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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 23.03.2005
Aktenzeichen: 8 Sa 577/04
Rechtsgebiete: BGB, BetrVG


Vorschriften:

BGB § 611
BetrVG § 77
Ist Versorgung durch eine Unterstützungskasse zugesagt, werden die Versorgungsansprüche noch nicht durch eine Konzernbetriebsvereinbarung verändert, die auf eine Änderung der Richtlinien der Unterstützungskasse abzielt. Es bedarf der Umsetzung durch entsprechende Änderung der Richtlinien durch die zuständigen Organe der Unterstützungskasse.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Gießen vom 2. März 2004 - 5 Ca 74/03 - abgeändert, soweit es die Klage abgewiesen hat:

1. Die Beklagte wird verurteilt, über den vom Arbeitsgericht zugesprochenen Betrag an den Kläger weitere 9.773,60 Euro zu zahlen nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 244,34 Euro seit dem 02. Januar 2001 und aus jeweils weiteren 244,34 Euro für jeden bis zum 1. April 2004 folgenden Monat ab dem jeweiligen 1. des Folgemonats, zuletzt aus 9.773,60 Euro seit 01. April 2004.

2. Die Beklagte wird verurteilt, über den im Urteil des Arbeitsgerichts in Gießen vom 02. März 2004 - 5 Ca 74/03 - zugesprochenen Betrag von 162,50 Euro monatlich hinaus weitere 244,34 Euro monatlich, insgesamt 406,49 Euro monatlich jeweils zum 1. eines Monats erstmals fällig zum 01. Mai 2004 an den Kläger zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Altersversorgung des Klägers.

Der am 05. November 1938 geborene Kläger war seit dem 1. Juli 1969 bei der GmbH & Co. ( ), einer Tochtergesellschaft der Beklagten, in München beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ging zum 1.Februar 1997 im Rahmen einer Firmenübernahme auf die Beklagte über. Dort schied er zum 30. Juni 1998 aus. Seit dem 01. Dezember 2000 bezieht er aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente. Seitdem zahlt ihm die Beklagte eine betriebliche Altersrente von DM 289,15 (€ 147,84) monatlich.

Die war ein Trägerunternehmen der "Unterstützungskasse der " " und der " " GmbH" (Unterstützungskasse). Diese gewährte den Arbeitnehmern der betriebliche Altersversorgung nach ihren Richtlinien vom 16.12.1969. Für sich und sieben weitere Unternehmen handelnd schloß die mit dem Konzernbetriebsrat dieser "handelnd für GmbH & Co." sowie die weiter aufgeführten sieben Unternehmen am 29. November 1982 eine Konzernbetriebsvereinbarung.

Darin heißt es u.a.:

"Diese Betriebsvereinbarung löst die bisherige Richtlinie vom 16. Dezember 1969 ab. ...

Die Betriebspartner verpflichten sich, die Satzung und Richtlinien der Unterstützungskasse der " " und der " " Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsprechend dieser Betriebsvereinbarung zu ändern und durchzuführen. ..."

Teil A der Konzernbetriebsvereinbarung enthält neue Versorgungsrichtlinien, die in § 4 geringere Versorgungsleistungen als bisher vorsehen. In § 4 Abs. 3 ist ein Besitzstand für die bis zum 30. September 1981 erreichte Rentenanwartschaft geregelt, in Abs. 4 ein versicherungsmathematischer Abschlag für vorzeitige Inanspruchnahme der betrieblichen Altersrente. Wegen des Inhalts der Konzernbetriebsvereinbarung vom 29.11.1982 im Einzelnen wird auf die Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 16.11.2004 (Bl. 271 ff. d.A.) verwiesen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe seine Betriebsrente fehlerhaft berechnet. Bis 1981 habe er bereits eine unverfallbare Betriebsrente aufgrund der bis dahin zurückgelegten Dienstzeit in Höhe von DM 550,00 (€ 281,21) erreicht. Hierzu kämen die nach den Richtlinien von 1981 erdienten Ansprüche; insgesamt ein Anspruch von € 406,69. Den Differenzbetrag von monatlich € 147,84 hat der Kläger für die Monate Dezember 2000 bis Februar 2003 eingeklagt und für die Zeit danach eine monatliche Rente von € 406,49 von der Beklagten verlangt.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger brutto € 6.983,55 nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus

