhält und ab dem Zeitpunkt des Bezugs der betrieblichen Altersversorgung 2 Kasten Haustrunk pro Monat erhält. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass die Beklagte von einem ruhegeldfähigen Monatsentgelt in Höhe von DM 10.100,00 ausging und die zu versteuernde Privatnutzung des Dienstwagens genauso wenig wie den Haustrunk darin einbezogen hatte. Vorsorglich und hilfsweise erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 05. Februar 2003 - Az.: 9 Ca 5975/02 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und hält die Einrede der Verjährung für verspätet.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat die Betriebsrente des Klägers zutreffend berechnet.
Weder die zu versteuernde Privatnutzung des Dienstwagens noch der Bezug von Haustrunk sind für die Berechnung der Betriebspension des Klägers zu berücksichtigen. Dem Kläger steht gem. Ziffer 8. des Dienstvertrages zwischen den Parteien eine Pension von 60% der "zuletzt erhaltenen monatlichen Bezüge" zu. In Ziffer 4. des Dienstvertrages heißt es: "Ihre Bezüge betragen DM 3.000,00 brutto monatlich." Weder der Dienstwagen noch der Haustrunk sind dort erwähnt. Diese sind vielmehr erst in Ziffer 9. geregelt. Mit den "zuletzt erhaltenen monatlichen Bezügen" sind mithin die in Ziffer 4. ausdrücklich als Bezüge bezeichneten monatlichen Bruttozahlungen gemeint. Die ebenfalls in Ziffer 4. erwähnten weiteren Gehaltszahlungen der Beklagten, nämlich das 13. Monatsgehalt sowie die Tantieme sind - wie auch der Kläger einräumt - ebenfalls nicht von den "zuletzt erhaltenen monatlichen Bezügen" umfasst.
Der Kläger kann sich auch nicht auf das Urteil des BAG vom 21. August 2001 (3 AZR 746/00, AP Nr. 10 zu § 77 BetrVG 1972 Auslegung = DB 2002, 851) berufen. Dort ging es um die Auslegung einer Klausel, nach der "der Bruttoverdienst der letzten 12 Monate (einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld, ausschließlich vermögenswirksame Leistungen)" als rentenfähiges Einkommen gilt. Dies war in dem fraglichen Leistungsplan auch nicht näher definiert. Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Fall zu Recht darauf abgestellt, dass der Begriff des "rentenfähigen Einkommens" weit gefasst war und grundsätzlich sämtliche Vergütungen für die Arbeitsleistung umfasste und es deshalb eines Ausschlusses bestimmter Vergütungsbestandteile bedurft hätte.
Im vorliegenden Fall ist die Grundlage für die Pensionsberechnung gerade nicht weit, sondern eng gefasst und beschränkt auf die "zuletzt erhaltenen monatlichen Bezüge". Diese wiederum sind wenige Ziffern vorher bestimmt. Dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts kann nicht entnommen werden, dass die Privatnutzung eines Geschäftswagens bei der Betriebsrentenberechnung immer zu berücksichtigen ist. Vielmehr hat das Bundesarbeitsgericht im Leitsatz ausdrücklich betont, dass es vom Inhalt der Versorgungszusage abhängt, ob die Privatnutzung eines Geschäftswagens bei der Betriebesrentenberechnung zu berücksichtigen ist.
Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund.
Ende der Entscheidung
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