€ 258,65 vom 02.01.2001 bis 31.01.2001 € 517,30 vom 01.02.2001 bis 28.02.2001 € 775,95 vom 01.03.2001 bis 31.03.2001 € 1.031,60 vom 01.04.2001 bis 30.04.2001 € 1.293,25 vom 01.05.2001 bis 31.05.2001 € 1.551,90 vom 01.06.2001 bis 30.06.2001 € 1.810,55 vom 01.07.2001 bis 31.07.2001 € 2.069,20 vom 01.08.2001 bis 31.08.2001 € 2.327,85 vom 01.09.2001 bis 30.09.2001 € 2.586,50 vom 01.10.2001 bis 31.10.2001 € 2.845,15 vom 01.11.2001 bis 30.11.2001 € 3.103,80 vom 01.12.2001 bis 31.12.2001 € 3.362,45 vom 01.01.2002 bis 31.01.2002 € 3.621,10 vom 01.02.2002 bis 28.02.2002 € 3.875,75 vom 01.03.2002 bis 31.03.2002 € 4.138,40 vom 01.04.2002 bis 30.04.2002 € 4.397,05 vom 01.05.2002 bis 31.05.2002 € 4.655,70 vom 01.06.2002 bis 30.06.2002 € 4.914,35 vom 01.07.2002 bis 31.07.2002 € 5.173,00 vom 01.08.2002 bis 31.08.2002 € 5.431,65 vom 01.09.2002 bis 30.09.2002 € 5.690,30 vom 01.10.2002 bis 31.10.2002 € 5.948,95 vom 01.11.2002 bis 30.11.2002 € 6.207,60 vom 01.12.2002 bis 31.12.2002 € 6.466,25 vom 01.01.2003 bis 31.01.2003 € 6.724,90 vom 01.02.2003 bis 28.02.2003 € 6.983,55 seit 01.03.2003

zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, anstelle des jeweils monatlich gezahlten Betriebsrentenbetrags von brutto € 147,84, € 406,49 jeweils zum 01. des Monats, erstmals fällig zum 01.04.2003, zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die dem Kläger zustehende Betriebsrente richte sich ausschließlich nach der Konzernbetriebsvereinbarung von 1981, die die alte Versorgungsregelung von 1969 abgelöst habe. Aus der Versorgungsregelung von 1969 ergebe sich bei ratierlicher Berechnung zum 01.10.1981 lediglich ein unverfallbarer Rentenanspruch von € 141,09; demgegenüber nach der Konzernbetriebsvereinbarung 1981 ein Betrag von € 162,15. Nach § 4 der Konzernbetriebsvereinbarung 1981 sei nur der höhere Betrag auszuzahlen.

Das Arbeitsgericht hat wegen der Rentenberechnung ein Sachverständigengutachten eingeholt. Auf dieses Gutachten wird insbesondere hinsichtlich der zwischen den Parteien unstreitigen Ausgangsdaten Bezug genommen (Bl. 116 - 127 d.A.).

Das Arbeitsgericht hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen mit Urteil 2.März 2004, auf das Bezug genommen wird. Es hat eine monatliche Rente von € 162,15 zugrunde gelegt und der Klage wegen der Differenzbeträge von € 14,31 monatlich nebst Zinsen und einer zukünftigen Rentenzahlung von € 162,15 monatlich stattgegeben.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers.

Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10. November 2004 (Bl. 268 d.A.) verwiesen.

Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er vertritt weiter die Auffassung, dass nur die Richtlinien der Unterstützungskasse der und der GmbH Grundlage für seinen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung sein könne. Die Konzernbetriebsvereinbarung könne nicht für ihn gelten. Diese sei zwischen verschiedenen Unternehmen und anderen Unternehmen, für die der Konzernbetriebsrat handelte, geschlossen worden. Es handele sich damit um einen Vertrag mit den gleichen Vertragspartnern auf jeder Seite. Es sei unzutreffend, dass eine Betriebsvereinbarung abgelöst worden sei. Die Gesellschafter der Unterstützungskasse der und der GmbH hätten die Richtlinien errichtet.

Die Konzernbetriebsvereinbarung habe jedenfalls noch der Umsetzung bedurft. Eine solche Umsetzung sei nicht erfolgt. Der Kläger habe eine abgeänderte Satzung oder Richtlinie nicht zu Gesicht bekommen.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 02.03.2004 - Az.: 5 Ca 74/03 wird insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen wurde;

2. die Beklagte wird verurteilt an die Klagepartei weitere € 9.773,60 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

€ 244,34 vom 01.01.2001 bis 31.01.2001 € 488,68 vom 01.02.2001 bis 28.02.2001 € 733,02 vom 01.03.2001 bis 31.03.2001 € 977,36 vom 01.04.2001 bis 30.04.2001 € 1.221,70 vom 01.05.2001 bis 31.05.2001 € 1.466,04 vom 01.06.2001 bis 30.06.2001 € 1.710,38 vom 01.07.2001 bis 31.07.2001 € 1.954,72 vom 01.08.2001 bis 31.08.2001 € 2.199,06 vom 01.09.2001 bis 30.09.2001 € 2.443,40 vom 01.10.2001 bis 31.10.2001 € 2.687,74 vom 01.11.2001 bis 30.11.2001 € 2.932,08 vom 01.12.2001 bis 31.12.2001 € 3.176,42 vom 01.01.2002 bis 31.01.2002 € 3.420,76 vom 01.02.2002 bis 28.02.2002 € 3.665,10 vom 01.03.2002 bis 31.03.2002 € 3.909,44 vom 01.04.2002 bis 30.04.2002 € 4.153,78 vom 01.05.2002 bis 31.05.2002 € 4.398,12 vom 01.06.2002 bis 30.06.2002 € 4.642,46 vom 01.07.2002 bis 31.07.2002 € 4.886,80 vom 01.08.2002 bis 31.08.2002 € 5.131,14 vom 01.09.2002 bis 30.09.2002 € 5.375,48 vom 01.10.2002 bis 31.10.2002 € 5.619,82 vom 01.11.2002 bis 30.11.2002 € 5.864,16 vom 01.12.2002 bis 31.12.2002 € 6.108,50 vom 01.01.2003 bis 31.01.2003 € 6.352,84 vom 01.02.2003 bis 28.02.2003 € 6.597,18 vom 01.03.2003 bis 31.03.2003 € 6.841,52 vom 01.04.2003 bis 30.04.2003 € 7.085,86 vom 01.05.2003 bis 31.05.2003 € 7.330,20 vom 01.06.2003 bis 30.06.2003 € 7.574,54 vom 01.07.2003 bis 31.07.2003 € 7.818,88 vom 01.08.2003 bis 31.08.2003 € 8.063,22 vom 01.09.2003 bis 30.09.2003 € 8.307,56 vom 01.10.2003 bis 31.10.2003 € 8.551,90 vom 01.11.2003 bis 30.11.2003 € 8.796,24 vom 01.12.2003 bis 31.12.2003 € 9.040,58 vom 01.01.2004 bis 31.01.2004 € 9.284,92 vom 01.02.2004 bis 29.02.2004 € 9.529,26 vom 01.03.2004 bis 31.03.2004 € 9.773,60 seit 01.04.2004;

3. die Beklagte wird verurteilt, zu dem im Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 02.03.2004 - Az.: 5 Ca 74/03 - zugesprochenen Betrages von insgesamt € 162,50 insgesamt € 506,49 brutto jeweils zum 01. des Monats, erstmals fällig zum 01.05.2004, an den Kläger zu zahlen;

4. die Beklagte trägt die Kosten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie hält daran fest, dass sich die Ansprüche des Klägers allein nach der Konzernbetriebsvereinbarung richten und vom Arbeitsgericht zutreffend errechnet wurden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf das erstinstanzliche Urteil, die gewechselten Schriftsätze, insbesondere die Berechnung des Klageanspruchs durch den Kläger in der Berufungsschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger kann seit dem 01.12.2000 die geltend gemachte Rente von € 406,49 brutto verlangen. Ihm steht deshalb der geltend gemachte Differenzbetrag für die Monate Dezember bis März 2004 nebst Zinsen zu.sowie ab April 2004 eine monatliche von 406,49 Euro. Soweit im 3. Antrag des Klägers die Zahl 506,49 genannt ist, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Wie schon in seinen Anträgen 1. Instanz geht auch die Berufungsbegründung und die im1. Antrag geltend gemachte Differenz von einer Monatsrente von 406,49 Euro aus.

1.

Der Anspruch des Klägers auf betriebliche Altersversorgung gegen die Beklagte richtet sich nach den Richtlinien der "Unterstützungskasse der " " und der " " GmbH" vom 16.12.1969. Der Kläger unterfiel als Arbeitnehmer der , einem Trägerunternehmen der Unterstützungskasse, deren Richtlinien. Mit der Errichtung der Unterstützungskasse hatte die ihren Arbeitnehmern Versorgung nach deren Richtlinien zugesagt. Die Ansprüche des Klägers auf Versorgung richteten sich damit nach den jeweils gültigen Richtlinien der Unterstützungskasse. Für diese Verpflichtungen hat der Arbeitgeber einzustehen (ständige Rechtsprechung seit BAG vom 25.07.1969, DB 1970, 640; 28.04.1977, DB 1977, 1656; vom 05.07.1979, DB 1979, 1942).

Unstreitig ging das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der im Rahmen einer Übernahme auf die Beklagte über, die damit in alle Rechte und Pflichten der eintrat. Das ist zwischen den Parteien auch unstreitig. Deshalb kann dahinstehen, ob es sich um einen Betriebsübernahme im Sinn des § 613 a BGB, eine Firmenfortführung oder einen Übergang im Rahmen einer Umwandlung handelte. Die Beklagte übernahm damit auch die Verpflichtung dem Kläger Versorgung nach den jeweils geltenden Richtlinien der Unterstützungskasse zu gewähren.

Es kommt mithin allein darauf an, welches die letzten vor dem Ausscheiden des Klägers gültigen Richtlinien sind. Das sind die von der Gesellschafterversammlung der Unterstützungskasse festgelegten Richtlinien vom 16.12.1969. Andere von der Unterstützungskasse in Kraft gesetzte Richtlinien liegen dem Gericht nicht vor.

2.

Die in der Konzernbetriebsvereinbarung vom 29.11.1982 enthaltenen Richtlinien sind im vorliegenden Rechtsstreit nicht von Bedeutung. Sie haben nicht die Richtlinien von 1969 ersetzt.

a) Entgegen der Auffassung des Klägers kann davon ausgegangen werden, dass die Konzernbetriebsvereinbarung wirksam zustande gekommen ist. Allerdings sind im Text nur Unternehmen aufgeführt, für die der Konzernbetriebsrat handelte. Aus dem Zusammenhang und den Umständen ergibt sich aber, dass der Konzernbetriebsrat nicht für die Unternehmen selbst, sondern für deren Betriebsräte bzw. Gesamtbetriebsräte handelte. Es ist offensichtlich, dass Betriebsräte oder Konzernbetriebsräte nicht für Unternehmen handeln. Wird eine "Konzernbetriebsvereinbarung" abgeschlossen erschließt sich schon daraus, dass der Konzernbetriebsrat für die Gesamtbetriebsräte und Betriebsräte, die ihn gebildet haben, handeln. Auch spricht die Präambel ausdrücklich von den Betriebspartnern. Das Fehlen des Zusatzes Gesamtbetriebsrat bzw. Betriebsrat bei den Unternehmen, die beim Konzernbetriebsrat aufgeführt sind, kann nicht dahin verstanden werden, dass der Konzernbetriebsrat diese habe vertreten wollen.

b) Die Konzernbetriebsvereinbarung allein änderte nicht die Richtlinien von 1969. Dabei kann dahinstehen, ob diese Richtlinien ihrerseits auf einer Betriebsvereinbarung beruhten, was der Kläger bestritten und wozu die Beklagte nichts Konkretes vorgetragen hat. Die Unterstützungskasse ist in Form einer GmbH errichtet. Deren Gesellschafterversammlung hat die Richtlinien festgelegt. Durch eine Konzernbetriebsvereinbarung können nicht Normen, die sich eine juristische Person selbst gegeben hat, unmittelbar abgeändert werden. Dazu bedarf es der Umsetzung durch die dazu von der Satzung Berufenen. Das sieht auch die Konzernbetriebsvereinbarung selbst so vor. Sie bestimmt ausdrücklich, daß die Satzung und Richtlinien der Unterstützungskasse entsprechend der Betriebsvereinbarung zu ändern und durchzuführen sind

Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Richtlinien der Unterstützungskasse entsprechend der Konzernbetriebsvereinbarung abgeändert worden wären. Der Kläger hatte bereits in der Berufungsbegründung auf die Notwendigkeit der Umsetzung nach der Konzernbetriebsvereinbarung hingewiesen und ihre Umsetzung ausdrücklich bestritten. Die Beklagte hat darauf nicht reagiert. Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2004, in der die Rechtslage im Hinblick auf die Konzernbetriebsvereinbarung und die Richtlinien von 1969 ausführlich erörtert wurde, hat das Gericht der Beklagten aufgegeben darzulegen, ob die Satzung der Unterstützungskasse abgeändert wurde. Die Beklagte hat auch dazu nichts vorgetragen. Es mag zwar viel dafür sprechen, dass die Richtlinien der Unterstützungskasse aufgrund der Konzernbetriebsvereinbarung abgeändert wurden. Da die Beklagte dazu aber nichts vortragen kann oder will muss davon ausgegangen werden, dass sie unverändert blieben.

c) Die Konzernbetriebsvereinbarung allein konnte die Versorgungsansprüche des Klägers nicht ändern. Sie änderte nichts daran, dass die Versorgung durch die Unterstützungskasse erfolgen sollte. Sie hält ausdrücklich daran fest, dass laufende Versorgungsleistungen durch die Unterstützungskasse zu erbringen sind. Sie zielte allein darauf ab, deren Satzung und Richtlinien zu ändern. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob die ursprüngliche Richtlinie der Unterstützungskasse auf einer Betriebsvereinbarung beruhte. Auch das hat die Beklagte nicht näher dargetan.

3. Die für die Berechnung der Rente maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinien 1969 lauten:

§ 2

...

d) Das Einkommen des Antragstellers aus Sozialversicherungsrenten und sonstigen Rentenbezügen darf 75% der Bruttobezüge des letzten Jahres nicht übersteigen,...

§ 3

1. Die Altersrente setzt sich aus einem Grundbetrag und einem Steigerungsbetrag zusammen. Der Grundbetrag beträgt DM 50,00 im Monat.

...

3. ... Der Steigerungsbetrag ist von der Höhe der versteuerten Bezüge der letzten 5 Jahre (zurzeit 42 1/2 Wochenstunden) und der Dauer des rentenfähigen Dienstalters abhängig.

Der Steigerungsbetrag in Prozenten der erwähnten Durchschnittsbezüge beträgt nach

10 Dienstjahren 20%

für jedes weitere angefangene Dienstjahr 1 1/2%

bis zum Höchstbetrag von DM 500,00 bei bis zu 20 Dienstjahren

DM 750,00 bei bis zu 30 Dienstjahren

DM 1.000,00 über 30 Dienstjahren"

Aufgrund der Richtlinien 1969 errechnet sich der Anspruch des Klägers wie folgt:

a) Der Kläger ist im Alter von 59 Jahren nach 29 Jahren Betriebszugehörigkeit bei der Beklagten, und damit mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf Altersversorgung aufgrund der seit 1969 bestehenden Versorgungszusage, ausgeschieden. Die Rente ist nach § 2 BetrAVG zu berechnen. Gemäß § 3 der Richtlinien 1969 besteht die Rente aus einem Grundbetrag von DM 50,00 monatlich und einem Steigerungsbetrag. Der Steigerungsbetrag beträgt nach 10 Dienstjahren 20% und für jedes weitere angefangene Dienstjahr 1 1/2 % der versteuerten Bezüge der letzten 5 Jahre. Das durchschnittliche Monatsgehalt des Klägers in den letzten 60 Monaten vor seinem Ausscheiden betrug DM 6.594,54. Im Alter 65 war ein Prozentsatz von 57,50 (20% + 25 x 1,5%), daraus ergibt sich ein Steigerungsbetrag von DM 3.791,86 zuzüglich des Grundbetrages von DM 50,00, mithin eine Gesamtrente von € 3.841,86. Da der Höchstbetrag des Steigerungsbetrags nach 30 Dienstjahren, die bis zum 65. Lebensjahr zu erreichen gewesen wären, DM 1.000,00 beträgt, ergibt sich eine Gesamtrente von DM 1.050,00.

b) Auch unter Berücksichtigung der Limitierung und der an den Kläger gezahlten gesetzlichenen Rente von DM 3.151,67 liegt die Gesamtversorgung des Klägers mit DM 4.201,67 weit unter 75% der Bruttobezüge des letzten Jahres, nämlich unter DM 4.945,90 (DM 6.594,54 x 75%).

c) Somit verbleibt es bei einer ohne das vorzeitige Ausscheiden mit Vollendung des 65. Lebensjahres dem Kläger zustehenden Rente von DM 1.050,00 monatlich. Gemäß § 2 BetrAVG steht dem Kläger als unverfallbare Anwartschaft davon der Teil zu, der sich aus dem Verhältnis der tatsächlich abgeleisteten zu den bis zur Altersgrenze von 65 möglichen Dienstjahren ergibt. Tatsächlich dauerte die Betriebszugehörigkeit 348 Monate; bis zum Pensionsalter waren 413 Monate möglich. Der Kürzungsfaktor, der sich aus dem Verhältnis von 348 zu 413 ergibt, lautet: 0,8426. Dem Kläger stehen mithin ein Anteil von 0,8426 der erreichbaren Rente von DM 1.050,00, mithin DM 884,73 zu bei Erreichen des 65. Lebensjahres.

d) Der Kläger hat die Rente gem. § 6 BetrAVG vor Vollendung des 65. Lebensjahres, nämlich zum 01.12.2000 in Anspruch genommen. Für diese vorzeitige Inanspruchnahme kann die Rente gekürzt werden, weil sie auch länger gezahlt wird. Allerdings kann für die Kürzung nicht § 4 Nr. 4 der Richtlinie 1981 der Konzernbetriebsvereinbarung herangezogen werden. Wie oben ausgeführt, hätte es dazu einer Umsetzung in die Richtlinien der Unterstützungskasse bedurft. Die Richtlinien 1969 enthalten aber auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die volle Rente bereits bei vorzeitiger Inanspruchnahme bezahlt werden sollte. Der Arbeitgeber ist dann jedenfalls berechtigt, bei der Rente wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme einen sog. untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag vorzunehmen (BAG vom 23.01.2001, DB 2001, S. 1887). Dabei wird die bis zur festen Altersgrenze fehlende Dienstzeit erfasst. Die bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersleistung erreichbare Dienstzeit wird zu der bis zur festen Altersgrenze erreichbaren Dienstzeit ins Verhältnis gesetzt und die Leistung in diesem Verhältnis gekürzt (vgl. Höfer, BetrAVG, Rz 2638 und 2681). Im vorliegenden Fall waren vom Eintritt in das Arbeitsverhältnis bis zum Rentenbeginn 377 Monate abgelaufen und bis zur regulären Altersgrenze von 65 waren es 413 Monate. Daraus ergibt sich ein Verhältnis von 377 zu 413 und somit ein Faktor von 0,9128, um den die im Alter 65 zustehende Rente wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme zu kürzen ist. Daraus ergibt sich ein Betrag von DM 807,58 = € 412,91. Damit stehen dem Kläger jedenfalls die von ihm geltend gemachten € 406,69 zu.

4. Die Berechnung, die der Kläger vorgenommen hat, berücksichtigen allesamt den Grundsatz des § 2 BetrAVG nicht, wonach zunächst die Rente zu errechnen ist, die ohne vorzeitiges Ausscheiden erreicht worden wäre und diese dann im Verhältnis der tatsächlichen zur möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen ist.

Als unterlegene Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund.



Ende der Entscheidung

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